Beschluss
27 W (pat) 159/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
14mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 159/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 44 011.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung ECOSTAR für die Waren "Elektrische und elektromechanische Antriebe und deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten" zur Eintragung als Marke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortmarke werde vom Verkehr naheliegend als Bezeichnung eines ökologischen Spitzenprodukts verstanden. "Eco" als eng- lischsprachiges Äquivalent des deutschen "Öko" sei weithin geläufig; "STAR" sei eine gebräuchliche Behauptung der Spitzenstellung der angepriesenen Waren. Dass das Präfix "Eco-" nicht nur als "ökologisch", sondern auch als "ökonomisch" verstanden werden könne, führe nicht zu einem mehrdeutigen Charakter der angemeldeten Bezeichnung, denn ökologische und ökonomische Effekte gingen bei den beanspruchten Waren Hand in Hand. - 3 - Als sachbezogener Hinweis auf besonders umweltfreundliche Produkte sei die angemeldete Bezeichnung nicht geeignet, als individualisierender betrieblicher Herkunftshinweis angesehen zu werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anstrebt. Sie sieht in dem Bestandteil "ECO" keine konkrete Aussage über die konkret beanspruchten Waren, sondern eine fantasie- volle und kaum gebräuchliche Bezeichnung, die für die verschiedensten Waren und Dienstleistungen, darunter auch für einschlägige Waren der Klasse 9 verwen- det werde, wozu sie zwölf Voreintragungen anführt. Angesichts der häufigen Ver- wendung dieser unüblichen Bezeichnung sei wie in allen anderen Fällen, die zur Eintragung geführt hätten, von einem Freihaltungsbedürfnis aufgrund beschrei- benden Charakters nicht auszugehen, so dass an die Unterscheidungskraft nur noch geringe Anforderungen zu stellen seien. Diesen aber werde die angemeldete Marke aufgrund ihrer Unüblichkeit und Doppeldeutigkeit gerecht. Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "ECOSTAR" als Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nummer 1 MarkenG entgegen steht, da sie in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich aus zwei rein beschreibenden Wortbestandteilen besteht, die auch in ihrer Gesamtheit keinen neuen schutzfähigen Gesamteindruck ergeben. Wie bereits die Markenstelle im einzelnen dargelegt hat, wird die von englischen Wörtern "economic" und "ecologic" abgeleitete Abkürzung "Eco-" vielfach als Vor- - 4 - silbe mit den Bedeutungsinhalten "ökologisch" einerseits und "ökonomisch" ande- rerseits verwendet. Vor allem mit der ersteren Bedeutung findet dieser Begriff nachweisbar Verwendung in der Werbung und der Beschreibung umweltfreundli- cher Produkte sowie energiesparender und damit umweltschonender technischer Geräte. Diese Feststellung wird von der Anmelderin auch nicht in Zweifel gezo- gen. Ebenso wenig begegnet die Annahme der Markenstelle Bedenken, dass sich das ebenfalls aus dem Englischen stammende Wort "STAR" im allgemeinen deut- schen Sprachgebrauch und in der Werbung auch in Wortverbindungen zu einer Qualitätsangabe entwickelt hat; auf die in dem angefochtenen Erinnerungsbe- schluss zitierten Entscheidungen wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen. Unter diesen Voraussetzungen wird der angesprochene inländische Verkehr die völlig sprachüblich gebildete Wortkombination "ECOSTAR" ohne weiteres als beschreibende Aussage "Öko-Star", mithin "hervorragend umweltfreundlich" ver- stehen. Dass, wie die Anmelderin zutreffend anmerkt, dabei gleichzeitig die Bedeutung "hervorragend sparsam" eine Rolle spielt, ändert an dem rein beschrei- benden Charakter der in "ECOSTAR" liegenden Aussage nichts. Denn gerade bei den beanspruchten Waren, nämlich elektrische und elektromechanische Antriebe, ist, wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, Sparsamkeit, also geringer Energieeinsatz, mit ökologischen Effekten engstens verbunden. Mithin liegt nicht eine Doppeldeutigkeit vor, sondern eine eindeutige Aussage, die allen- falls zwei Aspekte enthält, die von den angesprochenen Abnehmern in dieser jeder Unklarheit entbehrenden zweifachen Bedeutung ohne weiteres erfasst wer- den, ohne dass es einer analysierenden Betrachtung auch nur ansatzweise bedürfte (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Die Schutzunfähigkeit der beschreibenden Bestandteile "ECO" und "STAR" wird auch nicht etwa durch ihre Kombination aufgehoben. Es mag sein, dass die Wort- zusammenstellung "ECOSTAR" lexikalisch nicht nachweisbar ist. Daraus lässt sich aber zumindest bei einer im deutschen Sprachraum als Marke angemeldeten - 5 - Bezeichnung kein hinreichendes Indiz für eine etwaige Unterscheidungskraft her- leiten. Anders als bei Wortverbindungen, die im Sprachgebrauch der Ursprungs- sprache eine ungewöhnliche grammatikalische oder syntaktische Struktur aufwei- sen und deshalb der so gebildeten Marke die Erfüllung der Unterscheidungsfunk- tion in gewissen Fällen ausnahmsweise ermöglichen können (vgl. EuGH Rs C-383/99 P - GRUR 2001, 1145 Tz. 43, 44 - Baby-dry), kann jedenfalls für den deutschen Sprachraum, in dem beliebig gestaltete Zusammensetzungen deut- scher wie fremdsprachiger Wörter in vielfältiger Weise möglich sind (BGH GRUR 2002, 809 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I), durch eine Bezeichnung, die lediglich neu ist – was indes vorliegend, wie die Anmelderin zutreffend hervorhebt, angesichts ihrer weit verbreiteten Verwendung durchaus nicht der Fall ist -, die erforderliche minimale Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erreicht wer- den. Es handelt sich um eine rein beschreibende Aussage mit Tendenz zu mitt- lerweile eingetretener Sprachüblichkeit ohne jede Auffälligkeit, welche die beson- dere Umweltfreundlichkeit der damit gekennzeichneten Produkte herausstellt. Sie bietet dem Verkehr keinerlei Veranlassung, einen Herkunftshinweis zu vermuten. Auf die Frage eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses an der Bezeichnung "ECOSTAR" zugunsten der Mitbewerber kommt es nach all dem nicht mehr an. Die von der Anmelderin angeführten zahlreichen Markeneintragungen mit dem Bestandteil "ECO-", unter denen sich auch mehrere Kombinationen mit "STAR" finden, vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Wie die Markenstelle zutreffend dargestellt hat, kann aus Voreintragungen ähnlicher oder identischer Marken, die nach heutiger Betrachtung möglicherweise nicht gerechtfertigt erscheinen mögen, eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zu einer Sachent- scheidung, die sich im konkret zu entscheidenden Fall als sachwidrig darstellen würde, nicht hergeleitet werden. Bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ist jeder Fall ist für sich genommen zu beurteilen, wobei die zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen sind. - 6 - Wegen der Kosten des Verfahrens wird auf den Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 verwiesen; Anhaltspunkte für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht vor- getragen oder sonst ersichtlich. Dr. van Raden Friehe-Wich Schwarz Fa