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Leitsatz

IV ZR 235/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260220UIVZR235
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260220UIVZR235.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 235/19 Verkündet am: 26. Februar 2020 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ECB 2010 ("Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung") § 8 Nr. 4 a) bb) Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küsten- linie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser). BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richte- rinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2020 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivil- senats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 26. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer erwei- terten Gebäudeversicherung nach Überschwemmung eines Grundstücks geltend. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag über zusätzliche Gefahren zur Feuerversicherung. Versichert ist das soge- nannte Hafenhaus in R. . Das Versicherungsobjekt liegt im Stadt- hafen von R. direkt an der W. , die in die Ostsee mündet. Die Entfernung des Hafenhauses zur Ostsee beträgt etwa 16 Kilometer. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zu- sätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung" (im Folgenden: ECB 2010) zugrunde. In § 8 heißt es zu "Überschwemmung, Rückstau" unter ande- rem: "1. Versicherte Schäden 1 - 3 - Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa- chen die durch Überschwemmung oder Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. - 4 - 2. Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bo- dens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Men- gen von Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließen- den) Gewässern; b) Witterungsniederschläge; c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b). 3. Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus ge- bäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 4. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Erdbeben; bb) Sturmflut; cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 2); dd) Vulkanausbruch; ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- dung." In der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2017 zog ein Tiefdruckge- biet aus Skandinavien über die Ostsee hinweg in Richtung Weißrussland. An der Ostseeküste wurden infolge stark auflandigen Windes Wasser- stände von bis zu 1,60 Meter über dem mittleren Wasserstand erreicht. Das Wasser der W. konnte infolgedessen nicht regelgerecht ab- fließen, so dass sich dieses landeinwärts aufstaute, am Standort des Ha- 2 - 5 - fenhauses ausuferte und dessen Grundstück überflutete. Durch die Über- flutung des Grundstücks entstanden Schäden am Gebäude in Höhe von 13.504,89 €. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 und 21. März 2017 lehn- te die Beklagte Leistungen unter Verweis auf den Risikoausschluss Sturmflut ab. Hierbei berief sie sich auf ein von ihr eingeholtes Gutach- ten (im Folgenden: Gutachten der Beklagten). Das Landgericht hat der auf Zahlung von 13.504,89 € nebst Zinsen gerichteten Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsan- spruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Be- klagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom Berufungsge- richt zugelassene Revision, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2019, 588 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im Versicherungsobjekt einge- tretene Nässeschaden beruhe auf einem versicherten Ereignis "Über- schwemmung" im Sinne des § 8 Nr. 1 ECB 2010. Entgegen der Auffas- sung der Beklagten sei ihre Leistungspflicht nicht gemäß § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 ausgeschlossen, denn die eingetretenen Schäden seien nicht durch Sturmflut im Sinne dieser Klausel entstanden. Bei der Auslegung der hier vereinbarten Risikoausschlussklausel müsse eine Sturmflut min- destens zwei Voraussetzungen erfüllen, nämlich erstens ein außerge- wöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Fluss- mündungen, und zweitens dessen Verursachung durch auflandigen 3 4 5 - 6 - Sturm. Nicht eindeutig sei, ob nicht noch als drittes Element eine Mitver- ursachung durch die Gezeiten hinzukommen müsse, denen an der Ost- see untergeordnete Bedeutung zukomme. Selbst wenn man den Anwen- dungsbereich der Ausschlussklausel auch auf die Ostsee erstrecke, sei- en die Schäden hier jedenfalls nicht "durch" Sturmflut im Sinne der Aus- schlussklausel entstanden. Zu einer Überschwemmung des Versiche- rungsgrundstücks sei es nicht durch das Eindringen von Ost seewasser in das Küstenhinterland gekommen. Vielmehr hätten die stark auflandigen Winde im Bereich der Ostsee dazu geführt, dass die W . nicht mehr regelgerecht durch den engen Seekanal zwischen R. und Wa. in die Ostsee habe abfließen können, wodurch es zu- nächst landeinwärts zu einem Anstau des Flusswassers und anschlie- ßend zu einer Ausuferung des Flusswassers auf das versicherte Grund- stück gekommen sei. Die damit gegebene nur mittelbare Verursachung der Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks reiche für das Ein- greifen der Ausschlussklausel nicht aus, was sich aus Wortlaut, Sinnzu- sammenhang und dem für den Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck ergebe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass der bei dem im Versiche- rungsobjekt Hafenhaus am 4./5. Januar 2017 eingetretene Schaden auf einer Überschwemmung im Sinne von § 8 Nr. 1, 2 ECB 2010 beruht, weil durch eine Ausuferung der W. nicht unerhebliche Mengen von Oberflächenwasser ausgeufert sind. 6 7 - 7 - 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Eintrittspflicht der Beklagten nicht durch die Ausschlussklausel für Sturmflut gemäß § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 ausgeschlossen. a) Der Begriff der Sturmflut wird in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht definiert. Maßgebend sind daher die allgemeinen Grundsätze zu deren Auslegung. Hiernach sind allgemeine Versiche- rungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Ver- ständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi- gung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkenn- baren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständ- nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht- liche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In ers- ter Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedin- gungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungs- nehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, r+s 2019, 647 Rn. 13; vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 26). Bei einer - wie hier in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 - vereinbarten Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durch- schnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 6. März 2019 - 8 9 - 8 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 26; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20). Von vornherein unerheblich für die Auslegung des Begriffs der Sturmflut an der Ostseeküste sind mithin Klassifizierungen, wie sie in einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannten Einstu- fungen nach der DIN oder behördlichen Regelungen vorgenommen wer- den. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird vielmehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Sturmflut ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen verstehen (vgl. hierzu http://www.duden.de/rechtschreibung/sturmflut; http://brockhaus.de/ecs/enzy/article/sturmflut, je Stand: 26. Februar 2020). Dem entspricht auch das weitgehend im Schrifttum vertretene Verständnis des Begriffs der Sturmflut in der Gebäudeversicherung (vgl. Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. 2020 § 4 Rn. 230; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 4 VGB 2010 A Rn. 18; Dietz, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 4 A Naturgefahren Rn. 105; Jula in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 5 VHB 2010 A Rn. 33 f.). Ob - wie das Berufungsgericht in Erwägung zieht - zusätzlich zu dem ho- hen Ansteigen des Wassers an den Meeresküsten und Flussmündungen sowie der Verursachung durch auflandigen Sturm noch als drittes Ele- ment eine Mitverursachung durch die Gezeiten hinzukommen muss, kann offenbleiben. b) Auch wenn man hier - was der Senat für die weitere Prüfung unterstellt - vom Vorliegen einer Sturmflut ausginge, bleibt das Rechts- mittel ohne Erfolg, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Schäden seien nicht "durch" Sturmflut verursacht. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass nur durch Sturmflut verursachte Schäden vom 10 11 - 9 - Leistungsausschluss erfasst werden. Der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer wird zunächst den Wortlaut von § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 in den Blick nehmen. Die dortige Regelung, dass ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut nicht versichert sind, wird er dahin verstehen, dass gemäß § 8 Nr. 1 ECB 2010 durch Über- schwemmung beschädigte oder versicherte Sachen dann keine Entschä- digungspflicht des Versicherers nach sich ziehen, wenn es zu der Scha- denentstehung auch durch eine Sturmflut gekommen ist, selbst wenn sich zugleich eine andere Gefahr verwirklicht hat, etwa beim Zusam- menwirken von Sturmflut und Sturm/Hagel (vgl. Dietz, Wohngebäudever- sicherung 3. Aufl. § 4 A Naturgefahren Rn. 107; MünchKomm- VVG/Günther, 2. Aufl. 230 Elementarschadenversicherung Rn. 103; Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 34 Rn. 69). Um ein solches Zusammenwirken von Sturmflut und einer anderen Gefahr geht es im vorliegenden Fall nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der Klausel man- gels entsprechender Klarstellung demgegenüber nicht entnehmen, dass sie über den Ausschluss bei Sturmflut auch solche Schäden vom Versi- cherungsschutz ausschließt, die nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkungen einer derartigen Sturmflut darstellen. So liegt es hier, da die im Küsten- bereich und an der Einmündung der W . in die Ostsee - unterstellt - herrschende Sturmflut lediglich dazu geführt hat, dass die W . nicht in die Ostsee entwässern konnte, sondern es bedingt durch den einge- tretenen Rückstau im Hafen von R. zu einer Erhöhung des Was- serstandes und sodann zu einer Überschwemmung im Hafenbereich kam. Derartige bloß mittelbare Auswirkungen der Sturmflut im Inland werden aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von dem Ausschlusstatbestand nicht erfasst. Er wird den an seinem Ver- 12 - 10 - sicherungsobjekt eingetretenen Schaden zwar als versicherte Über- schwemmung im Sinne von § 8 Nr. 1 ECB 2010 ansehen, nicht aber an- nehmen, sein Versicherungsschutz sei gemäß § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 wegen einer in erheblicher Entfernung vom Versicherungsobjekt - hier 16 Kilometer - eingetretenen Sturmflut ausgeschlossen. Vielmehr wird ein solcher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass sich die Sturmflut jedenfalls auch unmittelbar auf sein Versicherungsobjekt ausgewirkt ha- ben muss. Das wird er beispielsweise annehmen, wenn es infolge Stur- mes zum Hineindrücken von Seewasser kommt und hierdurch etwa Dei- che überschritten werden (vgl. Jula in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 5 VHB 2010 A Rn. 33). Anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsneh- mer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Aus- schlussklausel in § 8 Nr. 4 a) ECB 2010. Nicht nur die dort genannte Sturmflut, sondern auch die übrigen nicht versicherten Schäden infolge der dort eingetretenen Ereignisse (Erdbeben, Grundwasser, Vulkanaus- bruch, Brand, Blitzschlag, Explosion etc.) weisen auf ein außergewöhnli- ches Ereignis mit der drohenden Gefahr von Schäden katastrophalen Ausmaßes hin, die für einen Versicherer mit einer nicht mehr beherrsch- baren Unberechenbarkeit des Risikos verbunden sind (vgl. MünchKomm- VVG/Günther, 2. Aufl. 230 Elementarschadenversicherung Rn. 103). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass ein solcher Fall auch vorliegt, wenn es landeinwärts jenseits von Küsten- linie und Flusseinmündung zu Überschwemmungen durch Hochwasser kommt, weil ein Fluss wegen einer an der Küste herrschenden Sturmflut nicht in das angrenzende Meer entwässert werden kann. Angesichts der bei Risikoausschlussklauseln gebotenen engen Auslegung (vgl. Senats- urteil vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.) hätte ein Versicherer, der auch derartige Schäden als durch Sturmflut 13 - 11 - verursacht vom Versicherungsschutz ausnehmen will, dies eindeutig und zweifelsfrei klarstellen müssen. c) Auch aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts Gegenteiliges herleiten. Das von ihr angeführte Urteil des Senats vom 20. April 2005 (IV ZR 252/03, VersR 2005, 828) bezog sich auf den geltend gemachten Ersatz für Über- schwemmungsschäden aus einer Wohngebäudeversicherung, bei der der Versicherungsfall definiert war als Entschädigung für Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zerstört oder beschä- digt werden, wobei Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens ist, auf dem das versicherte Grundstück liegt. Dort handelte es sich um eine primäre Leistungsbeschreibung, während es hier um eine Ausschlussklausel geht, die den Versicherungsschutz einschränkt und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 16; vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.). d) Nicht durchzudringen vermag die Revision schließlich mit den von ihr erhobenen Gehörsrügen. Ohne Erfolg macht sie zunächst gel- tend, das Berufungsgericht habe die Fachwissen voraussetzende Frage, ob der Hafen von R. nicht an einer Meeresküste oder Flussmün- dung, sondern lediglich an einem Fluss (hier: U. ) liege, beant- wortet, ohne eigene besondere Sachkunde auszuweisen und ein Sach- verständigengutachten einzuholen. Die Revision beruft sich insoweit da- rauf, entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts liege der Hafen von R. nicht an dem Fluss U. , der nur über einen See- kanal eine Verbindung zur 16 Kilometer entfernten Meeresküste habe. Vielmehr sei die U. ein so genannter Ästuar des Flusses W. und damit eine 14 15 - 12 - Bucht der Ostsee, ein sogenanntes inneres Küstengewässer. Auf diesen - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - erstmals in der Re- vision gehaltenen Vortrag kommt es schon deshalb nicht an, weil die Vo- rinstanzen mit Tatbestandswirkung festgestellt haben, dass sich das ver- sicherte Grundstück weder an einer Meeresküste noch an einer Fluss- mündung, sondern 16 Kilometer landeinwärts befindet. An diese tatbe- standlichen Feststellungen, hinsichtlich derer die Beklagte keine Tatbe- standsberichtigung beantragt hat, ist das Revisionsgericht gebunden. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Revision mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe nicht ohne vorherige sachverständige Beratung die Kausalität der Sturmflut für den Wasserstand an dem Pegel M. U. und dem Pegel Wa. verneinen dürfen. Ein Gehörs- verstoß wegen der Nichtberücksichtigung der Ausführungen im Gutach- ten der Beklagten oder wegen eines unterbliebenen Hinweises des Beru- fungsgerichts scheidet schon deshalb aus, weil sich das Berufungsge- richt hiermit ausdrücklich befasst und unter Berücksichtigung der Ausfüh- rungen in dem Gutachten der Beklagten ausgeführt hat, dass aus fach- lich hydrologischer Sicht eine Ursächlichkeit der Sturmflut am Pegel Wa. für die Maximalwasserstände am Pegel M. U. vorhan- 16 - 13 - den ist,. Dies genügt indessen aus Rechtsgründen - wie oben gezeigt - nicht für eine Verursachung "durch" Sturmflut im Sinne der Risikoaus- schlussklausel in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010. Mayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2018 - 23 O 303/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2019 - 6 U 139/18 -