Beschluss
VI ZR 443/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, wenn das Berufungsgericht die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten strafgerichtlicher Feststellungen überspannt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt.
• Bezieht sich der Anspruchsteller im Zivilprozess auf ein rechtskräftiges Strafurteil, erhöht dies die Darlegungslast des Anspruchsgegners; er muss jedoch nicht eine spiegelbildliche, in sich geschlossene Gesamtdarstellung vorlegen, sondern kann einzelne, anspruchstragende Behauptungen gezielt bestreiten.
• Ein wirksames Bestreiten liegt vor, wenn der Beklagte konkret darlegt, dass er die im Strafurteil behaupteten, entscheidungserheblichen Äußerungen nicht getätigt hat und plausibel darlegt, was er tatsächlich gesagt hat.
• Der Tatrichter kann seine Überzeugung aus dem Verhalten und den Äußerungen einer Partei im Strafverfahren und aus den strafgerichtlichen Feststellungen gewinnen, darf jedoch nicht ohne Prüfung erheblicher, angebotener Gegenbeweise davon absehen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Überspannung der Substantiierungsanforderungen beim Bestreiten strafgerichtlicher Feststellungen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, wenn das Berufungsgericht die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten strafgerichtlicher Feststellungen überspannt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. • Bezieht sich der Anspruchsteller im Zivilprozess auf ein rechtskräftiges Strafurteil, erhöht dies die Darlegungslast des Anspruchsgegners; er muss jedoch nicht eine spiegelbildliche, in sich geschlossene Gesamtdarstellung vorlegen, sondern kann einzelne, anspruchstragende Behauptungen gezielt bestreiten. • Ein wirksames Bestreiten liegt vor, wenn der Beklagte konkret darlegt, dass er die im Strafurteil behaupteten, entscheidungserheblichen Äußerungen nicht getätigt hat und plausibel darlegt, was er tatsächlich gesagt hat. • Der Tatrichter kann seine Überzeugung aus dem Verhalten und den Äußerungen einer Partei im Strafverfahren und aus den strafgerichtlichen Feststellungen gewinnen, darf jedoch nicht ohne Prüfung erheblicher, angebotener Gegenbeweise davon absehen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines angeblichen Betrugs zugunsten ihrer Rechtsvorgängerin; streitgegenständlich ist die Zahlung einer Initialpauschale in Höhe von 550.000 € an die Firma B nach einem Treffen am 8. Dezember 2008. Die Klägerin wurde 2008 auf EU-Fördermittel hingewiesen und schloss am 9. Dezember 2008 einen Beratungsvertrag mit der Firma B, zahlte die Rechnung und erhielt keine Fördergelder. Der Beklagte wurde in einem Strafverfahren vom Landgericht Mannheim wegen Betrugs in vier Fällen, darunter dieser, verurteilt; das Strafurteil ist rechtskräftig. Die Klägerin beruft sich im Zivilprozess auf die strafgerichtlichen Feststellungen und fordert Ersatz des Nettobetrags von 550.000 €. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht bestätigte dies unter anderem mit der Begründung, der Beklagte habe die im Strafurteil festgestellte Täuschung nicht substantiiert bestritten. Der Beklagte richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision. • Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg; das angegriffene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 544 Abs. 7 ZPO). • Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die im Strafurteil festgestellte Täuschungshandlung nicht hinreichend substantiiert bestritten und daher könne dem Strafurteil folgend Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zuerkannt werden. • Der Senat hält diese Anforderung an das Bestreiten für überspannt: Zwar erhöht die Vorlage eines rechtskräftigen, ausführlichen Strafurteils die Darlegungslast des Anspruchsgegners; dies verpflichtet ihn aber nicht, eine spiegelbildliche, in sich geschlossene Gesamtdarstellung des Geschehens vorzulegen. • Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die zentralen, die Täuschung begründenden Behauptungen des Strafurteils ausdrücklich bestritten und dargelegt, er habe lediglich allgemeine Auskünfte zu Förderrichtlinien gegeben. Ein derartiges gezieltes Bestreiten ist ausreichend wirksam. • Die vom Berufungsgericht geforderte detaillierte Gegenbeschreibung etwa zu Begleitumständen des Treffens ist für die Wirksamkeit des Bestreitens nicht erforderlich; solche Detailfragen können im Rahmen der Beweiswürdigung relevant werden. • Der Tatrichter bleibt befugt, seine Überzeugung auch aus den Verhaltensweisen und Äußerungen einer Partei im Strafverfahren sowie aus strafgerichtlichen Feststellungen zu gewinnen, jedoch nicht ohne Prüfung erheblicher, angebotener Gegenbeweise. Der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird stattgegeben; das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat stellt fest, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an das Bestreiten strafgerichtlicher Feststellungen überspannt hat, indem es eine spiegelbildliche Gesamtdarstellung verlangt hat, die rechtlich nicht geboten ist. Der Beklagte hat die in dem Strafurteil behaupteten entscheidungserheblichen Äußerungen wirksam bestritten, indem er erklärte, er habe lediglich allgemeine Auskünfte zu Förderrichtlinien gegeben und die behaupteten Zusagen nicht getätigt. Für das weitere Verfahren ist dem Berufungsgericht aufgegeben, die streitigen Tatsachen unter Beachtung der beschriebenen Grundsätze neu zu ermitteln und dabei auch angebotene Beweise zu prüfen; die Kostenentscheidung und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurden vom Bundesgerichtshof festgesetzt.