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Leitsatz

VI ZR 405/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260121UVIZR405
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260121UVIZR405.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 405/19 Verkündet am: 26. Januar 2021 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 H Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeug- hersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 8. Januar 2021 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. September 2019 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreini- gung in Anspruch. Die Klägerin erwarb am 14. Oktober 2011 von einem Autohaus einen ge- brauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Golf VI 2.0 TDI zu einem Preis von 26.400 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. 1 2 - 3 - Die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motor- steuerungsgeräts erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird, und schaltet in diesem Fall in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in einen Ab- gasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß. Für die Erteilung der Typ- genehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Nur dort wurden die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm eingehalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Mitte Oktober 2015 einen Rückruf an, der auch das Fahrzeug der Klägerin betraf. Die Beklagte entwickelte darauf- hin ein Software-Update, das das KBA freigab. Die Klägerin ließ das Software- Update im Dezember 2016 durchführen. Die Klägerin hat im Hauptantrag im Wesentlichen die Zahlung von 14.192,87 € (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung), Deliktszinsen aus 26.400 € sowie Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und im Hilfsantrag Ersatz des Minderwerts in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver- folgt die Klägerin ihr Begehren mit Ausnahme der Deliktszinsen und des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin keine Scha- densersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB schieden aus, weil die Klägerin die Begehung eines der Be- klagten zurechenbaren Betrugs nicht schlüssig dargelegt habe. Es fehle an aus- reichendem Vortrag dazu, wer aus dem in Betracht kommenden Täterkreis den von der Klägerin angenommenen Betrugstatbestand verwirklicht habe. Unzu- reichend sei insbesondere der Vortrag, es sei davon auszugehen, dass der Vor- stand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten die Anordnung getroffen habe, die streitgegenständliche Software in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs einzubauen. Hier- bei handele es sich um eine durch keine Tatsachen unterlegte Vermutung der Klägerin, die die Verwirklichung des Tatbestands durch eine oder mehrere dem Personenkreis des § 31 BGB zuzurechnende Person(en) habe darlegen müssen. Der Klägerin kämen auch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht zugute. Unabhängig davon fehle es bei den potentiellen Tätern an der Absicht einer stoffgleichen Bereicherung im Sinne von § 263 StGB. Jedenfalls fehle es an einem Schaden, weil die Klägerin die gerügte Beeinträchtigung durch das Software-Update habe beseitigen lassen. Zumindest sei der Schaden der Höhe nach unter Anrechnung der erfolgten Nutzung des Fahrzeugs erheblich zu redu- zieren. Der geltend gemachte Ersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus § 826 BGB. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Klägerin ein vorsätzlich sit- tenwidriges Verhalten der Beklagten mit Substanz dargelegt habe. Denn auch insoweit habe die Klägerin nicht dargetan, welche Person aus dem Kreise der in 7 8 - 5 - § 31 BGB Genannten sich in dieser Weise verhalten habe. Abgesehen davon fehle es an dem erforderlichen Schaden der Klägerin. Zwar schütze § 826 BGB im Gegensatz zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB auch die Dispositionsfrei- heit der Vertragsschließenden. Gleichwohl könne auch hier die spätere Verände- rung durch das Software-Update nicht außer Betracht bleiben. Schließlich falle der geltend gemachte Schaden auch nicht unter den Schutzzweck des § 826 BGB. Der Schutzzweck der hier allein als verletzt in Betracht kommenden Be- stimmungen in §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und die ihnen zugrundeliegenden euro- parechtlichen Vorschriften dienten nicht dem Schutz individueller Interessen, sondern ausschließlich Interessen des Gemeinwohls. Aus diesem Grund schie- den auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV aus. Ansprüche aus § 831 BGB kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin Tathandlungen, die ein als Verrichtungsgehilfe einzustufender Mit- arbeiter der Beklagten begangen haben sollte, nicht behauptet habe. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzan- spruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht verneint werden. 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, ein Anspruch aus § 826 BGB scheide bereits deshalb aus, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, welche konkrete Person, deren Han- deln sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, den delikti- schen Tatbestand verwirklicht habe. 9 10 11 - 6 - a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob im Unternehmen der Be- klagten im Zusammenhang mit der Verwendung der unzulässigen Motor- steuerungssoftware vorsätzlich sittenwidrig gehandelt wurde. Mangels abwei- chender Feststellungen ist für die revisionsrechtliche Überprüfung deshalb der im Berufungsurteil wiedergegebene und dort konkret in Bezug genommene tatsäch- liche Vortrag der Klägerin zu unterstellen. Danach hat die Beklagte die Motor- steuerungssoftware mit ihren speziellen Eigenschaften ("Manipulationssoftware", Mechanismus zur aktiven Unterdrückung der tatsächlichen Schadstoffemissio- nen im für die Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs relevanten Prüfmodus) ent- wickelt und die damit versehenen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, um durch verfälschte Messergebnisse die Kaufentscheidungen von potentiellen Kaufinte- ressenten manipulierend zu beeinflussen und dadurch Kosten zu senken. Auf Seite 6 der vom Berufungsgericht konkret in Bezug genommenen Berufungsbe- gründung hat sich die Klägerin darüber hinaus unter anderem die Feststellungen des Landgerichts Krefeld in seinem Urteil vom 28. Februar 2018 (7 O 10/17, juris Rn. 43) wörtlich zu eigen gemacht, wonach die Beklagte mit der illegalen Ab- schalteinrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen habe, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sich wettbewerbsfähig zu hal- ten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügt habe, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder aus Gewinnstreben den Einbau der ansons- ten notwendigen Vorrichtungen unterlassen habe. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu beeinflussen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, lasse das Verhalten insgesamt als sittenwidrig er- scheinen. Die Beklagte habe die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt. 12 - 7 - Ein derartiges Verhalten ist im Verhältnis zur Klägerin, die ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands erworben hatte, als objektiv und subjektiv sittenwidrig zu bewerten und steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Klägerin gleich (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16 ff., 23, 25). b) Angesichts dieses Tatvorwurfs durfte das Berufungsgericht - wie die Revision mit Erfolg rügt - von der Klägerin keinen näheren Vortrag dazu verlan- gen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person ein entsprechendes sitten- widriges Verhalten an den Tag gelegt hat. aa) Zwar trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegrün- denden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 15; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35). Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär dar- legungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umstän- den und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozess- gegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 13 14 15 16 - 8 - Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 16; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 37 ff. mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen traf die Beklagte die sekundäre Darlegungs- last hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzuläs- sigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. (1) Wie die Revision mit Erfolg rügt, hat die Klägerin konkrete Anhalts- punkte dafür vorgetragen, dass diese Entscheidung von den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorstän- den, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Die Revision verweist zu Recht auf den - im Berufungsur- teil wiedergegebenen und dort konkret in Bezug genommenen - Vortrag der Klä- gerin, wonach wenigstens ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfas- sungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten die Entscheidung zum Einsatz der Software mit ihren von der Klägerin zuvor beschriebenen "speziellen Eigenschaf- ten" ("Manipulationssoftware") getroffen oder diese zumindest "abgesegnet" habe. Dafür spreche angesichts der Tragweite der Entscheidung eine tatsächli- che Vermutung. Auch habe der Vorstand Anlass zur Überprüfung der Abläufe gehabt, als aus Sicht der für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter die "Auflistung" (gemeint wohl: Auflösung) der technischen Problematik einmal ge- lungen sei. Zur Tragweite der Entscheidung hat die Klägerin, wie von der Revi- sion zutreffend geltend gemacht, darauf verwiesen, dass mehr als 10 Millionen Fahrzeuge betroffen seien. Angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung die grundlegende strate- gische Frage betrifft, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Ein- 17 18 - 9 - haltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxid- grenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte (dies stellte die von der Klägerin erwähnte "technische Problematik" dar), sind die entsprechenden Behauptungen der Klägerin nicht von der Hand zu weisen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18). (2) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass die Klägerin insoweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann. Die Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen und ob der Vor- stand hiervon Kenntnis hatte, betreffen unternehmensinterne Abläufe und Ent- scheidungsprozesse, die sich der Kenntnis und dem Einblick der Klägerin entzie- hen. Demgegenüber war der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 39 ff.). 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch der für einen Er- satzanspruch aus § 826 BGB erforderliche Schaden nicht verneint werden. a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenom- men, dass ein Schaden im Sinne des § 826 BGB auch in einer auf dem sitten- widrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen kann (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 21; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 46 ff. mwN). b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, ein unter diesem Gesichtspunkt begründeter Schaden sei deshalb entfallen, weil die von der Klägerin gerügte Beeinträchtigung - die illegale Abschalteinrichtung - durch das im Dezember 2016 durchgeführte Software-Update beseitigt worden sei. 19 20 21 22 - 10 - Liegt der Schaden - wie das Berufungsgericht unterstellt - in einem unter Verlet- zung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin sittenwidrig her- beigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträg- lich verändert. Diese Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertrags- schluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 22; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 58 mwN). c) Soweit das Berufungsgericht den Schaden mit Blick auf die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin der Höhe nach deutlich reduziert sieht, ist es zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin auf einen etwaigen Kauf- preiserstattungsanspruch im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss (Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 64-77 mwN). Nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts ist es aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhand- lung jedenfalls noch nicht zu einem vollständigen Wegfall des Schadens gekom- men (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 11). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden fällt nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck des § 826 BGB. Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge er- lassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Scha- densersatzanspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungs- gerichts nicht an (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 23 f.). 23 24 - 11 - III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da- mit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Offenloch Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2018 - 11 O 2577/17 (397) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.09.2019 - 7 U 271/18 - 25