Beschluss
21 W (pat) 1/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 1/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 55 791.8-54 … hat der 21. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie die Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Veit - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 18. September 2006 wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Am 28. November 2002 hat der Anmelder, dessen Wohnsitz in der S… liegt, eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Einrichtung und Verfahren zur Rege- nerierung von biologischem Gewebe“ eingereicht, die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 102 55 791.8 geführt wird. Auf dem Anmeldeformular (Formblatt P 2007) ist als Vertreter Patentassessor Dr. F… benannt, eine auf ihn lautende Vollmacht befindet sich im Original bei der Amtsakte. Sie schließt die Vollmacht nach § 25 PatG ein. Mit Beschluss vom 18. September 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N die Anmeldung zurückgewiesen, weil das im Hauptanspruch nach Haupt- und Hilfsantrag enthaltene funktionale Merkmal „zur Verdichtung der Bioinformation“ unklar formuliert sei, so dass nicht angegeben sei, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle und dies auch nicht anhand der Beschreibung und Zeichnung durch Auslegung geklärt werden könne. Hiergegen richtet sich die durch Dr. F… unterzeichnete Beschwerde, mit der der Anmelder sein Patentbegehren weiterverfolgt. Mit Schreiben des Gerichts vom 26. Juli 2010 ist der Beschwerdeführer darauf hin- gewiesen worden, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung von - 3 - Dr. F… zum Inlandsvertreter bestünden und dass sich aus den Akten nicht ergebe, ob die im Rubrum genannten Verfahrensbevollmächtigten des Beschwer- deführers dessen Inlandsvertreter seien. Eine auf ein Mitglied der Kanzlei lautende Vollmacht befinde sich nicht bei den Akten. Mit Schriftsatz vom 12. August 2010 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, dass sie die Vertretung übernommen hätten und anwalt- lich versicherten, dass die Vertretung von Dr. F… spätestens mit Wirkung vom 18. Mai 2009 beendet worden sei. Wenn eine Vollmachtvorlage weiterhin als erforderlich angesehen werde, werde um einen entsprechenden Hinweis des Ge- richts gebeten. Im Übrigen habe der Anmelder kein Interesse mehr an der Auf- rechterhaltung der Anmeldung und werde sie durch Nichtzahlung der nächsten Jahresgebühr fallen lassen. Mit Schreiben des Gerichts vom 16. August 2010 ist der Beschwerdeführer erneut auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, eine Originalvollmacht für den Inlands- vertreter vorzulegen, wozu ihm eine Frist von einem Monat gesetzt worden ist, die verstrichen ist, ohne dass eine Vollmacht zu den Akten gelangt ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten hingewiesen. II. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Anmelder kann am Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen, da er die wirksame Bestellung eines Inlandsvertreters nicht nachgewiesen hat und sie sich auch ansonsten nicht aus den Akten ergibt, § 25 Abs. 1 PatG. Gemäß § 25 Abs. 1 PatG muss ein Anmelder, der im Inland keinen Wohnsitz hat, einen im Umfang dieser Vorschrift bevollmächtigten Rechts- oder Patentanwalt als - 4 - Inlandsvertreter bestellen, um am Verfahren vor u. a. dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht überhaupt teilnehmen zu können und dies durch eine Originalvollmacht belegen (Rudloff-Schäffer in Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 25, Rn. 34). Eine Vollmacht, die den gesetzlichen Mindestumfang unterschreitet, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 und steht der Nichtbe- stellung eines Inlandsvertreters in ihren Rechtsfolgen ebenso gleich, wie der im vorliegenden Fall fehlende Nachweis. Es handelt sich um eine verfahrensrechtli- che Voraussetzung für den sachlichen Fortgang des Verfahrens. Deren Fehlen stellt ein behebbares Verfahrenshindernis dar, so dass der Auswärtige daher zu- nächst aufgefordert wird, den Mangel durch Bestellung eines (neuen) Inlandsver- treters zu beheben. Wenn er – wie hier – dieser Aufforderung binnen der ihm ge- setzten Frist nicht nachkommt, wird im Beschwerdeverfahren seine Beschwerde verworfen (Busse, PatG 6. Aufl. 2003, § 25, Rn. 45). 1. Die in der Amtsakte vorliegende, § 25 Abs. 1 PatG entsprechende Vollmacht, die auf Dr. F… lautet, ist nicht ausreichend. Vorliegend ist nämlich trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht nachgewiesen worden, dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, dass Dr. Frommhold in seiner Eigenschaft als Patentassessor für den Anmelder als Inlandsvertreter bestellt werden konnte. Nach § 155 PAO kann ein Pa- tentassessor nur unter den in den Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 genannten engen Vo- raussetzungen für einen Dritten tätig werden. Vorliegend ist weder vorgetra- gen noch ersichtlich, dass der Anmelder dem Dienstherrn des Patentasses- sors, also der B… GmbH, vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat. Damit hat der Umstand, dass der Anmelder auch für seine im Rubrum ge- nannten Verfahrensbevollmächtigten die Bestellung zu Inlandsvertretern nicht nachgewiesen hat, nicht ein Weiterbestehen der Vollmacht von Dr. F… zur Folge; mangels ursprünglicher Vollmacht greift die Rege- lung des § 25 Abs. 4 PatG nicht. - 5 - 2. Für die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten liegt kein Nachweis für eine Be- vollmächtigung im Umfang des § 25 Abs. 1 PatG vor. § 97 Abs. 6 S. 2 PatG ist auf den Inlandsvertreter nicht anwendbar. Das Gesetz spricht vom Bevoll- mächtigten und nicht vom Vertreter oder vom Inlandsvertreter. § 97 Abs. 6 S. 2 PatG bezieht sich nur auf die allgemeine Prozessvollmacht, nicht auf die als Verfahrensvoraussetzung ausgestaltete und damit jederzeit von Amts we- gen zu prüfende Bestellung des Inlandsvertreters, von der es abhängt, ob der Beteiligte ohne (Wohn-)Sitz oder Niederlassung im Inland am Verfahren überhaupt teilnehmen kann (vgl. auch Busse-Schwendy, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, Rn. 29 zu § 25; Bühring, GebrMG 7. Aufl. 2007, § 28 Rn. 34). Eine ausdrückliche Vertretungsübernahme durch die Kanzlei S… und Partner im Beschwerdeverfahren ist zwar erfolgt. Es fehlt aber auch hier an der Vorlage einer entsprechenden Originalvollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG. Die Eintragung als Vertreter im Patentregister beruht ersichtlich auf der Umschreibungsmeldung in der Amtsakte vom 18. Mai 2009, wonach in der Leitakte 43 26 836.6 vom 18. Mai 2009 eine Änderung des Inlandsvertreters vermerkt ist. Diese Umschreibungsmeldung wirkt nicht konstitutiv, ebenso wenig der Re- gistereintrag, unbeschadet etwaiger nach § 30 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 PatG bestehender Verpflichtungen eines eingetragenen Vertreters. In keinem Fall ersetzt die Eintragung den Nachweis der Bevollmächtigung im gesetzlich erforderlich Umfang. Dies umso weniger, als weder den vorliegenden Akten noch der so genannten Leitakte zu entnehmen ist, dass oder in welchen der betroffenen Verfahren eine Übernahme der Vertretung nach § 25 PatG erfol- gen sollte. In der Leitakte findet sich lediglich eine E-Mail einer Mitarbeiterin der Kanzlei der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Mai 2009, die darum bittet, „uns bei allen gelisteten Schutzrechten schnellstmöglich als Vertreter einzutragen.“ Die verfahrensgegenständliche Anmeldung befindet sich zwar auf dieser Liste. Es kann aber nicht ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass damit in allen Fällen eine Bestellung als Inlandsvertre- ter verbunden sein sollte, da die Liste auch Patente inländischer Patentinha- - 6 - ber enthält. Insofern hätte es bei allen Verfahren mit Anmeldern oder Schutz- rechtsinhabern ohne (Wohn-)Sitz in Deutschland einer verfahrensbezogenen Einzelvollmacht gemäß § 25 PatG bedurft. Insoweit kommt es nicht weiter darauf an, dass der Inhalt der im vorliegen- den Fall im Register enthaltenen Eintragung „Vertreter: angegeben am 18. Mai 2009 PAe R… & Partner GbR“ darüber hinaus auch aus formalen Gründen keine Wirksamkeit entfalten kann. Eine Gesell- schaft bürgerlichen Rechts ist nicht als Vertreter und daher auch nicht als In- landsvertreter zugelassen. Dies sind nur Anwalts-Gesellschaften mbH, Ak- tiengesellschaften und registrierte Partnerschaften. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Veit Ko