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Entscheidung

2 StR 416/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240620B2STR416
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240620B2STR416.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/19 vom 24. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe bestimmt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewer- tung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforder- lich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Be- rücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Über- zeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300 mwN). Dass vorliegend die an sich gebotene Mitteilung der Einlassung unterblieben ist, ist unbedenklich, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich ergibt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache geäußert hat. Franke Krehl Grube Schmidt Wenske Vorinstanz: Erfurt, LG, 14.06.2019 - 840 Js 36825 2 KLs