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Entscheidung

XI ZR 483/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR483
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR483.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 483/19 vom 25. August 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor- fen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des von dem Klä- ger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodar- lehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zah- lungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenfor- derungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Dem An- trag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung kei- ne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 19.000 €. Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.06.2019 - 22 O 2916/19 - OLG München, Entscheidung vom 27.09.2019 - 17 U 3377/19 -