Entscheidung
1 StR 317/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130825B1STR317
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130825B1STR317.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 317/25 vom 13. August 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a. zu 2.: Beihilfe zur räuberischen Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts am 13. August 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 14. März 2025 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur räuberi- schen Erpressung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbe- ziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Traunstein vom 19. Juli 2023 (Az. D2090 8 Cs 440 Js 31716/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Den Angeklagten Sa. hat es wegen Beihilfe zur räu- berischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklag- ten haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren relevant – fol- gende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die Angeklagten entschlossen sich spätestens im Januar 2023, den anderweitig Verfolgten C. dabei zu unterstützen, eine Geldforderung gegen den Geschädigten S. einzutreiben. Der in der Türkei lebende C. hatte dem Geschädigten ein Darlehen in Höhe von 45.000 € gewährt, für welches eine monatliche Zinszahlung in Höhe von 7.500 € vereinbart war. Die Rückzahlung von insgesamt 60.000 € sollte Ende September 2022 erfolgen. Auf- grund anhaltender finanzieller Probleme des Geschädigten kam es dazu jedoch nicht. Stattdessen gab der Geschädigte zur Absicherung der Forderung am 4. November 2022 ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und stellte seinem Gläubiger in Aussicht, den vereinbarten Betrag nach dem erwarteten Verkauf einer Immobilie zu bezahlen. Um seine Zahlungswilligkeit zu belegen, leistete er bis Mai 2023 in Teilbeträgen 61.000 € an C. . Im Januar 2023 arrangierte der anderweitig Verfolgte Sh. , der das Darlehen vermittelt hatte, ein Treffen zwischen dem Geschädigten und den Angeklagten. Auf deren Nachfrage erklärte der Geschädigte wahrheitswidrig, seine Restschuld mit einem Zahlungsziel von vier Wochen begleichen zu wollen. Am 16. April 2023 gab Sh. dem Geschädigten zu verstehen, C. habe sich nach der Farbe seines Hauses erkundigt. Als sich der Geschädigte daraufhin zu seiner Wohnanschrift begab, traf er dort auf den Angeklagten Sa. , der mit zwei weiteren Personen in einem gegenüber seinem Haus geparkten Fahrzeug saß. Ein persönlicher Kontakt fand nicht statt. Am 19. Juni 2023 arrangierte der anderweitig Verfolgte Sh. ein weite- res Treffen zwischen den Angeklagten und dem Geschädigten, um diesen zur 2 3 4 5 - 4 - Zahlung an C. zu bewegen. Der Angeklagte Sa. stellte über den Laut- sprecher seines Mobiltelefons den Kontakt zu C. her und erklärte diesem, dass der Geschädigte nicht zahlen könne. C. äußerte daraufhin für alle hörbar, er wolle jetzt sein Geld haben, ansonsten sollten die Angeklagten „ein paar Jungs holen“, um den Geschädigten zu ihm in die Türkei zu bringen. Die Angeklagten entgegneten, dass sie zu dritt seien und „man keine weiteren Jungs bräuchte" (UA S. 12). Daraufhin beendete C. das Gespräch. Die Ange- klagten wirkten auf den Geschädigten ein, ob er nicht doch irgendwie eine Mög- lichkeit sehe, an Geld zu kommen. Dann rief C. erneut bei dem Angeklag- ten Sa. an. Auch dieses Gespräch wurde auf laut gestellt, so dass alle Anwe- senden dem Gespräch folgen konnten. Der Angeklagte Sa. erklärte, dass der Geschädigte nicht liquide sei, woraufhin C. gegenüber dem Geschädigten äußerte, er werde ihn „umbringen und erschießen lassen, auch wenn er selbst zu diesem Zweck nach Deutschland kommen müsse" (UA S. 12). Der Geschä- digte begann, aus Angst stark zu schwitzen und hatte Tränen in den Augen, was die Angeklagten wahrnahmen. Aus Angst, in die Türkei verschleppt zu werden, übergab der Geschädigte nach weiterer Rücksprache mit C. als Sicherheit den Fahrzeugbrief sowie den Zweitschlüssel eines Pkws Audi Q8, die er treuhän- derisch für seinen verreisten Mieter in Verwahrung hatte. Sowohl C. als auch die beiden Angeklagten nahmen dabei zumindest billigend in Kauf, dass C. hierauf keinen Anspruch hatte. Auf Anregung des S. füllten die Angeklagten mit dem Geschädigten anschließend ein Formular über einen Pkw- Kaufvertrag aus, in dem als Verkäufer des Fahrzeugs dessen wahrer Eigentümer und als Käufer die beiden Angeklagten genannt wurden. Wissend, dass er hierzu nicht berechtigt war, unterzeichnete der Geschädigte den Vertrag mit dem Namen seines Mieters und übergab den Fahrzeugbrief und den Zweitfahrzeug- schlüssel an die Angeklagten oder den Sh. . - 5 - 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht hinsicht- lich beider Angeklagter den Tatbestand einer Beihilfe zur räuberischen Erpres- sung (§§ 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1 und 2, § 27 StGB) als erfüllt angesehen, einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) hat es verneint. Die Ange- klagten hätten jedenfalls billigend in Kauf genommen, durch ihre Handlungen die räuberische Erpressung des C. gegenüber dem Geschädigten durch die Inpfandnahme des Pkw zu unterstützen. 3. In der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen hat das Landgericht aus- geführt, es habe nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 21. August 2024 eine Vorbesprechung zwischen der Vorsitzenden Richterin, den Verteidigern der Angeklagten und einem Vertreter der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Ver- ständigung stattgefunden. Nachdem konkrete Strafmaßvorstellungen erörtert worden seien, sei eine Verständigung nicht zustande gekommen. Zwei weitere Rechtsgespräche hätten in der Hauptverhandlung stattgefunden. Dort sei eine Verständigung hinsichtlich des Angeklagten M. dahingehend erfolgt, dass im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses in subjektiver und objektiver Hin- sicht bezüglich des konkret angeklagten Tatvorwurfes vom 19. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich in einem Korridor von einem Jahr neun Monaten und zwei Jahren verhängt werden würde. Noch an diesem Sitzungstag habe der Verteidiger des Angeklagten M. für diesen eine Erklä- rung abgegeben, deren Inhalt der Angeklagte als zutreffend bestätigt habe. Mit Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2024 habe das Landgericht mitgeteilt, dass die Bindungswirkung der Verständigung entfallen sei und „die vom Verteidiger des Angeklagten M. für diesen abgegebene Erklärung“ (UA S. 3) nicht ver- wertet würde. 6 7 - 6 - II. Die Beweiswürdigung, auf welcher die Feststellungen des Landgerichts gründen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten zur Sache eingelassen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5 und vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8). 1. Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nach- prüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 24. September 2024 – 5 StR 302/24 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 7, jeweils mwN). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sach- lich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können. In den Urteilsgründen fehlt hier jegliche Auseinandersetzung mit der Ein- lassung der Angeklagten. In den Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagten sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert haben. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung ent- nehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen bezüg- lich des Angeklagten M. auf seinen Angaben gegenüber dem psychiatri- schen Sachverständigen und bezüglich des Angeklagten Sa. auf der teilweisen Verlesung eines vorangegangenen Urteils beruhen, lässt dies nicht den Schluss 8 9 10 - 7 - zu, dass die Angeklagten über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 4, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 5 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich aus der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen ergibt, dass sich der Angeklagte M. mit dem Ziel einer Verständigung zur Sache eingelassen hat. Da danach an den Verständigungsgesprächen auch der Verteidiger des Angeklagten Sa. beteiligt war, hätte es auch expliziten Ausführungen zu dessen Einlassungsver- halten bedurft. Ein Fall, in dem der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen könnte, dass sich die Ange- klagten in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 8 mwN), liegt damit nicht vor. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für die Annahme des doppelten Gehilfenvorsatzes bezüglich einer räuberischen Erpres- sung des C. das Vorstellungsbild der Angeklagten umfassend und wider- spruchsfrei darzustellen sein wird. Für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur räu- berischen Erpressung des C. (§§ 253, 255, 27 StGB) ist maßgeblich, wel- che Vorstellungen diese in Bezug auf die dem C. gegen den Geschädigten zustehende Geldforderung hatten. Bei der Rechtswidrigkeit des erstrebten Ver- mögensvorteils handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Angeklagten erstrecken muss. Unter den bislang festgestellten Umständen wären die vom Landgericht verhängten 11 12 - 8 - Strafen allerdings auch im Falle der Annahme (nur) einer Nötigung gemäß § 240 StGB tat- und schuldangemessen gewesen. Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 14.03.2025 - 1 KLs 600 Js 49855/23