Urteil
2 U 199/19
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0130.2U199.19.00
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Leitsätze
1. Aus dem Unterlassungsklagegesetz ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass eine qualifizierte Einrichtung nicht klagebefugt sein soll, wenn sie im Einklang mit ihrer Satzung lediglich wirtschaftliche Interessen der von ihr satzungsgemäß betreuten Verbrauchergruppe verfolgt, die an dem fraglichen Vertragsverhältnis nicht unmittelbar beteiligt ist (hier: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Mietverträgen über Rauchwarnmelder).(Rn.81)
2. Bei Rauchwarnmeldern handelt es sich um Gegenstände, die für den Einsatz in Wohnungen – und damit auch in Mietwohnungen – bestimmt sind. Die wirtschaftlichen Auswirkungen treffen typischerweise auch Wohnungsmieter.(Rn.81)
3. Die Interessen der Mieter können dadurch beeinträchtigt sein, dass der Unternehmer, der die Rauchwarnmelder vermietet und wartet, mit dem Vermieter unwirksame Klauseln vereinbart, die wirtschaftliche Nachteile für Mieter zur Folge haben können, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vermieter die daraus entstehenden Kosten dem Mieter als Betriebskosten (§ 556 Absatz 1 BGB) oder als Schadensersatzforderung (§ 280 BGB) weiterreichen könnte.(Rn.82)
4. Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, kann gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.(Rn.97)
5. Zur Unwirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters von Rauchwarnmeldern.(Rn.99)
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02. Mai 2019 – 11 O 242/18 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a. „Der Vertrag für die Funktionsprüfung der Rauchmelder beginnt mit dem in Punkt 2 vereinbarten Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch M. (Laufzeitbeginn) und wird für die in Punkt 2 vereinbarte Laufzeit abgeschlossen“,
wenn in Punkt 2 eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren eingetragen ist.
b. „Er verlängert sich gemäß den Regelungen in Ziffer IX der umseitigen AGB für die Rauchmelderprüfung.
...IX. Vertragsdauer
2. Der Funktionsprüfungsvertrag von Geräten von M. verlängert sich bei einem AG ... jeweils ..., wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Bei einem AG, der Verbraucher ist, verlängert sich die Laufzeit in einem solchen Fall jeweils um ein weiteres Jahr.“
c. „Die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Funktionsprüfung der Rauchmelder werden Bestandteil dieses Vertrages und werden vom AG mit seiner Unterschrift anerkannt.“
d. „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.“
e. „Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.“
f. „Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von M. schriftlich zugesagt worden sind.“
g. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind:
- Aufwände einer vom Kunden in Auftrag gegebenen Geräteüberprüfung, die nicht zum Zeitpunkt der Ablesung stattfindet und bei der kein Mangel oder Schaden festgestellt wird.“
h. „Der AG ist verpflichtet, M. ... eine nachträgliche bauliche Veränderung innerhalb der Liegenschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
i. „Der AG ist verpflichtet, M. ... während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
j. „XII. Mängelhaftung
Für Geräte von M. gilt folgendes:
Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“
k. „Haftung bei mangelhafter Montage
... Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“
l. „Der AG ist verpflichtet ... den Übergang M. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
m. „Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von M. .“
n. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind:
- Aufwände, die durch eine vergebliche Anreise des Kundendiensttechnikers zu einem mit dem AG vereinbarten Termin entstehen.“
2. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Mietverträgen über Rauchwarnmelder zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a. „Der Mietvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer bis zum derzeitigen Vertragsende (s. Punkt 2 Restlaufzeit) abgeschlossen...
Eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages ist für die Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich“,
wenn in Punkt 2 als Restlaufzeit acht Jahre angegeben ist.
b. „Er verlängert sich um die jeweilige Ursprungslaufzeit * (Einsatzdauer nach MID bzw. Batterielaufzeit), wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung des Vertrages schriftlich gekündigt wird“,
wenn als Ursprungslaufzeit zehn Jahre angegeben ist.
c. „Der Auftraggeber (AG) bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er von M. über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2007, Az. XII ZR 61/05, zum Thema „Unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern durch Zehnjahresmietverträge“ informiert wurde.“
d. „Der Vertrag verlängert sich um die jeweils vereinbarte Laufzeit, wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung schriftlich gekündigt wird.“
e. „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.“
f. „Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.“
g. „Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von M. schriftlich zugesagt worden sind.“
h. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind:
- Arbeiten zur Beseitigung von Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe und Bedienung sowie die Nichtbeachtung von Installation- und Bedienungsvorschriften notwendig werden.“
i. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind:
- Aufwände, die durch eine vergebliche Anreise des Kundendiensttechnikers zu einem mit dem AG vereinbarten Termin entstehen.“
j. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind:
- Aufwände einer vom AG in Auftrag gegebenen Geräteüberprüfung, die nicht zum Zeitpunkt der Ablesung stattfindet und auch nicht auf einer berechtigten Mängelanzeige beruht.“
k. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind:
- Aufwände, die durch falsch dimensionierter Messausstattungen entstehen, die von M. nicht zu vertreten sind.“
l. „Der AG ist verpflichtet, M. ... vor Vertragsschluss alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen technischen Voraussetzungen über das Heiz- oder Installationssystem der betreffenden Liegenschaften schriftlich mitzuteilen...“
m. „Der AG ist verpflichtet, M. ... einen nachträglichen Austausch der Heizanlage oder Änderungen an derselben unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
n. „Der AG ist verpflichtet, M. ... während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
o. „Haftung bei mangelhafter Montage
Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtlich Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“
p. „Der AG verpflichtet ... den Übergang M. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
3. Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB auf die in Ziffer 1 und 2 genannten oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, hinsichtlich der in den Ziffern 1 lit. b, 1 lit. i, 1 lit. l, 2 lit. n, 2 lit. o und 2 lit. p genannten Klauseln jedoch nur bei Verträgen, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden.
4. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung aus den Ziffern I.1 bis I.3 der Entscheidungsformel durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte nach Ziff. I. 2 lit. a verurteilt wurde.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 77.500,00 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Unterlassungsklagegesetz ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass eine qualifizierte Einrichtung nicht klagebefugt sein soll, wenn sie im Einklang mit ihrer Satzung lediglich wirtschaftliche Interessen der von ihr satzungsgemäß betreuten Verbrauchergruppe verfolgt, die an dem fraglichen Vertragsverhältnis nicht unmittelbar beteiligt ist (hier: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Mietverträgen über Rauchwarnmelder).(Rn.81) 2. Bei Rauchwarnmeldern handelt es sich um Gegenstände, die für den Einsatz in Wohnungen – und damit auch in Mietwohnungen – bestimmt sind. Die wirtschaftlichen Auswirkungen treffen typischerweise auch Wohnungsmieter.(Rn.81) 3. Die Interessen der Mieter können dadurch beeinträchtigt sein, dass der Unternehmer, der die Rauchwarnmelder vermietet und wartet, mit dem Vermieter unwirksame Klauseln vereinbart, die wirtschaftliche Nachteile für Mieter zur Folge haben können, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vermieter die daraus entstehenden Kosten dem Mieter als Betriebskosten (§ 556 Absatz 1 BGB) oder als Schadensersatzforderung (§ 280 BGB) weiterreichen könnte.(Rn.82) 4. Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, kann gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.(Rn.97) 5. Zur Unwirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters von Rauchwarnmeldern.(Rn.99) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02. Mai 2019 – 11 O 242/18 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: a. „Der Vertrag für die Funktionsprüfung der Rauchmelder beginnt mit dem in Punkt 2 vereinbarten Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch M. (Laufzeitbeginn) und wird für die in Punkt 2 vereinbarte Laufzeit abgeschlossen“, wenn in Punkt 2 eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren eingetragen ist. b. „Er verlängert sich gemäß den Regelungen in Ziffer IX der umseitigen AGB für die Rauchmelderprüfung. ...IX. Vertragsdauer 2. Der Funktionsprüfungsvertrag von Geräten von M. verlängert sich bei einem AG ... jeweils ..., wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Bei einem AG, der Verbraucher ist, verlängert sich die Laufzeit in einem solchen Fall jeweils um ein weiteres Jahr.“ c. „Die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Funktionsprüfung der Rauchmelder werden Bestandteil dieses Vertrages und werden vom AG mit seiner Unterschrift anerkannt.“ d. „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.“ e. „Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ f. „Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von M. schriftlich zugesagt worden sind.“ g. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Aufwände einer vom Kunden in Auftrag gegebenen Geräteüberprüfung, die nicht zum Zeitpunkt der Ablesung stattfindet und bei der kein Mangel oder Schaden festgestellt wird.“ h. „Der AG ist verpflichtet, M. ... eine nachträgliche bauliche Veränderung innerhalb der Liegenschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ i. „Der AG ist verpflichtet, M. ... während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ j. „XII. Mängelhaftung Für Geräte von M. gilt folgendes: Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“ k. „Haftung bei mangelhafter Montage ... Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“ l. „Der AG ist verpflichtet ... den Übergang M. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ m. „Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von M. .“ n. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Aufwände, die durch eine vergebliche Anreise des Kundendiensttechnikers zu einem mit dem AG vereinbarten Termin entstehen.“ 2. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Mietverträgen über Rauchwarnmelder zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: a. „Der Mietvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer bis zum derzeitigen Vertragsende (s. Punkt 2 Restlaufzeit) abgeschlossen... Eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages ist für die Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich“, wenn in Punkt 2 als Restlaufzeit acht Jahre angegeben ist. b. „Er verlängert sich um die jeweilige Ursprungslaufzeit * (Einsatzdauer nach MID bzw. Batterielaufzeit), wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung des Vertrages schriftlich gekündigt wird“, wenn als Ursprungslaufzeit zehn Jahre angegeben ist. c. „Der Auftraggeber (AG) bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er von M. über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2007, Az. XII ZR 61/05, zum Thema „Unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern durch Zehnjahresmietverträge“ informiert wurde.“ d. „Der Vertrag verlängert sich um die jeweils vereinbarte Laufzeit, wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung schriftlich gekündigt wird.“ e. „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.“ f. „Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ g. „Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von M. schriftlich zugesagt worden sind.“ h. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Arbeiten zur Beseitigung von Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe und Bedienung sowie die Nichtbeachtung von Installation- und Bedienungsvorschriften notwendig werden.“ i. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Aufwände, die durch eine vergebliche Anreise des Kundendiensttechnikers zu einem mit dem AG vereinbarten Termin entstehen.“ j. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Aufwände einer vom AG in Auftrag gegebenen Geräteüberprüfung, die nicht zum Zeitpunkt der Ablesung stattfindet und auch nicht auf einer berechtigten Mängelanzeige beruht.“ k. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Aufwände, die durch falsch dimensionierter Messausstattungen entstehen, die von M. nicht zu vertreten sind.“ l. „Der AG ist verpflichtet, M. ... vor Vertragsschluss alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen technischen Voraussetzungen über das Heiz- oder Installationssystem der betreffenden Liegenschaften schriftlich mitzuteilen...“ m. „Der AG ist verpflichtet, M. ... einen nachträglichen Austausch der Heizanlage oder Änderungen an derselben unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ n. „Der AG ist verpflichtet, M. ... während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ o. „Haftung bei mangelhafter Montage Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtlich Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“ p. „Der AG verpflichtet ... den Übergang M. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ 3. Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB auf die in Ziffer 1 und 2 genannten oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, hinsichtlich der in den Ziffern 1 lit. b, 1 lit. i, 1 lit. l, 2 lit. n, 2 lit. o und 2 lit. p genannten Klauseln jedoch nur bei Verträgen, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden. 4. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus den Ziffern I.1 bis I.3 der Entscheidungsformel durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte nach Ziff. I. 2 lit. a verurteilt wurde. Streitwert des Berufungsverfahrens: 77.500,00 Euro A Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Vermietung und über die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern in Anspruch. I. Wegen des Sachverhaltes wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Zusammenfassend: Beim Kläger handelt es sich um den M. S. , der beim Bundesamt für Justiz in die Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommen ist. Gemäß § 1 Absatz 2 seiner Satzung lautet der Satzungszweck wie folgt: „Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen tatkräftig zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land und Bund sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten. Dies soll erreicht werden durch: - Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung, Presse und die öffentliche Meinung zur Förderung der Interessen der Mieter, - Vorträge, Versammlungen und Besprechungen, - Förderung aller auf Beschaffung und Erhaltung billiger, gesunder und familiengerechter Wohnungen gerichteter Bestrebungen, – Beratung der Mitglieder in Mietfragen und Wohneigentumsfragen, sofern das Mitglied seine Wohnung selbst bewohnt, - Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.“ Die Beklagte richtet sich an private Hauseigentümer, die Immobilienwirtschaft und Wohnungseigentümergemeinschaften und bietet ihnen die Vermietung sowie die jährliche Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern an (Bl. 81). Obgleich eine Weisung an die Vertriebsmitarbeiter besteht, sich nur an private oder gewerbliche Wohnungsvermieter oder -verwalter zu wenden, trat die Beklagte mit einem Mitglied des Klägers in Kontakt, nachdem dieser von der Verwalterin der Wohnungsanlage als neuer Eigentümer genannt wurde. Die Beklagte übersandte diesem am 25.01.2018 Vertragsangebote über die Funktionsprüfung (Anlage K 1) und über die Miete von Rauchmeldern (Anlage K 2), in denen die angefochtenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand Oktober 2017) enthalten waren. Insgesamt hält der Kläger 31 Klauseln für unwirksam. Die Beklagte trägt vor, es würde den Zweck einer Verbandsklage weit überschreiten, wenn Mieter sämtliche Vertragsbeziehungen ihrer Vermieter, die auch nur im Entferntesten mit der vermieteten Wohnung im Zusammenhang stünden, im Wege einer Verbandsklage überprüfen ließen. II. Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Der Kläger überschreite seinen Satzungszweck. Die Verwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Beklagte gegenüber Wohnungseigentümern betreffe nicht Mieterinteressen, sondern die Interessen der adressierten Wohnungseigentümer. Eine unmittelbare Betroffenheit von Mietern, auf die es zur Vermeidung einer ausufernden Klagebefugnis ankommen müsse, sei nicht feststellbar. Kosten für die von der Beklagten erbrachten Leistungen würden nicht zwangsläufig auf Mieter umgelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb Mieter überhaupt von den angegriffenen Klauseln in ihren Interessen beeinflusst sein könnten, da die Ausstattung von Aufenthaltsräumen mit Rauchwarnmeldern einer gesetzlichen Verpflichtung folge. Das Angebot der Beklagten richte sich ausschließlich an die Wohnungseigentümer. III. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Der Schutz der Mieter und damit auch der Schutz vor den Auswirkungen unzulässiger rechtswidriger Klauseln, die auf Mieter umgelegt werden, sei ureigener Satzungszweck des Klägers. Der Kläger beantragt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Mai 2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart – Az. 11 O 242/19 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldung zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. „Der Vertrag für die Funktionsprüfung der Rauchmelder beginnt mit dem in Punkt 2 vereinbarten Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch M. (Laufzeitbeginn) und wird für die in Punkt 2 vereinbarte Laufzeit abgeschlossen.“, wenn in Punkt 2 eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren eingetragen ist. 2. „Er verlängert sich gemäß den Regelungen in Ziffer IX der umseitigen AGB für die Rauchmelderprüfung. ...IX. Vertragsdauer 2. Der Funktionsprüfungsvertrag von Geräten von M. verlängert sich bei einem AG ... jeweils ..., wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Bei einem AG, der Verbraucher ist, verlängert sich die Laufzeit in einem solchen Fall jeweils um ein weiteres Jahr.“ 3. „Die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Funktionsprüfung der Rauchmelder werden Bestandteil dieses Vertrages und werden vom AG mit seiner Unterschrift anerkannt.“ 4. „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.“ 5. „Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ 6. „Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von M. schriftlich zugesagt worden sind.“ 7. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Bei Geräten von M. Ersatz fehlender oder defekter Geräte, sofern M. den Gerätedefekt nicht zu vertreten hat.“ 8. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Aufwände einer vom Kunden in Auftrag gegebenen Geräteüberprüfung, die nicht zum Zeitpunkt der Ablesung stattfindet und bei der kein Mangel oder Schaden festgestellt wird.“ 9. „Der AG ist verpflichtet, M. ... eine nachträgliche bauliche Veränderung innerhalb der Liegenschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ 10. „Der AG ist verpflichtet, M. ... während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ 11. „XII. Mängelhaftung Für Geräte von M. gilt folgendes: Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“ 12. „Haftung bei mangelhafter Montage ... Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“ 13. „Der AG ist verpflichtet ... den Übergang M. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ 14. „Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von M. .“ 15. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Aufwände, die durch eine vergebliche Anreise des Kundendiensttechnikers zu einem mit dem AG vereinbarten Termin entstehen.“ II. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Mietverträgen über Rauchwarnmelder zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. „Der Mietvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer bis zum derzeitigen Vertragsende (s. Punkt 2 Restlaufzeit) abgeschlossen. Eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages ist für die Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich“, wenn in Punkt 2 als Restlaufzeit acht Jahre angegeben ist. 2. „Er verlängert sich um die jeweilige Ursprungslaufzeit * (Einsatzdauer nach MID bzw. Batterielaufzeit), wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung des Vertrages schriftlich gekündigt wird“, wenn als Ursprungslaufzeit zehn Jahre angegeben ist. 3. „Der Auftraggeber (AG) bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er von M. über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2007, Az. XII ZR 61/05, zum Thema „Unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern durch Zehnjahresmietverträge“ informiert wurde.“ 4. „Der Vertrag verlängert sich um die jeweils vereinbarte Laufzeit, wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung schriftlich gekündigt wird.“ 5. „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.“ 6. „Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ 7. „Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von M. schriftlich zugesagt worden sind.“ 8. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Arbeiten zur Beseitigung von Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe und Bedienung sowie die Nichtbeachtung von Installation- und Bedienungsvorschriften notwendig werden.“ 9. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Aufwände, die durch eine vergebliche Anreise des Kundendiensttechnikers zu einem mit dem AG vereinbarten Termin entstehen;“ 10. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Aufwände einer vom AG in Auftrag gegebenen Geräteüberprüfung, die nicht zum Zeitpunkt der Ablesung stattfindet und auch nicht auf einer berechtigten Mängelanzeige beruht;“ 11. „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: - Aufwände, die durch falsch dimensionierter Messausstattungen entstehen, die von M. nicht zu vertreten sind.“ 12. „Der AG ist verpflichtet, M. ... vor Vertragsschluss alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen technischen Voraussetzungen über das Heiz- oder Installationssystem der betreffenden Liegenschaften schriftlich mitzuteilen...“ 13. „Der AG ist verpflichtet, M. ... einen nachträglichen Austausch der Heizanlage oder Änderungen an derselben unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ 14. „Der AG ist verpflichtet, M. ... während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ 15. „Haftung bei mangelhafter Montage Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtlich Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“ 16. „Der AG verpflichtet ... den Übergang M. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ III. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagte beantragt: Zurückweisung der Berufung. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B Die zulässige Berufung ist weit überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt. 1. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG stehen die in § 1 UKlaG geregelten Ansprüche auf Unterlassung qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie etwa in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. 2. Die Prozessführungsbefugnis ist auch nicht nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen. Demnach kann eine qualifizierte Einrichtung Unterlassungsansprüche nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern oder öffentlichen Auftraggebern verwendet werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass aufgrund der Umstände feststeht, dass die im Streit befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegenüber Verbrauchern verwendet werden (BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 – VII ZR 55/07, juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern eingesetzt werden. Dies folgt zum einen daraus, dass sich einzelne Klauseln speziell an Verbraucher adressieren. Zum anderen richtet die Beklagte ihr Angebot auch an private Eigentümer, die die Wohnungen selbst bewohnen oder im nicht gewerblichen Umfang vermieten sowie an Wohnungseigentümergemeinschaften, die als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zu behandeln sind, wenn ihnen wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient (BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13, juris Rn. 30). 3. Der Kläger bewegt sich auch nicht außerhalb seines Satzungszwecks. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die Prozessführungsbefugnis vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestag Drucksache 14/2658, S. 54/55; BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 229/10, juris Rn. 11 – Überregionale Klagebefugnis; BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 26/17, juris Rn. 20 – Prozessfinanzierer I; BGH, Urteil vom 04. Juli 2019 – I ZR 149/18, juris Rn. 28 – Umwelthilfe). Maßgebend ist der Zweck, wie er in der Satzung selbst angegeben ist; die Eintragung des Satzungszwecks in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste soll diese Prüfung lediglich vereinfachen (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 229/10, juris Rn. 14 – Überregionale Klagebefugnis). Die Klagebefugnis liegt dann nicht vor, wenn durch persönliche, sachliche oder räumliche Einschränkungen des Aufgabenkreises nur bestimmte Verbraucherinteressen wahrgenommen werden sollen (OLG Stuttgart, Urteil vom 02. April 2009 – 2 U 3/08, juris Rn. 68). Der Satzungszweck ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen. b) Gemessen an diesen Vorgaben verfolgt der Kläger mit der vorliegenden Unterlassungsklage seinen Satzungszweck, der darin besteht, „die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen tatkräftig zu schützen“. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Landgerichts, es fehle an der Klagebefugnis, weil die Interessen der Wohnungseigentümer betroffen seien und damit keine unmittelbare Betroffenheit der Wohnungsmieter bestehe. aa) Die Klagebefugnis ergibt sich schon aus dem Satzungszweck, die Interessen von Wohneigentümern zu vertreten, die ihre Wohnung selbst bewohnen („Beratung der Mitglieder in... Wohneigentumsfragen, sofern das Mitglied seine Wohnung selbst bewohnt“). Da Mitglieder des Klägers, die Wohnungseigentum selbst nutzen, mit der Beklagten ein Vertragsverhältnis begründen können und dadurch von den angegriffenen Klauseln unmittelbar betroffen wären, hält sich der Kläger schon deshalb im Rahmen seines Satzungszwecks. bb) Abgesehen davon ergibt sich aus dem Satzungszweck des Klägers auch keine Beschränkung dahingehend, dass der Kläger die Interessen seiner Mitglieder, insbesondere wenn diese Mieter sind, nur dann verfolgen soll, wenn eine unmittelbare (vertragliche oder gesetzliche) Rechtsposition berührt ist. (1) Der Kläger verfolgt in einem umfassenden Sinne den Zweck, Interessen der Mieter zu schützen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den in der Satzung aufgeführten Mitteln, mit denen der Schutz erreicht werden soll. Hierzu gehören die Einwirkung auf die Gesetzgebung und die öffentliche Meinung sowie die Förderung aller auf Beschaffung und Erhaltung billiger, gesunder und familiengerechter Wohnungen gerichteter Bestrebungen. Damit gibt sich der Verein nicht nur den Zweck, unmittelbar zustehende Rechtspositionen der Mitglieder zu schützen, sondern auch deren politische und wirtschaftliche Interessen. (2) Aus dem Unterlassungsklagengesetz ergibt sich auch keine Einschränkung dahingehend, dass eine qualifizierte Einrichtung nicht klagebefugt sein soll, wenn sie im Einklang mit ihrer Satzung lediglich wirtschaftliche Interessen der von ihr satzungsgemäß betreuten Verbrauchergruppe verfolgt, die an dem fraglichen Vertragsverhältnis nicht unmittelbar beteiligt ist. Vielmehr spricht der Gesetzeszweck für das Gegenteil: Bei den hier fraglichen Rauchwarnmeldern handelt es sich um Gegenstände, die für den Einsatz in Wohnungen – und damit auch in Mietwohnungen – bestimmt sind. Die wirtschaftlichen Auswirkungen treffen typischerweise auch Wohnungsmieter. Der Kläger verfolgt mithin ein Rechtsschutzziel, welches die Interessen seiner Mitglieder über den Einzelfall hinaus berührt und deshalb mit dem Satzungszweck im Einklang steht. Es würde dem Zweck des Unterlassungsklagegesetzes, zugunsten der Verbraucher ein abstraktes Kontrollverfahren bereitzustellen, widersprechen, wenn ausgerechnet ein Verband, der sich für die Interessen der wirtschaftlich betroffenen Mieter einsetzt, nicht klagebefugt wäre. (3) Die vom Satzungszweck angesprochenen Interessen der Mieter können dadurch beeinträchtigt sein, dass die Beklagte mit dem Vermieter unwirksame Klauseln vereinbart, die wirtschaftliche Nachteile für Mieter zur Folge haben können, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vermieter die daraus entstehenden Kosten dem Mieter als Betriebskosten (§ 556 Absatz 1 BGB) oder als Schadensersatzforderung (§ 280 BGB) weiterreichen könnte. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Belastung des Mieters im Einklang mit vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen steht, was im Übrigen bezüglich der Kosten für die Anmietung und die Wartung von Rauchwarnmeldern teilweise differenzierend betrachtet wird (zum Meinungsstand: Wall, jurisPR-MietR 14/2016 Anm. 1). Solange es diesbezüglich keine gefestigte Praxis gibt, sind die Interessen der Allgemeinheit der Mieter betroffen. Häufig sind Vermieter nicht rechtskundig und geben die Kosten in dem Glauben weiter, hierzu berechtigt zu sein. Die Mieter können anhand der Betriebskostenabrechnung dies nicht stets zuverlässig erkennen. Sofern sie überhaupt die Kostenbelastung rechtlich zu würdigen wissen, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich stets gegen den Vermieter zur Wehr setzen. Schon weil es regelmäßig um geringe finanzielle Belastungen gehen wird, mag es Mieter geben, die der Auseinandersetzung mit dem Vermieter ausweichen, um das auf Dauer angelegte Mietverhältnis nicht zu belasten. Damit liegen die typischen Merkmale vor, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, qualifizierten Einrichtungen eine Klagebefugnis zu verleihen. (4) Ausgehend von diesen Überlegungen betreffen alle beanstandeten Klauseln die Interessen von Wohnungsmietern, wobei es für die Klagebefugnis unerheblich ist, wie wahrscheinlich ein wirtschaftlicher Nachteil ist und wie hoch er ausfallen könnte. α) Dies trifft zunächst auf alle Klauseln zu, die die Laufzeit des Vertrages regeln, vgl. Berufungsanträge I.1, I.2 und II.1 bis II.4. Die Interessen des Mieters können dadurch beeinträchtigt werden, dass der Vermieter an eine lange Laufzeit gebunden ist und bis zum Vertragsende daran gehindert wird, die Leistung günstiger zu beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05, juris Rn. 20). β) Die Interessen der Mieter sind auch bei Klauseln betroffen, die die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Berufungsantrag I.3) und deren Einbeziehung in sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen (vgl. Berufungsanträge I.4 und II.5) betreffen. Dies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt, dass sich bereits aus einzelnen Klauseln, wie dargestellt, wirtschaftliche Nachteile ergeben können. Entsprechendes gilt für die Definition des Verbraucherbegriffs durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Berufungsanträge I.5 und II.6), da die Einordnung als Verbraucher bei der Anwendung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte (vgl. Berufungsanträge I.11, I.12, II.15) für den Pflichtenumfang von entscheidender Bedeutung sein kann. γ) Im Hinblick auf die Verbindlichkeit von Leistung- und Lieferfristen (Berufungsanträge I.6 und II.7) ergibt sich die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Mieterinteressen daraus, dass sich diese auf die (auch nur mündlich) mitgeteilten Termine verlassen und ggf. hierfür Aufwendungen aufbringen, um den Zutritt zur Wohnung gewähren zu können (z.B. durch den Einsatz von Urlaubstagen). δ) Bei den Klauseln, die die Beschränkung des Leistungsumfanges beschreiben und regeln, welche Leistungen kostenpflichtig sind (Berufungsanträge I.7, I.8, I.15, II. 8, II.9, II.10, II.11), können die Interessen der Mieter dadurch beeinträchtigt werden, dass der Vermieter versucht, die entsprechenden Kosten auf sie abzuwälzen. ε) Eine Beeinträchtigung der Mieterinteressen kann sich ferner aus den angegriffenen Klauseln ergeben, die dem Verwendungsgegner Mitteilungspflichten auferlegen (Berufungsanträge I.9, I.10, I.11, I.12, I.13, II.12, II.13, II.14, II.15, II.16). Die Verletzung von Mitteilungspflichten kann Schadensersatzansprüche auslösen, ohne dass ausgeschlossen werden könnte, dass die entsprechenden Forderungen an die Mieter weitergeleitet werden. Soweit die Mängelgewährleistung von der rechtzeitigen schriftlichen Mitteilung der Mängel abhängig gemacht wird (Berufungsanträge I.11, I.12, II.15) kann sich aus dieser Klausel auch ein Rechtsverlust des Vermieters ergeben, der sich nachteilig auf die Interessen des Wohnungsmieters auswirkt. ζ) Schließlich kann sich eine Beeinträchtigung von Interessen der Mieter daraus ergeben, dass die Beklagte ihren Geschäftssitz als Erfüllungsort definiert hat (Berufungsantrag I.14). Schon der Anschein, dass nur Erfüllung am Geschäftssitz des Verwenders verlangt werden kann, berührt die Interessen der Mieter. Zudem greift der Kläger diese Klausel unter dem Gesichtspunkt an, dass sich hieraus die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ergeben soll. Hierdurch könnte der Vermieter sich an der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten gehindert sehen, was sich ebenfalls zulasten von Mietern auswirken kann. II. Die Klage ist weit überwiegend begründet. Der Kläger hat aus § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln mit Ausnahme des Berufungsantrags I.7. Weiter kann der Kläger verlangen, dass sich die Beklagte hierauf beruft, bei den sechs Klauseln, die ausschließlich gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB verstoßen, jedoch nur bei Verträgen, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden. Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, kann gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 UKlaG verwendet. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Aus der Verwendung in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 72). Verwender ist bereits, wer gegenüber Dritten erklärt, dass für bestimmte Verträge bestimmte AGB gelten sollen. Unerheblich ist, ob es bereits zu einem Vertragsschluss gekommen ist und ob die AGB wirksam einbezogen worden sind (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 38. Aufl. 2020, § 1 UKlaG Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, denn die Beklagte hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Mitglied des Klägers als Bestandteil des Vertragsangebotes übersandt (Anlagen K 1 und K 3). Die beanstandeten Bedingungen verstoßen – mit einer Ausnahme (Berufungsantrag I.7) – gegen §§ 307 bis 309 BGB. Im Einzelnen: Berufungsantrag I. 1 „Der Vertrag für die Funktionsprüfung der Rauchmelder beginnt mit dem in Punkt 2 vereinbarten Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch M. (Laufzeitbeginn) und wird für die in Punkt 2 vereinbarte Laufzeit abgeschlossen.“ Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 a BGB, soweit – wie im konkreten Fall – eine Laufzeit von zehn Jahren angeboten wird. Nach der Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. 1. Gegenständlich unterfällt der Vertrag dieser Bestimmung. Vereinbart ist die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Rauchwarnmelders. Dabei handelt es sich um einen Wartungsvertrag, der als Werkvertrag einzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1993 – VIII ZR 180/92, juris Rn. 8). 2. Die Klausel sieht auch eine mehr als zweijährige Dauer vor. Der Einwand der Beklagten, dass sich aus der beanstandeten Klausel die Dauer der Vertragslaufzeit nicht ergebe, trifft nicht zu. Die Vertragslaufzeit selbst ist zwar nicht unter Ziffer 4 des Vertragsangebotes genannt, wohl aber unter dessen Ziffer 2 (Anlage K 1). Der Charakter einer vorformulierten Bedingung folgt daraus, dass die Länge der Vertragslaufzeit von zehn Jahren im Angebotstext vorgegeben wird (vgl. Anlage K 1). Im Übrigen ist eine Vertragsbedingung schon dann im Sinne von § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB vorformuliert, wenn sie für die mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert ist. Vorformuliert sind einzufügende Angaben auch dann, wenn sie vom Verwender beim Abschluss bestimmter Verträge regelmäßig angeboten werden (BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 – XI ZR 790/16, juris Rn. 31). Dies ist nicht anders zu bewerten, als wenn die Dauer des Vertrages durch handschriftliche Ergänzung festgelegt wird (BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – VIII ZR 23/16, juris Rn. 9). Nur wenn sich die zu vervollständigende Vertragsbedingung nicht auf eine Vielzahl von Verträgen bezieht, d.h. individuell bestimmt wird, ist nicht mehr von vorformulierten Vertragsbedingungen auszugehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – VII ZR 266/17, juris Rn. 32; BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – VIII ZR 23/16, juris Rn. 10). Es muss sich dann allerdings um eine freie Entscheidung des Verwendungsgegners handeln, die über die Auswahl aus mehreren, vom Verwender angebotenen Alternativen hinausgeht (BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 – IV ZR 91/16, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09, juris Rn. 18). Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte regelmäßig Verträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren als Alternative anbietet. 3. Da § 309 BGB keine Wertungsmöglichkeit eröffnet, kann nicht berücksichtigt werden, ob der Verwender ein billigenswertes Interesse an einer längeren Laufzeit haben könnte (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006 – V ZR 289/05, juris Rn. 12). Berufungsantrag I.2 „Er verlängert sich gemäß den Regelungen in Ziffer IX der umseitigen AGB für die Rauchmelderprüfung. ...IX. Vertragsdauer 2. Der Funktionsprüfungsvertrag von Geräten von M. verlängert sich bei einem AG ... jeweils ..., wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Bei einem AG, der Verbraucher ist, verlängert sich die Laufzeit in einem solchen Fall jeweils um ein weiteres Jahr.“ Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB in der Fassung vom 01.10.2016. Demnach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender gegenüber abzugeben sind, bei Verträgen, für die nicht die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, an eine strengere Form als in Textform gebunden werden. Dies ist hier der Fall, da für eine wirksame Kündigung die Schriftform vorgesehen wird. Unbehelflich ist der Einwand der Beklagten, der ursprüngliche Vertrag sei vor der Gesetzesänderung geschlossen worden. Wie sich aus der Anlage K 1 ergibt, fügte die Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Vertragsangebot vom 25. Januar 2018 bei. Der Beklagten kann jedoch nicht untersagt werden, sich auf die Klausel zu berufen, wenn die Verträge bis zu dem 30. September 2016 abgeschlossen worden sind. Auf solche Verträge ist § 309 Nr. 13 BGB nicht anzuwenden (Artikel 229 § 37 EGBGB). Berufungsantrag I.3 „Die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Funktionsprüfung der Rauchmelder werden Bestandteil dieses Vertrages und werden vom AG mit seiner Unterschrift anerkannt.“ Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 12 b BGB. Demnach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Schon der Versuch des Verwenders, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern, führt zur Unwirksamkeit der Klausel (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 – IVa ZR 173/85, juris Rn. 25). 1. Verwender können nicht wirksam vorformulieren, dass sie ihren Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt haben und dass von ihnen Kenntnis genommen worden sei, denn der Verwender will sich auf diese Weise den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die Voraussetzungen der Einbeziehung nach § 305 Absatz 2 BGB erfüllt sind, erleichtern (Habersack in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 309 BGB Rn. 19). Empfangsbekenntnisse enthalten die Bestätigung einer Tatsache und führen bei Wirksamkeit zur Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Kunden. Sie sind, soweit nicht gesondert unterschrieben (§ 309 Nr. 12 Satz 2 BGB), als Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich unwirksam (BGH, Urteil vom 24. März 1988 – III ZR 21/87, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 28. März 1996 – III ZR 95/95, juris Rn. 6). Versichert der Kunde im Formulartext, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden zu haben, ist sogar mehr als der Beweis der Einbeziehung bezweckt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. April 2009 – I-18 U 208/08, juris Rn. 56). Der Kunde soll davon abgehalten werden, sich gegen ihren Inhalt zu wehren (Habersack, a.a.O.). 2. Bei der hier vorliegenden Klausel bestätigt der Verwendungsgegner die Anerkennung der umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, was es mit sich bringt, dass er zugleich die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit die Einbeziehungsvoraussetzungen bestätigt. Weiter impliziert die „Anerkennung“ der Geschäftsbedingungen, dass sich der Verbraucher mit ihnen ausdrücklich einverstanden erklärt. Dies kann beim Verbraucher zu dem Eindruck führen, sich von Rechts wegen nicht einer Vertragsbestimmung widersetzen zu können, nachdem er ihr in bindender Weise bereits zugestimmt hat. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Absatz 1 Satz 1 BGB). Als unangemessen wird eine Klausel beurteilt, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 – XII ZR 74/91, juris Rn. 32). Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von einer AGB-Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – XI ZR 156/02, juris Rn. 26). Mit der angegriffenen Klausel zielt der Verwender darauf ab, beim Verbraucher den Eindruck entstehen zu lassen, an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach erfolgter Anerkennung gebunden zu sein, was den Verbraucher davon abhalten kann, seine Rechte wahrzunehmen. Demgegenüber ist kein berechtigtes Interesse des Verwenders erkennbar, die „Anerkennung“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsklausel aufzunehmen. Berufungsantrag I.4 „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.“ Diese Klausel verstößt gegen § 307 Absatz 1 BGB. Demnach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Diese Bestimmung weicht von den in § 305 Absatz 2 BGB geregelten Voraussetzungen für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Demnach werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Nach der Klausel allerdings sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängig von diesen Voraussetzungen auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen gelten. Berufungsantrag I.5 „Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Diese Klausel verstößt gegen einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Demgegenüber verwendet die Klausel die bis 12. Juni 2014 geltende Gesetzesfassung. Bis zur Neuregelung war streitig, ob der Käufer bei einem Geschäft, das sowohl seinem privaten als auch seinem geschäftlichen Bereich zugeordnet werden konnte, als Verbraucher oder als Unternehmer zu behandeln war (zum damaligen Meinungsstand: Schmidt-Räntsch in Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, 31. Ed., Stand 01.2.2012, § 13 BGB Rn. 12; MüKoBGB/Micklitz, 6. Aufl. 2012, § 13 BGB Rn. 40 ff.). Nach den Gesetzgebungsmaterialien dient die Neufassung der Klarstellung, dass es bei Verträgen, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nicht gewerblichen Zwecken geschlossen werden, auf den überwiegenden Zweck ankommt. Schließt demnach eine natürliche Person einen Vertrag nicht überwiegend zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, handelt sie als Verbraucher (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Bundestag Drucksache 17/13951, Seite 61). Zum Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, welcher Personenkreis von den weiterreichenden Verbraucherrechten umfasst ist. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf hiervon nicht abweichen, andernfalls enthält er einem Teil der Verbraucher (nicht dispositive) gesetzliche Rechte vor. Eine Klauselgestaltung, die dem Verwender die Gelegenheit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache nicht - stets - zutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 – VIII ZR 93/94, juris Rn. 19). Berufungsantrag I.6 „Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von M. schriftlich zugesagt worden sind.“ Eine Schriftformklausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen (§ 307 Absatz 1 BGB), wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam. Eine Schriftformklausel kann nämlich dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass die Vertragsparteien deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 – VIII ZR 93/94, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 27. September 2000 – VIII ZR 155/99, juris Rn. 25). Vereinbaren die Parteien mithin nach Vertragsschluss Leistungs- und Lieferfristen in mündlicher Form, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass insoweit zur Wirksamkeit die Einhaltung eines (einseitigen) Schriftformerfordernisses notwendig ist. In der mündlichen Vereinbarung der Fristen liegt konkludent eine individualvertragliche Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind, ebenso wenig, ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden ist (BGH, Urteil vom 21. September 2005 – XII ZR 312/02, juris Rn. 15). Berufungsantrag I.7 „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: Bei Geräten von M. Ersatz fehlender oder defekter Geräte, sofern M. den Gerätedefekt nicht zu vertreten hat.“ Diese Klausel ist wirksam. Der Kläger ist der Auffassung, eine unangemessene Benachteiligung liege vor, weil schon nicht nachvollziehbar sei, warum der Verbraucher, der einen Vertrag über die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern abgeschlossen habe, für fehlende oder defekte Geräte Ersatz leisten solle. Ferner setze ein Ersatzanspruch, der nur als Schadensersatzanspruch darstellbar sei, ein Verschulden voraus. Diese Auffassung überzeugt nicht. Nach dem Gegenstand des Vertrages schuldet die Beklagte lediglich die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern. Für die Bereitstellung des Gerätes ist der Vertragspartner verantwortlich. Hierzu kann er einen – gesonderten – Mietvertrag mit der Beklagten abschließen oder sich das Gerät anderweitig beschaffen. Sind die Verantwortlichkeiten für die Bereitstellung und die Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder auf diese Weise zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt, so erweist sich die Bestimmung im Ausgangspunkt als ausgewogen, soweit sie die Verantwortlichkeit für die (erneute) Bereitstellung bei demjenigen Vertragsteil belässt, der hierfür originär verantwortlich ist. Die Klausel erweckt auch nicht den Eindruck, zu Lasten des Verbrauchers eine vom (gesonderten) Mietvertrag abweichende Regelung über den Ersatz der Mietsache zu treffen. Berufungsantrag I.8 „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: Aufwände einer vom Kunden in Auftrag gegebenen Geräteüberprüfung, die nicht zum Zeitpunkt der Ablesung stattfindet und bei der kein Mangel oder Schaden festgestellt wird.“ Diese Klausel ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Sie ist dahingehend auszulegen, dass der Kunde die Kosten einer Geräteüberprüfung zu tragen hat, falls kein Mangel oder kein Schaden festgestellt werden kann (es sei denn, es ist kein gesonderter Aufwand entstanden, weil ohnehin ein Termin für eine Ablesung notwendig war). Damit verstößt die Klausel gegen den Grundsatz, dass ein Schadensersatz – hier in Form der Kosten für einen objektiv nicht veranlassten Einsatz – nur verschuldensabhängig zu leisten ist. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, vertragsgemäß sei ohnehin nur eine einmal jährliche Funktionsprüfung geschuldet, nicht jedoch die unterjährige Beseitigung von Mängeln. 1. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kunde habe einen unterjährigen Aufwand zur Beseitigung von Mängeln ohnehin zu tragen, weil der Vertrag gemäß Ziff. VII.1 nur die jährliche Funktionsprüfung gemäß der jeweils gültigen DIN 14676 umfasse. a) § 307 Absatz 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 307 Absatz 3 Satz 1 BGB). Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle entzogen (BGH, Urteil vom 09. April 2014 – VIII ZR 404/12, juris Rn. 43 m.w.N.). Einer Prüfung entzogen ist dabei lediglich die Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Kontrollfähig sind jedoch Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12, juris Rn. 24). Kontrollfähig ist weiter eine Klausel, die nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (BGH, Urteil vom 26. September 2007 – IV ZR 252/06, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 – IV ZR 192/04, juris Rn. 10). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – XI ZR 274/00, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 33/92, juris Rn. 13). Fehlt es an einem gesetzlichen Leitbild (oder ist dieses nur unvollkommen ausgebildet), stellen die Grundgedanken der vertraglichen Regelung selbst, die „Natur des Vertrages“ und der „Vertragszweck“, den Prüfungsmaßstab dar. Ob wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, im Sinne von § 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB eingeschränkt werden, richtet sich nach dem spezifischen Vertragszweck, der dem jeweiligen Vertrag seine Eigenart verleiht (Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 307 BGB Rn. 41). Ein wichtiges Kriterium ist insoweit die berechtigte Erwartungshaltung des Kunden, die durch das zentrale Leistungsversprechen und ggf. das sonstige Verhalten im Wettbewerb geweckt worden ist (Fuchs, a.a.O., Rn. 51). b) Nach diesen Maßstäben betrifft die Frage, wer den Aufwand für unterjährige Überprüfungen trägt, nicht das Hauptleistungsversprechen, sondern modifiziert dieses. Sie betrifft nicht nur den engen Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Die unterjährige Überprüfung ist nach der Auslegung des Vertrages bereits von dem Hauptleistungsversprechen umfasst, so dass mit der Klausel Kosten auf den Kunden abgewälzt werden, die der Klauselverwender zu tragen hat. Das zentrale Leistungsversprechen der Beklagten ist die Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder. Dabei wird die Erwartung des Kunden nicht nur darauf gerichtet, dass einmal jährlich die nach der DIN 14676 erforderliche Prüfung vorgenommen wird, sondern dass eine Funktionsüberprüfung auch anlassbezogen erfolgt. Nur hierdurch wird der Zweck des Vertrages, die Funktion von Rauchwarnmeldern zu gewährleisten, effektiv verfolgt. Müsste der Kunde auf den nächsten Jahrestermin warten, obwohl er Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder hat, wäre der Zweck des Vertrages, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder zu sichern (vgl. § 15 Absatz 7 Satz 4 LBO), vereitelt. Diese Auslegung wird auch durch Ziff. VII Nr. 2 AGB bestätigt, die die beanstandete Klausel enthält und nur bestimmte Leistungen ausschließt. Trägt der Verwendungsgegner Kosten der Überprüfung aber nur, wenn es sich (wie in der beanstandeten Klausel) etwa um einen „Fehlalarm“ gehandelt oder er das Gerät fehlerhaft betrieben hat, so besteht die berechtigte Erwartung, dass die Funktionsprüfung bei sonstigen – nicht in der Verbrauchersphäre liegenden – Gerätedefekten vom Vertragsumfang umfasst ist. 2. Ist mithin der Aufwand für die Funktionsprüfung – auch außerhalb des jährlichen Prüftermins – vom Leistungsumfang umfasst, hat der Kunde ihn im Wege des Schadensersatzes gemäß § 280 BGB nur dann zu tragen, wenn er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht: BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird die Klausel nicht gerecht, da sie einen unverschuldeten Schadensersatz vorsieht. Berufungsantrag I.9 „Der AG ist verpflichtet, M. ... eine nachträgliche bauliche Veränderung innerhalb der Liegenschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ Wie schon zum Berufungsantrag I.2 ausgeführt, verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB. Demnach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender gegenüber abzugeben sind, bei Verträgen, für die nicht die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, an eine strengere Form als in Textform gebunden werden. Dies ist hier der Fall. Weiter verstößt die Klausel auch gegen § 307 Absatz 1 BGB. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn dem Verwendungsgegner Informationspflichten auferlegt werden, an denen der Verwender kein nachvollziehbares berechtigtes Interesse hat. So liegt es hier, denn die Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb sie ein berechtigtes Interesse haben soll, von jeder nachträglichen baulichen Veränderung unverzüglich zu erfahren. Ein solch umfassendes Interesse ist für den Inhalt des Vertrages, die Funktionsfähigkeit bereits eingebauter Rauchwarnmelder zu prüfen, auch nicht ersichtlich. Berufungsantrag I.10 „Der AG ist verpflichtet, M. ... während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB, da eine Mitteilung in Schriftform seit der Gesetzesneufassung nicht verlangt werden kann. Der Beklagten kann jedoch nicht untersagt werden, sich auf die Klausel zu berufen, wenn die Verträge bis zu dem 30. September 2016 abgeschlossen worden sind (Artikel 229 § 37 EGBGB). Berufungsantrag I.11 „XII. Mängelhaftung Für Geräte von M. gilt folgendes: Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“ Diese Klausel verstößt ebenfalls gegen § 309 Nr. 13 b BGB, da eine schriftliche Anzeige nicht verlangt werden kann. Weiter verstößt die Klausel gegen § 307 Absatz 1 BGB. Sie auferlegt dem Verbraucher eine unangemessen kurze Ausschlussfrist. Zwar ergibt ein Gegenschluss aus § 309 Nr. 8 lit. b ee BGB, dass in Verträgen über Werkleistungen – zu denen der vorliegende Wartungsvertrag zählt – Ausschlussfristen für die Anzeige offensichtlicher Mängel auch im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam vereinbart werden können (BGH, Urteil vom 08. Juli 1998 – VIII ZR 1/98, juris Rn. 19). Die erforderliche Frist ist dabei jedoch an § 307 Absatz 1 BGB zu messen (Weiler in Beck’scher Online Großkommentar, Stand 1.10.2019, § 309 Nr. 8 BGB Rn. 347, 359; Thüsing in: v. Westphalen, Vertragsrecht/AGB-Klauselwerke, Stand: 43. EL 2019, Wartungsverträge Rn. 21). Der Bundesgerichtshof hat betont, dass wegen der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten für Klauseln über Anzeigefristen für offensichtliche Mängel und der möglichen Unterschiede hinsichtlich des Gegenstandes und der Art und Weise der Lieferung sowie des angesprochenen Kundenkreises eine allgemeine Aussage über die angemessene Dauer vorformulierter Mängelanzeigefristen nicht möglich ist. Jedenfalls aber müssen derartige Klauseln, um der Inhaltskontrolle Stand zu halten, den typischerweise angesprochenen Kunden einen ausreichenden Zeitraum für die Feststellung und Prüfung der Mängel sowie zur Überlegung belassen, ob und gegebenenfalls welche Gewährleistungsansprüche sie geltend machen wollen (BGH, Urteil vom 08. Juli 1998 – VIII ZR 1/98, juris Rn. 21). Bei neu gelieferten Sachen orientiert sich der Bundesgerichtshof an den Widerrufsfristen, wobei die Zeit ungeschmälert zur Verfügung stehen muss (BGH, Urteil vom 08. Juli 1998 – VIII ZR 1/98, juris Rn. 22). In Anlehnung an § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB sind dem Verbraucher mithin mindestens 14 Tage für die Überprüfung der Leistung zur Verfügung einzuräumen. Diesen Anforderungen genügt die Klausel nicht. Zwar gewährt sie eine zweiwöchige Frist. Sie erfordert jedoch auch eine schriftliche Mitteilung, womit dem Verbraucher die Mindestzeit nicht ungeschmälert zur Verfügung steht, weil er auch Postlaufzeiten zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23). Auf die Frage, ob der Verwendungsgegner (wie auf das Widerrufsrecht) durch drucktechnische Hervorhebung auf die Klausel hingewiesen wird, andernfalls sie als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Absatz 1 BGB), kommt es nicht mehr an. Berufungsantrag I.12 „Haftung bei mangelhafter Montage ... Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“ Hier gilt das eben zum Berufungsantrag I.11 Ausgeführte. Berufungsantrag I.13 „Der AG ist verpflichtet ... den Übergang M. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB in der Fassung vom 01. Oktober 2016, wie zum Berufungsantrag I.2 ausgeführt. Berufungsantrag I.14 „Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von M. .“ Auch diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Unwirksamkeit aus den möglichen Auswirkungen einer Vereinbarung über den Erfüllungsort für den Gerichtsstand ergibt. Für das Gericht ist an dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, ein besonderer Gerichtsstand begründet (§ 29 Absatz 1 ZPO). Eine entsprechende Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit jedoch nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind (§ 29 Absatz 2 ZPO). Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge mit Verbrauchern einbezogen werden, was hier alleiniger Prüfungsgegenstand ist, zeitigen sie objektiv nicht die ihnen vom Kläger beigemessene Wirkung. Nicht zu entscheiden ist, ob sich nach den im Verbandsklageprozess anzuwendenden Regeln der kundenfeindlichsten Auslegung (BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 337/11, juris Rn. 16) die Unwirksamkeit der Klausel unter dem Gesichtspunkt ergibt, dass die Beklagte immerhin in einem Prozess versuchen könnte, sich auf eine zuständigkeitsbegründende Vereinbarung über den Erfüllungsort zu berufen. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie dem Verbraucher den Eindruck vermittelt, er könne die Erfüllung des Vertrages nur am Geschäftssitz des Verwenders verlangen. Tatsächlich ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses (§ 269 Absatz 1 BGB), dass die geschuldete Funktionsprüfung am Ort der Rauchwarnmelder durchzuführen ist. Hiervon kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden (Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 269 BGB Rn. 13; Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, § 305b BGB Rn. 26). Berufungsantrag I.15 „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: Aufwände, die durch eine vergebliche Anreise des Kundendiensttechnikers zu einem mit dem AG vereinbarten Termin entstehen.“ Diese Klausel ist gemäß § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie von den Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht. Nach dem Inhalt der Klausel können dem Auftraggeber Kosten für einen Termin in Rechnung gestellt werden, der deshalb vergeblich war, weil der Zweck des Termins – Durchführung der Funktionsprüfung – aus Gründen nicht erreicht wurde, die in der Sphäre der Beklagten liegen. 1. Von der Möglichkeit, dass die Kosten eines solchen Termins von der Klausel umfasst sein könnten, ist nach der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen. a) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 122/08, juris Rn. 19). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel führt im Verbandsklageprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 337/11, juris Rn. 16). Das setzt allerdings voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 337/11, juris Rn. 16). Auch nach der kundenfeindlichsten Auslegung scheiden allerdings solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 202/11, juris Rn. 22). Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind, haben außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 05. Mai 2010 – III ZR 209/09, juris Rn. 14). b) Nach diesen Maßstäben ist die Klausel wie folgt auszulegen: Sie erfasst auch die – nicht fernliegende – Konstellation, dass die Anreise nicht aus vom Verwendungsgegner zu vertretenden Gründen als „vergeblich“ anzusehen ist, sondern die Wartung aus Gründen, die der Sphäre der Beklagten liegen, nicht durchgeführt werden kann. In einem solchen Fall ist die Abwälzung der damit verbundenen Kosten an den Verwendungsgegner nicht rechtens, weil es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis bereits oben zum Berufungsantrag I.8). 2. Zudem verstößt die Klausel gegen das sich aus § 307 Absatz 1 BGB ergebende Transparenzgebot. a) Treu und Glauben verpflichten den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Die Anforderungen an die Transparenz richten sich hierbei auch danach, in welchem Maße die Regelung – für den Verwender erkennbar – den Erwartungen des Vertragspartners widerspricht. Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 89/09, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 202/11, juris Rn. 24). b) Die Verwendung der Formulierung „vergebliche Anreise des Kundendiensttechnikers“ ist jedoch intransparent, da dem Verwendungsgegner unklar ist, unter welchen Bedingungen eine Anreise als „vergeblich“ anzusehen ist. Berufungsantrag II.1 „Der Mietvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer bis zum derzeitigen Vertragsende (s. Punkt 2 Restlaufzeit) abgeschlossen. Eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages ist für die Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.“ Auch diese Klausel ist unwirksam. Sie betrifft einen Vertrag über die Miete von Rauchwarnmeldern. Wie bereits zum Berufungsantrag I.1 (Wartungsvertrag) unter lit. b) ausgeführt, ist bei der Auslegung heranzuziehen, dass die Beklagte im Angebotsschreiben (Anlage K 2), in dem die Klausel enthalten ist, in der Ziffer 2 unter Restlaufzeit acht Jahre angegeben hat. Die achtjährige Laufzeit eines Vertrages über die mietweise Überlassung von Rauchwarnmeldern verstößt gegen § 307 Absatz 1 BGB. Die Laufzeit benachteiligt den Mieter der Rauchwarnmelder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Maßgebend ist, ob die Vertragsdauer angesichts dieser Interessenlage im allgemeinen eine billige Regelung darstellt oder ob sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise verschiebt (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2002 – V ZR 220/02, juris Rn. 9). Bei der erforderlichen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei Gebrauchsüberlassungen von beweglichen Sachen die gesetzlichen Wertungen des § 309 Nr. 9 a BGB herangezogen werden können (BGH, Urteil vom 04. Dezember 1996 – XII ZR 193/95, juris Rn. 16; Christensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 309 BGB, Rn. 15). Demnach soll die Erstbindungsfrist für Verbraucher grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre betragen. Da Mietverträge über bewegliche Sachen vom Gesetzgeber jedoch bewusst vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 1996 – XII ZR 193/95, juris Rn. 15), kann nach den Umständen des Einzelfalles eine längere Erstbindungsfrist zulässig sein. Dabei ist das berechtigte Interesse des Verwenders an der Amortisation seiner Investition mit dem Interesse des Verwendungsgegners an seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit abzuwägen (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2002 – V ZR 220/02, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05, juris Rn. 24). Bei Rauchwarnmeldern liegen vergleichsweise niedrige Investitionskosten vor. Ausweislich der Anlage K 2 war ein jährlicher Mietpreis von netto 3,67 Euro pro Gerät vorgesehen, was bei der ursprünglich vorgesehenen 10-jährigen Laufzeit eine Gesamtmiete von 36,70 Euro bedeutet. Die Investitionskosten der Beklagten liegen unter Abzug des Gewinnanteils in einem niedrigen Bereich. Nicht zu überzeugen vermag vor diesem Hintergrund der Einwand der Beklagten, in die Geräte seien Batterien mit einer Lebensdauer von zehn Jahren eingesetzt, und eine kürzere Laufzeit sei technisch und wirtschaftlich nicht umsetzbar. Hiergegen spricht schon, dass die Beklagte von sich aus auch Vertragslaufzeiten über fünf Jahre anbietet (vgl. Anlage K 6). Umgekehrt hindert die Klausel den Kunden daran, in absehbarer Zeit zu einem anderen, in Preis oder Service günstigeren Mitbewerber zu wechseln, oder von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf etwaige technische Neuerungen bei der Beklagten oder einem Mitbewerber zurückzugreifen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 2005 – 1 U 230/04, juris Rn. 32). Auch bei Veräußerung der Wohnung bleibt er grundsätzlich an die Miete der Rauchwarnmelder gebunden, obwohl er sie dann nicht mehr benötigt und auch nicht sicher ist, ob der Erwerber den Mietvertrag zu übernehmen bereit ist. Zwar löst insoweit der jährliche Mietpreis von brutto 4,37 Euro keine hohen wirtschaftlichen Nachteile aus. Die Beklagte bietet jedoch zugleich den (wesentlich teureren) Funktionsprüfungsvertrag an, der Kosten von über 70,00 Euro pro Jahr verursacht (Anlage K 1). Für den Verbraucher erscheinen die formaljuristisch getrennten Verträge als wirtschaftliche Einheit. Insbesondere kann sich der Wohnungsvermieter an der Kündigung des Vertrages über die Funktionsprüfung gehindert sehen, wenn er von der Neuvergabe der Funktionsprüfung nicht wirtschaftlich profitiert (weil die Kosten ohnehin auf den Mieter umgelegt werden), er aber neben der Neubeschaffung eines Rauchwarnmelders zusätzlich über Jahre hinweg noch an den Mietvertrag mit der Beklagten gebunden ist. Aus den Verträgen zusammen ergibt sich jedenfalls eine ins Gewicht fallende wirtschaftliche Belastung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Verwendungsgegner während der Laufzeit von seiner Dispositionsfreiheit, eine günstigere wirtschaftliche Lösung zu finden, Gebrauch machen will. Demgegenüber ist die Beklagte für den Absatz ihrer Produkte wegen ihrer überschaubaren Preise auch nicht auf langfristige Mietverträge angewiesen. Berufungsantrag II.2 „Er verlängert sich um die jeweilige Ursprungslaufzeit * (Einsatzdauer nach MID bzw. Batterielaufzeit), wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung des Vertrages schriftlich gekündigt wird.“ Die Klausel verstößt gegen § 307 Absatz 1 BGB, da bereits die Ursprungslaufzeit, die in der konkreten Verwendung mit zehn Jahren angegeben war, den Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt. Im Übrigen ist sie überraschend (§ 305c Absatz 1 BGB), da niemand damit zu rechnen hat, wegen einer verpassten Kündigungsfrist weitere zehn Jahre vertraglich gebunden zu sein. Zudem verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB i.d.F. vom 01.10.2016, da sie für die Wirksamkeit der Kündigung Schriftform voraussetzt (vgl. die Ausführungen zum Berufungsantrag I.2). Berufungsantrag II.3 „Der Auftraggeber (AG) bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er von M. über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2007, Az. XII ZR 61/05, zum Thema „Unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern durch Zehnjahresmietverträge“ informiert wurde.“ Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 12 lit. b BGB. Demnach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Dies ist hier der Fall, da der Verwendungsgegner bestätigen soll, über das Urteil informiert worden zu sein. Zugleich hat diese Bestätigung Auswirkungen auf die Beweislast, falls diese Tatsache in einem späteren Gerichtsverfahren relevant werden sollte. Berufungsantrag II.4 „Der Vertrag verlängert sich um die jeweils vereinbarte Laufzeit, wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung schriftlich gekündigt wird.“ Diese Klausel ist aus den Gründen, die in den Ausführungen zum Berufungsantrag II.2 genannt sind, unwirksam. Berufungsantrag II.5 „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.“ Diese Klausel ist, wie zum Berufungsantrag Ziff. I.4 ausgeführt, unwirksam. Berufungsantrag II.6 „Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Diese Klausel ist, wie zum Berufungsantrag Ziff. I.5 ausgeführt, unwirksam. Berufungsantrag II.7 „Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von M. schriftlich zugesagt worden sind.“ Diese Klausel ist, wie zum Berufungsantrag Ziff. I.6 ausgeführt, unwirksam. Berufungsantrag II.8 „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: Arbeiten zur Beseitigung von Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe und Bedienung sowie die Nichtbeachtung von Installation- und Bedienungsvorschriften notwendig werden.“ Die Klausel verstößt gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Gemäß § 280 Absatz 1 BGB hat der Mieter Schadensersatz nur dann zu leisten, wenn er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Hiervon weicht die Klausel ab, da sie die Schadensersatzpflicht verschuldensunabhängig ausgestaltet (vgl. hierzu die obigen Ausführungen zum Berufungsantrag I.8). Berufungsantrag II.9 „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: Aufwände, die durch eine vergebliche Anreise des Kundendiensttechnikers zu einem mit dem AG vereinbarten Termin entstehen.“ Diese Klausel ist, wie zum Berufungsantrag Ziff. I.15 ausgeführt, unwirksam. Berufungsantrag II.10 „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: Aufwände einer vom AG in Auftrag gegebenen Geräteüberprüfung, die nicht zum Zeitpunkt der Ablesung stattfindet und auch nicht auf einer berechtigten Mängelanzeige beruht.“ Diese Klausel ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Berufungsantrag I.8 ausgeführt, hat der Kunde Schadensersatz für die Überprüfung eines Mangels nur dann zu leisten, wenn er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Diesen Anforderungen wird die Klausel nicht gerecht. Vielmehr muss er die Kosten des Aufwandes tragen, wenn die Geräteüberprüfung auf einer nicht berechtigten Mängelanzeige beruht. Ob die Mängelanzeige berechtigt war, kann in einem objektiven Sinn verstanden werden, mithin dahingehend (wie im Berufungsantrag I.8), dass tatsächlich ein Mangel oder Schaden vorliegt. Demgegenüber berücksichtigt die Klausel nicht, dass das Nichtvorliegen eines Mangels für den Verwendungsgegner erkennbar gewesen sein muss. Berufungsantrag II.11 „Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind: Aufwände, die durch falsch dimensionierter Messausstattungen entstehen, die von M. nicht zu vertreten sind.“ Auch diese Klausel verstößt gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, da sie eine verschuldensunabhängige Schadensersatzverpflichtung statuiert (vgl. die Ausführungen zum Berufungsantrag II.8). Berufungsantrag II.12 „Der AG ist verpflichtet, M. ... vor Vertragsschluss alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen technischen Voraussetzungen über das Heiz- oder Installationssystem der betreffenden Liegenschaften schriftlich mitzuteilen...“ Diese Klausel ist aus den in den Ausführungen zum Berufungsantrag I.9 genannten Gründen unwirksam, weil einerseits eine Erklärung in Schriftform verlangt wird und andererseits Informationspflichten auferlegt werden, die mit dem Vertragsinhalt nicht im Zusammenhang stehen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb für die Vermietung von Rauchwarnmeldern Informationen über das Heiz- und Installationssystem erforderlich sind. Soweit ersichtlich, ist allenfalls die Kenntnis von Interesse, ob es sich um einen Schlafraum oder einen Flur handelt (vgl. § 15 Absatz 7 Satz 1 LBO). Berufungsantrag II.13 „Der AG ist verpflichtet, M. ... einen nachträglichen Austausch der Heizanlage oder Änderungen an derselben unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ Die Klausel ist aus den eben genannten Gründen ebenfalls unwirksam. Berufungsantrag II.14 „Der AG ist verpflichtet, M. ... während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ Wie schon zum Berufungsantrag I.2 ausgeführt, verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB n.F., weil eine schriftliche Mitteilung nicht verlangt werden kann. Der Beklagten kann jedoch nicht untersagt werden, sich auf die Klausel zu berufen, wenn die Verträge bis zu dem 30. September 2016 abgeschlossen worden sind (Artikel 229 § 37 EGBGB). Soweit eine unverzügliche Mitteilung verlangt wird, ist die Klausel nicht kontrollfähig (§ 307 Absatz 3 Satz 1 BGB), da sie insoweit nicht von der gesetzlichen Regelung in § 536c Absatz 1 Satz 1 BGB abweicht. Tatsachenvortrag, der Anlass gäbe, die Klausel unter weiteren Gesichtspunkten zu prüfen, hat der Kläger nicht gehalten. Berufungsantrag II.15 „Haftung bei mangelhafter Montage Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtlich Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden.“ Diese Klausel ist aus den eben genannten Gründen wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB n.F. unwirksam und darf in Verträgen, die nach dem 30. September 2016 abgeschlossen worden sind, nicht mehr verwendet werden. Berufungsantrag II.16 „Der AG verpflichtet ... den Übergang M. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ Auch diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB n.F. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger bei 30 von 31 Klauseln mit dem Unterlassungsantrag, die Klauseln zu verwenden, obsiegt hat. Bei dem Unterlassungsantrag, sich auf diese Klauseln zu berufen, ist bei sechs Klauseln jedoch nur ein Obsiegen in Höhe von 80 % anzunehmen, da der Antrag insoweit nur einen eingeschränkten Erfolg hat, soweit es erst um Verträge geht, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor, soweit es sich um die Klausel handelt, die die zulässige Vertragsdauer vermieteter Rauchwarnmelder betrifft. Nach den Angaben der Beklagten ist die Vermietung von Rauchwarnmeldern mit zehnjähriger Vertragslaufzeit branchenüblich. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel betrifft mithin eine Vielzahl an Verträgen. Im Übrigen beschränkt sich die Entscheidung auf die Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze auf den Einzelfall.