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Urteil

2 StR 271/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Vermögenszufluss ausschließlich zugunsten einer rechtsfähigen Außen-GbR kommt § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF (Verfall gegen den Täter) grundsätzlich nicht zur Anwendung; maßgeblich ist die unmittelbare Vermögensmehrung im Privatvermögen des Täters. • Eine Verfallsanordnung gegen den Täter kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, etwa wenn die Gesellschaft nur formaler Mantel ist oder das Gesellschaftsvermögen faktisch dem Täter zuzurechnen und sofort an ihn weitergeleitet wird. • Ein später erzielter Veräußerungserlös aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist kein unmittelbar aus der Straftat erlangtes „etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF und auch kein Surrogat nach § 73 Abs. 2 StGB aF, wenn das bemängelte Objekt nie in das Privatvermögen des Täters gelangte. • Auf die seit dem 1. Juli 2017 geänderten Regeln der Vermögensabschöpfung finden die früheren Vorschriften Anwendung, wenn bis zu diesem Zeitpunkt bereits erstinstanzlich über Verfall oder Verfall von Wertersatz entschieden worden ist.
Entscheidungsgründe
Kein Verfall gegen Täter bei Vermögenszufluss an rechtsfähige Außen-GbR • Bei einem Vermögenszufluss ausschließlich zugunsten einer rechtsfähigen Außen-GbR kommt § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF (Verfall gegen den Täter) grundsätzlich nicht zur Anwendung; maßgeblich ist die unmittelbare Vermögensmehrung im Privatvermögen des Täters. • Eine Verfallsanordnung gegen den Täter kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, etwa wenn die Gesellschaft nur formaler Mantel ist oder das Gesellschaftsvermögen faktisch dem Täter zuzurechnen und sofort an ihn weitergeleitet wird. • Ein später erzielter Veräußerungserlös aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist kein unmittelbar aus der Straftat erlangtes „etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF und auch kein Surrogat nach § 73 Abs. 2 StGB aF, wenn das bemängelte Objekt nie in das Privatvermögen des Täters gelangte. • Auf die seit dem 1. Juli 2017 geänderten Regeln der Vermögensabschöpfung finden die früheren Vorschriften Anwendung, wenn bis zu diesem Zeitpunkt bereits erstinstanzlich über Verfall oder Verfall von Wertersatz entschieden worden ist. Der Angeklagte war Geschäftsführer und (Mit‑)Gesellschafter von Speditionsunternehmen und wurde wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr verurteilt. Ziel war der Erwerb eines Erbbaurechts in einer entwickelten Flughafenfläche durch die von ihm mitgegründete Objektgesellschaft I. (Außen‑GbR). Zur Sicherung des Vertragsschlusses zahlte der Angeklagte an einen bei der Grundstücksvermarktung einflussreichen A. vereinbarungsgemäß Geld, getarnt als Beratungsvergütung. Das Erbbaurecht wurde am 19.09.2007 von der F. AG an die I. übertragen; der Angeklagte leistete über seine Gesellschaften Zahlungen in Höhe von insgesamt 154.000 € netto. Mangels Umsetzung des Bauvorhabens verkauften der Angeklagte und sein Sohn die Anteile an der I. im Juli 2008 und realisierten für den Angeklagten einen Veräußerungsgewinn von 181.582,52 €. Das Landgericht ordnete keinen Verfall von Wertersatz an; hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft. • Anwendbares Recht: Auf die Frage der Vermögensabschöpfung findet das bis zum 1.7.2017 geltende Recht Anwendung, weil bis dahin erstinstanzlich über Verfall/Verfall von Wertersatz entschieden worden war (Art. 316h EGStGB, §14 EGStPO). • Tatbestandlicher Ausgangspunkt (§73 Abs.1 StGB aF): Verfall setzt voraus, dass der Täter selbst unmittelbar aus der Tat etwas erlangt hat, das seine Vermögenslage verändert. • Abgrenzung zu Drittbegünstigten (§73 Abs.3 StGB aF): Hat ein Dritter (hier die rechtsfähige Außen‑GbR I.) das Erlangte erhalten, ist dessen Vermögensmehrung vom Privatvermögen des Täters zu trennen; in diesem Fall kommt §73 Abs.1 nicht zum Zuge, allenfalls eine Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten. • Ausnahmetatbestände für Durchgriff: Ein Durchgriff auf den Täter ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die Gesellschaft nur ein formaler Mantel ist, keine Trennung der Vermögensmassen besteht oder alle Vorteile unmittelbar an den Täter fließen. Solche Umstände hat das Landgericht nicht festgestellt. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Erbbaurecht und die damit verbundene Vermögensmehrung sind unmittelbar der I. zugeflossen; die I. war als typische Objektgesellschaft mit erheblichen eigenen Aufwendungen gegründet worden und kein reiner Scheinmantel. • Wertsteigerung und späterer Veräußerungserlös: Eine hypothetische oder zustimmungspflichtige Weiterveräußerung durch die I. wäre nicht unmittelbar in das Privatvermögen des Angeklagten übergegangen. Der später erzielte Verkaufserlös stellt weder ein unmittelbar aus der Tat erlangtes „etwas“ noch ein erfasstes Surrogat dar. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Mangels unmittelbarer Vermögensmehrung des Angeklagten und ohne Nachweis der Ausnahmefälle war die Unterlassung einer Verfallsanordnung rechtlich geboten. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen; die Verfallsanordnung von Wertersatz gegen den Angeklagten ist zu Recht nicht angeordnet worden. Entscheidend ist, dass das bemängelte Erbbaurecht und die hierdurch ausgelöste Vermögensmehrung unmittelbar der rechtsfähigen Außen‑GbR I. zugutekamen und nicht dem Privatvermögen des Angeklagten. Es liegen keine Umstände vor, die einen Durchgriff auf den Täter rechtfertigen würden, etwa weil die Gesellschaft nur ein formaler Mantel gewesen wäre oder Vorteile sogleich an den Angeklagten weitergeleitet worden wären. Der später erzielte Veräußerungserlös aus dem Anteilverkauf ist kein unmittelbar aus der Tat erlangtes „etwas“ im Sinne des § 73 Abs.1 StGB aF und damit nicht Grundlage für Wertersatz. Damit bleibt die Entscheidung des Landgerichts, von einer Verfallsanordnung abzusehen, bestehen.