Leitsatz
VIII ZB 80/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210323BVIIIZB80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210323BVIIIZB80.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 80/22 vom 21. März 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130a Abs. 5 Satz 2, § 233 Satz 1 (B, Fd, Gc), § 520 Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsat- zes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspost- fach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Datei- namens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 16; vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.). BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2023 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 19. August 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.249,12 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Wohnraummiet- verhältnisses wegen Zahlungsverzugs auf Räumung und Herausgabe in An- spruch. Das Amtsgericht hat der hierauf gerichteten Klage stattgegeben. Gegen das Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 12. Ja- nuar 2022 mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgen- den: beA) eingereichten Schriftsatz vom 11. Januar 2022 hat er um Mitteilung gebeten, ob dem in der Berufungsschrift gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben worden sei. Mit Verfügung vom 17. Ja- 1 2 - 3 - nuar 2022 hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung antrags- gemäß bis zum 2. März 2022 verlängert und dies den Prozessbevollmächtigten der Parteien mitgeteilt. Am 25. Februar 2022 wurde dem Berufungsgericht per beA (erneut) der anwaltliche Schriftsatz des Beklagten vom 11. Januar 2022 (Dateiname "M_89_21_LG_Bln_SS_11_01_22.pdf.p7s"), dieses Mal nebst einer Ablichtung der Geburtsurkunde für die Tochter des Beklagten, übermittelt. Nachdem das Berufungsgericht am 23. März 2022 darauf hingewiesen hatte, dass bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbe- gründung nicht eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 29. März 2022 per beA einen Schriftsatz vom 23. Februar 2022 mit der Beru- fungsbegründung eingereicht und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er (zunächst) im We- sentlichen vorgetragen: Am 23. Februar 2022 sei die acht Seiten umfassende Berufungsbegründung von ihm erstellt und abschließend korrigiert worden. Der langjährig in der Kanzlei beschäftigten, außergewöhnlich zuverlässigen und im Umgang mit dem beA besonders geschulten Rechtsanwalts- und Notarfachan- gestellten S. (nachfolgend Kanzleiangestellte) sei anschließend durch schrift- liche Einzelanweisung aufgegeben worden, am 25. Februar 2022 die Berufungs- begründung nebst der Geburtsurkunde per beA an das Berufungsgericht zu ver- senden. Die Versendung sei dann - wie angeordnet - an diesem Tag erfolgt. Die Kanzlei habe über den erfolgreichen Versand eine "automatisierte Bestätigung in Gestalt des Prüfprotokolls" erhalten, welches die Kanzleiangestellte - da in der Kanzlei hinsichtlich der Arbeitsabläufe auf ein entsprechendes Vorgehen Wert gelegt werde - ausgedruckt und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Handakte vorgelegt habe. Anhand dessen habe er selbst die Ausführung der 3 4 5 - 4 - Verfügung kontrolliert; der Übermittlungsstatus sei "erfolgreich" gewesen. Ferner habe er neben der Richtigkeit von Empfänger und Aktenzeichen sowie der An- bringung der Signatur auch den Inhalt des übersandten Dokuments geprüft und dabei auf das "Nachrichtenjournal" vertrauen dürfen, welches ausdrücklich die signierte Datei mit der Bezeichnung "Berufungsbegründung" ausgewiesen habe. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, wonach die beA-Protokolle zu der am 25. Februar 2022 erfolgten Übermittlung auf einen Schriftsatz vom 11. Januar 2022 statt der Berufungsbegründung vom 23. Februar 2022 hindeu- teten, hat der Beklagte sein Wiedereinsetzungsvorbringen wie folgt geändert: Eine nunmehr anhand der Signaturprüfung erfolgte Überprüfung habe er- geben, dass tatsächlich in Abweichung von der sofort auszuführenden Einzelan- weisung aufgrund eines Augenblicksversagens der Kanzleiangestellten bei der Auswahl der zu versendenden Datei am 25. Februar 2022 nicht die Berufungs- begründung, sondern der Schriftsatz vom 11. Januar 2022 (erneut) an das Beru- fungsgericht übermittelt worden sei. Nach dem bewährten Kanzleisystem be- ginne die Dateibezeichnung jeweils mit demselben Kürzel - dem bürointernen Aktenzeichen - und spezifiziere ein weiterer Zusatz das Schriftstück. Weil die in Anwaltskanzleien für Dateinamen genutzten Sonderzeichen vom beA-System nicht akzeptiert würden, müsse eine Datei für den Versand in einem mehrere Arbeitsschritte umfassenden Vorgang umgewandelt werden. Diese Umwandlung sei sehr arbeits- und zeitaufwändig und verkompliziere sich bei der Versendung von Anhängen. Offensichtlich sei es dabei zu einer unbemerkten Verwechslung gekommen und habe die Kanzleiangestellte die falsche Datei in "Berufungsbe- gründung" umbenannt. Der Prozessbevollmächtigte habe vor dem Versenden die Arbeitsschritte der Kanzleiangestellten geprüft, insbesondere ob die in der Datei gespeicherte Fassung der korrigierten Endfassung entsprochen habe. Er habe auf die Richtigkeit und den Erfolg der ausgeführten Weisung vertrauen dürfen, 6 7 - 5 - weil im vorgelegten "Prüfprotokoll" im Feld "Bezeichnung" "Berufungsbegrün- dung" vermerkt gewesen sei. Hinzu komme, dass im "Prüfprotokoll" der Datei- name nicht vollständig, sondern nur verkürzt mit "M_89_21_LG_Bln_SS_11…" aufgeführt gewesen sei. Das habe für ihn bei aller Sorgfalt nicht auf einen Schrift- satz vom 11. Januar 2022 hindeuten müssen, sondern von ihm einer der Chro- nologie folgenden Dateinummerierung von Schriftsätzen zugeordnet werden dür- fen. Die Bezeichnung "Berufungsbegründung" sei insoweit eindeutig gewesen. Zudem sei bei der Bewertung des Verschuldensmaßstabs im Rahmen der Wie- dereinsetzung zwingend zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Nutzung des beA erst seit einigen Wochen bestanden habe und der hierfür geltende Sorg- faltsmaßstab ein gänzlich anderer als bei einem seit Jahren eingeführten Verfah- ren sei. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht bei sorgfältiger Behandlung des eingehenden Schriftverkehrs Veranlassung zur Nachfrage beim Beklagten gehabt, da es sich bei dem nochmals und nun mit einer Geburtsurkunde als ein- ziger Anlage eingereichten Schriftsatz vom 11. Januar 2022 um eine eindeutige Fehlsendung gehandelt habe. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebiete des- halb die Wiedereinsetzung. Das Berufungsgericht hat - nach vorherigem Hinweis - den Wiedereinset- zungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig ver- worfen. Zur Begründung hat es, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie - wie der Beklagte nunmehr einge- räumt habe - nicht rechtzeitig innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungs- frist begründet worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei, dass der Beklagte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Die von dem 8 9 - 6 - Prozessbevollmächtigten des Beklagten selbst vorgenommene Ausgangskon- trolle sei offensichtlich unzureichend gewesen. Anhand eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens sei auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz sei. Das sei vorliegend offensichtlich nicht mit der ge- botenen Sorgfalt erfolgt. Denn der im "Nachrichtenjournal" und "Prüfprotokoll" vermerkte Dateiname habe auf den Schriftsatz vom 11. Januar 2022 und nicht auf die Berufungsbegründung vom 23. Februar 2022 hingedeutet. Soweit der Be- klagte darauf verweise, dass der im "Prüfbericht" verkürzt wiedergegebene Da- teiname von ihm einer der Chronologie folgenden Dateinummerierung von Schriftsätzen habe zugeordnet werden dürfen, fehle es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs gehöre zu ei- ner wirksamen Ausgangskontrolle ein Konzept für die Benennung von Dateien, welches Verwechslungen auszuschließen geeignet sei. Die Darlegungen des Be- klagten hierzu blieben lückenhaft. Es sei weder vorgetragen noch glaubhaft ge- macht, dass im Kanzleibetrieb seines Prozessbevollmächtigten die Dateinamen zu Schriftsätzen auf diese Weise und nicht am Datum orientierend vergeben wür- den. Auch wenn in dem "Nachrichtenjournal" als weitere Bezeichnung "Beru- fungsbegründung" angeführt worden sei, habe wegen der abweichenden Da- tumsangabe Veranlassung zu einer weitergehenden Überprüfung des Inhalts der versandten Datei bestanden. Die Annahme eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabs erscheine gerechtfertigt. Soweit der Beklagte offenbar erhöhte Risiken bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen oder eine Fehleranfälligkeit bei der Bearbeitung und dem Versand per beA reklamiere, spreche dies für eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die gestellten Anforderungen führten auch nicht dazu, dass ein Rechtsanwalt nach der Unterschrift einen vom Mitarbeiter in den Postausgangs- 10 11 - 7 - korb gelegten Umschlag darauf überprüfen müsse, ob dieser tatsächlich den ent- sprechenden Schriftsatz enthielte. Im vorliegenden Fall weise der Dateiname als "digitaler Umschlag" gerade auf einen anderen Schriftsatz hin und gebe es daher besondere Veranlassung zu einer Überprüfung. Eine besondere Fürsorgepflicht des Gerichts, den Beklagten auf einen Irrtum aufmerksam zu machen, habe nicht bestanden; die angeführte Rechtsprechung zur Weiterleitung eines fehlerhaft adressierten Rechtsmittelschriftsatzes sei nicht einschlägig. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wie- dereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Be- schluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 9; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22, juris Rn. 10), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entschei- dungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beklagte die Berufung nicht innerhalb der bis zum 2. März 2022 verlängerten Frist, sondern erst mit einem am 29. März 2022 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz - und damit entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig - begründet hat. 12 13 14 - 8 - 2. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfordert die Sache eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) auch nicht wegen der Versagung einer Wiedereinsetzung des Beklagten in die versäumte Berufungsbegründungs- frist. Insbesondere hat das Berufungsgericht hierdurch nicht die Verfahrens- grundrechte des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes sowie auf ein faires Verfahren (jeweils Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevoll- mächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe- schluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22, aaO Rn. 12 mwN). Zudem ist es den Gerichten verwehrt, aus eigenen oder ihnen zurechenbaren Fehlern oder Versäumnissen Nachteile für den von diesen betroffenen Beteiligten herzuleiten (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2019, 297 Rn. 11). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Wie- dereinsetzungsantrag des Beklagten zu Recht und ohne Verletzung der vorge- nannten Verfahrensgrundrechte zurückgewiesen, da die Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzu- rechnenden anwaltlichen Verschulden bei der Ausgangskontrolle fristgebunde- ner Schriftsätze in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beruht. aa) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzu- stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und inner- 15 16 17 18 - 9 - halb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grund- sätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Be- handlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe- schlüsse vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 11; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44; jeweils mwN). (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskon- trolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 8; vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 12; jeweils mwN). Der Rechtsanwalt kann zwar die Aus- gangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, aaO Rn. 9; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 10). (2) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Über- mittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen nach der ge- festigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersen- dung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versand- vorgang zu überprüfen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 21; vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 19 20 - 10 - 2021, 3471 Rn. 12; vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7; vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, juris Rn. 14). Die Kontrollpflichten um- fassen dabei auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermit- telten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Sie erstrecken sich un- ter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, aaO Rn. 46; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, aaO mwN) sowie - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, aaO Rn. 9 f.; siehe auch BayVGH, Beschlüsse vom 31. März 2022 - 11 ZB 22.39, juris Rn. 4; vom 20. Ap- ril 2022 - 23 ZB 19.2287, juris Rn. 7; OLG Dresden, NJW 2021, 2665, 2667). bb) Das Berufungsgericht hat im Einklang mit diesen Grundsätzen und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ohne Überspannung der Anforde- rungen an die den Rechtsanwalt treffende Verpflichtung zur Überprüfung einer erfolgreichen Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per beA angenommen, dass nach dem Tatsachenvorbringen des Beklagten im Wiedereinsetzungsver- fahren die von seinem Prozessbevollmächtigten selbst vorgenommene Aus- gangskontrolle unzureichend gewesen ist. (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht nicht beanstandet, dass die Prü- fung, ob die am 25. Februar 2022 veranlasste Übermittlung an das Berufungsge- richt erfolgreich war, anhand des dem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Übermittlungsprotokolls ("export.html"-Datei) erfolgte. Denn die nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs maßgebliche automatisierte elektronische Eingangsbestätigung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 22 mwN) wird nicht allein in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung angezeigt, 21 22 - 11 - sondern ist mit den für die Überprüfung erforderlichen Angaben auch im Über- mittlungsprotokoll des beA unterhalb der Dateianhänge enthalten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, aaO Rn. 33, 50; vom 29. Sep- tember 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 13; vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20, NJW 2022, 1820 Rn. 13; vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 11; vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 8). Soweit der Beklagte im Rahmen seines Wiedereinsetzungsvorbringens wiederholt davon gesprochen hat, dass er die Überprüfung anhand des "Prüfpro- tokolls" vorgenommen habe, ist dies unschädlich. Zwar böte das Prüfprotokoll ("Verification Report") keine sichere Gewähr für den Sendungseingang bei Ge- richt, da es lediglich Auskunft darüber gibt, ob die der Nachricht beigefügten elektronischen Signaturen ordnungsgemäß sind und ob die Nachricht nach dem Versand unverändert ist (vgl. Bacher, MDR 2021, 916, 917; MDR 2022, 1441, 1445; BRAK beA-Newsletter 31/2019 vom 17. Oktober 2019, "Protokoll-Fragen: Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll", abrufbar über das beA- Newsletter-Archiv unter www.brak.de/bea-newsletter). Da sich der Beklagte bei seinen Ausführungen aber ausdrücklich auf den von ihm als Anlage zum Schrift- satz vom 29. März 2022 eingereichten Ausdruck des Übermittlungsprotokolls be- zogen und die vorgenommene Überprüfung unter Verweis auf verschiedene dort enthaltene Angaben beschrieben hat, etwa das "Nachrichtenjournal", die Zeile mit der "Zusammenfassung Prüfprotokoll" und den Text in den Spalten unter der Überschrift "Anlagen", handelt es sich ersichtlich um eine bloße Fehlbezeichnung des von ihm tatsächlich gemeinten Übermittlungsprotokolls. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht verlangt, für die anwaltliche Überprüfung der erfolgreichen Übermitt- lung eines fristwahrenden Schriftsatzes (stets) zusätzlich das - vom Beklagten für die Übermittlung vom 25. Februar 2022 nachträglich am 5. April 2022 erstellte 23 24 - 12 - und mit Schriftsatz von demselben Tag eingereichte - Prüfprotokoll ("Verification Report") heranzuziehen. Die besonderen Umstände, die seiner Auffassung nach im Streitfall die weitergehende Überprüfung der übersandten Datei erfordert hät- ten, hat das Berufungsgericht dem Übermittlungsprotokoll entnommen. Dies zeigt der Verweis des angegriffenen Beschlusses auf die verkürzte Wiedergabe des Dateinamens, die sich im Übermittlungsprotokoll, nicht aber im Prüfprotokoll findet, und die Aussage des Hinweisbeschlusses, "in dem Nachrichtenjournal [sei] als weitere Bezeichnung ´Berufungsbegründung´ angeführt", was sich er- kennbar auf die im Übermittlungsprotokoll enthaltene Rubrik "Anhänge" bezieht. Soweit das Berufungsgericht im Folgenden tatsächlich das am 5. April 2022 er- stellte Prüfprotokoll erwähnt hat, diente dies - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt - ebenso wie der Verweis auf die im Schriftsatz des Beklagten enthaltene Angabe des Dateinamens allein der Verdeutlichung, dass der vollständige Datei- name des am 25. Februar 2022 übersandten Dokuments eindeutig auf einen Schriftsatz vom 11. Januar 2022 und nicht auf einen Schriftsatz vom 23. Feb- ruar 2022 hinwies und dass deshalb dem Prozessbevollmächtigten bei einer Prü- fung der versandten Datei bereits anhand des Dateinamens aufgefallen wäre, dass diese einen anderen Schriftsatz betraf als denjenigen, dessen Versendung beabsichtigt war. (2) Zu Recht und ohne Überspannung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten hat das Berufungsgericht indessen beanstandet, dass der Prozessbevollmäch- tigte des Beklagten sich bei seiner Prüfung, ob auch das richtige Dokument über- mittelt wurde, allein auf die im Übermittlungsprotokoll enthaltene Angabe zur "Be- zeichnung" des Dokuments in der Rubrik "Anhänge" verlassen und dem dort gleichfalls angegebenen Namen der versandten Datei keine, jedenfalls nicht die für die Überprüfung gebotene Bedeutung beigemessen hat. 25 - 13 - (a) Die anwaltliche Sorgfalt bei der Übermittlung fristwahrender Schrift- sätze mittels beA erfordert eine Prüfung anhand des zuvor vergebenen Dateina- mens, ob sich die automatisierte elektronische Eingangsbestätigung des Ge- richts auch auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfol- gen sollte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 16; vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 9 f. mwN; siehe auch Bacher, MDR 2022, 1441, 1446). Dies rechtfertigt sich daraus, dass bei einem Versand über beA - anders als bei einem solchen über Telefax, bei dem das Original des Schriftsatzes zur Übermittlung in das Telefax- Gerät eingelegt wird - eine Identifizierung des zu übersendenden Dokuments nicht mittels einfacher Sichtkontrolle möglich ist und deshalb eine Verwechslung mit anderen Dokumenten, deren Übersendung nicht beabsichtigt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Dresden, NJW 2021, 2665, 2667). Dem Rechtsanwalt werden damit auch keine unzumutbaren Überprü- fungspflichten auferlegt. Denn die Kontrolle ist über die Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung, anhand des Übermittlungsprotokolls mittels der dort ver- fügbaren Informationen unter der Überschrift "Anhänge" sowie anhand des Ab- schnitts "Zusammenfassung und Struktur" des Prüfprotokolls möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 10 mwN; siehe bereits BRAK beA-Newsletter 35/2017, "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Postausgangskontrolle mit dem beA", und 27/2019, "Dem Fehlerteufel ein Schnippchen schlagen", abrufbar über das beA-Newsletter-Archiv unter www.brak.de/bea-newsletter). (b) Diesen Anforderungen ist die Ausgangskontrolle des Prozessbevoll- mächtigten des Beklagten unter Zugrundelegung des Wiedereinsetzungsvor- trags nicht gerecht geworden. 26 27 28 - 14 - (aa) Gemäß diesem Vorbringen hat der Prozessbevollmächtigte insoweit im Übermittlungsprotokoll lediglich die Spalte "Bezeichnung" unter der Über- schrift "Anhänge" geprüft und dabei auf die Richtigkeit der dort von der Kanzlei- angestellten gemachten Angabe "Berufungsbegründung" vertraut. Diese Spalte enthält aber nicht den Dateinamen, sondern ermöglicht es dem Verfasser der beA-Nachricht, beim Hochladen der als Anlage ausgewählten Datei einen belie- bigen Text zur näheren Beschreibung des Dateiinhalts hinzuzufügen. Da dieser Text erst nachfolgend zum Erstellen und Abspeichern der Datei und regelmäßig aufgrund einer bestimmten Vorstellung des Verfassers der beA-Nachricht von dem - vermeintlichen - Inhalt der zum Versand ausgewählten Datei vergeben wird, weist die in der Spalte "Bezeichnung" gemachte Angabe weniger zuverläs- sig als der zuvor vergebene Dateiname auf den tatsächlichen Inhalt des Doku- ments hin, was sich anschaulich in den Fällen der versehentlichen Auswahl einer anderen Datei durch ein "Verklicken" beim Hochladen zeigt. Dem in der maßgeblichen benachbarten Spalte - wenn auch verkürzt - aufgeführten Dateinamen des angehängten Dokuments ("M_89_21_ LG_Bln_SS_11…") hat der Prozessbevollmächtigte hingegen keine, jedenfalls aber nicht die gebotene Bedeutung beigemessen. (bb) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, wegen der nur unvollständigen Anzeige des Dateinamens in der betreffenden Spalte des Übermittlungsprotokolls ("M_89_21 _LG_Bln_SS_11…") habe er keinen Zusammenhang mit einem bestimmten (an- deren) Erstellungsdatum und daran anknüpfend mit einem anderen Inhalt des Dokuments als dem von ihm erwarteten und in der Spalte "Bezeichnung" ange- gebenen erkennen müssen. Nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen steht die Vergabe des Dateina- mens in der Kanzlei nicht im Belieben des jeweiligen Mitarbeiters, sondern folgt 29 30 31 32 - 15 - einem bestimmten vorgegebenen (einheitlichen) Muster. Nach dem Kürzel des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und dem kanzleiinternen Aktenzeichen folge ein weiterer Zusatz, der das Schriftstück spezifiziere. Diesbezüglich hat das Be- rufungsgericht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, keine von der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Anforderungen an die Benen- nung von Dateien gestellt, sondern - rechtsfehlerfrei - verlangt, Dateien mit Schriftsätzen so zu benennen, dass eine Verwechslung anhand des Dateina- mens vermieden wird (vgl. hierzu auch BRAK beA-Newsletter 27/2019, "Ordnung ist das halbe Leben", abrufbar über das beA-Newsletter-Archiv unter www.brak.de/bea-newsletter). Auch wenn der Beklagte keine weiteren Angaben zu Art und Weise dieser Spezifizierung gemacht hat, zeigen der Name der am 25. Februar 2022 versandten Datei ebenso wie die Namen weiterer von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten per beA an das Berufungsgericht übermit- telter Dokumente, dass jeweils (auch) das Datum des Dokuments in den Datei- namen aufgenommen wird, nicht hingegen - wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ohne näheren Vortrag zu einer diesbezüglichen Handhabung in der Kanzlei einwendet - eine der Chronologie der Schriftsätze folgende Dateinum- merierung. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange- nommen, dass der nach diesem Muster vergebene Dateiname des am 25. Feb- ruar 2022 versandten Dokuments auch in der verkürzten Anzeige des Übermitt- lungsprotokolls auf einen am "11." eines Monats erstellten Schriftsatz hindeutete ("M_89_21_LG_Bln_SS_11…") und es bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Angaben zur übersandten Datei Veranlassung zu einer weitergehenden Überprüfung des Dateiinhalts gab, weil der Schriftsatz mit der Berufungsbegrün- dung am 23. Februar 2022 und damit gerade erst zwei Tage zuvor erstellt und fertiggestellt worden war. 33 - 16 - Wenn das Berufungsgericht insoweit von einem erhöhten Sorgfaltsmaß- stab bei der Ausgangskontrolle spricht, bezieht sich dies auf die augenscheinli- che Abweichung zwischen dem Dateinamen und der Bezeichnung des Doku- mentinhalts im Übermittlungsprotokoll und auf den im Wiedereinsetzungsverfah- ren gehaltenen Vortrag, wonach die Vorbereitung einer Datei für die Versendung in einem "mehrere Arbeitsschritte umfassenden" "sehr arbeits- und zeitaufwändi- gen" Vorgang erfolge, der sich bei der Versendung von Anhängen - wie hier - sogar noch verkompliziere. c) Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist ursächlich. Bei einer ordnungsgemäßen - auch den Abgleich des (voll- ständigen) Dateinamens und wegen der im Streitfall gegebenen besonderen Um- stände auch den Inhalt der versandten Datei umfassenden - Ausgangskontrolle wäre die am 25. Februar 2022 erfolgte Übermittlung des falschen Dokuments zeitnah erkannt worden und hätte die Datei mit der Berufungsbegründung noch innerhalb der bis zum 2. März 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist an das Berufungsgericht übersandt werden können. d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein Wiederein- setzungsgrund auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen für das Frist- versäumnis mitursächlichen Pflichtverletzung des Gerichts. Das Berufungsge- richt war aufgrund der aus dem Gebot des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot folgenden gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, den erneuten Eingang der Sachstandsanfrage vom 11. Januar 2022 zum Anlass zu nehmen, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch vor Ablauf der bis zum 2. März 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist darauf hinzuweisen, dass dieser am 25. Februar 2022 die Sachstandsanfrage anstatt einer Beru- fungsbegründung übermittelt hat. 34 35 36 - 17 - aa) Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer dro- henden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer ge- richtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14 mwN). Das Gericht darf allerdings nicht sehenden Auges zulassen, dass ein offenbares Versehen einer Partei zur Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist und damit zu Rechtsnach- teilen für die Partei führt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - IV ZB 29/03, IV ZB 37/03, juris Rn. 7; siehe auch Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - V ZB 71/20, NJW-RR 2021, 1317 Rn. 7; vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 37/21, aaO). Es hat deshalb bei ohne weiteres erkennbaren Fehlern im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs darauf hinzuweisen, um der Fristversäumnis entgegen zu wir- ken (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - IV ZB 29/03, IV ZB 37/03, aaO mwN). bb) Hiervon ausgehend war das Berufungsgericht nicht aufgrund der ge- richtlichen Fürsorgepflicht zu einem Hinweis an den Beklagten verpflichtet. Ent- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lag weder angesichts der kurz zuvor erfolgten Gewährung der Fristverlängerung noch im Hinblick auf die Übersen- dung der Geburtsurkunde als Anlage zum Schriftsatz offen zutage, dass von Be- klagtenseite nunmehr im Räumungsrechtsstreit - mit einer Berufungsbegrün- dung - zur Sache selbst vorgetragen werden sollte und deshalb die Auswahl des übersandten Dokuments offenkundig auf einem Versehen beruhen musste. Auf die beabsichtigte Einreichung einer Berufungsbegründung deuteten weder der Betreff der an das Berufungsgericht übermittelten beA-Nachricht vom 25. Feb- ruar 2022 ("64 S 346/21") noch die Namen der angehängten Dateien ("M_89_21_LG_Bln_SS_11_01_2022.pdf.p7s", "M_89_21_LG_Bln_SS_11_01_ 22.pdf" und "doc17795920220225134156.pdf") hin. Da die mit gerichtlicher Ver- 37 38 - 18 - fügung vom 17. Januar 2022 erfolgte Gewährung der Fristverlängerung erst we- nige Tage zurücklag, war es zudem nicht ausgeschlossen, dass sich die wieder- holte Sachstandsanfrage mit der Kenntnisnahme des Beklagtenvertreters von der gewährten Fristverlängerung zeitlich überschnitten hatte. Zudem musste der Vorsitzende der Berufungskammer den Umstand, dass überhaupt ein Schriftsatz der Beklagtenseite eingegangen war, nicht ohne Weiteres mit dem erst eine Wo- che später anstehenden Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist in Zusammenhang bringen. Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 02.12.2021 - 239 C 138/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2022 - 64 S 346/21 -