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XIII ZB 30/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260121BXIIIZB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260121BXIIIZB30.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 30/20 vom 26. Januar 2021 in der Haftaufhebungssache Berichtigt durch Beschluss vom 5. Mai 2021 Pawlik Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Iserlohn vom 20. Dezember 2019 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 26. März 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 2. September 2019 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 1. bis zum 26. November 2019 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Duisburg auf- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt in allen Instanzen 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2014 nach Deutschland ein und stellte am 26. Mai 2014 einen Asylantrag, den 1 - 3 - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) mit einem nicht angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2014 unter Aufforderung an den Be- troffenen, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlassen, und unter An- drohung der Abschiebung als offensichtlich unbegründet ablehnte. Der Be- troffene tauchte unter und wurde am 15. März 2017 von Amts wegen nach unbe- kannt abgemeldet. Am 6. Februar 2018 sprach er bei dem Bürgerservice der be- teiligten Behörde vor und wurde von dieser aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere einer rumänischen Heiratsurkunde über seine Heirat mit einer rumänischen Staatsangehörigen als aufenthaltsberechtigter Familienangehöri- ger einer Unionsbürgerin am 12. Juni 2018 angemeldet. Bei einer Überprüfung stellte sich heraus, dass die Heiratsurkunde ge- fälscht war. Die beteiligte Behörde wollte den Betroffenen Ende August 2018 zur Abschiebung nach Indien festnehmen lassen; dies scheiterte aber zunächst da- ran, dass er nicht anzutreffen war. Bei seiner Festnahme am 1. September 2019 war sein Reisepass nicht zu finden. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 2. September 2019 gegen den Betroffenen Haft zur Siche- rung seiner Abschiebung nach Indien bis zum 4. Dezember 2019 an. Mit einem am 1. November 2019 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat sich F. G. als Vertrauensperson des Betroffenen bestellt und beantragt, die Haftanordnung aufzuheben und das Verfahren in dem - am 26. November 2019 eingetretenen - Fall der Haftentlassung als Feststellungsver- fahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Be- schluss vom 20. Dezember 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Das Be- schwerdegericht hat die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich diese mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie festgestellt wissen will, dass der Vollzug der Haft den Betroffenen seit dem 1. November 2019 in seinen Rechten verletzt hat. 2 3 - 4 - II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: "Nachdem sich die Abschiebehaft erledigt hat, ist die Beschwerde unzulässig geworden. Ein Antrag nach § 62 FamFG wurde trotz Hinweises nicht gestellt. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nach §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht erhoben. Die Auferlegung von Kosten gem. § 84 FamFG wäre hier angesichts des Verfahrensgegenstands und des Bezuges des Beschwerdeführers zum Verfahrensgegenstand unbillig." 2. Diese Entscheidung des Beschwerdegerichts ist entgegen der An- sicht der Rechtsbeschwerde nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an der er- forderlichen Darstellung des Sachverhalts fehlte. a) Allerdings müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maß- geblichen Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen. Dies gilt auch in Verfahren in Freiheitsentziehungssachen, auch nach § 426 FamFG, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausführungen des Beschwerdege- richts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im ver- fahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht. Das Fehlen einer Sachdarstellung hindert eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aber nicht, wenn sich das Beschwerdegericht die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts zu eigen macht, sich der Sachverhalt aus dessen Entscheidung hinreichend deutlich ergibt und dieser im Beschwerde- verfahren keine relevanten Änderungen erfahren hat (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 6 f. mwN). Entspre- 4 5 6 7 - 5 - chendes gilt, wenn dem Rechtsbeschwerdegericht eine Entscheidung unbescha- det der fehlenden Sachdarstellung unter einem von Amts wegen zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkt möglich ist. b) Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Das Beschwerdegericht hat zwar in der Begründung seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, die Be- schwerde werde mangels Antrags nach § 62 FamFG verworfen. Aus der Bezug- nahme auf seinen Hinweis vom 23. Januar 2020 ergibt sich aber, dass das Be- schwerdegericht damit die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen vom 8. Januar 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2020 ansprechen und diese nach der Abschiebung des Betroffenen nach Indien verwerfen wollte, weil die Vertrauensperson des Betroffenen im Beschwerdever- fahren keinen (neuen) Antrag nach § 62 FamFG gestellt habe. Über diese Frage kann der Senat trotz der fehlenden Sachdarstellung entscheiden, weil er die von der Vertrauensperson des Betroffenen gestellten Anträge selbstständig und ohne Bindung an die Auslegung des Beschwerdegerichts auszulegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 16). 3. Die von dem Beschwerdegericht für die Verwerfung der Be- schwerde der Vertrauensperson des Betroffenen gegebene Begründung trägt seine Entscheidung nicht. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Ver- trauensperson des Betroffenen nach § 426 FamFG nicht nur aufgrund einer Voll- macht als dessen Verfahrensvertreter, sondern auch aus eigenem Recht, aber im Interesse des Betroffenen, die Aufhebung der Haftanordnung beantragen. Sie ist dazu auch dann befugt, wenn sie in dem vorausgegangenen Haftanordnungs- verfahren nicht beteiligt war. Nach Erledigung des Haftaufhebungsantrags nach § 426 FamFG in der Hauptsache ist sie berechtigt, im Interesse des Betroffenen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse 8 9 10 - 6 - vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 11-16, vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 8, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 8-10 mwN). b) Danach war die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffe- nen gegen die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags vom 1. November 2019 zulässig. aa) Der zurückgewiesene Haftaufhebungsantrag vom 1. November 2019 war kein Antrag des Betroffenen, sondern ein eigener Antrag seiner Ver- trauensperson. Diese hat sich nicht als dessen Vertreter, sondern ausdrücklich als seine Person des Vertrauens gemeldet und als solche die Aufhebung nach § 426 Abs. 2 FamFG beantragt. Zu einer anderen Vorgehensweise wäre sie auch nicht bevollmächtigt gewesen. Die ihrem Antrag beigefügte "Vollmacht" des Be- troffenen benannte, was ausreicht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 11 f.), F. G. "nur" als Vertrauens- person; eine Vollmacht, ihn auch in gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu vertreten, enthielt sie jedoch nicht. Gegenstand der Zurückweisung war deshalb nur der eigene Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 10 f.), den diese nach der Abschiebung des Betroffenen und der damit eingetretenen Erle- digung der beantragten Haftaufhebung zulässigerweise (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13, 15, vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 8-10, und vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 11) als Feststellungsantrag nach § 62 FamFG im Inte- resse des Betroffenen weiterverfolgen konnte und weiterverfolgt hat. Das Amts- gericht hat über den Antrag deshalb auch - insoweit richtig - in der Sache ent- schieden. 11 12 - 7 - bb) Zur Einlegung der Beschwerde war die Vertrauensperson selbst nach § 59 Abs. 1 FamFG berechtigt. Ihre Beschwerde richtete sich nämlich ge- gen die Zurückweisung ihres eigenen Feststellungsantrags und nicht, wovon das Beschwerdegericht nach seinem Hinweis offenbar ausgegangen ist, gegen die Zurückweisung eines Antrags des Betroffenen. Die Beschwerdeberechtigung der Vertrauensperson folgte deshalb nicht aus § 429 FamFG und setzte auch keinen zusätzlichen eigenen Antrag der Vertrauensperson auf Feststellung der Rechts- widrigkeit der nach dem Eingang ihres Haftaufhebungsantrags vollzogenen Haft des Betroffenen voraus. Andere Einwände gegen die Zulässigkeit der Be- schwerde sind nicht ersichtlich. 4. Der Senat entscheidet nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sa- che selbst, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Der Feststellungsantrag der Vertrauensperson des Betroffenen ist begründet; der Vollzug der gegen den Be- troffenen angeordneten Sicherungshaft war in dem Zeitraum vom 1. November 2019 (Eingang des Aufhebungsantrags) bis zum 26. November 2019 (Abschie- bung) rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. a) Eine Entscheidung über die von dem Betroffenen erhobenen inhalt- lichen Einwendungen gegen die Haftanordnung ist zwar nicht möglich, weil das Beschwerdegericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. Im Haftaufhebungs- verfahren können aber - mit Wirkung allerdings nur von dem Zeitpunkt des Ein- gangs des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht - auch Einwände erho- ben werden, die schon dem Erlass der Haftanordnung entgegenstanden. Zu die- sen Einwänden gehört auch das Fehlen eines zulässigen Haftantrags (BGH, Be- schluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 8). Dessen Vorliegen ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/19, juris Rn. 7). Sie ist mit Rücksicht auf die Verpflichtung, eine rechtswidrige oder rechtswidrig gewordene Haft nach § 426 Abs. 1 FamFG für 13 14 15 - 8 - die Zukunft von Amts wegen aufzuheben, auch im Haftaufhebungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. b) Der Haftantrag der beteiligten Behörde war unzulässig. aa) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Dar- legungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzun- gen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet oder - wie hier - nicht aufrechterhalten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). bb) Hier fehlte es an den erforderlichen Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu der für den Vollzug der Abschiebung erforderlichen Rück- kehrentscheidung. (1) Die beteiligte Behörde leitet die Verlassenspflicht des Betroffenen aus dem Bescheid des Bundesamts vom 15. Dezember 2014 ab. Dieser Be- scheid enthält die Aufforderung des Bundesamts an den Betroffenen, das Bun- desgebiet binnen einer Woche zu verlassen, und die Androhung der Abschie- bung. Sie kam damit als Grundlage einer Abschiebung und als erforderliche Rückkehrentscheidung in Betracht. Nach den Angaben im Haftantrag der betei- ligten Behörde bestand trotz des beachtlichen zeitlichen Abstands zwischen dem Erlass des Bescheids (2014) und der beabsichtigten Abschiebung (2019) keine Veranlassung, auf einen möglichen Verbrauch der Anordnung durch freiwillige oder erzwungene Ausreise des Betroffenen nach Indien oder in einen anderen Staat, in dem er zum Aufenthalt berechtigt ist, einzugehen. 16 17 18 19 - 9 - (2) Aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde ergibt sich aber, dass der Bescheid des Bundesamts bei Stellung des Haftantrags verfahrensrechtlich überholt war und wegen einer entscheidenden Veränderung des Sachverhalts nicht mehr Grundlage für die Abschiebung des Betroffenen sein konnte. (a) In dem Haftantrag führt die beteiligte Behörde aus, der Betroffene habe spätestens am 6. Februar 2018 bei ihrem Bürgerservice vorgesprochen und sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere einer rumänischen Heiratsurkunde über seine Heirat mit einer rumänischen Staatsbürgerin, als auf- enthaltsberechtigter Familienangehöriger einer Unionsbürgerin angemeldet wor- den. Diese - mit der Erteilung einer elektronischen Aufenthaltskarte verbundene - Anmeldung veränderte den Sachverhalt entscheidend. (b) Dem Betroffenen war damit formal der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Daran änderte es nichts, dass die vorgelegte Heiratsurkunde, die die Grundlage dieser Gestattung bildete, gefälscht war. Vor einer Abschiebung musste die Gestattung rückgängig gemacht und eine neue Ausweisungsent- scheidung getroffen werden. Dazu äußert sich die beteiligte Behörde in dem Haftantrag nicht. Dem Antrag ist lediglich ohne näheren Kommentar eine Kopie des Nachweises über die Zustellung ihrer Entscheidung über die Einziehung der Aufenthaltskarte vom 2. September 2020 nachgeheftet. Zum Erlass der nunmehr für die Abschiebung des Betroffenen erforderlichen neuen Ausweisung nebst Ab- schiebungsandrohung verhält sich der Haftantrag nicht. c) Der Mangel ist nicht geheilt worden. aa) Im Haftanordnungsverfahren hat die beteiligte Behörde keine er- gänzenden Angaben gemacht. Das Amtsgericht hat auch nicht die erforderlichen Feststellungen zur Verlassenspflicht des Betroffenen getroffen. 20 21 22 23 24 - 10 - bb) Auch die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde im Haftauf- hebungsverfahren haben nicht zu einer Heilung des Mangels geführt. (1) Mängel des Haftantrags können allerdings nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs auch im Haftaufhebungsverfahren geheilt wer- den. Deshalb ist eine mangels zulässigen Haftantrags rechtswidrige, dessen un- geachtet rechtskräftig gewordene Haftanordnung nicht nach § 426 FamFG auf- zuheben, wenn die fehlenden Angaben und Feststellungen im Aufhebungsver- fahren nachgeholt werden. Die Heilung wirkt indessen auch im Haftaufhebungs- verfahren nur für die Zukunft. In dem bis dahin verstrichenen Zeitraum seit dem Eingang des Aufhebungsantrags bleibt die Haft dagegen rechtswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 11 f.). (2) Danach konnte der ergänzende Vortrag der beteiligten Behörde schon deshalb nicht zu einer Heilung des Mangels des Haftantrags führen, weil er erst mit einem Schriftsatz vom 19. Dezember 2019, mithin erst nach der Ent- lassung des Betroffenen aus der Haft und nach seiner Abschiebung am 26. November 2019 gehalten worden ist und die bis dahin vollzogene Haft nicht nachträglich rechtmäßig machen konnte. Der Vortrag genügt auch inhaltlich nicht den Anforderungen. Die beteiligte Behörde hat in dem erwähnten Schriftsatz die - am 13. September 2019 tatsäch- lich erlassene - erneute Ausweisung des Betroffenen nicht angesprochen. Sie hat berichtet, dass ihr bereits am 4. September 2019 der verlängerte Reisepass des Betroffenen anonym zugeleitet worden ist. Damit war unmittelbar nach der Haftanordnung der Grund für die - allein durch die lange Dauer eines Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren für indische Staatsangehörige begrün- dete - Sicherungshaft von drei Monaten entfallen. Die beteiligte Behörde hätte deshalb nach § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen bei dem Amtsgericht eine 25 26 27 28 - 11 - Verkürzung der Haft anregen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die nicht be- gleitete Abschiebung eines indischen Staatsangehörigen mit gültigem Reisepass nach Indien eine über den 31. Oktober 2019 hinausgehende Haft erforderte, lässt der Schriftsatz nicht erkennen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 20.12.2019 - 6 XIV (B) 587/19 - LG Hagen, Entscheidung vom 26.03.2020 - 3 T 12/20 - 29 ECLI:DE:BGH:2021:050521BXIIIZB30.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 30/20 vom 5. Mai 2021 in der Haftaufhebungssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 26. Januar 2021 wird wegen offen- sichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die Vertrauensperson des Betroffenen nicht durch die "Rechtsanwälte E. und R. ", sondern durch die "Rechtsanwälte Dr. T. und Prof. Dr. S. " vertreten wird und dass nicht die "notwendigen Ausla- gen des Betroffenen", sondern die "notwendigen Auslagen der Ver- trauensperson des Betroffenen" zu ersetzen sind. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 20.12.2019 - 6 XIV (B) 587/19 - LG Hagen, Entscheidung vom 26.03.2020 - 3 T 12/20 -