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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 34/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111224BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111224BANWZ.BRFG.34.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 34/24 vom 11. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Grüneberg und die Richterin Ettl sowie Rechtsanwältin Merk und Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 11. Dezember 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist seit Juli 1999 im Bezirk der Beklag- ten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war bis zum 23. Mai 2024 als Einzel- anwalt tätig. Mit Bescheid vom 16. November 2023 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen 1 - 3 - erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 24. Mai 2024 abgewie- sen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungs- grund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34/23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5; vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34/23 Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6). Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei 2 3 4 5 6 - 4 - denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats seit Änderung des Verfahrens- rechts für das gerichtliche Verfahren bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zum 1. September 2009 der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider- rufsverfahrens (grundlegend Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; sowie zuletzt Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 5 ff.; vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 4 und vom 20. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 32/23, juris Rn. 7), hier mithin der Erlass des Widerrufsbescheids vom 16. November 2023. Dieser Beurteilungszeitpunkt ist - anders als der Kläger meint - nach stän- diger Rechtsprechung des Senats nicht nur für die Prüfung maßgeblich, ob der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO in Vermögensverfall geraten ist, sondern auch für die weitere Beurteilung, ob gemäß dieser Vorschrift ausnahmsweise gleichwohl von einem Widerruf abzusehen ist, weil keine Ge- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall be- steht (siehe nur Senat, Beschlüsse vom 25. April 2013 - AnwZ (Brfg) 9/13, NJW-RR 2013, 1012 Rn. 4; vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, ZInsO 2023, 1951 Rn. 11; vom 7. Juni 2023 - AnwZ (Brfg) 3/23, juris Rn. 5; vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 24/23, ZRI 2023, 952 Rn. 14 und vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 9). Wie der Senat bereits im Beschluss vom 29. Juni 2011 (AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) ausgeführt hat, ist nach den materiell-rechtlichen Re- gelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für die Beurteilung der Rechtmäßig- 7 8 - 5 - keit eines Zulassungswiderrufs der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentschei- dung maßgebend und die Beurteilung danach eintretender Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten; ein Hinausschieben des Beurteilungs- zeitpunkts ist in Anbetracht der Möglichkeit eines jederzeitigen Wiederzulas- sungsantrags auch verfassungsrechtlich nicht geboten und eine Lockerung der sich aus dem materiellen Recht ergebenden Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung allein aus prozesswirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Das gilt für sämtliche Voraussetzungen der materiell-rechtlichen Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und damit auch für das (Nicht-)Vorliegen einer ausnahmsweise auszuschließenden Gefährdung der In- teressen Rechtsuchender. Die vom Kläger vertretene Annahme unterschiedli- cher Beurteilungszeitpunkte - für das Vorliegen des Vermögensverfalls (Maßgeb- lichkeit des Abschlusses des Widerrufsverfahrens) einerseits und das Vorliegen einer Ausnahme von der Gefährdung der Interessen Rechtsuchender (Maßgeb- lichkeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren) andererseits - kommt danach nicht in Betracht. Ein Ausnahmefall im Sinn des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1 BRAO kann daher nur angenommen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prog- nose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Ein- zelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Rechtsan- walts verbunden sind, nicht verwirklichen werden (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, ZInsO 2023, 1951 Rn. 11). b) Ausgehend davon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. 9 10 - 6 - Die zutreffende Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger sich am 16. November 2023 in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO befand, wird vom Kläger nicht infrage gestellt. Die Einwände des Klägers dagegen, dass der Anwaltsgerichtshof keine tragfähigen Anhaltspunkte für den ausnahmsweisen Ausschluss einer Gefähr- dung der Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO festzustellen vermochte, greifen nicht durch. aa) Gegen die Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Zulassungswiderrufs noch als Einzel- anwalt tätig war und zu diesem Zeitpunkt besondere Sicherungsmaßnahmen, die eine Gefährdung von Mandanteninteressen effektiv verhindern konnten, offen- sichtlich nicht gegeben waren, bringt der Kläger auch mit seinem Zulassungsan- trag nichts vor. bb) Soweit der Kläger geltend macht, mit der Aufgabe seiner einzelanwalt- lichen Tätigkeit und dem Abschluss des von ihm vorgetragenen Arbeitsvertrags vom 23. Mai 2024 mit der Rechtsanwaltskanzlei F. sei eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender mit hinreichender Sicherheit dauer- haft und nachhaltig ausgeschlossen, hat der Anwaltsgerichtshof dieses Vorbrin- gen zu Recht bei seiner Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO bereits deshalb als unbeachtlich angesehen, weil der Anwalts- vertrag erst über sechs Monate nach dem Abschluss des behördlichen Wider- rufsverfahrens am 16. November 2023 geschlossen worden ist und daher nach der obigen Rechtsprechung des Senats nicht zu berücksichtigen war. Gleiches gilt für die weiteren vom Kläger vorgetragenen nachträglichen Veränderungen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen seiner Berufsaus- übung. 11 12 13 14 - 7 - Ob der vom Kläger vorgetragene Arbeitsvertrag den Anforderungen der Senatsrechtsprechung für die Annahme eines Ausnahmefalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO genügt (st. Rspr.; siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, ZInsO 2023, 1951 Rn. 11; vom 7. Juni 2023 - AnwZ (Brfg) 3/23, juris Rn. 4 und vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 24/23, ZRI 2023, 952 Rn. 13; jeweils mwN), hat der Anwaltsgerichtshof daher zu Recht offengelassen. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass der Anwaltsge- richtshof diesbezüglich berechtigt Zweifel geäußert hat, weil allein der Abschluss eines den Anforderungen der Senatsrechtsprechung entsprechenden Arbeitsver- trags zum Ausschluss einer Gefährdung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausreicht, sondern dieser Vertrag auch über einen längeren Zeit- raum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden sein muss (Senat, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 12; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 17; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 6/11, juris Rn. 7 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 7; vgl. auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 44 a.E. und 45 a.E.). Außerdem ist, um die Prog- nose des Ausschlusses einer Gefährdung der Rechtsuchenden abzusichern, auch bei bereits länger "gelebtem" Arbeitsvertrag, eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, bei der auch relevant ist, ob der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit bis dahin beanstandungsfrei ausgeübt und er selbst zielge- richtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat (Senat, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 13; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 17 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 8). Hier ist bereits die Voraussetzung eines bereits seit längerem erfolgreich "erprobten" Arbeitsvertrags nicht erfüllt, da der Vertrag 15 - 8 - erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ge- schlossen wurde. cc) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass der Anwaltsgerichtshof im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Person des Klägers angeführt hat, die Tatsache der Amtsenthebung des Klägers als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, 3. Fall BNotO durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2020 lasse eher einen gegen einen Ausnahmefall sprechenden Rückschluss zu. Der Einwand des Klägers, es liege keine rechtskräftige gerichtliche Ent- scheidung über die Amtsenthebung vor, weil er sein dagegen zunächst eingeleg- tes Rechtsmittel vor einer rechtskräftigen Entscheidung wieder zurückgenommen habe, ändert nichts an der zutreffenden Feststellung des Anwaltsgerichthofs, dass der Kläger - den für das Vorliegen eines Ausnahmefalls die Feststellungs- last trifft (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7 und vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6) - umgekehrt keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die ausnahmsweise in Gesamtwürdigung seiner Person die hinreichend gesicherte Prognose eines Ausnahmefalls erlauben würden. Dafür reicht auch der Hinweis des Klägers in seinem Zulassungsantrag, er sei bis zur Widerrufsverfügung ca. 23 Jahre als respektables und angesehenes Mitglied der Anwaltschaft tätig ge- wesen und gehöre zu einer respektablen "Anwaltsfamilie", nicht aus. dd) Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, der Anwaltsgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass er Fachanwalt für Strafrecht und seit Beendigung sei- ner Notarstätigkeit überwiegend als Strafverteidiger tätig sei, so dass er - erst recht als angestellter Rechtsanwalt - nicht mit Fremdgeld in Kontakt komme und 16 17 18 - 9 - daher auch ein teilweises Tätigkeitsverbot dahingehend, dass er bis zur Regulie- rung seiner Vermögensverhältnisse nur als Strafverteidiger arbeiten dürfe, als milderes Mittel in Betracht zu ziehen gewesen sei. Hierzu hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass allein der Verweis auf eine Beschränkung der an- waltlichen Tätigkeit auf eine Tätigkeit als Strafverteidiger eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen vermag (siehe Senatsbeschlüsse vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11 aE und vom 7. Juni 2023 - AnwZ (Brfg) 3/23, juris Rn. 5 f.). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung gebieten könn- ten, zeigt auch der Kläger nicht auf. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 19/24, juris Rn. 11 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Wie oben dargelegt ist insbesondere die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist, ob ein Ausnahmefall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO vorliegt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. 3. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grund- sätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entschei- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, 19 20 21 22 - 10 - die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese, vom Beschwerdeführer bzw. Antragsteller darzulegenden Voraus- setzungen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 46 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 15, jeweils mwN), sind hier nicht erfüllt. Die für die Beur- teilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO relevanten Rechtsfragen sind mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Senats (insbesondere zum maßgeblichen Beurteilungszeit- punkt sowie zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahmesituation bei Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer Rechtsanwaltssozietät und zur Frage des Ausschlusses einer Gefährdung von Mandanteninteressen durch Be- schränkung auf eine Tätigkeit als Strafverteidiger) hinreichend geklärt. 4. Schließlich ist dem Anwaltsgerichtshof kein Verfahrensfehler unterlau- fen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Vorwurf des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe von ihm mit Schrift- satz vom 23. Mai 2024 vorgetragene tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass in sei- nem Fall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht bestehe, nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat das Vorbringen des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 6) wie- dergegeben und in den Entscheidungsgründen (Seite 10) gewürdigt, für die An- nahme eines Ausnahmefalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO aber - zu Recht (s.o.) - für nicht ausreichend erachtet. 23 24 25 - 11 - 5. Weitere Zulassungsgründe werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Grüneberg Ettl Merk Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.05.2024 - 1 AGH 43/23 - 26 27