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Entscheidung

1 StR 518/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120220B1STR518
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120220B1STR518.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/19 vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln Einziehungsbeteiligte: 1. 2. hier: Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten H. GmbH & Co. KG - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 12. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, § 357 Satz 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungs- beteiligten H. GmbH & Co. KG wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Mai 2019 – auch soweit es die G. Ltd. betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehr- bringens von bedenklichen Arzneimitteln in fünf tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung von Tatmitteln an- geordnet. Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen angeordnet, gegen die Einziehungsbeteiligte H. GmbH & Co. KG in Höhe von 2.974.557,27 € und gegen die nicht revidierende 1 - 3 - Einziehungsbeteiligte G. Ltd. in Höhe von 1.530.610 €. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten H. GmbH & Co. KG haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte zu erstre- cken. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließen der Angeklagte und seine gesondert verfolgte Ehefrau K. R. als verantwortlich Han- delnde der Einziehungsbeteiligten von der L. GmbH, einem Hersteller für Arzneimittel, insgesamt fünf Testchargen der Produkte „ “, „ “ und „ “ herstellen und – teilweise über die Einziehungsbeteiligte G. Ltd. mit Sitz in Z. – an die Einziehungsbeteilig- te H. GmbH & Co. KG liefern. Der Einkaufspreis pro Phio- le (3 ml) betrug durchschnittlich weniger als 7 €. Der Angeklagte verkaufte von 2015 bis 2018 mindestens 9.858 Phiolen unter der Bezeichnung „ “ und „ “ an Therapeuten und andere Abnehmer in Deutschland und im weltweiten Ausland zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 302,03 € pro Phiole. Der Angeklagte bestimmte – was die betroffenen Verkehrskreise (End- kunden, Ärzte und Therapeuten) auch so verstanden haben – die veräußerten Produkte dazu, als Heilmittel auch und insbesondere bei Krebsleiden im End- stadium, Autismus sowie bei anderen Krankheiten eingesetzt zu werden. Die Produkte waren nicht als Arzneimittel zugelassen und wurden vom Angeklagten und seiner Ehefrau über die H. GmbH & Co. KG als Nah- rungsergänzungsmittel verkauft. Sie haben – über einen Placebo-Effekt hin- aus – keinen medizinischen Nutzen. Sämtliche Phiolen „ “ und „ “ 2 - 4 - enthielten Ethanol in einer Konzentration zwischen jeweils 1,2 und 2,1 %, das Produkt „ “ in einer Konzentration von 0,8 %. Auf der Verpackung fehlten Angaben über etwaige Alkoholgehalte. II. Zu Lasten des Angeklagten liegt ein durchgreifender Rechtsfehler vor, da die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung von den Taten verschafft hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2 und vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4). Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nach- prüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Be- weise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammen- hängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlas- sung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich- rechtliche Fehler hin überprüfen zu können. In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlas- sung des Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob der Angeklagte sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Soweit sich den Gründen der 3 4 5 - 5 - angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seinen Angaben beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte über Erklärungen zur Per- son hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 4 und vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 5). Infolgedessen ist das Urteil mangels einer durch das Revisions- gericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben. III. Die Revision der gemäß § 424 StPO am Strafverfahren beteiligten H. GmbH & Co. KG (Einziehungsbeteiligte), mit der sie sich gegen die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.974.557,27 € wendet, hat ebenfalls Erfolg. Die Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten entzieht zugleich der sie treffenden Einziehungs- anordnung die Grundlage. Zwar unterliegt der Schuldspruch auf die Revision der Einziehungsbetei- ligten gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung, weil die Einziehungsbeteiligte keine Einwendungen gegen den Schuld- spruch vorgebracht hat und die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO abge- laufen ist. Jedoch ist § 357 Satz 1 StPO auf Einziehungsbeteiligte analog an- zuwenden, die zwar Revision gegen die Anordnung der Einziehung eingelegt haben, aber mit Einwendungen gegen den Schuldspruch ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 1 StR 450/18 Rn. 23 mwN). 6 7 - 6 - IV. Die Aufhebung ist demgemäß auch entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte G. Ltd. zu erstrecken (zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Einziehungs- beteiligte vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2019 – 1 StR 551/18 Rn. 31 und vom 6. März 2019 – 3 StR 286/18 Rn. 15 mwN). V. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen ist fraglich, ob die Annahme der Bedenklichkeit des Arzneimittels im Sinne von § 5 Abs. 2 AMG ausreichend belegt ist. Das Landgericht hat die Bedenklichkeit – sachverständig beraten – maßgeblich auf den Alkoholgehalt gestützt, dabei jedoch keine kon- kreten Feststellungen zu den gesundheitlichen Folgen bei einer Einnahme von 1 ml des Mittels entsprechend der Dosierungsempfehlung in der Packungsbei- lage getroffen. Bei einer festgestellten maximalen Ethanolkonzentration von 2,1 % ergäbe sich bei – der empfohlenen – Einnahme von 1 ml des Mittels eine Alkoholmenge von lediglich 0,021 ml. Vor diesem Hintergrund wäre auch ein entsprechender Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Bedenklichkeit des Arzneimittels genauer in den Blick zu nehmen. 8 9 10 - 7 - 2. Angesichts des Umstandes, dass den Mitteln – über einen Placebo- Effekt hinaus – keine medizinische Wirkung zukommt, kommt auch eine Straf- barkeit des Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB) in Betracht. Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow Vorinstanz: Nürnberg-Fürth, LG, 16.05.2019 - 356 Js 25662/17 7 KLs 11