Entscheidung
XI ZR 538/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160719BXIZR538
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160719BXIZR538.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 538/18 vom 16. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. August 2018 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 14.250 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Für den Wert ist der Betrag von 14.250 € maßgeblich, dessen Zahlung die Klä- ger in den Tatsacheninstanzen erfolglos begehrt haben. 1. Die Kläger haben nach eigenem Vortrag (Klageänderung vom 31. August 2017, S. 2) mit dem Zahlungsantrag die "Gesamtsumme der geleis- teten Zins- und Tilgungszahlungen" geltend gemacht. Dieser Antrag ist mit sei- nem Nominalwert anzusetzen, der vorliegend den von den Darlehensnehmern geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen entspricht. 1 2 - 3 - 2. Der Streitwert erhöht sich nicht durch den weiter geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung des Darlehensver- trags. a) Diesen Feststellungsantrag haben die Kläger - anders als das in der Nichtzulassungsbeschwerde angenommen wird - nicht hilfsweise, sondern zu- sätzlich zum Zahlungsantrag gestellt. Denn mit einer Hilfsbedingung hatten die Kläger ursprünglich lediglich zwei alternative Kündigungstermine zueinander in ein Eventualverhältnis gestellt. Mit Begründung der Nichtzulassungsbeschwer- de haben sie die Feststellung zum ursprünglich geltend gemachten ersten Kün- digungstermin nicht mehr weiterverfolgt, sodass die Eventualbedingung entfal- len ist. b) Die Kumulierung eines Zahlungsantrags, der - wie hier - auf die Rück- abwicklung eines Darlehens nach Widerruf gerichtet ist, und eines Feststel- lungsantrags zur Beendigung dieses Darlehensvertrags führt wegen wirtschaft- licher Identität im Grundsatz nicht zu einer Addition der Werte (Senatsbeschlüs- se vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Denn der Wert von positiven wie negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen richtet sich nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer auf den in Streit stehenden Vertrag bis zum Widerruf erbracht hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 aaO, vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2). Nichts anderes gilt für das - vorliegend von den Klägern verfolgte - Inte- resse, ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu schulden. Auch der Wert dieses Antrags richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung auf Rückabwicklung 3 4 5 6 - 4 - des Darlehensvertrags (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 196/18, juris Rn. 2). Auch damit wird der Gegenstandswert des Zahlungsan- trags nicht überschritten. Eine Feststellungsklage des Darlehensnehmers, die nach Widerruf einer Prolongationsvereinbarung auf Auflösung des Darlehensvertrags durch eine zusätzlich erklärte Kündigung gerichtet ist, umfasst kein darüber hinausgehen- des wirtschaftliches Interesse. Sie kann - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht mit dem Wert der Restforderung des Darlehensgebers aus dem Dar- lehensvertrag angesetzt werden, da der Darlehensnehmer, der die Wirksamkeit seiner Kündigung behauptet, mit einem entsprechenden Feststellungsantrag einer solchen Forderung gerade nicht entgegentreten will. Das unterscheidet den vorliegenden Feststellungsantrag von der negativen Feststellungsklage eines Darlehensnehmers, mit der - anders als im vorliegenden Fall - die Un- wirksamkeit der Darlehenskündigung einer Bank geltend gemacht wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Februar 1997 - XI ZB 3/97, WM 1997, 741). 3. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt als Nebenforderung außer Betracht (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 17). 4. Der - ohnehin unzulässige (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 13 mwN) - Antrag auf Feststellung des Annahmever- zugs mit der Rückabwicklung des Darlehens hat entgegen der Rechtsmeinung der Kläger ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, da es sich um ein unselbstständiges Element der mit dem Zahlungs- und Feststellungsantrag wirtschaftlich beabsichtigten Klärung von Leistungsverpflichtungen im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 7 8 9 - 5 - - XI ZR 33/15, juris Rn. 3, vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 20. Juni 2017 - XI ZR 108/17, juris Rn. 4 sowie XI ZR 109/17, juris Rn. 4). Dafür ist ohne Bedeutung, dass der Kläger keinen Zug-um-Zug-Antrag gestellt hat, denn er will mit dem Feststellungsantrag als unselbstständiges Element der Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses klären, ob er nach Widerruf weiterhin Zinsen und Nutzungsersatz schuldet. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 12.03.2018 - 5 O 1729/17 - OLG München, Entscheidung vom 28.08.2018 - 19 U 1210/18 -