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Leitsatz

X ZR 3/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260422UXZR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260422UXZR3.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 3/20 Verkündet am: 26. April 2022 Schönthal Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 104, 105 Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist. BGB § 138 Bc Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3/20 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Crummenerl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Grund- stücksübertragungsvertrags. Der 1928 geborene Kläger lernte die rund 53 Jahre jüngere Beklagte im Jahr 2015 kennen. In der Folgezeit kümmerte sich die Beklagte um die Verwal- tung der dem Kläger gehörenden Mietshäuser. Sie wohnte kostenfrei in einer dem Kläger gehörenden Immobilie. Ab dem 7. August 2018 wurde der Kläger wegen einer Lungenentzündung stationär in einem Krankenhaus behandelt. Am 9. August erteilte er der Beklag- ten eine Vorsorgevollmacht. Am 22. August wurde er auf eine Intensivstation ver- legt. Am 26. August widerrief er die Vorsorgevollmacht durch Unterzeichnung eines Formulars, das eine seiner Töchter zur Verfügung stellte. Am 27. August 2018 gab er eine notarielle Erklärung ab, in der er die Annahme der Beklagten als Kind beantragte und der Beklagten umfassende Vollmachten erteilte. Am 28. August wurde er wieder auf eine normale Krankenstation verlegt. In einem notariellen Vertrag vom 30. August 2018 übertrug er der Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf etwaige Pflichtteilsansprü- che zwei Grundstücke. Die Beklagte wurde am 19. Oktober als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 6. November 2018 widerrief der Klä- ger alle zugunsten der Beklagten abgegebenen Willenserklärungen. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke nicht geschäftsfähig gewesen und zudem in sittenwidriger Weise zum Abschluss des Übertragungsvertrags gedrängt worden. Das Landgericht hat die auf Berichtigung des Grundbuchs gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Hinsichtlich einer Nichtigkeit des Übertragungsvertrags vom 30. August 2018 wegen Geschäftsunfähigkeit lägen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Kläger hierfür auf einzelne Untersuchungen im Krankenhaus abstelle, verfange dies nicht. Aus den weiteren medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass sich der Zustand des Klägers schon am 28. August wieder gebessert habe. Ausweis- lich einer Stellungnahme des Chefarztes gegenüber der Polizei vom 26. Novem- ber 2018 sei im Rahmen der ab 21. August erfolgten neuropsychologischen Be- handlung keine massive kognitive Beeinträchtigung beschrieben worden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger bei auch nur zeitlich bestehender Ge- schäftsunfähigkeit nicht ohne weiteres am 13. September 2018 nach Hause ent- lassen worden wäre. Nach alledem lägen objektive Anhaltspunkte nicht vor, so dass eine Beweisaufnahme zu Recht unterblieben sei. Das Landgericht habe ferner zu Recht angenommen, dass keine Um- stände vorlägen, die die Annahme einer Sittenwidrigkeit rechtfertigten. Ein Anspruch gemäß § 812 BGB scheide aus, weil die Schenkung nicht an eine Gegenleistung geknüpft gewesen sei und nicht unter einer Bedingung gestanden habe. Eine Rückübertragungsklausel sei ausdrücklich nicht ge- wünscht gewesen. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 1. Das Berufungsgericht durfte die Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht ohne Beweisaufnahme bejahen. a) Der Kläger hat hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Geschäftsunfähigkeit am 30. August 2018 hindeuten. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Frage, ob eine Person bei Ab- gabe einer Willenserklärung (vorübergehend) geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB war, diejenige Partei, die sich auf die Geschäfts- unfähigkeit beruft. Substantiiert dargelegt ist dieser Umstand, wenn das Gericht auf der Grundlage des Parteivorbringens zu dem Ergebnis gelangen muss, die Voraussetzungen der § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahr- scheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918, juris Rn. 12; Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, MDR 2017, 783 Rn. 13; Beschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 28). Ebenso wie im Zusammenhang mit der Frage der Prozessunfähigkeit (dazu BGH, Urteil vom 24. September 1955 - IV ZR 162/54, BGHZ 18, 184, juris Rn. 23; Urteil vom 8. Juli 2021 - III ZR 344/20, NJW 2022, 73 Rn. 13) genügt jedenfalls der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist. bb) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers im Streitfall gerecht. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Kläger vorgetragen, aus einem am 29. August 2018 durchgeführten Uhrentest, aus seiner damaligen Si- tuation im Krankenhaus, aus dem Krankheitsverlauf und aus den erhobenen Be- funden ergebe sich, dass er am 30. August 2018 seine Entscheidungen nicht mehr von vernünftigen Erwägungen habe abhängig machen können. Er hat 12 13 14 15 16 17 - 6 - hierzu ein Attest seines behandelnden Arztes vom 12. Dezember 2018 vorgelegt, nach dessen Einschätzung eine deutliche kognitive Beeinträchtigung und erheb- liche Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit vorgelegen haben, und ergänzend die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung der ihn behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen beantragt. Damit sind, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Geschäftsunfähigkeit zumindest während des Aufenthalts auf der Intensivstation, also vom 22. bis 28. August 2018 als naheliegend erscheinen lassen. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war bei dieser Ausgangslage eine Beweisaufnahme zur Frage der Geschäftsunfähigkeit am 30. August 2018 erforderlich. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob die vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er während des Aufenthalts auf der Inten- sivstation geschäftsunfähig war, besonderer Sachkunde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt für die Frage, ob die- ser Zustand in der Folgezeit angedauert hat, angesichts des kurzen Zeitraums, um den es im Streitfall insoweit geht, nichts anderes. Das Berufungsgericht hat dies der Sache nach erkannt und sich mit der Frage befasst, welche Schlussfolgerungen aus den vom Kläger vorgetragenen Indizien gezogen werden können. Diese Frage durfte es jedoch allenfalls dann ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen, wenn es selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt und die Parteien darauf hingewiesen hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 18 19 20 21 22 - 7 - c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können aus dem Verhalten der behandelnden Ärzte keine Schlussfolgerungen gezogen werden, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich machen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine An- haltspunkte dafür, dass die Frage der Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Fokus der Behandlung stand. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Krankenhaus von der zeitnahen Entlassung eines geschäftsunfähigen Patienten absieht. d) Wie die Revision ebenfalls zu Recht geltend macht, durfte das Be- rufungsgericht seine Beurteilung zudem nicht auf eine schriftliche Äußerung des behandelnden Chefarztes stützen, ohne diesen als Zeugen zu vernehmen. Die Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage aus einem ande- ren Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie vermag die Vernehmung dieser Person als Zeugen aber nicht zu ersetzen, wenn eine Partei diese gegenbeweislich beantragt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, MDR 2013, 1184 Rn. 8; Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 1534 Rn. 13). Im Streitfall hat der Kläger den behandelnden Chefarzt als sachverständi- gen Zeugen dafür benannt, dass er am 30. August 2018 geschäftsunfähig war. Wenn das Berufungsgericht die Wahrnehmungen dieses Zeugen als erheblich ansah, durfte es dessen schriftliche Äußerungen nicht zum Nachteil des Klägers verwerten, ohne den Zeugen vernommen zu haben. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich auch die Sittenwidrigkeit des Übertragungsvertrags nicht verneinen. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Vertrag als Schenkung der beiden Grundstücke angesehen. 23 24 25 26 27 28 29 - 8 - b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts, der das Berufungsge- richt beigetreten ist, ist die Sittenwidrigkeit des Vertrags nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Kläger die Beklagte als Kind annehmen und finanziell absi- chern wollte und weil Zuwendungen an Partner einer Liebesbeziehung für sich gesehen nicht sittenwidrig sind. aa) Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönli- ches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf ge- macht werden kann (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 426/17, NJW 2019, 3636 Rn. 24). Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14). Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung er- geben (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - III ZR 60/11, MDR 2012, 333 Rn. 20). Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. So kann es sich um einen Fall handeln, in dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schen- ker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 121/89, FamRZ 1990, 1343, juris Rn. 14). In diesem Zusammenhang können die in § 138 30 31 32 33 - 9 - Abs. 2 BGB besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90, NJW 1991, 1046, juris Rn. 15). bb) Das Landgericht und das Berufungsgericht haben sich lediglich mit der Motivation des Klägers und dessen Vortrag zum Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss befasst. Dies hält einer Überprüfung anhand des aufge- zeigten Maßstabs nicht stand, weil sich die Sittenwidrigkeit auch aus dem Ver- halten der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses ergeben kann. Wie die Revision zutreffend geltend macht, können die Umstände, aus de- nen der Kläger seine Geschäftsunfähigkeit ableiten will, auch im Zusammenhang mit § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein. Wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers oder sonstige Umstände des Krankenhausaufenthalts zu einem Zustand der Willensschwäche oder der leichten Beeinflussbarkeit geführt haben, kann dies entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts auch dann die Nichtigkeit des Vertrags begrün- den, wenn die freie Willensbildung nicht vollständig ausgeschlossen war. Das Berufungsgericht hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beklagte den Zustand des Klägers bewusst und gezielt ausgenutzt hat, um diesen noch während des Krankenhausaufenthalts zum Abschluss eines Ver- trags zu veranlassen, den er außerhalb dieser besonderen Situation nicht abge- schlossen hätte. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsge- richt zu klären haben, ob der Kläger seine Willenserklärung im Zustand einer Störung seiner Geistestätigkeit gemäß § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB abgege- ben hat. 34 35 36 37 38 - 10 - a) Wie bereits oben dargelegt wurde, wird das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage die Unterstützung durch einen Sachverständigen in Anspruch nehmen müssen. b) Falls das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zu einem Telefonat mit dem Steuerberater des Klägers als relevant ansehen sollte, wird es dieses Vorbringen nicht als unbestritten ansehen dürfen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe sofort zugesagt, die Schen- kungsteuer zu übernehmen, und die Beklagte gebeten, seinen Steuerberater an- zurufen, um diesen Punkt professionell abzuklären. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Kläger diesen Vortrag bereits in erster Instanz bestritten. Der Kläger hat sich zum behaupteten Telefonat mit dem Steuerberater zwar nicht ausdrücklich geäußert. Aus seinem Vorbringen, er sei völlig überrascht gewesen, dass er Schenkungsteuer für die Beklagte zu zahlen habe, und habe dies auch so bei Abfassung des Vertrags nicht verstanden, ergibt sich aber im- plizit, dass er der Schilderung der Beklagten auch in Bezug auf das Telefonge- spräch entgegentritt. Wenn der Kläger die Schenkungsteuer nicht tragen wollte und aus seiner Sicht kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass er sie nach dem Ver- trag zu tragen hat, bestand für ihn auch kein erkennbarer Anlass, Kontakt zu sei- nem Steuerberater aufzunehmen. 2. Sollte das Berufungsgericht erneut nicht zu der Überzeugung ge- langen, dass beim Kläger eine Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB vorlag, wird es sich mit der Frage zu befassen haben, ob der Vertrag aus den oben dargelegten Gründen als sittenwidrig anzusehen ist. Im Rahmen der hierbei anzustellenden Gesamtwürdigung wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch mit der Frage befassen müssen, ob die 39 40 41 42 43 44 45 - 11 - Behauptung des Klägers, die Beklagte habe gedroht, ihn zu verlassen und aus der Immobilie auszuziehen, falls er den Vertrag nicht unterzeichne, aufgrund aller für die Beweiswürdigung relevanten Umstände (§ 286 ZPO) trotz fehlenden Be- weisangebots als bewiesen anzusehen ist. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang ferner zu beachten haben, dass die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht ohne weiteres die Sittenwidrigkeit der Übereignung zur Folge hat (BGH, Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 20), und dem Kläger gegebenenfalls Gelegenheit zur Stellung sachdienlicher Anträge geben müssen, die diesem Um- stand Rechnung tragen. 3. Ein Anspruch auf Rückübertragung wegen Wegfalls der Geschäfts- grundlage kommt auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands dem- gegenüber nicht in Betracht. Die im Vertrag enthaltene Angabe, die Übertragung erfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf etwaige Pflichtteilsansprü- che, spricht zwar dafür, dass beide Parteien davon ausgingen, die Beklagte werde den Kläger beerben oder zumindest Pflichtteilsansprüche erwerben. We- der hieraus noch aus dem sonstigen Vorbringen der Parteien ergeben sich aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die vereinbarte Übertragung mit dem Eintritt dieser Erwartung stehen und fallen sollte. Der Umstand, dass der Vertrag unabhängig von dem Adoptionsantrag beurkundet worden ist, spricht eher gegen eine solche Verknüpfung. 4. Sofern das Berufungsgericht den Vertrag nicht als sittenwidrig an- sieht, wird es sich ferner mit der Frage befassen müssen, ob das Rückforde- rungsbegehren schon in den Vorinstanzen darauf gestützt war, die Beklagte habe sich des groben Undanks im Sinne von § 530 BGB schuldig gemacht. Wie die Revisionserwiderung im Ansatz zu Recht geltend macht, kann die Widerrufserklärung vom 6. November 2018 allerdings schon deshalb nicht auf 46 47 48 49 50 - 12 - die von der Revision insoweit als relevant angeführten Barabhebungen gestützt sein, weil diese erst einen Tag später stattgefunden haben. Zu prüfen bleibt aber, ob der Klageschrift vom 12. November 2018 hinrei- chend deutlich zu entnehmen ist, dass der Kläger die Rückabwicklung der Schen- kung auch wegen der Barabhebungen vom 7. November 2018 begehrt, der Kla- gevortrag also als Widerrufserklärung im Sinne von § 531 Abs. 1 BGB anzuse- hen ist. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.05.2019 - 25 O 223/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.12.2019 - I-25 U 14/19 - 51