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Entscheidung

VIa ZR 1141/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR1141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR1141.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1141/22 Verkündet am: 26. Juni 2023 Wendt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Rensen, Liepin und die Rich- terin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Mai 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des in seinen Berufungsanträgen näher bezeichneten Fahrzeugs in Bezug auf den Zahlungsantrag in Höhe von 27.377,47 € nebst Prozesszinsen und den Freistellungsantrag zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwen- dung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadens- ersatz in Anspruch. 1 - 3 - Am 4. Januar 2016 kaufte der Kläger von der Beklagten einen Mercedes- Benz GLK 220 CDI 4MATIC als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 32.600 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schad- stoffklasse: EURO 5) ausgestattet. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger; am 3. Januar 2019 schloss er auf die Vermittlung eines Händlers über den Restbe- trag in Höhe von 16.626 € mit der M. AG (künftig: Darlehens- geberin) einen Darlehensvertrag. Der Darlehensbetrag ist noch nicht vollständig zurückgezahlt. Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin für Verbraucher zugrunde. Dort hieß es unter anderem: "II. Sicherheiten Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung al- ler gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch ent- stehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darle- hensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwa- igen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherhei- ten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. […] […] 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, […] [der] diese Abtretung annimmt: - […] - […] - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. 2 3 - 4 - - gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprü- che aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Be- klagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehens- nehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. […] 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungs- zweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Siche- rungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen […] Beste- hen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach […] [seiner] Wahl ein- zelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren reali- sierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensge- bers überschreitet. […]" Der Kläger hat die Beklagte in den Vorinstanzen erstens unter dem Ge- sichtspunkt des Rücktritts vom Kaufvertrag und zweitens unter dem Gesichts- punkt einer deliktischen Schädigung wegen des Inverkehrbringens des Fahr- zeugs zuletzt auf Zahlung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag- ten sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch ge- nommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag in Höhe von 27.377,47 € nebst Prozesszinsen und seinen Antrag auf Freistellung weiter, so- weit er sie auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten stützt. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die wirksam beschränkte Revision des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 Rn. 4 ff. mwN, zur Veröffentli- chung in BGHZ bestimmt) hat Erfolg. Sie führt im Umfang des Revisionsangriffs zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Etwaige deliktische Ansprüche habe der Kläger an die Darlehensgeberin abgetreten, sodass er zu deren Geltendmachung nicht aktivlegitimiert sei. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend ge- machten deliktischen Ansprüche und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel sei auch nicht unklar. Aufgrund der zwischenzeitlichen Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger we- der die Zahlung der Hauptforderung an sich noch die hiervon abhängigen Ne- benforderungen verlangen. 5 6 7 - 6 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger ist vielmehr Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche ge- gen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist. Darauf, ob die Unwirk- samkeit der Klausel zusätzlich aus Gesichtspunkten hergeleitet werden könnte, die in dem Senatsurteil vom 24. April 2023 (VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122) tragend waren, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244; Staudinger/Wendland, BGB, Neubearbeitung 2022, § 307 Rn. 111 f. mwN). 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte "gleich aus welchem Rechtsgrund" handele es sich um eine vorformulierte Allgemeine Ge- schäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die gemäß § 305 Abs. 2 BGB Bestandteil des Darlehensvertrags geworden sei. 2. Weiter im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Klausel als nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig erachtet. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle sol- che Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen verein- bart werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16 mwN). Die Klausel, die der Senat ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38; Urteil vom 15. November 8 9 10 11 - 7 - 2022 - XI ZR 551/21, NJW 2023, 296 Rn. 19), ist so zu verstehen, mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufvertrag erfasse sie sämtliche mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Ansprüche des Klägers ge- gen die Beklagte (BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 Rn. 14). Einbezogen sind, worauf der Senat vorab hingewiesen hat, entge- gen der Rechtsauffassung der Revisionserwiderung auch Ansprüche aus uner- laubter Handlung und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, die dem Klä- ger und Darlehensnehmer bei der Verwendung des gekauften Fahrzeugs entste- hen. Die Klausel erfasst damit in Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht nur, was die Revisionserwiderung zugesteht, Ansprüche wegen der Verlet- zung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers als Fahrzeugkäufers gegen die Beklagte (dazu grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 f.). Sie betrifft vielmehr auch Rentenansprüche aus § 843 BGB bzw. aus § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB im Falle einer aus der Verwendung des Fahrzeugs entstehenden Körperverletzung oder Gesundheits- beschädigung, die nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bis zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht nicht pfändbar und damit nach § 400 BGB nicht abtretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1959 - IV ZR 88/59, BGHZ 31, 210, 217; Urteil vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, NJW 1970, 282, 283; Urteil vom 25. Januar 1978 - VIII ZR 137/76, BGHZ 70, 206, 212; Staudinger/Bieder/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2022, § 394 Rn. 41). 3. Die so zu verstehende Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Wertungs- möglichkeit nicht stand. Sie weicht zulasten des Klägers ohne Rücksicht darauf, ob der Kaufvertrag über das Fahrzeug und der Darlehensvertrag verbundene Verträge sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - XI ZR 165/20, NJW 2021, 2807 Rn. 15), von zwingenden Vorschriften ab (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 33; Urteil vom 17. Dezember 2013 12 - 8 - - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10; Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, NJW 2015, 1440 Rn. 17; Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 30 f.; Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 18; Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, BGHZ 227, 343 Rn. 19). Die § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB sind zwingendes Recht (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2000 - 9 AZR 692/99, NJW 2001, 1443). § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist auch auf Renten anwendbar, die dem Kläger zu zahlen wä- ren (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 42 ff.). Darauf, ob sich die Darlehensgeberin (auch) den Einwand der Treuwidrig- keit entgegenhalten lassen müsste, wenn sie sich auf die Abtretung von Ansprü- chen aus § 843 BGB bzw. § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB beriefe, kommt es nicht an. Einwände gegen die Rechtsausübung des Verwenders betreffen die Ausübungskontrolle und setzen eine wirksame Klausel voraus, so dass die Prü- fung anhand der §§ 307 ff. BGB Vorrang vor der Prüfung anhand des § 242 BGB genießt. Der Anwendungsbereich einer Klausel kann mithin nicht unter Verweis auf § 242 BGB eingeschränkt werden, um sie im Sinne einer geltungserhalten- den Reduktion auf den gerade noch wirksamen Inhalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 19; Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 Rn. 23). 4. Die wegen ihrer Abweichung von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksame formularmäßige Sicherungsabtretung sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte mit Ausnahme solcher aus kaufrecht- licher Gewährleistung kann nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass andere Ansprüche als solche auf Zahlung von Renten, die wegen einer Verlet- zung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, wirksam abgetreten sind. Ein solches Verständnis liefe auf eine geltungserhaltende Reduktion hin- aus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist 13 14 - 9 - (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, NJW 2015, 1440 Rn. 18; Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 32, jeweils mwN). Die Klausel kann auch nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzu- lässigen Teil zerlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20; Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 Rn. 25). III. Das Berufungsurteil ist danach hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe von 27.377,47 € nebst Prozesszinsen und hinsichtlich des Freistellungsantrags, soweit beide Anträge mit einer unerlaubten Handlung der Beklagten begründet sind, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, da es sich nicht aus anderen Grün- den als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen 15 - 10 - Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten wegen einer deliktischen Schädi- gung des Klägers getroffen, sodass die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Menges Möhring Rensen Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.05.2020 - 30 O 9/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2022 - 23 U 94/21 -