Leitsatz
LwZR 4/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100519ULWZR4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100519ULWZR4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL LwZR 4/18 Verkündet am: 10. Mai 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Art. 43; VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 24 Abs. 1 Sind in einem Landpachtvertrag Zahlungsansprüche nach Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mitverpachtet und entfällt deren Gültigkeit während der Pachtdauer auf- grund der Regelung des Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013, kann sich aus einer er- gänzenden Vertragsauslegung ergeben, dass der Pächter die ihm wegen der Bewirtschaf- tung der Pachtfläche auf seinen Antrag gemäß Art. 21 Abs.1, Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 neu zugewiesenen Zahlungsansprüche nach Beendigung des Pachtver- hältnisses auf den Verpächter zu übertragen hat. BGH, Teilurteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18 - OLG Zweibrücken AG Alzey - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Köhler für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 15. Februar 2018 wird zurückgewie- sen, soweit sie das Prozessrechtsverhältnis zu der Klägerin zu 1 betrifft. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens der Kläge- rin zu 1 werden dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit schriftlichem Vertrag vom 22. Juni 2007 pachtete der Beklagte von der Klägerin zu 1 und dem während des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 29,7871 ha für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2016. Mitverpachtet wurden 29,8 Zahlungsansprüche, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen 1 - 3 - Gemeinschaft waren. In § 2 des Pachtvertrages bestimmten die Parteien u.a., dass das Pachtverhältnis über die Zahlungsansprüche mit dem Pachtverhältnis über die Flächen endet und der Pachtzins für die Zahlungsansprüche in der Flächenpacht enthalten ist. Im Zuge einer Neuregelung des Direktzahlungssys- tems verloren die verpachteten Zahlungsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ihre Gültigkeit. Auf seinen Antrag wurden dem Beklagten nach der neuen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf der Grundlage der von ihm gepachteten Flächen 29,8 neue Zahlungsansprüche zugewiesen. Nach Ablauf der Pachtzeit gab der Beklagte die Grundstücke an die Kläger heraus, verwei- gerte jedoch die Übertragung der ihm neu zugewiesenen Zahlungsansprüche. Die Kläger verpachteten die Flächen an einen anderen Landwirt weiter und räumten diesem eine Option auf die dem Beklagten zugewiesenen Zahlungs- ansprüche ein. Mit der Klage verlangen die Kläger die Verurteilung des Beklagten zu der Übertragung von 29,8 Zahlungsansprüchen an ihren Nachfolgepächter und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Schadens, der ihnen durch das Unterbleiben der Übertragung bis zu einem bestimmten Stich- tag entsteht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattge- geben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zugelassenen Re- vision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, möchte der Beklagte wei- terhin die Abweisung der Klage erreichen. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in RdL 2018, 166 veröffentlicht ist, meint, den Klägern stehe ein Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche nach § 285 Abs. 1 BGB zu. Wegen der Verkehrsfähig- keit der Zahlungsansprüche könne auch die direkte Übertragung an einen von den Klägern benannten Dritten verlangt werden. Durch den Wegfall der ver- pachteten Zahlungsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2014 sei dem Be- klagten deren Rückübertragung unmöglich geworden. Als Ersatz für die alten Zahlungsansprüche seien dem Beklagten jedoch neue zugewiesen worden, die sich von den untergegangenen Zahlungsansprüchen nicht unterschieden, denn auch nach der Neuregelung durch die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sei die Zuweisung von Zahlungsansprüchen allein an die Bewirtschaftung landwirt- schaftlicher Flächen geknüpft. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich fer- ner im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Der Pachtvertrag enthalte eine unbewusste Regelungslücke. Bei Abschluss des Vertrages sei nicht voraus- sehbar gewesen, dass eine Reform des EU-Förderrechts erfolgen würde, wel- che die alten Zahlungsansprüche während der Pachtzeit wegfallen lasse, zu- gleich aber die Beantragung neuer Zahlungsansprüche vorsehe. Wenn die Par- teien diese Möglichkeit bedacht hätten, hätten sie unter angemessener Abwä- gung ihrer jeweiligen Interessen vereinbart, dass der Beklagte nach Ablauf der Pachtzeit anstelle der alten Zahlungsansprüche die ihm neu zugewiesenen an die Kläger zu übertragen habe. Nachdem sich der Beklagte mit der Übertragung der Zahlungsansprüche in Verzug befinde, habe das Amtsgericht zu Recht auch der Feststellungsklage über die Schadensersatzpflicht des Beklagten stattgegeben. 3 - 5 - II. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nur bezogen auf die Verurteilung des Beklagten in dem Verhältnis zu der Klägerin zu 1 treffen. In- soweit ist die Revision durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zurückzuweisen. 1. Da das Verfahren, soweit es das Prozessrechtsverhältnis des Beklag- ten zu dem verstorbenen (früheren) Kläger zu 2 betrifft, durch Beschluss des Senats vom 28. November 2018 ausgesetzt (§ 246 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO) und bislang noch nicht wieder aufgenommen worden ist, scheidet in diesem Umfang eine Entscheidung aus. Das Verfahren betreffend die Klägerin zu 1 wird hiervon nicht berührt, weil zwischen ihr und dem früheren Kläger zu 2 bzw. dessen Er- ben nur eine einfache Streitgenossenschaft (§ 59 ZPO) und keine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO besteht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Mai 2014 - IV ZR 213/13, juris Rn. 2 mwN). Die Klage ist auf Ansprü- che aus dem von der Klägerin zu 1 gemeinsam mit dem früheren Kläger zu 2 als Verpächter und dem Beklagten als Pächter geschlossenen Vertrag gestützt. Damit sind die Kläger Mitgläubiger i.S.d. § 432 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 8 für den Fall eines gemeinsam geschlossenen Beratungsvertrages; vgl. auch OLG Koblenz, MDR 2010, 281 für einen gemeinschaftlichen Kaufvertrag). Da Mitberechtigte i.S.d. § 432 Abs. 1 BGB auch einzeln klagen können, scheidet die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353 f. zu der gemeinschaftlichen Klage mehrerer gemäß § 1011 BGB auch einzeln klageberechtigter Miteigentümer; siehe auch MüKoZPO/Schultes, 5. Aufl., § 62 Rn. 20; PG/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 62 Rn. 13). 4 5 - 6 - 2. Der Entscheidung durch Teilurteil steht nicht entgegen, dass ein sol- ches grundsätzlich nicht ergehen darf, wenn die Gefahr widerstreitender Ent- scheidungen besteht und hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der noch zu treffenden Entscheidung in dem Prozessrechtsverhältnis des Beklagten zu den Erben des früheren Klägers zu 2 die sich in gleicher Weise stellenden Rechtsfragen abweichend beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht nämlich von dem Teilurteilsverbot eine Ausnahme, wenn - wie hier - wegen des Todes eines Streitgenossen eine Verfahrensunter- brechung erfolgt oder eine Aussetzung ausgesprochen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 15 f.). Inso- weit gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen. Da die Dauer der Unterbrechung in der Regel ungewiss ist, ist es mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig ver- zögern würde, weil die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. De- zember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002; Urteil vom 3. Novem- ber 2016 - I ZR 101/15, MDR 2017, 892 Rn. 15). Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene oder ausgesetzte Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002; Urteil vom 7. No- vember 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 15 f.). An solchen Anhalts- punkten fehlt es hier jedoch. Es ist weiterhin nicht absehbar, wann das eingelei- tete Erbscheinsverfahren abgeschlossen und der Rechtsstreit von den derzeit noch unbekannten Erben als Rechtsnachfolger des Klägers zu 2 aufgenommen werden wird (§ 246 Abs. 2, § 239 Abs. 1 ZPO). 6 - 7 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Klägerin zu 1 kann von dem Beklagten die Übertragung von 29,8 Zahlungsansprüchen verlangen. Sowohl der Leistungsantrag als auch der Feststellungsantrag sind begründet. 1. Ein Übertragungsanspruch ergibt sich allerdings entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts nicht aus § 285 Abs. 1 BGB, wie die Revision zu Recht rügt. a) § 285 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner infolge des Um- stands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzan- spruch erlangt. Erforderlich ist, dass zwischen dem Ereignis, das zu der Befrei- ung des Schuldners von der Leistungspflicht geführt hat, und der Erlangung des Commodums durch den Schuldner ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1955 - V ZR 56/54, WM 1955, 1000, 1001 f.; Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 Rn. 19 jeweils mwN). b) Daran fehlt es hier. Zwar war der Beklagte nach Ablauf der Pachtzeit zur Rückübertragung der mit verpachteten Zahlungsansprüche verpflichtet. Von dieser Pflicht ist er gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei geworden, weil deren Gültig- keit nach Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 am 31. Dezember 2014 ablief. Der Wegfall der verpachteten Zahlungsansprüche war aber nicht kausal für die Erlangung der neuen Zahlungsansprüche; sie wurden dem Beklagten auf sei- nen Antrag nach Art. 21 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 allein deshalb zugewiesen, weil er landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftete (vgl. auch Bohrßen, RdL 2018, 220, 221). Denn der deutsche Gesetzgeber hat mit 7 8 9 10 - 8 - § 11 DirektZahlDurchfG von der ihm durch Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. c VO (EU) Nr. 1307/2013 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Zah- lungsansprüche auch solchen Betriebsinhabern zuzuweisen, die niemals eige- ne oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten. Die Verpachtung der Zah- lungsansprüche und deren Wegfall können also hinweggedacht werden, ohne dass die Zuweisung der neuen Zahlungsansprüche an den Beklagten entfiele. 2. Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg, weil sich der Anspruch auf Übertragung der dem Beklagten neu zugeteilten Zahlungsansprüche, wie das Berufungsgericht in seiner zusätzlichen, die Entscheidung selbständig tra- genden Begründung zu Recht ausführt, aus einer ergänzenden Auslegung der Regelung in § 2 des Pachtvertrages ergibt. Sind in einem Landpachtvertrag Zahlungsansprüche nach Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mitver- pachtet und entfällt deren Gültigkeit während der Pachtdauer aufgrund der Re- gelung des Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013, kann sich aus einer ergän- zenden Vertragsauslegung ergeben, dass der Pächter die ihm wegen der Be- wirtschaftung der Pachtfläche auf seinen Antrag gemäß Art. 21 Abs.1, Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 neu zugewiesenen Zahlungsansprüche nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zu übertragen hat (vgl. auch Bohrßen, RdL 2018, 220, 221; Gemeinhardt, AgrB 2018, 159 f.; von Hardenberg, AgrB 2018, 288). So liegt es hier. a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von dem Berufungsgericht vor- genommene ergänzende Vertragsauslegung uneingeschränkt oder nur darauf überprüft werden darf, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, aner- kannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Grundsätzlich ist von einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung auszugehen, weil die Auslegung von Willenserklärungen Angelegenheit des Tatrichters ist 11 12 - 9 - (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, VersR 2016, 597 Rn. 9 mwN). Entsprechendes gilt für die ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723, 1724). Diese Be- schränkungen bestehen aber nicht, wenn es um die Auslegung von Allgemei- nen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, BB 2018, 2317 Rn. 16) oder die Auslegung von typischen Ver- tragsgestaltungen geht, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus re- gelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet wer- den (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 20). Ob die in § 2 des Pachtvertrages zu den Zahlungsansprüchen zwi- schen den Parteien getroffene Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung - oder als eine hiermit vergleichbare Vertragsgestaltung - zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, weil die von dem Berufungsgericht vorgenommene Ausle- gung auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand hält. b) Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst von dem Vorliegen ei- ner planwidrigen Regelungslücke und damit von der Notwendigkeit einer ergän- zenden Vertragsauslegung aus. aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvoll- ständigkeit, aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegen- den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen 13 14 - 10 - ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 7; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 23 jeweils mwN). bb) Vor diesem Hintergrund war die Vereinbarung über die Rückgewähr der verpachteten Zahlungsansprüche in § 2 des Pachtvertrages - von den Par- teien unbemerkt - lückenhaft. Nach dem vertraglichen Regelungsplan gingen die Parteien davon aus, dass die verpachteten Zahlungsansprüche ihre Gültig- keit behielten und der Beklagte bei Pachtende verpflichtet und in der Lage sein würde, die ihm übertragenen Zahlungsansprüche an die Kläger zurückzuüber- tragen. Die Parteien haben jedoch keine Regelung für den Fall getroffen, dass die verpachteten Zahlungsansprüche wegfallen und dem Beklagten als Bewirt- schafter der verpachteten Flächen neue Zahlungsansprüche zugewiesen wür- den. c) Auch die Schließung der Vertragslücke durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Bei der Schließung einer vertraglichen Lücke ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Ver- trag selbst anzuknüpfen; die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen und Wer- tungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 30 jeweils mwN). 15 16 17 - 11 - bb) Hier ist davon auszugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Lü- ckenhaftigkeit ihres Vertrages vereinbart hätten, dass der Beklagte bei Wegfall der verpachteten Zahlungsansprüche verpflichtet wäre, die ihm neu zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende an die Kläger oder eine von diesen be- stimmte Person zu übertragen. Das ergibt sich aus den folgenden, auch von dem Berufungsgericht herangezogenen Erwägungen: (1) Entgeltlich verpachtet wurde nach dem vertraglichen Regelungsplan neben den Flächen eine der Hektarzahl entsprechende Menge an Zahlungsan- sprüchen, die den Klägern als Bewirtschaftern der Flächen auf Grund der Be- triebsprämienregelung nach Art. 33 Abs. 1, Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 270) gemäß Art. 43 der Verordnung zugewiesen worden war. Die aus § 2 des Pacht- vertrages folgende Rückübertragungsverpflichtung war auf das berechtigte und auch von dem Beklagten anerkannte Interesse der Kläger ausgerichtet, nach Pachtende eine möglichst nicht beeinträchtigte Fortsetzung der Bewirtschaftung der Pachtsache dadurch sicherzustellen, dass die Kläger die Zahlungsansprü- che bei eigenständiger Bewirtschaftung der Flächen selbst nutzen oder auf neue Nutzer übertragen können. Anderenfalls ergäben sich Einbußen sowohl bei Eigennutzung als auch bei erneuter Verpachtung oder einem Verkauf der Flächen, weil ein Nachfolgepächter bzw. Erwerber in der Regel nur zur Zahlung eines geringeren Entgelts bereit sein wird, wenn der Verpächter bzw. Veräuße- rer ihm die zu dem Erhalt von Beihilfen berechtigenden Zahlungsansprüche nicht übertragen kann (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08, NJW-RR 2010, 1497 Rn. 11, 33 f.). Diese Wertung der Parteien kann als Aus- gangspunkt einer Vertragsergänzung herangezogen werden (vgl. Cal- liess/Ruffert/Martinez, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 40 Rn. 85; Dombert/Witt, Agrar- recht, 2. Aufl., § 8 Rn. 142) und spricht bereits für eine ergänzende Auslegung 18 19 - 12 - von § 2 des Pachtvertrages, wie sie von dem Berufungsgericht vorgenommen wurde. (2) Hinzu kommt, dass Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 auf Grund der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und nicht auf Grund des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen zugewiesen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2010 - V ZR 170/08, NJW-RR 2010, 885 Rn. 9 mwN). Daran hat sich durch die Neuregelung durch die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirt- schaftlicher Betriebe (ABl. L 347) nichts geändert (vgl. Art. 21 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 und Calliess/Ruffert/Martinez, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 40 Rn. 77). Den Parteien war bei Vertragsschluss also bewusst, dass sich die Kläger durch die Verpachtung der Flächen der Möglichkeit bega- ben, eigene Zahlungsansprüche durch die Bewirtschaftung ihrer Flächen zu erwerben. Der Beklagte konnte umgekehrt nach Wegfall der verpachteten Zah- lungsansprüche neue Zahlungsansprüche auf Grund von Art. 21 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 nur erwerben, weil er die von den Klägern ge- pachteten Flächen bewirtschaftete. Vor diesem Hintergrund wäre es ein nicht gerechtfertigter Zufallsgewinn des Beklagten, wenn er die neuen Zahlungsan- sprüche behalten dürfte und nach Ende des Pachtvertrages landwirtschaftliche Flächen billiger pachten könnte, als wenn er zusätzlich Zahlungsansprüche hin- zupachten oder sonst hinzuerwerben müsste (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 28 zur ergänzenden Auslegung eines Pachtvertrages nach dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 herbeigeführten Wechsel im System der Beihilfen). Eine Rege- lung wie die von dem Berufungsgericht durch ergänzende Auslegung gefunde- ne stellt demgegenüber für den Pächter keine ungerechtfertigte Belastung dar, denn er muss nur etwas übertragen, für das er nichts aufgewendet hat (vgl. Se- 20 - 13 - nat, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08, NJW-RR 2010, 1497 Rn. 35 mwN zu der von dem Pächter ausdrücklich übernommenen Pflicht, neu erworbene Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen). (3) Hätten die Parteien bedacht, dass durch eine nachträgliche Rechts- änderung die verpachteten Zahlungsansprüche wegfallen und dem Beklagten auf Grund der Bewirtschaftung der gepachteten Flächen neue Zahlungsansprü- che zugewiesen würden, hätten sie gewusst, dass der wirtschaftliche Sinn des Pachtvertrages allein durch die in § 2 getroffene Regelung nicht mehr zu reali- sieren war. Als redliche Vertragspartner hätten die Parteien unter Fortschrei- bung des vertraglichen Regelungsprogramms vereinbart, dass der Beklagte nach Pachtende zu der Übertragung der neu erworbenen Zahlungsansprüche an die Kläger oder eine von diesen bestimmte Person (vgl. zu dieser Möglich- keit Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 19) verpflichtet wäre. (4) Gegen eine solche ergänzende Auslegung spricht entgegen der An- sicht der Revision nicht, dass in anderen Pachtverträgen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714; AG Papenburg, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 16 Lw 39/16, juris Rn. 4 f.) solche Regelungen in Bezug auf Zahlungsansprüche ausdrücklich getroffen wurden. Denn die Lü- ckenhaftigkeit des Vereinbarten ist gerade Ausgangspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet hätten, so dass eine diesem Willen wider- sprechende ergänzende Auslegung zu unterbleiben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 7 mwN), ergeben sich hie- raus nicht. Solche Anhaltspunkte folgen auch nicht - wie die Revision meint - daraus, dass die Parteien bei der Regelung über die Verpachtung der Zah- lungsansprüche nicht von dem von Interessenverbänden zur Verfügung gestell- 21 22 - 14 - ten Formular „Zusatzvereinbarung zur Verpachtung von Zahlungsansprüchen“ Gebrauch gemacht haben. Denn in diesem Formular finden sich zu einer etwai- gen Pflicht zur Übertragung von während der Pachtzeit neu erworbenen Zah- lungsansprüchen keine Regelungen. 3. Die von dem Berufungsgericht bestätigte Feststellung der Verpflich- tung des Beklagten, den Klägern und damit auch der Klägerin zu 1 den durch die unterbliebene Übertragung der Zahlungsansprüche entstehenden Schaden 23 - 15 - zu ersetzen, findet ihre Grundlage in § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB, da sich der Beklagte mit der Übertragung seit der Beendigung des Pachtverhältnisses in Verzug befindet. IV. Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie bereits getroffen werden kann, auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 20.07.2017 - Lw 9/17 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.02.2018 - 4 U 111/17 Lw - 24