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Beschluss

VI ZB 44/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO vorliegen; eine Vorlage an den BGH entfällt, wenn die Entscheidung mit seiner Rechtsprechung im Einklang steht. • Wiedereinsetzung ist bei beantragter Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn vernünftigerweise nicht mit einer Versagung der PKH mangels Bedürftigkeit gerechnet werden musste. • Ein hinreichend substantiiertes Hinweisblatt des Berufungsgerichts kann das Vertrauen der Partei in die vorherige PKH-Gewährung zerstören und damit die Frist zur Wiedereinsetzung nicht beginnen lassen; die Partei muss dann die angedeuteten Vermögensverwertungsmöglichkeiten prüfen und gegebenenfalls kurzfristig finanzieren.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei vernünftiger Erwartung der PKH-Versagung (PKH, Wiedereinsetzung) • Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO vorliegen; eine Vorlage an den BGH entfällt, wenn die Entscheidung mit seiner Rechtsprechung im Einklang steht. • Wiedereinsetzung ist bei beantragter Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn vernünftigerweise nicht mit einer Versagung der PKH mangels Bedürftigkeit gerechnet werden musste. • Ein hinreichend substantiiertes Hinweisblatt des Berufungsgerichts kann das Vertrauen der Partei in die vorherige PKH-Gewährung zerstören und damit die Frist zur Wiedereinsetzung nicht beginnen lassen; die Partei muss dann die angedeuteten Vermögensverwertungsmöglichkeiten prüfen und gegebenenfalls kurzfristig finanzieren. Die Klägerin machte nach einem Glatteisunfall Schadensersatz geltend; das Landgericht wies die Klage ab. Vor Fristablauf beantragte die Klägerin beim Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Berufung. Das Berufungsgericht gab mit Verfügung Hinweis, wonach zwei Lebensversicherungen und ein Bausparguthaben die Bedürftigkeit in Frage stellten. Die Klägerin erwiderte, Verwertung sei unzumutbar bzw. noch nicht möglich. Das Gericht wies den PKH-Antrag zurück. Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung. Das Berufungsgericht versagte die Wiedereinsetzung und verworf die Berufung als unzulässig; dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Prozessbevollmächtigten, der die Klägerin als Nebenintervenientin beitrat. • Rechtsbeschwerde statthaft nach §574 Abs.1 Nr.1, §522 Abs.1 Satz4, §238 Abs.2 ZPO, aber unzulässig mangels Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO, weil keine grundsätzliche Bedeutung und keine Abweichung von BGH-Rechtsprechung vorliegt. • Die Berufung war verspätet; die Wiedereinsetzung ist zu versagen, weil die Klägerin die Wiedereinsetzungsfrist selbst verschuldet versäumte, nachdem der Hinweis des Berufungsgerichts vernünftigerweise die Erwartung einer PKH-Versagung begründete. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist Wiedereinsetzung bei nur beantragter PKH nur möglich, wenn nicht vernünftigerweise mit einer Verweigerung der PKH mangels Bedürftigkeit gerechnet werden musste; hier war durch den Hinweis des Gerichts spätestens mit der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2016 klar, dass PKH nicht zu erwarten war. • Das Vertrauen der Klägerin in eine frühere PKH-Gewährung wurde durch den substantiellen Hinweis erschüttert; das Bausparguthaben war ab Zuteilungsreife verwertbar und deckte das zweitinstanzliche Kostenrisiko, zudem wäre kurzfristige Zwischenfinanzierung durch Beleihung einer Lebensversicherung zum tragbaren Monatsbetrag möglich gewesen, sodass nach §115 Abs.4 ZPO vernünftigerweise keine PKH-Gewährung zu erwarten war. • Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach §47 Abs.1, §63 Abs.3 GKG unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin. Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin/Klägerin gegen den Beschluss des OLG Brandenburg vom 30.08.2017 wird als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind. Die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts, die Wiedereinsetzung zu versagen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen, bleibt bestehen, da die Klägerin nach dem Hinweis des Berufungsgerichts vernünftigerweise mit einer Versagung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 11.242,98 € festgesetzt. Damit hat die Beklagtenpartei in der Sache obsiegt, weil die formellen Voraussetzungen für die Fortführung der Berufung nicht erfüllt waren.