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Urteil

5 U 159/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat der Schuldner nach Einleitung der Zwangsvollstreckung Überweisungen von zu diesem Zeitpunkt im Soll befindlichen Konten veranlasst, stellen diese Überweisungen Rechtshandlungen dar, die mindestens zu einer mittelbaren, erst künftig eintretenden Gläubigerbenachteiligung führen, was regelmäßig für die Vorsatzanfechtung ausreichend ist.(Rn.32) 2. Hat die Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen oder absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten lässt, muss dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen kann, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20).(Rn.36) (Rn.36) 3. Für die Feststellung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gilt weiterhin, dass von der erkannten Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20).(Rn.37) 4. Von einer Zahlungseinstellung ist bereits dann auszugehen, wenn der Schuldner einen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten tatsächlich nicht zahlt. Gleiches gilt, wenn ein gewerblicher Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben - aufkommen lässt und diese danach unregelmäßig in einzelnen Raten begleicht, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können (Anschluss BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14).(Rn.38) 5. Weiß der Anfechtungsgegner von der sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, muss er, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig, grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteiligen wird. Darauf, dass er diesen Schluss auch gezogen hat, kommt es nicht an.(Rn.50)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Oktober 2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und neu gefasst: Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 442.810,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 10. November 2015 bis zum 4. April 2017 und seit dem 25. November 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Streitwert der Berufung beträgt 442.918,54 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Schuldner nach Einleitung der Zwangsvollstreckung Überweisungen von zu diesem Zeitpunkt im Soll befindlichen Konten veranlasst, stellen diese Überweisungen Rechtshandlungen dar, die mindestens zu einer mittelbaren, erst künftig eintretenden Gläubigerbenachteiligung führen, was regelmäßig für die Vorsatzanfechtung ausreichend ist.(Rn.32) 2. Hat die Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen oder absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten lässt, muss dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen kann, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20).(Rn.36) (Rn.36) 3. Für die Feststellung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gilt weiterhin, dass von der erkannten Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20).(Rn.37) 4. Von einer Zahlungseinstellung ist bereits dann auszugehen, wenn der Schuldner einen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten tatsächlich nicht zahlt. Gleiches gilt, wenn ein gewerblicher Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben - aufkommen lässt und diese danach unregelmäßig in einzelnen Raten begleicht, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können (Anschluss BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14).(Rn.38) 5. Weiß der Anfechtungsgegner von der sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, muss er, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig, grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteiligen wird. Darauf, dass er diesen Schluss auch gezogen hat, kommt es nicht an.(Rn.50) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Oktober 2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und neu gefasst: Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 442.810,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 10. November 2015 bis zum 4. April 2017 und seit dem 25. November 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Streitwert der Berufung beträgt 442.918,54 €. I. Die Klägerin nimmt als Insolvenzverwalterin des Vermögens des H. H. (nachfolgend: Schuldner) das beklagte Land auf Erstattung der von dem Schuldner ab dem 25. Januar 2013 geleisteten Steuerzahlungen in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 112 bis 120 Bd. II der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen und klarzustellen ist: Der Schuldner geriet ab 2011 zunehmend mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer in Verzug. Auf die von dem Kläger in der Klageschrift Bl. 9 bis 20 Bd. I d. A. dargestellte umfangreiche Mahn- und Vollstreckungshistorie, die durch die zu den Akten gereichten Ablichtungen der jeweiligen Schreiben der Krankenkassen (Anlage K 9 bis 23 Anlagenband zum Schriftsatz vom 12. Mai 2020) belegt wurde und der das beklagte Land nicht mehr entgegengetreten ist, wird Bezug genommen. Am 28. Januar 2013 erließ die Schuldnerin zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen betreffend die beiden Geschäftskonten der Schuldnerin bei der Sparkasse G. über insgesamt 9.016,42 €, die der Drittschuldnerin am 31. Januar 2013 zugestellt wurden. Am selben Tag übersandte sie dem Schuldner eine Mahnung mit Vollstreckungsandrohung über einen weiteren rückständigen Betrag in Höhe von 1.626,82 €. Daraufhin überwies der Schuldner von den gepfändeten Konten, die sich im Soll befanden, am 5. Februar 2013 3.000 € auf die seit sieben Wochen fällige Umsatzsteuer für November 2012 sowie weitere 6.016,42 € Umsatzsteuer für Dezember 2012. Am folgenden Tag überwies er die seit 27 Tagen fällige Lohnsteuer für Dezember 2012 in Höhe von 1.626,82 €. Die Lohnsteuer für Januar 2013 zahlte er mit zwölf Tagen Verzug, die Umsatzsteuer für Januar 2013 mit 23 und 24 Tagen Verzug. Die Lohnsteuer für Februar 2013 zahlte er acht Tage verspätet, die Lohnsteuer für März 2013 einen Tag vor Fälligkeit. Auf die Umsatzsteuer für März 2013 zahlte er 15 Tage nach Fälligkeit einen Abschlag in Höhe von 5.000 € und den Rest 22 Tage nach Fälligkeit. Auf die Lohnsteuer für April 2013 zahlte er einen ersten Teilbetrag zwölf Tage nach Fälligkeit und den Rest 14 Tage nach Fälligkeit. Die weiteren laufenden Zahlungen leistete er regelmäßig bis auf Ausnahmen mit mehr als drei Wochen Verspätung. Die weitere im Dezember 2013 von der Schuldnerin erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 18.848,33 € ging ebenfalls ins Leere, weil sich das Geschäftskonto im Soll befand. In demselben Zeitraum erstattete die Beklagte wegen Überzahlung auf die steuerlichen Verbindlichkeiten folgende Beträge: Am 22. Februar 2013 108,89 €, am 8. März 2013 14,84 € sowie 0,96 €, am 13. März 2013 0,18 €, am 22. Mai 2013 0,10 €, am 6. August 2013 33,42 €, am 4. September 2013 34,68 €, am 3. Februar 2014 2,80 € und am 6. Mai 2015 92,22 €. Die im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Klägerin ermittelte Verbindlichkeiten in Höhe von 450.246,47 €, wovon Verbindlichkeiten in Höhe von 274.777,45 € bereits fällig waren sowie eine freie Masse in Höhe von 26.145,82 €. Das beklagte Land hat schon im ersten Rechtszug geltend gemacht, der Schuldner habe schon nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Ihm sei zu keiner Zeit ein Risiko bewusst gewesen, dass wegen der hier in Rede stehenden Zahlungen ein anderer Gläubiger ganz oder teilweise ausfallen würde. Jedenfalls habe es aufgrund des ihm gegenüber gezeigten Zahlungsverhaltens nicht auf einen Mangel an liquiden Mitteln schließen müssen. Der Schuldner, der der Sollbesteuerung unterlegen habe, habe zu ihm regelmäßig Kontakt gehalten. Er habe die verspäteten Zahlungen stets damit begründet, dass seine Schuldner die ihnen gelegten Rechnungen regelmäßig verspätet, aber vollständig bezahlen würden. Noch im März 2015 habe er mitgeteilt, dass er zur Ausweitung seiner Liquidität erfolgreich Kreditverhandlungen geführt habe und entsprechende Auszahlungen bewilligt worden seien. Am 9. Juli 2015 habe er unter Hinweis auf einen sich negativ entwickelnden Auftrag einen Antrag auf Stundung und Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit für die Umsatzsteuer Mai 2015 (Forderungshöhe 9.298,33 €) unter Vorlage seiner Kontoauszüge gestellt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 sei ihm die Ratenzahlung bewilligt worden. Der Schuldner habe in den Jahren 2013, 2014 und 2015 durchschnittliche Monatsumsätze von mehr als 58.000 €, von mehr als 62.400 € sowie 48.000 € erzielt. Für das Kalenderjahr 2013 habe er einen Gewinn von über 50.000 € erwirtschaftet. In dieser Zeit habe er 84.000 € für private Zwecke entnehmen können. Ausgehend von einer positiven Geschäftsprognose habe es, das beklagte Land, Schätzbescheide für 2014 und 2015 erlassen. Der Schuldner habe schließlich noch siebeneinhalb Jahre weitergewirtschaftet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen aus § 133 Abs. 1 InsO. Ob der Schuldner mit dem erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe, könne dahinstehen. Die Klägerin habe jedenfalls die erforderliche Kenntnis des beklagten Landes von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht hinreichend nachgewiesen. Zwar werde diese Kenntnis nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Auch werde teilweise angenommen, dass die Finanzverwaltung in der Regel die Umstände kenne, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen, wenn dieser mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten sei, lediglich eine Teilzahlung geleistet habe und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfülle. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. In der Gesamtschau böten die von der Klägerin angeführten Beweisanzeichen keinen hinreichenden Grund dafür, dass das beklagte Land gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der Schuldner sei zwar offenbar seit dem Jahr 2008 ein sehr unzuverlässiger Steuerschuldner gewesen, der immer wieder mit Mahnungen zur Zahlung angehalten werden musste. Auch seien Säumnis- und Mahnzuschläge in letztlich nicht unerheblicher Höhe und teilweise auch Pfändungen nötig gewesen. Diese hätten aber ebenso wie die Mahnungen und dergleichen schließlich immer wieder zu einer Erfüllung der Steuerschuld geführt. Die letztlich vereinzelt gebliebenen Pfändungen hätten stets unmittelbar zur Befriedigung geführt. Vorrangige Pfändungen anderer Gläubiger seien dem beklagten Land auch nicht durch Drittschuldnererklärungen zur Kenntnis gelangt. Dies gelte auch für die Nichtausführung von Überweisungen. Auch offene Forderungen genügten allein noch nicht, um zwingend auf die drohende Zahlungsunfähigkeit schließen zu können, solange nicht Maßnahmen zur Forderungseinziehung getroffen wurden, deren Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners zulasse. Letzteres sei hier nicht der Fall. Denn das zögerliche Zahlungsverhalten des Schuldners habe sich über sieben Jahre hingezogen, ehe ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden sei. Die Forderungen des beklagten Landes seien zwar regelmäßig verspätet, doch jeweils erfolgreich beglichen worden. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien ebenfalls erfolgreich gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen in Höhe von 27.417,56 € aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO. Danach seien Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Gläubiger eine Befriedigung gewährt oder ermöglicht hätten, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vorgenommen worden sei und der Schuldner zur Zeit seiner Handlung zahlungsunfähig gewesen sei (Nr. 2) oder dem Gläubiger bekannt gewesen sei, dass er hierdurch seine Gläubiger benachteilige (Nr. 3). Das beklagte Land habe innerhalb der vorgenannten Fristen keine inkongruente Befriedigung erlangt. Eine Befriedigung oder Sicherung sei zwar auch dann nach der Rechtsprechung inkongruent, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbaren Zwangsvollstreckung geleistet habe. Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit sei es dabei nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinn schon begonnen habe. Eine Befriedigung oder Sicherung sei auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt worden sei. Der Schuldner leiste nach der Rechtsprechung regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht habe, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle. Danach ließen sich die in dem maßgeblichen Zeitraum geleisteten Zahlungen nicht als inkongruente Deckung beurteilen. Die von der Klägerin mit der Anl. K9 vorgelegten Schreiben vom 28. Mai 2015 seien lediglich mit „Mahnung“ umschrieben. Sie enthielten jedoch keine Vollstreckungsandrohung. Sie seien daher nicht geeignet, den für eine inkongruente Deckung erforderlichen Vollstreckungsdruck auszuüben. Ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe ergebe sich auch nicht aus § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Denn auch insoweit müsse nach § 130 Abs. 2 InsO mindestens die Kenntnis des beklagten Landes von Umständen bestehen, die zwingend auf drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners schließen ließen, was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Sie hält daran fest, aufgrund der schleppenden Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sei von einer Zahlungseinstellung des Schuldners auszugehen. Ausweislich des von der B. mbH erstell- ten Liquiditätsstatus vom 19. März 2020 hätten die von dem Schuldner geführten Einzelunternehmen dauerhaft eine Liquiditätsunterdeckung aufgewiesen, welche den in der Rechtsprechung geforderten Wert von 10 v. H. weit überstiegen habe. Aufgrund der Mahn- und Vollstreckungshistorie einer Vielzahl institutioneller Gläubiger sowie der Fülle von Rücklastschriftbuchungen sei dem Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit auch bewusst gewesen. Er habe somit die Zahlungsunfähigkeit erkannt, jedoch hierauf nicht reagiert und einfach so weiter gewirtschaftet wie vorher. Ein Sanierungskonzept sei nie erstellt worden. Auch sei ein Unternehmenskonzept oder eine Liquiditätsplanung nie gefertigt worden. Ebenso wenig habe es Bemühungen um Bankkredite oder zumindest eine Ausweitung der Kontokorrentkreditlinie gegeben. Folglich habe er gewusst, dass die Insolvenz unausweichlich gewesen sei. Mithin habe er zumindest mit bedingtem Vorsatz, mit den Zahlungen an das beklagte Land seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint. Diese Kenntnis werde gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt gewesen seien, die auf die drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Davon sei hier entgegen der Annahme des Landgerichts bereits aufgrund des Zahlungsverhaltens des Schuldners gegenüber dem beklagten Land auszugehen. Die Klägerin stellt den Antrag, das am 5. Oktober 2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 442.918,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB vom 10. November 2015 bis zum 4. April 2017 sowie seit dem 25. November 2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.040,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es vertritt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages weiterhin die Auffassung, die Zahlungen hätten schon nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setze voraus, dass die weiteren Gläubiger in dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt über prinzipiell gleiche Befriedigungschancen verfügten und ihre Zugriffsmöglichkeiten vereitelt, erschwert oder verzögert wurden. Dies sei hier nicht dargetan. Zudem habe der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Der Benachteiligungsvorsatz sei entlang der zu § 276 BGB entwickelten Kriterien zu prüfen. Eine vor der Insolvenz vorgenommene Rechtshandlung könne tatbestandlich nicht vorsätzlich im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sein. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne weder eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO eintreten noch könnte der Benachteiligungsvorsatz mit einer fiktiven Feststellungsklage durch ein Gericht positiv festgestellt werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Schuldner sich vorgestellt habe, andere Gläubiger würden wegen der einzelnen hier relevanten Zahlungen ausfallen und dass dies ein rechtlich missbilligter Erfolg sei. Soweit er die Zahlungen über ein im Soll geführtes Bankkonto abgewickelt habe, habe er sich lediglich einen Gläubigertausch vorgestellt, bei der eine jeweils höhere verzinsliche Forderung des Fiskus gegen eine niedrigere verzinsliche Forderung der Bank ausgetauscht werde. Auch lasse sich nicht feststellen, dass der Schuldner sich darüber Vorstellungen gemacht habe, mit der Begleichung titulierte Ansprüche des beklagten Landes im Verhältnis zu Gläubigern, die nicht über titulierte Ansprüche verfügten, einen grundsätzlichen Anspruch auf gleichberechtigte Gläubigerbefriedigung verletzt zu haben. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung nicht auf das Drei-Wochen-Zeitfenster abzustellen. Der Schuldner müsse sich nur vorstellen, dass er insgesamt, in angemessener Zeit nicht alle Gläubiger vollständig befriedigen könne. Es beantragt dazu, dass das von dem Schuldner ihm gegenüber gezeigte Zahlungsverhalten nicht impliziere, er habe den Ausfall anderer Gläubiger als Möglichkeit erkannt und hingenommen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der nach seiner Auffassung fehlenden Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz führt es ergänzend aus, bei denen im Wege der Überweisung vorgenommenen Zahlungen fehle dem zuständigen Wissensvertreter zu dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt die Kenntnis von dem etwaigen Benachteiligungsvorsatz. Unangekündigte Überweisungen - wie hier - könnten einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht vermitteln. Es meint, die verzögerte Zahlungsweise über einen langen Zeitraum wie hier habe keinen sicheren Rückschluss auf eine insolvenzrechtlich relevante Schieflage zugelassen und bietet auch insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Hinsichtlich der Fälligkeit der einzelnen Steuerforderungen komme es darauf an, ob der Schuldner eine Anmeldung abgegeben habe oder nicht. Dies sei hier nicht dargetan. Aus seiner Sicht habe es sich hier lediglich um einen Schuldner gehandelt, der seine Steuerverbindlichkeiten regelmäßig unpünktlich zahlt. Es habe sich um ein übliches Zahlungsverhalten eines Steuerpflichtigen gehandelt. Da die vereinzelten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeweils unmittelbar Erfolg gehabt hätten, keine fruchtlosen Pfändungen erfolgt und glatte Abschlagszahlungen die Ausnahme gewesen seien und dem Schuldner noch Anfang März 2015 durch die Sparkasse ein Darlehen gewährt worden sei, sei für sie nicht erkennbar gewesen, ob das Zahlungsverhalten des Schuldners tatsächlich auf fehlende Liquidität oder auf andere Umstände wie schlechte betriebliche Organisation zurückzuführen sei. Die von dem Bundesgerichtshof entwickelten Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz gingen an der Realität vorbei und seien ungeeignet. Zudem sei der Steuerfiskus ausschließlich dem Steuerrecht unterworfen und an das fiskalische Allgemeininteresse gebunden, welches über das Steuerrecht definiert sei. Insolvenzrechtliche Betrachtungen hätten nicht stattzufinden. Aufgrund der Bindung an Recht und Gesetz sei der Steuerfiskus auch gehindert, unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten zu handeln. Dir Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts aufgrund der eigenen Sachkunde der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Schuldners als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2021 (Bl. 75 ff Bd. IV d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 442.810,15 € aus den §§ 129, 133 Abs. 1 und 143 Abs. 1 InsO in der nach Art. 103j EGInsO maßgeblichen bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung. Nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem am 21. August 2015 gestellten Insolvenzantrag aus dem Vermögen des Schuldners geleisteten Zahlungen stellen Rechtshandlungen des Schuldners dar, die infolge des Vermögensabflusses mindestens zu einer mittelbaren erst künftig eintretenden Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO geführt haben, was entgegen der Annahme des beklagten Landes für die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, Rn. 5, juris). Rechtshandlungen des Schuldners liegen auch hinsichtlich der auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen am 5. Februar 2013 und am 3. Dezember 2013 geflossenen Beträge vor, weil der Schuldner jeweils zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017, IX ZR 48/15, juris). Die insoweit erforderliche Mitwirkung des Schuldners ist anzunehmen, wenn er nach Einleitung der Zwangsvollstreckung - wie hier - Überweisungen veranlasst, und zwar auch dann, wenn zuvor zugunsten des Zahlungsempfängers Ansprüche auf Auszahlung gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017, IX ZR 48/15, Rn. 20 und vom 22. November 2012, IX ZR 142/11, Rn. 9, juris). Im Falle der Zahlung aus einem gepfändeten Guthaben scheidet aufgrund des bestehenden Absonderungsrechts eine Gläubigerbenachteiligung aus (BGH, Urteil vom 22. November 2012, IX ZR 142/11, Rn. 9, juris). Die Veranlassung einer Überweisung durch den Schuldner stellt auch dann eine selbstbestimmte Rechtshandlung dar, wenn der Gläubiger eine offene Kreditlinie gepfändet hat und der Schuldner aus dieser überweist. Denn bei einem Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen könnte (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011, IX ZR 179/08, Rn. 13, juris). So liegt hier der Fall. Nach dem Vortrag der Klägerin, den sie durch die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Kontoauszüge (Anlage K 6 Bl. 68 ff. Bd. I d. A.) belegt hat und dem das beklagte Land nicht ausreichend entgegengetreten ist, befanden sich die Konten zum Zeitpunkt der Überweisungen des Schuldners im Soll. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung liegen hinsichtlich der ab dem 5. Februar 2013 geleisteten Zahlungen, nicht jedoch hinsichtlich der ersten hier streitgegenständlichen Zahlung am 25. Januar 2013 in Höhe von 108,39 € vor. Insoweit war die Klage abzuweisen. Der Schuldner handelte mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung zu prüfen. Der Benachteiligungsvorsatz ist (auch bei kongruenten Deckungen) gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Zieles - erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12 und vom 5. Dezember 2013, IX ZR 93/11, Rn. 9, juris). Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, IX ZR 72/20, Rn. 13, juris). Nach nunmehriger Rechtsprechung kommt es zusätzlich darauf an, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die im Moment der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten. Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, IX ZR 72/20, Rn. 46, juris). Für die Feststellung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gelten die hergebrachten Grundsätze. Insbesondere kann weiterhin von der erkannten Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, IX ZR 72/20, Rn. 41, juris). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außer Stande ist, seinen fälligen Zahlungspflichten zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Annahme einer Zahlungseinstellung aus. Haben in dem fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 15, juris). Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018, IX ZR 144/16, Rn. 20, juris). Gleiches gilt, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrundes operierte. Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (BGH, Urteil vom 30. April 2015, IX ZR 149/14, Rn. 9, juris). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, Rn. 12, juris). Mit der Entscheidung vom 6. Mai 2021 hat der Bundesgerichtshof den durch den Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzulegenden Maßstab konkretisiert. Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, IX ZR 72/20, Rn. 41, juris). Nach diesen Grundsätzen ist hier bereits aufgrund des Zahlungsverhaltens des Schuldners gegenüber der Beklagten von einer Zahlungseinstellung Ende Januar 2013 auszugehen. Der Schuldner, der bereits seit 2008 wiederholt mit der Zahlung der Umsatzsteuer und Lohnsteuer in Verzug geraten war und gegen den schon im Jahr 2008 und erneut im Jahr 2011 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen war, beglich erst nach den am 28. Januar 2013 erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über insgesamt 9.016,42 € die teilweise seit sieben Wochen, im Übrigen seit 26 Tagen fälligen Forderungen. Entgegen der Annahme des beklagten Landes waren die Umsatzsteuern jeweils am 10. des Folgemonats anzumelden (§ 18 Abs. 1 UStG) und fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 5 UStG). Eine etwaige Nichtanmeldung der Steuer führte nicht zum Hinausschieben ihrer Fälligkeit. Am folgenden Tag überwies er die seit 27 Tagen fällige Lohnsteuer für Dezember 2012 von 1.626,82 €. Diese verspäteten Zahlungen im Umfang von insgesamt mehr als 10.000 € ließen erkennen, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen und es sich nicht lediglich um eine Zahlungsstockung handelt. Dieser Eindruck wurde durch das weitere Zahlungsverhalten nicht mehr entkräftet. Die Lohnsteuer für Januar 2013 zahlte er mit lediglich zwölf Tagen Verzug, die Umsatzsteuer für Januar 2013 indes bereits wieder mit 23 und 24 Tagen Verzug. Die Lohnsteuer für Februar 2013 zahlte er acht Tage verspätet, die Lohnsteuer für März 2013 einen Tag vor Fälligkeit. Auf die Umsatzsteuer für März 2013 zahlte er 15 Tage nach Fälligkeit einen Abschlag in Höhe von 5.000 € und den Rest 22 Tage nach Fälligkeit. Auf die Lohnsteuer für April 2013 zahlte er einen ersten Teilbetrag zwölf Tage nach Fälligkeit und den Rest 14 Tage nach Fälligkeit. Die weiteren laufenden Zahlungen leistete er regelmäßig bis auf einzelne Ausnahmen mit mehr als drei Wochen Verspätung. Seit dem 5. Februar 2013 war das Steuerkonto allenfalls an acht Tagen ausgeglichen. Der Schuldner schob mithin seit Ende Januar 2013 infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Steuerverbindlichkeiten einen Forderungsbestand von mehr als 10.000 € vor sich her und operierte ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds. Bei den sich immer wieder erneuernden Forderungsrückständen handelte es sich um einen wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, Rn. 1, juris). Mithin hatte er seine Zahlungen gegenüber dem beklagten Land eingestellt. Dafür, dass der Schuldner bereits Anfang 2013 zahlungsunfähig war, spricht auch das in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dresden (Gesch.Nr.: 10 O 109/18) zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eingeholte und in diesem Rechtsstreit beigezogene Sachverständigengutachten der B. mbH . Danach wies der Schuldner in dem Jahresabschluss der Glasreinigung H. zum 31. Dezember 2011 einen Jahresüberschuss in Höhe von 36.801,76 €, Privatentnahmen in Höhe von 25.856,90 € und ein negatives Eigenkapital in Höhe von 61.060,41 € aus. In dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 wies er einen Jahresüberschuss in Höhe von 35.430,57 €, Privatentnahmen in Höhe von 48.251,78 € und ein negatives Eigenkapital in Höhe von 79.104,14 € aus. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 wies er einen Jahresüberschuss in Höhe von 21.004,95 €, keine Privatentnahmen und ein negatives Eigenkapital in Höhe von 43.510,20 € aus. In dem Jahresabschluss der P. zum 31. Dezember 2011 wies er einen Jahresüberschuss in Höhe von 27.403,95 €, Privatentnahmen in Höhe von 16.283,69 € und ein negatives Eigenkapital in Höhe von 67.692,94 € aus. In dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 wies er einen Jahresüberschuss in Höhe von 23.840,37 €, Privatentnahmen in Höhe von 18.935,78 € und ein negatives Eigenkapital in Höhe von 71.577,15 € aus. In dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 wies er einen Jahresüberschuss in Höhe von 23.044,93 €, Privatentnahmen in Höhe von 89.420,43 € und ein negatives Eigenkapital in Höhe von 147.482,45 € aus. Nach dem schlüssigen Gutachten der B. mbH erwirtschaftete der Schuldner mit den beiden Einzelunternehmen in den Jahren 2011 insgesamt einen Gewinn in Höhe von 64.205,71 €, im Jahr 2012 in Höhe von 59.270,94 € und im Jahr 2013 in Höhe von 44.049,88 €. Im Jahr 2014 erwirtschaftete er einen Verlust in Höhe von 10.417 €. Beide Einzelunternehmen wiesen in den Jahren 2011 bis 2013 ein negatives Eigenkapital auf. Die Privatentnahmen überstiegen die erwirtschafteten Jahresüberschüsse und belasteten die Liquidität. Bei beiden Einzelunternehmen bestand ab dem 31. Dezember 2012 mit Ausnahme des P. im März 2013 jeweils eine Unterdeckung von mehr als 10 v. H. Diese betrug kombiniert für beide Unternehmen am 31. Dezember 2012 27,80 %, am 31. Januar 2013 27,78 %, am 28. Februar 2013 17,93 %, am 31. März 2013 26,51 %, am 30. April 2013 22,76 %, am 31. Mai 2013 24,02 %, am 30. Juni 2013 34,19 % und am 31. Juli 2013 29,28 %. Die B. mbH hat die Liquidität, wie bei Einzelunternehmern geboten, anhand der Betriebskennzahlen der Unternehmen ermittelt. Diese lagen ihr vollständig vor. Dass dem Schuldner daneben kurzfristig liquidierbares Vermögen zur Verfügung stand, mit dem er die Liquiditätslücken hätte beseitigen können, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Aus dem von der Klägerin in dem Insolvenzeröffnungsverfahren erstellten Gutachten ergibt sich, dass dieser lediglich über einen wertausschöpfend belasteten Miteigentumsanteil an einem Grundstück und eine Lebensversicherung bei der A. Versicherung AG , deren Rückkaufswert 3.695,80 € betrug, verfügte. Die Ansprüche aus weiteren Versicherungsverträgen waren an Dritte abgetreten. Dem ist das beklagte Land nicht substantiiert entgegengetreten. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens ergaben sich auch nicht aus den Angaben des Schuldners im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge. Entgegen der Annahme des beklagten Landes waren die Entnahmen bei den Einzelunternehmen auch insoweit als Privatentnahmen zu erfassen, als sie dem anderen Einzelunternehmen zur Bezahlung von Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt wurden, weil der Schuldner diese Mittel nach seinen eigenen Angaben dem einem Unternehmen dauerhaft entzogen hat, um damit dringliche Verbindlichkeiten des anderen Unternehmens zu bezahlen. Der Schuldner hat schließlich im Einklang mit dem Gutachten bestätigt, bereits seit 2011 mangels liquider Mittel nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu zahlen und insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern nur noch schleppend gezahlt und einen Forderungsbestand vor sich hergeschoben hat. Er hat nach seinen Angaben vorrangig die Lohnkosten und die Lieferantenverbindlichkeiten und die weiteren Verbindlichkeiten abhängig vom Vollstreckungsdruck aus späteren Geldeingängen und notfalls unter Zuhilfenahme von Mitteln des jeweils anderen Einzelunternehmens bezahlt. Der Erstellung einer weiteren Liquiditätsbilanz seitens des Klägers bedarf es unter diesen Umständen nicht. Das beklagte Land hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Widerlegung der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nicht beantragt. Der Schuldner, dem die beträchtliche Liquiditätslücke bei seinen Einzelunternehmen nach seinen eigenen Angaben bewusst war und der Monat für Monat einen Forderungsbestand vor sich herschob, nahm zumindest billigend in Kauf, dass er seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Besteht - abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung - Aussicht auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt zwar der hierfür erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke zur Verfügung stehenden Zeitraum. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, IX ZR 72/20, Rn. 47, juris). Der Schuldner war nach seinen eigenen Angaben bereits seit 2011 fortlaufend nicht in der Lage, die Verbindlichkeiten der beiden Einzelunternehmen bei Fälligkeit auszugleichen. Einen Liquiditätsstatus hat er nie erstellt. Er bezahlte vorrangig die Löhne und die Lieferantenverbindlichkeiten und schob weitere betriebsnotwendige fortlaufende Verbindlichkeiten, insbesondere Steuern und Sozialabgaben, vor sich her. Diese bediente er abhängig von dem jeweils ausgeübten Mahn- und Vollstreckungsdruck und verwendete hierzu regelmäßig notfalls liquide Mittel des jeweils anderen Unternehmens. Vorrangig bediente er die institutionellen Gläubiger, bei denen er damit rechnete, dass sie sich nicht länger hinhalten lassen. Aussicht auf eine Beseitigung der vorhandenen Liquiditätslücke bestand nicht. Der Schuldner konnte nicht damit rechnen, die Lücke mit künftigen Überschüssen beseitigen zu können. Nach seinen Angaben war er nach 2011 bei Großaufträgen nur noch als Subunternehmer tätig und konnte dementsprechend weniger Überschüsse erwirtschaften. Zudem musste er nach seinen Angaben auch schlechte Aufträge annehmen, bei denen er Verluste erwirtschaftete. Er habe sich da teilweise auch verkalkuliert. Er habe dann gute Aufträge gegen schlechte Aufträge gegenrechnen müssen. Er war nach seinen Angaben auch nicht in der Lage, den Einzelunternehmen zusätzliche Liquidität zur Beseitigung der Deckungslücken zuzuführen. Er verfügte lediglich noch über einen wertausschöpfend belasteten Miteigentumsanteil an einem Grundstück und über Sparverträge, die der Volksbank als Sicherheit für die den Einzelunternehmen eingeräumten Kontokorrentlinien dienten. Dass er mit den Banken über eine Erhöhung der Kontokorrentlinien verhandelte und hiermit rechnen konnte, hat er nicht dargetan. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Auch nach den Angaben des beklagten Landes hat er ihm gegenüber erst Anfang 2015 von aussichtsreichen Verhandlungen mit einer Bank gesprochen. Der Schuldner gab an, er habe gehofft, so weiterwirtschaften zu können. Nachdem im Jahr 2015 sein Sohn und eine weitere Führungskraft ausgefallen seien und er deshalb die Großaufträge nicht weiter ausführen konnte, sei ihm klar geworden, dass er die Kosten nicht mehr decken kann. Danach hoffte der Schuldner zuvor zwar, dass er aus den laufenden Einnahmen fortlaufend alle Verbindlichkeiten, wenn auch verspätet bezahlen kann, darauf vertrauen konnte er aber nicht. Dass es, wenn er den Einzelunternehmen keine zusätzlichen liquiden Mittel zur Verfügung stellt, um die vorhandene Liquiditätslücke zu schließen, und den Geschäftsbetrieb der beiden Einzelunternehmen, die künftig noch weniger Überschüsse erwirtschafteten, einfach so fortführt, zu einem endgültigen Ausfall weiterer Gläubiger kommen kann, war für ihn evident. Insbesondere konnte er sich nicht darauf verlassen, dass die institutionellen Gläubiger die schleppende Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuern fortwährend dulden. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dabei indiziert die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit regelmäßig die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung. Weiß der Anfechtungsgegner nämlich von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, muss er grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteiligen, wenn der Schuldner, wie hier, unternehmerisch tätig und deshalb damit zu rechnen war, dass auch andere Gläubiger existieren. Dann weiß der Anfechtungsgegner regelmäßig auch, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners an ihn die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren oder verzögern (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, IX ZR 72/20, Rn. 51; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017, IX ZR 285/16, Rn. 8, juris). Es genügt daher, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017, IX ZR 178/16, Rn. 12, juris). Darauf, dass er diesen Schluss auch gezogen hat, kommt es nicht an. Das Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber dem beklagten Land, mithin die eine Zahlungseinstellung und damit die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) ausweisenden Umstände waren der Beklagten geläufig. Ginge man aufgrund des Zahlungsverhaltens nicht von einer Zahlungseinstellung gegenüber dem beklagten Land aus, so war jedenfalls aufgrund der schleppenden Zahlung der betriebsnotwendigen Steuern, die auf einen permanenten Mangel an liquiden Mitteln hinwies und des langanhaltenden Vorsichherschiebens einer Forderung von über 10.000 €, eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit evident. Ein Schuldner, der sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, zahlt seine Verbindlichkeiten zur Meidung von Verzugskosten, regelmäßig pünktlich. Keinesfalls wird er die betriebsnotwendigen Zahlungen gegenüber institutionellen Gläubigern, die den Zahlungseingang streng überwachen und sich selbst Titel erstellen können, regelmäßig mit mehr als 21 Tagen Verspätung leisten und sich so dem Verdacht der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit aussetzen. Da Schuldner, die nicht über ausreichend liquide Mittel verfügen, diese gewöhnlich vorrangig zur Befriedigung der betriebsnotwendigen Forderungen ihrer institutionellen Gläubiger verwenden, konnte das beklagte Land gerade nicht davon ausgehen, dass der Schuldner daneben auch sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber seinen weiteren Gläubigern erfüllt. Damit greift die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ein. Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht bewusst war. Dieser Beweis kann in der Form geführt werden, dass der Schuldner schon nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt und er z. B. spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018, IX ZR 22/15, Rn. 13, juris). Der Anfechtungsgegner handelt ferner nicht im Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner plausibel darlegen kann, dass in überschaubarer Zeit mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Liquidität gerechnet werden kann (Heidelberger Kommentar/Thole, InsO, 7. Aufl., § 133 Rn. 28 m. w. Nachw.). Die Vermutung für die Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hat dieses nicht widerlegt. Dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt mit einer baldigen Wiederherstellung der uneingeschränkten Liquidität rechnen konnte, hat es nicht dargetan. Etwaigen Angaben des Schuldners, die Zahlungsverzögerungen beruhten auf den regelmäßig verspäteten, aber sicheren Zahlungseingängen seiner Debitoren, konnte es nicht vertrauen. Ihm waren zum Zeitpunkt der Zahlungen zumindest die Jahresabschlüsse der Glasreinigung H. und der P. zum 31. Dezember 2011 bekannt, aus denen sich die bis dahin getätigten Überentnahmen und das negative Eigenkapital von 61.060,41 € und von 67.692,94 € entnehmen ließen. Nach diesen Jahresabschlüssen war die Liquidität der Unternehmen bereits aufgrund der Überentnahmen erheblich beeinträchtigt. Zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Liquidität hätte es der Zurverfügungstellung von liquiden Mitteln seitens des Schuldners bedurft, wovon aber zumindest bis März 2015 nicht die Rede war. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, IX ZR 72/20, Rn. 43 ff; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, IX ZR 109/15, Rn. 24, juris). Die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen „Gesinnungswandel“ getragen sein. Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners begründen, nicht mehr gegeben sein. Der Fortfall der Umstände allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 39, juris). Dieser Nachweis ist dem beklagten Land nicht gelungen. Die Zahlungen ab dem 10. Juni 2015 in Höhe von insgesamt 27.417,56 € unterliegen zudem bereits der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Mit der im Juli 2015 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung wurde die Zahlungsunfähigkeit nicht behoben, weil es sich bei der darin enthaltenen Stundung lediglich um eine erzwungene Stundung handelt. Bei der Annahme, ein Gläubiger habe stillschweigend in eine spätere oder nachrangige Befriedigung seiner Forderung eingewilligt, ist Zurückhaltung geboten. „Erzwungene Stundungen“, die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen, stehen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008, IX ZR 38/04, Rn. 22, juris). Entsprechendes gilt, wenn sich der Gläubiger mit Teilzahlungen auf seine Forderung zufriedengegeben hat, welche der Schuldner gerade noch erübrigen konnte (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 34, juris). Mehr als eine „erzwungene Stundung“ ist hier nicht anzunehmen. Das beklagte Land hat sich ersichtlich allein vor dem Hintergrund der ihm bekannten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners auf die Teilzahlungen von 1.500 € bzw. 2.000 € auf die seit mehr als drei Wochen fälligen Steuerforderungen eingelassen. Das beklagte Land hielt eine Vollstreckung für aussichtslos und wollte nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 143 Abs. 1 InsO a.F. und n.F., 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 987 BGB, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, Art. 103j Abs. 2 EGInsO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BGH, Urteil vom 9. April 2019, VI ZR 89/18, Rn. 26, juris). Nachdem das beklagte Land am 28. Februar 2018 den Anspruch zurückgewiesen und lediglich zur Vermeidung eines Rechtsstreits die Erstattung von 48.178,20 € (die Zahlungen nach dem 10. Juni 2015 vollständig, die Übrigen in Höhe von 5 v. H.) vergleichsweise angeboten hat, hatte die Klägerin keinen Anlass, anzunehmen, das beklagte Land lasse sich außergerichtlich noch zu höheren Zahlungen bewegen. Sie hätte daher ihre Prozessbevollmächtigten zugleich mit der Klageerhebung beauftragen müssen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.