Leitsatz
IX ZB 7/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210219BIXZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210219BIXZB7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/17 vom 21. Februar 2019 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36; ZPO § 850i Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften. InsO § 36; ZPO § 765a Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung ei- nes Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insol- venzbeschlags. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7/17 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 21. Februar 2019 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2014 und die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Februar und 27. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- telverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 983,55 € festgesetzt. Gründe: I. Die Schuldnerin bezieht spätestens seit dem 1. Juni 2012 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 16. Oktober 2012 wur- de über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und die wei- tere Beteiligte zur Treuhänderin bestellt. Der Schlusstermin fand am 7. Januar 2014 im schriftlichen Verfahren statt. 1 - 3 - Im Dezember 2013 wurde die Schuldnerin aus ihrer Mietwohnung zwangsgeräumt und in einem Hotel untergebracht, weil für das Wohngebäude akute Einsturzgefahr bestand. Das Mietverhältnis wurde beendet. Mitte Januar 2014 wurde ein Kautionsguthaben in Höhe von 983,55 € auf ein von der weite- ren Beteiligten gesperrtes Konto der Schuldnerin ausgekehrt. In der Zwischen- zeit hatte die Schuldnerin eine neue Wohnung angemietet und hierfür mit Hilfe eines Darlehens ihrer Tochter eine Mietkaution in Höhe von 500 € geleistet. Ende Januar 2014 ließ sich die weitere Beteiligte den auf dem Konto der Schuldnerin noch vorhandenen Betrag von 914 € auf ihr für das Verfahren ein- gerichtetes Anderkonto überweisen. Durch Beschluss vom 13. Februar 2014 hat das Insolvenzgericht auf An- trag der weiteren Beteiligten die Nachtragsverteilung des Mietkautionsgutha- bens angeordnet. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 hat die Schuldnerin die Freigabe dieses Guthabens beantragt. Sie hat den Antrag damit begründet, von der Kautionsrückzahlung das Darlehen ihrer Tochter zurückzahlen zu wollen. Zudem verfüge sie über fast keine Möbel. Ihre alten Möbel habe sie bei der Zwangsräumung in der alten Wohnung zurücklassen müssen. Für die Anschaf- fung neuer Möbel fehlten ihr die finanziellen Möglichkeiten. Das Insolvenzge- richt hat den Antrag durch Beschluss vom 27. März 2014 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdege- richt die Beschlüsse vom 13. Februar und 27. März 2014 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Insolvenzgericht zu- rückverwiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde erstrebt die weitere Beteiligte die Wiederherstellung der amtsgericht- lichen Beschlüsse. 2 3 4 - 4 - II. Die gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte- nen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht. 1. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1. Juli 2014, nämlich im Oktober 2012, beim Insolvenzgericht eingegangen. 2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Dem Einzug der Mietkaution zur Masse stehe zumindest in Höhe von 500 € § 17 SGB XII entgegen, weil die Mietkaution der Grundsicherung der Schuldnerin, eine angemessene Wohnung zu finden, diene. Auch die Mietkau- tion gehöre zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 29 SGB II, welche grundsätzlich unpfändbar seien. Die Unpfändbarkeit müsse sich daher bei einem Sozialleistungsempfänger auch auf die Mietkaution erstrecken, sofern diese für die Unterbringung erforderlich sei. Wegen des 500 € überstei- genden Betrages sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin ihren Antrag auf Auskehrung der Mietkaution auch darauf gestützt habe, ihre unfreiwillig verlore- nen Möbel ersetzen zu müssen. Insoweit sei ihr Begehren als ein Antrag nach § 850i ZPO auszulegen, den das Insolvenzgericht bisher nicht ausreichend ge- würdigt habe. 5 6 7 8 - 5 - Das Insolvenzgericht habe auch den Antrag der Schuldnerin nach § 765a ZPO nicht zurückweisen dürfen. Die Zwangsvollstreckung in eine unpfändbare Forderung sei mit den „guten Sitten“ zweifellos unvereinbar. Für den betroffe- nen Schuldner sei dies eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen und eine unzumutbare Härte. Zu Unrecht habe das Insolvenzgericht ferner ausge- führt, die Schuldnerin selbst habe es verschuldet, dass die Einziehung der Mietkaution für sie eine besondere Härte bedeute. Die Schuldnerin sei unver- schuldet wegen Einsturzgefahr des von ihr bewohnten Mietshauses wohnungs- los geworden. Dass sie keine Unterstützung durch den Sozialleistungsträger erhalten habe, weil es ihr gelungen sei, eine Zwischenfinanzierung der Mietkau- tion für ihre neue Wohnung über ihre Tochter zu organisieren, könne nicht zu ihren Lasten gewertet werden. 3. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Begründung des Be- schwerdegerichts trägt weder die Ablehnung der Nachtragsverteilung hinsicht- lich des Mietkautionsguthabens, noch ergeben sich aus ihr besondere Umstän- de im Sinne von § 765a ZPO. a) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts stehen der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des Mietkautionsguthabens nicht entgegen. Das Insolvenzgericht ordnet nach der hier allein in Betracht kommenden Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. aa) In die Insolvenzmasse fällt gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens ge- hört und das er während des Verfahrens erlangt. Dem Insolvenzbeschlag unter- liegt regelmäßig auch der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution, der 9 10 11 12 - 6 - aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache bereits mit der Entrichtung der Kaution an den Ver- mieter entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14, ZInsO 2014, 2320 Rn. 7 mwN; vom 16. März 2017 - IX ZB 45/15, ZInsO 2017, 875 Rn. 7). bb) Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass ein Mietkautionsguthaben nur dann gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört, wenn der Kautionsrückzahlungs- anspruch nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, ZInsO 2013, 2274 Rn. 7). Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Unpfändbarkeit des Mietkautions- guthabens sind allerdings unzutreffend. (1) § 17 Abs. 1 SGB XII ist nach den Feststellungen des Beschwerdege- richts schon deshalb nicht auf den Streitfall anwendbar, weil die Schuldnerin Leistungen nach dem SGB II bezieht. Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Schuldnerin wird aber auch weder von § 54 Abs. 4 SGB I, der bis zum 31. Juli 2016 für die Pfändbarkeit von Ansprüchen nach dem SGB II galt (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, ZInsO 2012, 2247 Rn. 9 ff), noch von dem seither geltenden § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II erfasst. Beide Regelun- gen betreffen, wie im Übrigen auch § 17 Abs. 1 SGB XII, ausschließlich den Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger oder Wahrnehmungszuständigen auf die jeweilige Sozialleistung (vgl. Hauck/Noftz/ Hengelhaupt, SGB, 12/16, § 42 SGB II Rn. 189; Gagel/Kallert, SGB II / SGB III, 2018, § 42 SGB II Rn. 89). Bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch handelt es sich indes um einen schuldrechtlichen Anspruch der Schuldnerin gegen ihren ehemaligen Vermieter. 13 14 - 7 - (2) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, bei einem Mietkautions- guthaben könne es sich um unpfändbare sonstige Einkünfte gemäß § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO handeln. Dabei kann dahinstehen, ob die Eingaben der Schuldnerin den Antrag enthalten, ihr von der Kautionsrückzahlung so viel zu belassen, als ihr bei einem entsprechenden Einkommen aus laufendem Ar- beits- oder Dienstlohn verbleiben würde. Denn das Mietkautionsguthaben unter- fällt nicht dieser Pfändungsschutzvorschrift. § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sons- tigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZInsO 2014, 1609 Rn 6 ff; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, ZInsO 2016, 961 Rn. 23). Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berück- sichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht auf Grund eigener wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Ein- künfte im Sinne von § 850i ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO; vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, ZInsO 2018, 2517 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen ist § 850i Abs. 1 ZPO auf die Kautionsrück- zahlung nicht anwendbar. Es handelt sich um keine von der Schuldnerin erwirt- schaftete Leistung des Vermieters, sondern um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit. 15 16 17 - 8 - b) Unterfällt das Mietkautionsguthaben mangels Unpfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, ist der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Freigabe des Mietkautionsguthabens aus der Insolvenzmasse entsprechend § 765a ZPO lie- gen nicht vor. Zwar kann die Vorschrift im Insolvenzverfahren über § 4 InsO entsprechend anwendbar sein. Sie ist als Ausnahmevorschrift jedoch eng aus- zulegen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12, ZInsO 2013, 1845 Rn. 18 f; vom 19. Oktober 2017 - IX ZB 100/16, ZInsO 2017, 2429 Rn. 11). An- zuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führte. Dabei sind die Ziele des § 1 InsO und die Besonderheit der Gesamtvollstreckung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen (BGH, Be- schluss vom 20. Juni 2013, aaO Rn. 19). In der Regel ermöglicht es die Vor- schrift nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewie- sene Vermögenswerte zu entziehen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10, ZInsO 2011, 93 Rn. 7; vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 11). Ein Eingreifen auf der Grundlage von § 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, so- fern zusätzlich Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwer- wiegend beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013, aaO Rn. 19). aa) Das Anliegen der Schuldnerin, das Mietkautionsguthaben zur Rück- zahlung eines Darlehens zu verwenden, das ihr von ihrer Tochter zur Finanzie- rung der Mietsicherheit für das neue Mietverhältnis gewährt worden war, be- gründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags. Die Schuldnerin be- findet sich insoweit vielmehr in der gleichen Lage wie alle Insolvenzschuldner, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Verpflichtungsgeschäft ab- schließen. Das Verpflichtungsgeschäft ist zwar wirksam. Die Gläubiger der vom 18 19 - 9 - Schuldner neu eingegangenen Verbindlichkeiten können sich aber grundsätz- lich nur an dessen insolvenzfreies Vermögen, nicht dagegen an die Insolvenz- masse oder den Verwalter halten (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 14). bb) Aus den Hintergründen der Darlehensgewährung ergeben sich eben- falls keine besonderen Umstände im Sinne von § 765a ZPO. Dabei kann mit dem Beschwerdegericht unterstellt werden, dass für den Fall des Zuwartens auf eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die Gewährung der Auf- wendungen für die Mietkaution der Verlust der konkreten Mietmöglichkeit ge- droht hätte. Die durch die plötzliche Wohnungslosigkeit hervorgerufene Notlage der Schuldnerin war durch die Hotelunterbringung beseitigt worden. Der danach fortbestehende Bedarf einer neuen Mietwohnung genügt nicht, um der Erfüllung der Darlehensforderung der Tochter eine Bedeutung beizumessen, welche eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Zuweisung von Vermögenswerten des Schuldners zur Insolvenzmasse rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls mit Blick darauf, dass die Hotelunterbringungskosten nach den Feststellungen des Be- schwerdegerichts vom Grundsicherungsträger getragen wurden und die Schuldnerin angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens nicht darauf ver- trauen konnte, frei über das Mietkautionsguthaben verfügen zu können. III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich nicht aus ande- ren Gründen als richtig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der An- spruch der Schuldnerin auf die Mietkaution aus anderen Gründen unpfändbar ist und das Mietkautionsguthaben deshalb nicht zur Insolvenzmasse gehört, 20 21 - 10 - weil sich die Schuldnerin die Kautionsrückzahlung auf die von ihr bezogenen Leistungen nach dem SGB II anrechnen lassen muss. Einkommen eines Schuldners, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist unpfändbar und fällt gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse, soweit es die Leistungen mindert, die der Schuldner zur Deckung seines Be- darfs nach dem SGB II erhält (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13, ZInsO 2014, 1272 Rn. 31; Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 12; BSGE 112, 85 Rn. 19). Wäre in diesen Fällen die Pfän- dung zulässig, würde sie zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leis- tungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Dies ist nicht hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, 790; Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12, ZInsO 2013, 1408 Rn. 8; vom 22. Mai 2014, aaO; Beschluss vom 3. März 2016, aaO; BSG, aaO Rn. 20). Mit Ausnahme des Leistungsbezugs nach dem SGB II hat das Beschwerdegericht indessen keine Feststellungen zur Anrechenbarkeit der Kautionsrückzahlung getroffen. IV. Die Beschwerdeentscheidung kann überwiegend keinen Bestand haben, weil das Insolvenzgericht ansonsten an die fehlerhafte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts gebunden wäre. Grundsätzlich gilt auch im sofortigen Be- schwerdeverfahren die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entsprechend (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Hebt das Beschwerdegericht einen mit der soforti- gen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist es die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom 22 23 - 11 - Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, ZInsO 2009, 682 Rn. 9; vom 22. November 2012 - VII ZB 42/11, NJW 2013, 1310 Rn. 18). Diese Bindungswirkung ist durch die tenorierte Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69/17, juris Rn. 19 ff). Der Senat hält es in Anbetracht der Prüfungen und Feststellungen, die einer erneuten Entscheidung über die Anträge der Verfahrensbeteiligten vo- rausgehen müssen, für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen. Dies ist gemäß § 577 Abs. 4 in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog zulässig, weil das Beschwerdegericht auch ohne Rechtsfeh- ler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f; vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, ZInsO 2013, 262 Rn. 12). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Zugehö- rigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Insolvenzmasse tatbe- standliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist. Sie darf deshalb nicht vom Insolvenzgericht offengelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht gemäß § 5 Abs. 1 InsO von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZInsO 2017, 1850 Rn. 16). Das Insolvenzgericht wird daher zu klären haben, ob 24 25 - 12 - das Mietkautionsguthaben unpfändbar ist, weil es anspruchsmindernd auf Leis- tungen anzurechnen ist, welche die Schuldnerin zur Deckung ihres Bedarfs nach dem SGB II erhält. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidungen vom 13.02.2014 und 27.03.2014 - 68b IK 437/12 - LG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.2014 - 326 T 40/14 + 326 T 84/14 -