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Entscheidung

V ZR 101/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:310718BVZR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:310718BVZR101.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 101/16 vom 31. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 23. Februar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 a bis g zu- rückgewiesen. Gründe: 1. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbe- gründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten zu 1 a bis g auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch sein Urteil vom 23. Februar 2018 nicht ver- letzt hat. 2. Die Rüge der Beklagten zu 1 a bis g, der Senat habe ihren Vortrag in der Begründung der Anschlussrevision übergangen, wonach auch in der Zeit vor dem 19. September 2013 keine derart erheblichen Mängel vorgelegen hät- ten, die eine Sanierung des Gemeinschaftseigentums in der Form der Abdich- tung zum Baugrund erforderlich gemacht und eine Vermietung der Wohnung der Klägerin ausgeschlossen hätten, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten zu 1 a bis g wollen dies aus den am 11. März 2014 getroffenen Feststellungen des von den Wohnungseigentümern beauftragten Sachverständigen ableiten, die sich in dem Untersuchungsbericht vom 28. März 2014 wiederfinden. Diesen Vortrag 1 2 - 3 - hat der Senat in seinem Urteil berücksichtigt und als nicht entscheidungserheb- lich angesehen. a) Mit der in Textziffer 75 gegebenen Begründung, die Beklagten zu 1 a bis g hätten keinen Vortrag aufgezeigt, aus dem sich ergebe, dass ein An- spruch auf Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums weder am 25. November 2010 noch am 4. Juli 2013 vorgelegen habe, hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass insoweit kein erheblicher Vortrag erfolgt ist. Aus dem Untersuchungsbericht vom 28. März 2014 ist, wie der Senat in Textziffer 93 seines Urteils ausgeführt hat, lediglich eine Beschreibung der Mängelsympto- matik zu entnehmen, womit die im Urteil vom 19. September 2013 festgestellte Ursache für den Feuchtigkeitseintritt in die Wohnung nicht in Abrede gestellt werden kann. Der Senat hat, da die Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen nicht beseitigt wurde, eine nach dem 19. September 2013 eingetretene Verrin- gerung der Durchfeuchtung für unerheblich angesehen. Für eine vor dem 19. September 2013 eingetretene Verringerung der Durchfeuchtung gilt ersicht- lich nichts anderes. b) Ohne Erfolg bleibt daher auch die weitere Rüge der Beklagten zu 1 a bis g, die Ausführungen des Senats in Textziffer 93 seines Urteils ließen erken- nen, dass auch die Bedeutung des Untersuchungsberichts vom 28. März 2014 für die Frage der Vermietbarkeit der Wohnung der Klägerin für den Zeitraum vor dem 19. September 2013 übergangen worden sei. Indessen lässt der Untersu- chungsbericht vom 28. März 2014 nach den vorangegangenen Ausführungen auch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Wohnung am 25. November 2010 oder am 4. Juli 2013 vermietbar gewesen wäre. 3 4 - 4 - c) Das Vorbringen, der im selbstständigen Beweisverfahren tätige Gut- achter habe Schimmelbildung an der Grenzwand festgestellt, ohne dass aufge- klärt worden wäre, inwieweit das Gemeinschaftseigentum betroffen sei, hat der Senat im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils vom 19. September 2013 als nicht entscheidungserheblich angesehen; insoweit wird insbesondere auf die Textziffern 33 f. verwiesen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 06.06.2014 - 481 C 29289/12 WEG - LG München I, Entscheidung vom 31.03.2016 - 1 S 11890/14 WEG - 5