OffeneUrteileSuche
Urteil

VIII ZR 219/16

BGH, Entscheidung vom

48mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

48 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Sukzessivlieferungsvertrag begründet die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache nach § 434 Abs.1 Satz2 Nr.1 BGB die Eignungserwartung; wenn der Käufer substantiiert vorträgt, dass die Kaufsache hierfür ungeeignet ist, ist Beweis zu erheben. • Ist das gelieferte Erzeugnis für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung mangelhaft, kann der Erwerber nach § 320 Abs.1 BGB die Gegenleistung verweigern und nach § 273 Abs.1 BGB die Abnahme verweigern; der Anspruch auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung bleibt solange nicht durchsetzbar. • Bei der Vertragsauslegung sind neben dem Wortlaut auch Gesamtumstände, der Vertragszweck und eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung zu beachten; Prospekte und technische Unterlagen können insoweit auf den vereinbarten Verwendungszweck einwirken.
Entscheidungsgründe
Sukzessivlieferung: Eignungserwartung und Leistungsverweigerungsrecht bei fehlender Langzeitwirkung • Bei einem Sukzessivlieferungsvertrag begründet die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache nach § 434 Abs.1 Satz2 Nr.1 BGB die Eignungserwartung; wenn der Käufer substantiiert vorträgt, dass die Kaufsache hierfür ungeeignet ist, ist Beweis zu erheben. • Ist das gelieferte Erzeugnis für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung mangelhaft, kann der Erwerber nach § 320 Abs.1 BGB die Gegenleistung verweigern und nach § 273 Abs.1 BGB die Abnahme verweigern; der Anspruch auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung bleibt solange nicht durchsetzbar. • Bei der Vertragsauslegung sind neben dem Wortlaut auch Gesamtumstände, der Vertragszweck und eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung zu beachten; Prospekte und technische Unterlagen können insoweit auf den vereinbarten Verwendungszweck einwirken. Die Parteien schlossen 2008 einen Kooperationsvertrag über die Entwicklung und den Vertrieb einer antimikrobiell wirksamen Innenraumfarbe auf Basis der besonders beständigen Farbe der Beklagten und eines antimikrobiellen Additivs der Klägerin. Die Klägerin übertrug der Beklagten den Alleinvertrieb und verpflichtete diese zur Abnahme definierten Mindestmengen des Additivs zu festem Preis. Die Klägerin übergab zuvor Prospekt und technisches Merkblatt, die eine dauerhafte bzw. langjährige antimikrobielle Wirkung schildern. Die Beklagte nahm in den Jahren 2008–2011 deutlich weniger als die vereinbarten Mindestmengen ab und stellte ab 2011 die Abnahme ein; sie rügte, das Additiv erbringe keine langjährige Wirkung und sei im Praxisbetrieb wirkungslos. Die Klägerin forderte Zahlung für die nicht abgenommenen Mindestmengen und klagte auf Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Lieferung sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Landgericht und Kammergericht gaben der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Revision ein. • Der Senat hebt das Berufungsurteil auf, weil errechtsfehlerhaftes Vorgehen feststellt und die Sache zurückverweist. • Vertragstyp: Es liegt ein (einheitlicher) Sukzessivlieferungsvertrag über das Additiv vor; daraus folgen unmittelbare Liefer- und Zahlungsansprüche für die Teilmengen (§§ 433 ff. BGB). • Vertragsverwendungszweck und Auslegung: Aus dem Vertragstext (Ziffer 1.1), dem Prospekt und dem technischen Merkblatt ergibt sich, dass die Parteien eine dauerhafte bzw. mindestens langjährige antimikrobielle Wirkung der Farbmischung beabsichtigten; bei der Auslegung sind Wortlaut, Gesamtumstände, Zweck und eine beiderseitig interessengerechte Sicht zu beachten. • Mangelbeurteilung: Nach § 434 Abs.1 Satz2 Nr.1 BGB ist die Eignung der Kaufsache für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung zu prüfen; der von der Beklagten vorgetragene, substantiiert dargestellte Sachverhalt, wonach das Additiv die langjährige Wirkung nicht erbringe, genügt, um den Bedarf an Beweisaufnahmen (insbesondere Sachverständigengutachten) auszulösen. • Rechtsfolgen bei Mangel: Sollte sich der Sachvortrag bestätigen, liegt ein Sachmangel vor; die Beklagte wäre berechtigt, gemäß § 320 Abs.1 BGB die Gegenleistung zu verweigern und nach § 273 Abs.1 BGB die Abnahme der Restmengen zu verweigern; damit wäre der Kaufpreisanspruch Zug um Zug gegen Lieferung nicht durchsetzbar. • Fehler der Vorinstanzen: Landgericht und Berufungsgericht haben zu Unrecht Abstand von erforderlichen Feststellungen und Beweis erhoben und den Umstand verkannt, dass die vertraglich vorausgesetzte Langzeitwirkung Teil der Eignungserwartung sein kann; sie berücksichtigten nicht hinreichend die Gesamtumstände und den Vertragszweck. • Verfahrensfolge: Aufgrund der nicht abgeschlossenen Beweiswürdigung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Kammergerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Frage verkannt, ob das von der Klägerin zu liefernde Additiv für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und deshalb einen Sachmangel nach § 434 Abs.1 Satz2 Nr.1 BGB darstellt. Da die Beklagte substantiiert vorgetragen hat, das Additiv erfülle die verlangte dauerhafte bzw. langjährige antimikrobielle Wirkung nicht, ist vor einer Entscheidung Beweis zu erheben, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Erweist sich das Additiv als mangelhaft, ist die Beklagte berechtigt, die Zahlung der noch offenen Kaufpreisforderung zu verweigern (§ 320 Abs.1 BGB) und die Abnahme der Restmengen zu verweigern (§ 273 Abs.1 BGB), weshalb die Klägerin ihren Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen mangelfreie Lieferung nicht durchsetzen kann. Die Entscheidung über Kosten und die weiteren Rechtsfolgen bleibt dem Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung vorbehalten.