OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XIII ZB 120/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180220BXIIIZB120
15mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180220BXIIIZB120.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 120/19 vom 18. Februar 2020 in dem Vergabenachprüfungsverfahren - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2019 sowie die Anträge auf Tatbestandsberichti- gung und Ergänzung des Beschlusses werden auf Kosten der An- tragstellerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1. Ein Hinweis des Senats, die Auftragsvergabe an die Beigeladene könne als Inhouse-Geschäft im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union zu qualifizieren sein, war nicht geboten. Die- se Beurteilung entspricht der im Vorlagebeschluss vom 3. Juli 2019 eingehend begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts. Ebenso wenig bedurfte es eines Hinweises auf die Kostenentscheidung zu Lasten der in der Sache unter- legenen Antragstellerin. 2. Aus dem Umstand, dass der Senat die Ausführungen des Ober- landesgerichts im Vorlagebeschluss zu den kartellrechtlichen Rügen der An- tragstellerin in der sofortigen Beschwerde nicht ausdrücklich aufgegriffen hat, ergibt sich nicht, dass er das betreffende Vorbringen nicht berücksichtigt hätte. 1 2 3 - 3 - 3. Der Senat hat auch kein Vorbringen der Antragstellerin zur Darle- gungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen einer Direktverga- be unberücksichtigt gelassen. Er hat Bedenken gegen die Wirksamkeit der Di- rektvergabe nicht wegen fehlender oder nicht nachgewiesener Darlegungen der Antragstellerin, sondern im Hinblick auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 deshalb verneint, weil sich die Beigeladene vertraglich verpflichtet habe, sogar den überwiegenden Teil der Leistung selbst zu erbringen, und keine Anzeichen da- für bestünden, dass diese Vorgabe tatsächlich nicht gewollt gewesen sei (Rn. 34 f.). 4. Der Senat hat schließlich auch den Vortrag der Antragstellerin, die von der Vergabekammer festgesetzte Gebühr sei zu hoch, berücksichtigt, wie sich aus seinen Ausführungen zur Kostenentscheidung und zum Wert des Ge- genstands des Beschwerdeverfahrens und zum Auftragswert (Rn. 67 f.) ergibt. II. Da die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde auch die ange- griffene Gebührenentscheidung der Vergabekammer umfasst, ist auch für eine Beschlussergänzung kein Raum. 4 5 6 - 4 - III. Der Antrag der Antragstellerin auf Tatbestandsberichtigung ist un- statthaft. § 320 ZPO ist nur auf solche Beschlüsse entsprechend anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdar- stellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juni 2019 - IV ZA 2/19, juris). Meier-Beck Kirchhoff Tolkmitt Picker Linder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2019 - VII-Verg 51/16 - 7