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Beschluss

3 StR 535/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine konkrete, tatsachenfundierte Prognose voraus, dass wegen des fortdauernden Zustands des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. • Für die Feststellung der Gefährlichkeitsprognose sind konkrete, individualisierte Anhaltspunkte zu nennen; allgemeine Hinweise auf erhöhte Delinquenz bei schizophren Erkrankten genügen nicht. • Sind die erwarteten künftig zu befürchtenden Taten nicht erheblich aus den Anlassdelikten, müssen besondere Umstände dargetan werden, die die Erwartung rechtfertigen (§ 63 Satz 2 StGB). • Fehlen die erforderlichen Ausführungen zur Prognose, ist die Maßregel nicht tragfähig und Aufhebung mit Zurückverweisung geboten.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Gefährlichkeitsprognose rechtfertigt Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 63 StGB) • Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine konkrete, tatsachenfundierte Prognose voraus, dass wegen des fortdauernden Zustands des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. • Für die Feststellung der Gefährlichkeitsprognose sind konkrete, individualisierte Anhaltspunkte zu nennen; allgemeine Hinweise auf erhöhte Delinquenz bei schizophren Erkrankten genügen nicht. • Sind die erwarteten künftig zu befürchtenden Taten nicht erheblich aus den Anlassdelikten, müssen besondere Umstände dargetan werden, die die Erwartung rechtfertigen (§ 63 Satz 2 StGB). • Fehlen die erforderlichen Ausführungen zur Prognose, ist die Maßregel nicht tragfähig und Aufhebung mit Zurückverweisung geboten. Der Angeklagte versandte im Juni und Oktober 2015 per E-Mail Bombendrohungen an das Amtsgericht Montabaur und erwarb im Juli 2015 eine kleine Menge eines vermeintlichen Heroinkrümels. Das Landgericht Koblenz sprach ihn in drei Fällen des Vortäuschens von Straftaten und des versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Teilen frei, stellte jedoch rechtswidrige Taten fest und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Ein psychiatrisches Gutachten diagnostizierte chronifizierte paranoide Schizophrenie mit Polytoxikomanie; das Landgericht sah aufgrund dessen eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit und eine hohe Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten. Der Angeklagte wurde außerdem Einziehungsentscheidungen und die Unterbringung betreffend beurteilt. Gegen das Urteil richtete sich die Revision des Angeklagten, die sich insbesondere gegen die Maßregel richtete. • Voraussetzungen der Maßregel: § 63 StGB verlangt, dass die Tat auf einer krankhaften seelischen Störung beruhte und eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass infolge des fortdauernden Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. • Erforderlichkeit konkreter Prognosegründe: Die Prognose muss auf umfassender Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Anlasstat beruhen und die zu erwartenden Tatarten sowie Ausmaß der Gefährdung konkret benennen. • Betäubungsmitteldelikte und Drohungen: Die vom Landgericht erwarteten künftigen Betäubungsmitteldelikte (Erwerb von 0,2 g Schein-Heroingemisch) und die versandten Bombendrohungen sind für sich genommen nicht erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB; die Drohungen wurden von den Adressaten nicht als ernsthaft angesehen. • Internetbetrügereien: Die Annahme künftiger schwerer wirtschaftlicher Schäden durch Internetbetrügereien ist nicht ausreichend belegt; es fehlen konkrete, durch Beweiswürdigung gestützte Feststellungen und der symptomatische Zusammenhang zwischen Störung und erwarteten Betrugstaten. • Gewaltprognose: Die bloße erhöhte Delinquenzriskanz bei Schizophrenen und vereinzelte vage Angaben zu aggressivem Verhalten genügen nicht, um mit hoher Wahrscheinlichkeit künftige Gewalttaten zu prognostizieren; es fehlen individualisierte, konkrete Anknüpfungstatsachen. • Revisionsrechtliche Folge: Mangels tragfähiger Gefährlichkeitsprognose ist die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB rechtsfehlerhaft; nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO sind insofern auch die Freisprüche in den betreffenden Fällen aufzuheben, soweit die tatsächlichen Feststellungen zu den Tatausführungen bestehen bleiben. • Einziehung: Die Entscheidungen zur Einziehung bleiben von der Aufhebung unberührt; in diesem Punkt ist die Revision unbegründet. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Koblenz wurde insoweit aufgehoben, als die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB und die daraus abgeleiteten Freisprüche in den benannten Fällen betroffen sind; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Landgericht keine hinreichend tatsachenfundierte, individualisierte Gefährlichkeitsprognose dargelegt hat (fehlende Erheblichkeit der zu erwartenden Taten, unzureichende Feststellungen zu Internetbetrügereien und Gewalttaten). Die übrige Revision wurde verworfen, insbesondere die Einziehungsentscheidungen bleiben bestehen. Folglich ist die Maßregel aufzuheben und eine erneute Prüfung unter Angabe konkreter Prognosegründe vorzunehmen; die bereits getroffenen Feststellungen zu den Tatgeschehen bleiben erhalten.