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Entscheidung

6 StR 164/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR164.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 164/20 vom 25. August 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 beschlos- sen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf- zuerlegen. Gründe: Das Landgericht Lüneburg hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung, wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie we- gen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Mona- ten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Revi- sionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben. 1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN, und vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20). 2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklag- ten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinder- nisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der 1 2 3 - 3 - Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des An- geklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis einge- treten ist. Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Lüneburg, LG, 27.02.2020 - 1501 Js 11117/19 111 KLs 14/19