Leitsatz
XII ZB 512/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119BXIIZB512
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119BXIIZB512.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 512/18 vom 27. November 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1684, 1696 Abs. 1, 1697 a a) Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entschei- dung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532). b) Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentschei- dung nach §§ 1684, 1697 a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB. c) Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der die- ses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstre- benden Elternteil beeinflusst ist. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - OLG Frankfurt am Main AG Bad Schwalbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 3.000 € Gründe: I. Die beteiligten Eltern streiten über den Umgang des Kindesvaters (Betei- ligter zu 1) mit den drei gemeinsamen Kindern. Die Eltern schlossen im Januar 2005 die Ehe. Aus der Ehe stammen der 2008 geborene Sohn K-D. sowie die 2009 geborenen Zwillinge M.D. und L-M. Der 1960 geborene Kindesvater ist Bürokaufmann. Er hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres, bereits erwachsenes Kind. Die 1987 geborene Kin- desmutter (Beteiligte zu 2) stammt aus der Dominikanischen Republik und hat inzwischen eine Ausbildung zur Krankenpflegerin absolviert. Die Eltern trennten sich 2013. Durch Beschluss vom 7. April 2014 über- trug das Amtsgericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für 1 2 3 - 3 - die drei gemeinsamen Kinder. Diese zog sodann mit den Kindern aus dem ge- meinsamen Haus in eine Wohnung in einem nahe gelegenen Ort. Die Beteiligten trafen eine vorläufige Umgangsregelung, welche aber auch in der Folgezeit praktiziert wurde. Der Kindesvater hat in einem gesonder- ten Verfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich be- antragt und hilfsweise eine Umgangsregelung im Sinn eines Wechselmodells. Das Amtsgericht hat den Antrag zum Sorgerecht, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen. Das Sorge- rechtsverfahren ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen XII ZB 511/18 an- hängig. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um das vom Amtsge- richt aufgrund des in jenem Verfahren gestellten Hilfsantrags von Amts wegen eingeleitete Umgangsverfahren. Das Amtsgericht hat den Umgang dahin gere- gelt, dass die Kinder alle vierzehn Tage donnerstags ab 17 Uhr bis montags zum Schulbeginn Umgang mit dem Kindesvater haben und der Kindesvater außerdem berechtigt ist, mit den Kindern in den umgangsfreien Wochen mon- tags, mittwochs und freitags jeweils um 18 Uhr zu telefonieren. Das Oberlan- desgericht hat auf die Beschwerde des Kindesvaters die Regelung dahin er- gänzt, dass auch in den Wochen ohne Umgang am Wochenende von dienstags nach Schulschluss bis mittwochs zum Schulbeginn ein Umgang stattfindet. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Kindesva- ters, mit welcher er die Anordnung des Wechselmodells mit einem wöchentli- chen Wechsel jeweils freitags weiterverfolgt. 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2019, 206 veröffentlicht ist, liegen für eine weitergehende Umgangsre- gelung keine Gründe im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB vor. Die Vorschrift sei auch dann anzuwenden, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einem Verfah- ren zur elterlichen Sorge aus der Vergangenheit vorliege, in welcher das Auf- enthaltsbestimmungsrecht mit der Folge der Installierung eines Residenzmo- dells auf einen Elternteil übertragen worden sei und nunmehr im Rahmen eines Umgangsverfahrens vom anderen Elternteil eine paritätische Betreuung ange- strebt werde. Dem stehe auch der Wortlaut der Norm nicht entgegen, da dieser so zu verstehen sein könnte, dass entweder eine Entscheidung zum Sorgerecht oder zum Umgangsrecht abzuändern sein müsse. Mit Blick auf die Tatsache, dass das Familiengericht in seiner Entscheidung vom 7. April 2014 das Aufent- haltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und somit eine Entscheidung für ein bestimmtes Betreuungsmodell getroffen habe, sei davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen sei und demzufolge für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ebenfalls der Maßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB gelte. Eine gerichtliche Umgangs- regelung, die zu einem paritätisch ausgestalteten Wechselmodell führe, könne bei der gegenwärtigen Gesetzes- und Rechtslage nicht losgelöst von einer be- reits bestehenden rechtlichen Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffen werden. Die Abgrenzung zwischen § 1671 Abs. 1 BGB und § 1684 BGB wäre bei Uneinigkeit der Eltern obsolet, wenn man eine Umgangsregelung für zulässig erachten würde, die einem paritätischen Wechselmodell entspre- che. Hinzu kämen die unterschiedlichen formellen Voraussetzungen der Verfah- ren nach § 1671 Abs. 1 BGB und § 1684 BGB. 7 8 - 5 - Offen bleiben könne die im Schrifttum weiter umstrittene Frage, ob nach der gegenwärtigen Gesetzeslage entsprechend der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs eine gerichtliche Umgangsregelung in einem Umgangsverfah- ren, die im Ergebnis zu einem paritätischen Wechselmodell führe, überhaupt möglich oder ob eine solche Regelung in einem Sorgerechtsverfahren zu treffen sei. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Betreuungsregelung, die das Familiengericht mit seiner Entscheidung vom 7. April 2014 getroffen habe, seien nicht gegeben. Ein triftiger, das Wohl der Kinder nachhaltig berührender Grund könne allerdings darin liegen, dass nunmehr nach der jüngsten Entwick- lung in Forschung und Lehre sowie in der Rechtsprechung die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung angezeigt sei. Da es nach aktuellem Forschungsstand und de lege lata keine generell zu bevorzugende Betreuungsregelung gebe, habe sich die Entscheidung an den allgemeinen Kindeswohlkriterien zu orientieren. Zur Anordnung eines paritätischen Wech- selmodells müsse sich dieses als das im Vergleich zu anderen Betreuungsmo- dellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechend erweisen. Vorliegend müssten sogar triftige, nach der Entscheidung vom 7. April 2014 neu hinzugetretene Gründe im Sinne von § 1696 BGB dafür sprechen, es im kon- kreten Fall nunmehr anzuordnen. Auch ein bereits geäußerter, jedoch nach- drücklich wiederholter Änderungswunsch eines Kindes könne einen neuen, im Rahmen der Abwägung zu beachtenden triftigen Grund für eine Abänderung darstellen. Der Kindeswille stelle aber nur einen von mehreren Gesichtspunkten des Kindeswohls dar. Im vorliegenden Fall komme es darauf an, ob ein zu beachtender Wille der drei Kinder die übrigen im Rahmen der Entscheidung vom 7. April 2014 be- rücksichtigten Kindeswohlerwägungen derart überwiege, dass eine Änderung 9 10 11 - 6 - dieser Entscheidung angezeigt sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Gegen eine noch weiter ausgedehnte Umgangsregelung spreche insbesondere, dass der Kindesvater es nach dem im Parallelverfahren eingeholten Sachverständigen- gutachten weniger als die Kindesmutter vermöge, die Bindung der Kinder an den anderen Elternteil zu respektieren, was auch für die Implementierung des Wechselmodells Bedeutung habe. Der Kindesvater habe es seit der Trennung der Eltern immer wieder dazu kommen lassen, dass die Umgangszeiten ausge- dehnt und die Kinder nicht zur verabredeten Zeit zur Kindesmutter zurückge- kehrt seien. Zwar seien beide Eltern grundsätzlich hinreichend erziehungsge- eignet. Allerdings bestünden Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Zwar hat das Oberlandesgericht seiner Entscheidung - anders als das Amtsgericht - mit § 1696 BGB einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Auch bei Anwen- dung der im Rahmen der Umgangsentscheidung gemäß § 1684 BGB zu beach- tenden Maßstäbe ist die Entscheidung aber im Ergebnis noch zutreffend. a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (ebenso Staudinger/Dürbeck BGB [Updatestand: 19. Oktober 2019] § 1684 Rn. 557.1) ist § 1696 BGB auf die vorliegende Entscheidung nicht anzuwenden. Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangs- recht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. aa) Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sich die Abände- rung auf die jeweils gleichartige Entscheidung, Sorge- oder Umgangsrecht, be- ziehen muss. Bei Sorge- und Umgangsrecht handelt es sich nach der gesetzli- chen Systematik um eigenständige Verfahrensgegenstände. Während im Sor- 12 13 14 - 7 - gerechtsverfahren etwa nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB die Frage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede steht, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entspre- chend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (vgl. Senatsbe- schluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20 mwN; Rake FamRZ 2019, 213, 214). Sorge- und Umgangsrecht unterliegen dementsprechend verfahrens- rechtlich der eigenständigen Behandlung, wie es von den Vorinstanzen auch praktiziert worden ist. Entsprechend entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlas- sene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand. bb) Zudem ist schon die Prämisse des Oberlandesgerichts nicht haltbar, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Eltern- teil zugleich notwendigerweise die gerichtliche Entscheidung für ein Residenz- modell verbunden sei (vgl. Rake FamRZ 2019, 213, 214). Diese Folge mag zwar in den meisten Fällen Motiv für die Übertragung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts auf einen Elternteil sein. Sie ist aber nicht Gegenstand der Ent- scheidung, welche allein in der Übertragung der entsprechenden Befugnis auf den Elternteil besteht. Auch ist die Betreuung im Residenzmodell nicht auf an- dere Weise zwangsläufig mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts verbunden. So kann im Einzelfall das Aufenthaltsbestimmungsrecht etwa dem Elternteil zu übertragen sein, der eine Fremdunterbringung des Kindes befürwortet und umsetzen wird, wenn diese für das Kindeswohl erforderlich ist. Erst recht bedürfte die Entscheidung zum Sorgerecht auch keiner vorhe- rigen Abänderung, wenn der zur Aufenthaltsbestimmung berechtigte Elternteil später die Einrichtung eines Wechselmodells befürworten und ein solches als- dann einvernehmlich durchgeführt werden sollte. Nach der Auffassung des 15 16 - 8 - Oberlandesgerichts müsste in diesem Fall hingegen zunächst ein Abände- rungsverfahren durchgeführt werden. Zudem kann es im Einzelfall bei von den Eltern einvernehmlich angestrebtem Wechselmodell auch im Sinn des Kindes- wohls liegen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertra- gen wird, wenn dieser etwa eine zuverlässige Durchführung des Wechselmo- dells eher gewährleistet als der andere Elternteil. Durch eine implizite Festle- gung des Umgangsmodells schon im Rahmen der Sorgerechtsentscheidung könnte überdies bei fehlenden Abänderungsgründen einem umgangsberechtig- ten Elternteil bereits die Möglichkeit abgeschnitten werden, überhaupt eine erstmalige vollstreckbare Umgangsregelung zu erwirken. Dass eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in be- stimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mit- sorgeberechtigt ist, zu einer vorherigen sorgerechtlichen Regelung möglicher- weise in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jewei- ligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21). Im vorliegenden Fall haben sich für das Ober- landesgericht aus der Parallelität der bei ihm gleichzeitig anhängigen Verfahren bezüglich Sorge- und Umgangsrecht keine Probleme ergeben. Dass bei Paral- lelverfahren, die sich auf inhaltlich überschneidende Fragestellungen beziehen, eine allgemeine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehen kann, ist schließlich keine Besonderheit von Kindschaftsverfahren oder sonstigen Familienverfahren. Die Frage, ob es sinnvoll erscheint, durch eine gesetzliche Zusammenfassung der Verfahrensgegenstände von Sorgerecht und Umgangs- recht zu einem einheitlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Regelun- gen zu vermindern, ist rechtspolitischer Natur und kann sich schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht stellen. 17 - 9 - cc) Da sich das vorliegende Verfahren auf die erstmalige gerichtliche Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und den Kindern bezieht, ist die Entscheidung somit unabhängig vom Vorliegen der Abänderungsvoraus- setzungen nach § 1696 Abs. 1 BGB zu treffen. Indem das Oberlandesgericht mit der von ihm gebilligten und zudem noch ergänzten Umgangsregelung des Amtsgerichts in der Sache entschieden hat, hat es das Umgangsbegehren des Kindesvaters selbst nicht am einschränkenden Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 BGB scheitern lassen. Die von den Vorinstanzen getroffene Um- gangsregelung geht im Übrigen mit ihrem Umfang von nahezu fünf Tagen in jeweils zwei Wochen über den herkömmlichen Umfang im Residenzmodell deutlich hinaus und ist vom paritätischen Wechselmodell nicht weit entfernt. b) Die angefochtene Entscheidung beruht allerdings nicht auf dem vom Oberlandesgericht unzutreffend herangezogenen Entscheidungsmaßstab. Denn auch anhand des für die erstmalige Umgangsregelung geltenden Maß- stabs nach §§ 1684, 1697 a BGB erweist sich der angefochtene Beschluss im Ergebnis als richtig. Aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass jedenfalls die vom Kindesvater angestrebte Erweiterung der Umgangskontakte bis hin zu einem paritätischen Wechselmodell im vorliegenden Fall dem Wohl der betroffenen Kinder nicht am besten entspricht. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frage, ob die Anord- nung des Wechselmodells geboten sein kann, unter Berücksichtigung aner- kannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Als gewichtige Gesichts- punkte des Kindeswohls hat der Senat in Sorgerechtsfragen bislang die Erzie- hungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förde- rung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt. Gleiches gilt auch für Regelungen zum Umgangsrecht und mithin hier für die 18 19 20 - 10 - Anordnung des paritätischen Wechselmodells. Ähnlich wie bei der gemeinsa- men Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts setzt die Kindes- wohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Aus- übung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und Kommunikations- fähigkeit der Eltern voraus (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 25 mwN). Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechsel- modell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entspre- chende Anordnung. Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht. Würde der entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger Weise über das Kindeswohl gestellt. Vergleichbar ist das Einverständnis beider Eltern auch nicht Voraussetzung der Begründung oder Aufrechterhaltung der gemein- samen elterlichen Sorge in den Fällen der §§ 1626 a, 1671 BGB. Durch die Re- gelung in § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB ist vielmehr gerade ermög- licht worden, den Vater auch ohne Zustimmung der Mutter an der elterlichen Sorge zu beteiligen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (Senatsbe- schluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 26 mwN). Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindes- wohl im konkreten Fall am besten entspricht (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 27 mwN). 21 22 - 11 - Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Mit der Vorschrift ist allerdings noch keine quantitative Festlegung einer zu treffenden Umgangsregelung verbunden. Eine solche muss vielmehr im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen. Bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen - wenn auch gewichtigen - Kindeswohlaspekts. Dass dadurch die Bedeutung der Be- ziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleiht diesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegenüber anderen Kin- deswohlkriterien. Beim Wechselmodell kommt hinzu, dass dieses gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Auf Seiten des Kindes wird ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Bei Kindern im Jugendalter verringert sich ohnedies die ge- meinsame Zeit von Eltern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius erwei- tern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bedeutsamer wird (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 28 f. mwN). Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was ge- eignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterli- chen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtun- gen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähig- 23 24 - 12 - keit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierli- che und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Re- gel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird dann durch ver- mehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oft- mals ausgeübten "Koalitionsdruck" in Loyalitätskonflikte. Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Zwar ist die Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Tren- nungs- und Scheidungsproblematik befassten Professionen und das Familien- gericht dementsprechend schon von Gesetzes wegen angehalten, auf eine ein- vernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken (vgl. § 156 Abs. 1 FamFG). Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen. Das schließt nicht aus, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönli- chen Konflikt von der - gemeinsamen - Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegen- über dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen. Auch mag ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen - etwa zunächst ver- suchsweise - angeordnet werden können, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbesondere bei starker Bin- dung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzustellen, die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 30 f. mwN). - 13 - bb) Gemessen an diesen Kriterien scheidet im vorliegenden Fall die vom Kindesvater erstrebte Anordnung eines Wechselmodells aus. Das Oberlandesgericht hat eine weiter ausgedehnte Umgangsregelung insbesondere deswegen abgelehnt, weil der Kindesvater es nach dem im Paral- lelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten weniger als die Kindes- mutter vermöge, die Bindung der Kinder an den anderen Elternteil zu respektie- ren. Es hat diesen Umstand auch zutreffend als für die Implementierung des Wechselmodells bedeutsam erachtet, weil sich die insoweit eingeschränkte Er- ziehungseignung des Kindesvaters bei der Durchführung der Umgangskontakte nachteilig auf die Kinder auswirkt. Hier hat es der Kindesvater nach den Fest- stellungen des Oberlandesgerichts seit der Trennung der Eltern immer wieder dazu kommen lassen, dass die Umgangszeiten ausgedehnt wurden und die Kinder nicht zur verabredeten Zeit zur Kindesmutter zurückgekehrt sind. Zwar ist danach auch der Kindesvater grundsätzlich hinreichend erziehungsgeeignet. Allerdings bestehen Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit, weil er die Kinder in den Elternkonflikt hineinzieht und sie verstärktem Loyalitätsdruck aus- setzt. Seine Reaktionen und Aktionen im Rahmen der Übergabesituationen zei- gen die Schwierigkeit des Kindesvaters, sich von den Kindern zu lösen und die- se jeweils der Mutter zu übergeben. Damit fehlt es jedenfalls derzeit an der für ein Wechselmodell erforderli- chen hinreichenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern. Insbesondere mangelt es an der hierfür erforderlichen Erziehungskompetenz des Kindesvaters, der es (noch) nicht erkannt hat, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkon- senses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. 25 26 27 - 14 - Dementsprechend hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht auch dem geäußerten Kindeswillen wie im Parallelverfahren keine ausschlaggeben- de Bedeutung zugemessen, weil dem weitere, gewichtigere Gründe des Kin- deswohls entgegenstehen. Zwar haben die Kinder nach den vom Oberlandes- gericht getroffenen Feststellungen eine intakte Bindung zum Kindesvater. Die- ser bietet ihnen insbesondere im früheren Familienwohnheim gute Spielgele- genheiten und beschäftigt sich intensiv mit den Kindern. Demgegenüber fällt jedoch erheblich ins Gewicht, dass hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters, insbesondere seiner Bindungstoleranz, deutliche Abstriche zu machen sind. Das Oberlandesgericht hat insoweit in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, der Kindesvater vermöge es nach wie vor weniger als die Kindesmutter, den Kin- dern zu ihrer Entwicklung Freiräume zu gewähren und dabei eigene Bedürfnis- se hintanzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch das über Jahre hinweg wiederholte und drängende Einwirken auf die Kinder negativ zu gewichten. Wenn der Kindesvater insbesondere in den Übergabesituationen, in denen es den Kindern und vor allem K-D. schwergefallen sei, sich von ihm zu lösen und zur Mutter zu gehen, diese Situationen filme, anstatt den Kindern als Vater stär- kend zur Seite zu stehen, zeige dies, dass er sich in für die Kinder wichtigen Situationen eher weniger empathisch auf die Bedürfnisse der Kinder einstellen könne. Erzieherische Defizite des Kindesvaters betreffen vor allem auch die Vermittlung von Regeln und Grenzen. Zudem lässt er es an der notwendigen Loyalität zur Kindesmutter als dem anderen Elternteil fehlen. Es wirkt sich nach- teilig auf die Kinder aus, wenn sie von einem Elternteil - bewusst oder unbe- wusst - unter "Koalitionsdruck" gesetzt und sie dadurch in Loyalitätskonflikte gebracht werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 31 mwN). 28 29 - 15 - Beide Vorinstanzen befinden sich mit ihrer Einschätzung im Einklang mit dem im Parallelverfahren eingeholten und im vorliegenden Verfahren in zuläs- siger Weise verwerteten Sachverständigengutachten und mit dem Jugendamt. Insbesondere hat der Verfahrensbeistand entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auch den gegenläufig geäußerten Willen der drei betroffe- nen Kinder berücksichtigt, diesen aber übereinstimmend mit der Sachverstän- digen und dem Jugendamt als vom Vater beeinflusst und im Widerspruch zu weiteren, gewichtigen Belangen des Kindeswohls angesehen. cc) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht die Kinder habe erneut anhören müssen, ist unbegründet. Die Kinder sind vor dem Amtsgericht in beiden Parallelverfahren insgesamt dreimal angehört worden. Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand haben darauf hinge- wiesen, dass die Kinder durch den in beiden Verfahren ausgetragenen Eltern- konflikt erheblich belastet sind. Der Verfahrensbeistand hat es dementspre- chend als berufener Interessenvertreter der Kinder ausdrücklich für richtig ge- halten, dass die Kinder in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 16). Da der Wille der Kinder und ihre Motivation aufgrund der erstinstanzlichen Anhörungen und des im Parallelverfahren eingeholten und im 30 31 - 16 - vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise verwerteten Sachverständigengut- achtens ausführlich untersucht worden sind, bedurfte es vor dem Oberlandes- gericht keiner erneuten Anhörung der Kinder. Dose Klinkhammer Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 20.04.2018 - 1 F 802/17 UG - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.10.2018 - 1 UF 74/18 -