Urteil
4 StR 423/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt sich auf Rechtsfehler; sie ist zu beanstanden, wenn die Würdigung lückenhaft, widersprüchlich oder mit überspannten Anforderungen an die Gewissheit verbunden ist.
• Bei Freisprüchen sind die Beweisergebnisse ebenso umfassend darzustellen und in einer Gesamtwürdigung zu verbinden wie bei Verurteilungen.
• Fehlende Feststellungen zur Person des Angeklagten, zur früheren Verurteilung und zu möglichen Motiven der Nebenklägerin können die sachlich-rechtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung durch das Revisionsgericht beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Revisionsrechtliche Anforderungen an Beweiswürdigung bei Täterfreispruch • Die revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt sich auf Rechtsfehler; sie ist zu beanstanden, wenn die Würdigung lückenhaft, widersprüchlich oder mit überspannten Anforderungen an die Gewissheit verbunden ist. • Bei Freisprüchen sind die Beweisergebnisse ebenso umfassend darzustellen und in einer Gesamtwürdigung zu verbinden wie bei Verurteilungen. • Fehlende Feststellungen zur Person des Angeklagten, zur früheren Verurteilung und zu möglichen Motiven der Nebenklägerin können die sachlich-rechtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung durch das Revisionsgericht beeinträchtigen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Angeklagten wegen mehrerer Gewalttaten gegen seine frühere Lebensgefährtin F. im Zeitraum September 2011 bis September 2012. Das Landgericht sprach den Angeklagten in mehreren Fällen von vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Freiheitsberaubung aus tatsächlichen Gründen frei, da es Zweifel an den Angaben der Nebenklägerin hatte. Die Nebenklägerin hatte in mehreren Vernehmungen konsistente Angaben zu körperlichen Misshandlungen gemacht; einige Zeugen bestätigten Teile der Schilderungen, andere sahen keine Verletzungen. Die Frauenärztin der Nebenklägerin fand bei Untersuchungen keine Verletzungen. Der Angeklagte räumte verbale Auseinandersetzungen ein, bestritt jedoch die körperlichen Taten. • Prüfmaßstab: Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler, etwa wenn die Würdigung lückenhaft, widersprüchlich oder gegen Erfahrungssätze verstößt. • Fehlerhafte Beweiswürdigung: Das Urteil ist lückenhaft und stellt überspannte Anforderungen an die für die Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit. • Fehlende Feststellungen: Es fehlen Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu dessen früherer Verurteilung, obwohl dies für die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit relevant sein kann. • Unzureichende Auseinandersetzung mit Relevantem: Das Landgericht hat nicht dargestellt, welche Angaben der Nebenklägerin in einem anderen Verfahren gemacht wurden und ob ein Falschbelastungsmotiv in Betracht fällt; auch zur Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm und zu familiären Bedrohungen fehlt die Erörterung. • Nicht berücksichtigte Indizien: Für die Glaubhaftigkeit sprechende Umstände wie die Aussage der Zeugin H. sowie das Auffinden von Patronen und eines Revolvers wurden nur knapp gewürdigt und nicht in eine abschließende Gesamtschau eingestellt. • Unzureichende Würdigung medizinischer Befunde: Das Gericht erörtert nicht, ob bei der Untersuchung zeitlich noch sichtbare Verletzungen zu erwarten gewesen wären, obwohl Untersuchungszeitpunkte variieren. • Ergebnis der Prüfung: Wegen dieser Rechtsfehler ist die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht tragfähig und rechtfertigt die Aufhebung der Freisprüche in den angegriffenen Fällen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg. Der Bundesgerichtshof hebt die Freisprüche in den angegriffenen Fällen auf, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft ist, überspannte Anforderungen an die Gewissheit gestellt wurden und wesentliche Feststellungen und eine abschließende Gesamtwürdigung fehlen. Insbesondere sind Angaben zur Person des Angeklagten, zu seiner früheren Verurteilung und zu möglichen Motiven der Nebenklägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden, ebenso wenig Indizien und medizinische Fragestellungen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; über die Kosten der Rechtsmittel ist ebenfalls neu zu entscheiden. Damit ist der Freispruch in den benannten Fällen nicht mehr tragfähig und die Verfahrenssituation bleibt offen, bis die erneute Entscheidung vorliegt.