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Urteil

L 4 KR 1203/19

Landessozialgericht Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2021:0521.L4KR1203.19.00
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Leitsätze
1. Die durch Art 1 Nr 6, Art 13 Abs 1 des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (juris: GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2387, 2393) am 15.12.2018 in Kraft getretene Vorschrift des § 240 Abs 1 S 4 SGB V, wonach die Krankenkasse die Beiträge des freiwilligen Mitglieds für Zeiträume neu festzusetzen hat, für die ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, entfaltet Rückwirkung und ist in einem laufenden Verfahren nach § 44 SGB X zu beachten. (Rn.30) (Rn.46) 2. § 6 Abs 5 S 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (juris: SzBeitrVfGrs ) (in der im Jahr 2016 geltenden Normfassung) ist mit der Neureglung des § 240 Abs 1 S 4 SGB V nicht vereinbar. (Rn.58) 3. Zu hinreichenden Anhaltspunkten im Sinne von § 240 Abs 1 S 4 SGB V bei Einkommenslosigkeit und anschließendem Bezug von SGB II-Leistungen. (Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Februar 2019 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2018 verurteilt, den Bescheid vom 15. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2016 zurückzunehmen, soweit darin Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt worden sind, und diese Beiträge auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch Art 1 Nr 6, Art 13 Abs 1 des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (juris: GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2387, 2393) am 15.12.2018 in Kraft getretene Vorschrift des § 240 Abs 1 S 4 SGB V, wonach die Krankenkasse die Beiträge des freiwilligen Mitglieds für Zeiträume neu festzusetzen hat, für die ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, entfaltet Rückwirkung und ist in einem laufenden Verfahren nach § 44 SGB X zu beachten. (Rn.30) (Rn.46) 2. § 6 Abs 5 S 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (juris: SzBeitrVfGrs ) (in der im Jahr 2016 geltenden Normfassung) ist mit der Neureglung des § 240 Abs 1 S 4 SGB V nicht vereinbar. (Rn.58) 3. Zu hinreichenden Anhaltspunkten im Sinne von § 240 Abs 1 S 4 SGB V bei Einkommenslosigkeit und anschließendem Bezug von SGB II-Leistungen. (Rn.49) Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Februar 2019 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2018 verurteilt, den Bescheid vom 15. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2016 zurückzunehmen, soweit darin Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt worden sind, und diese Beiträge auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. 1. Die nach §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 SGG statthaft und zulässig. Sie bedarf nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht nur Leistungen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder dem Staat an den Sozialleistungsberechtigten erbracht werden, sondern auch Leistungen, die diese Körperschaften vom Einzelnen fordern (BSG, Beschluss vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – juris, Rn. 5). Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage u.a. gegen die Erhebung und Festsetzung monatlich fälliger Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 20. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016, mithin für mehr als ein Jahr. 2. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger die Rücknahme der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 und die Verpflichtung der Beklagten zur Neufestsetzung dieser Beiträge begehrt. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass seine Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage berechnet werden. Die am 15. Dezember 2018 in Kraft getretene Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V, wonach die Krankenkasse die Beiträge des freiwilligen Mitglieds für Zeiträume neu festzusetzen hat, für die ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, entfaltet Rückwirkung und ist hier erfüllt. Im Übrigen hat das SG die Klage, die mehrere Klagebegehren im Wege der objektiven Klagehäufung enthält (§ 56 SGG), zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Neufestsetzung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, den Erlass von Beitragsschulden, Säumniszuschlägen und Mahngebühren sowie die Feststellung der Gemeinnützigkeit seiner Tätigkeit begehrt. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 begehrt, da diese Beiträge bereits auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage berechnet worden sind. a) Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger die Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016 begehrt. Die im Klageverfahren erhobenen Ansprüche des Klägers zielen zuvörderst darauf, die „Höhe der Beiträge auf das Minimum für Einkommenslose zu begrenzen.“ Im Zusammenhang mit den zur Klagebegründung vorgetragenen Argumenten des Klägers – seine Beiträge müssten von der Solidargemeinschaft getragen werden, da seine Forschungs- und Aufklärungsarbeit dem Gemeinwohl diene; die Beklagte hätte ihm während der 21 Monate [gemeint sind die Monate Februar 2015 bis Oktober 2016] keine Gegenleistung erbracht; im Zeitraum Februar 2015 bis Oktober 2016 werde er im Vergleich zu Familienversicherten ungleich behandelt – wird deutlich (§ 123 SGG), dass der Kläger nicht nur die Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage begehrt, sondern er darüber hinaus für den Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016 geringere oder gar keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen will. Zur Durchsetzung dieses Klagebegehrens kommt die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) in Betracht. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 6. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2018 (§ 95 SGG), soweit damit der Antrag des Klägers auf Rücknahme der Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016 abgelehnt worden ist. Gegenstand der Verpflichtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2019 – B 11 AL 19/18 R – juris, Rn. 11) ist die Rücknahme des Bescheids vom 24. März 2015 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2015 (§ 86 SGG) und des Bescheids vom 15. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2016 (§ 95 SGG), soweit darin Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016 festgesetzt worden sind, sowie die Neufestsetzung dieser Beiträge. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. aa) Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 24. November 2020 auch die Neufestsetzung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung begehrt, nachdem er in seiner Berufungsschrift vom 5. April 2019 nur die Höhe der Krankenkassenbeiträge beanstandet hatte. Es handelt sich hierbei um eine unzulässige Klageänderung, da auch der Klagegrund geändert wird. Der zur Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen maßgebliche Lebenssachverhalt geht über die zur Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen erforderlichen Tatsachen erheblich hinaus (z.B. Beitragszuschlag für Kinderlose). Zudem hat die Beklagte in die Klageänderung ausdrücklich nicht eingewilligt und hält das Gericht die Klageänderung auch nicht für sachdienlich (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG). Denn eine auf die Neufestsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge gerichtete Klage wäre unzulässig, da das gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 – B 2 U 14/06 R – juris, Rn. 15). Zwar hat die Beklagte den Bescheid vom 6. März 2018 über die Ablehnung der Rücknahme der Beitragsfestsetzung auch im Namen der Pflegekasse erlassen. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2018 betrifft jedoch nur die Beitragsfestsetzung zur Krankenversicherung. Er enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte auch über den Widerspruch bezüglich der Pflegeversicherungsbeiträge entschieden hat und wurde nicht auch im Namen der Pflegekasse erlassen. Dies bestätigt das Schreiben von „Vorstand [der Beklagten] und Pflegekasse“ vom 5. Juli 2018, das dem Kläger die Durchführung separater Widerspruchsverfahren bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ankündigt und die Zusicherung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X) der Pflegekasse enthält, sich bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Rücknahme der Beitragsfestsetzung zur Pflegeversicherung der bestandskräftig werdenden Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Rücknahme der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung zu unterwerfen. Vor diesem Hintergrund musste der Senat auch nicht Gelegenheit zur Durchführung des Vorverfahrens geben (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 10a). bb) Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum Erlass von Beitragsschulden, Mahngebühren und Säumniszuschlägen begehrt. Es fehlt jeweils das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, das als Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013 – B 6 KA 41/12 R – juris, Rn. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R – juris, Rn. 23 – dazu auch im Folgenden). Dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden. Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (BSG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger vor der Klageerhebung nicht mit einem auf den Erlass von Beitragsschulden, Säumniszuschlägen und Mahngebühren zielenden Begehren an die Beklagte herangetreten ist (zum Erfordernis einer Entscheidung über den Erlass gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV oder § 256a SGB V durch Verwaltungsakt vgl. von Boetticher, in: juris-PK SGB IV, Stand März 2016, § 76 Rn. 21 und 43; Felix, in: juris-PK SGB V, Stand Juni 2020, § 256a Rn. 29). Insbesondere enthalten seine E-Mails vom 7. und 15. Dezember 2017 hierfür keine Anhaltspunkte. In diesen kommt nur das Begehren nach einer Neuberechnung der Beiträge, aber kein Begehren nach Erlass bereits bestehender Beitragsschulden zum Ausdruck. Auch der Erlass von Säumniszuschlägen und Mahngebühren oder die Forderungsbescheide, mit denen erstmals am 24. März 2015 und danach monatlich Säumniszuschläge und Mahngebühren gegenüber dem Kläger festgesetzt worden sind, werden in seinem Überprüfungsantrag vom 7. und 15. Dezember 2017 nicht erwähnt. Der Kläger hätte sein Erlassbegehren durch eine entsprechende Antragstellung bei den Beklagten leichter und schneller durchsetzen können als durch Klageerhebung beim SG. Eine vor Klageerhebung erfolgte Befassung der Beklagten mit dem konkreten Begehren ist hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte einem entsprechenden Antrag des Klägers auf Erlass von Beitragsschulden, Säumniszuschlägen und Mahngebühren von vornherein verschließen würde, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die isolierte und abstrakte Feststellung der Gemeinnützigkeit seiner Tätigkeit (ab 8. Januar 2015; vgl. Klageschrift vom 7. August 2018) begehrt. Nach § 55 Abs. 1 SGG kann mit der Klage begehrt werden, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Nr. 1), die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist (Nr. 2), die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist (Nr. 3) sowie die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Nr. 4), wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist stets, dass ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren stattgefunden hat, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 – B 6 KA 8/13 R – juris, Rn. 21 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020 § 55 Rn. 3b m.w.N.). Bereits hieran fehlt es vorliegend. Im angefochtenen Bescheid vom 6. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2018 hat die Beklagte nicht über die Gemeinnützigkeit der Tätigkeit des Klägers ab dem 8. Januar 2015 entschieden. Eine entsprechende Feststellung hatte der Kläger auch nicht zuvor in seinen E-Mails vom 7. und 15. Dezember 2017 beantragt. Wenn aber schon bereits ein entsprechender Antrag fehlt, ist der Rechtsstreit auch nicht in entsprechender Anwendung von § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Durchführung des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens auszusetzen (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). dd) Soweit der Kläger im Klageverfahren außerdem die Prüfung seines im Selbstverlag erschienenen Buches und seiner Webseite sowie die Beiziehung verschiedener Akten beantragt hat, hat er daran, wie sein Schriftsatz vom 24. November 2020 zeigt, im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr festgehalten. Dies gilt auch für seinen beim SG gestellten Antrag, die Agentur für Arbeit und den S. Rundfunk zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum Februar 2015 bis Oktober 2016 einschließlich aller Säumniszuschläge zu verurteilen. Aus der Berufungsschrift des Klägers vom 5. April 2019 folgt, dass sein Rechtsschutzbegehren allein auf die Verwirklichung von Ansprüchen „gegen die B.“ gerichtet ist. b) Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit es die Beklagte abgelehnt hat, ihren Bescheid vom 15. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2016 bezüglich der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 aufzuheben und erneut über die Festsetzung dieser Beiträge zu entscheiden. Denn der Kläger hat gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V in der Normfassung des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) Anspruch darauf, dass diese Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage neu festgesetzt werden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 20. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015, da diese Beiträge in den zur Überprüfung gestellten Bescheiden zu Recht bereits auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage berechnet worden sind. aa) Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist vorliegend § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. bb) In Anwendung dieser Maßstäbe durfte die Rücknahme der Beitragsbescheide für den Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016 nicht insgesamt abgelehnt werden. Die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers ist zwar für den Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 rechtmäßig, aber für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 rechtswidrig. (1) Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Gemäß § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Gemäß § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V wird der Austritt nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (§ 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Im vorliegenden Fall endete die Versicherungspflicht des Klägers bei der Beklagten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wurde (§ 190 Abs. 12 SGB V). Dies war vorliegend – wegen des Eintritts einer Sperrzeit – am 19. Januar 2015 (Entgeltbescheinigung der Agentur für Arbeit vom 4. Februar 2015; Bl. 7 der Verwaltungsakte ). Da der Bezug von Arbeitslosengeld am 19. Januar 2015 endete und die Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft im ersten Monat der Sperrzeit nicht vorlagen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung), setzte sich die Versicherung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016 kraft Gesetzes – und nicht, wie der Kläger meint, aufgrund eines Vertrags – gemäß § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Versicherung fort. Der Kläger hat keinen Austritt erklärt, sondern vielmehr am 22. März 2015 seine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich beantragt. Die Voraussetzungen einer vorrangigen Familienversicherung nach § 10 SGB V liegen nicht vor, da die Ehe des Klägers mit der Mutter seines Kindes seit Mai 2013 aufgelöst ist. Schließlich hat der Kläger auch keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Anschluss an den Ablauf der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 SGB V nachgewiesen. (2) Gemäß § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Die Beitragsbemessung richtet sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum freiwilliges Mitglied der Beklagten gewesen ist, bestimmen sich seine beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB V. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (in der seit 1. August 2014 geltenden Normfassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. Juli 2014 ) ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V in der Normfassung des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) gilt: Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Die am 15. Dezember 2018 in Kraft getretene (vgl. Art. 1 Nr. 6, Art. 13 Abs. 1 des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 ) Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sie begünstigende Rückwirkung auf die Beitragsfestsetzung für Zeiträume vor dem 15. Dezember 2018 entfaltet. Gesetze, die dem Bürger rückwirkend eine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Staat auferlegen oder erhöhen, sind zwar grundsätzlich unzulässig, da sie dem Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit und der daraus abzuleitende Vertrauensschutz des Bürgers gehören, widersprechen (vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvL 1/11 – juris, Rn. 52 m.w.N.). Die Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigender Gesetze ist dagegen unbestritten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1968 – 1 BvR 628/66 – juris, Rn. 25; Bundesfinanzhof , Urteil vom 28. Juli 1975 – VI R 162/66 – juris, Rn. 24). Die rückwirkende Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V hat insofern begünstigenden Charakter, als das Gesetz die Neufestsetzung der Mitgliedbeiträge in all den Fällen vorschreibt, in denen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschritten haben. Die rückwirkende Geltung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Norm und zum anderen aus der Gesetzesbegründung. Bereits dem Gesetz lässt sich entnehmen, dass es sich Geltung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten beimisst (vgl. allgemeinen zum Geltungszeitraumprinzip BSG, Urteil vom 21. März 2019 – B 14 AS 31/18 R – juris, Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R – juris, Rn. 11; Senatsbeschluss vom 3. März 2020 – L 4 KR 2260/19 – nicht veröffentlicht [n.v.]; Senatsurteil vom 24. April 2020 – L 4 KR 3862/18 – n.v.). Nach dem Wortlaut der Norm werden auch abgeschlossene Zeiträume vor dem 15. Dezember 2018 durch die Neuregelung erfasst. Denn erfasst werden generell „Zeiträume“, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Bei diesen „Zeiträumen“ kann es sich auch um in der Vergangenheit liegende Zeiträume handeln (im Ergebnis ebenso SG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2020 – S 50 KR 1106/19 – juris, Rn. 21; SG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 2020 – S 1 KR 1741/19 – juris, Rn. 35; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. April 2019 – L 6 KR 80/17 – juris, Rn. 53; SG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2019 – S 56 KR 3411/18 B ER – juris, Rn. 60 f.). Auch aus der Gesetzesbegründung folgt, dass der Gesetzgeber der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V rückwirkende Geltung beimessen wollte. So wird in der Gesetzesbegründung zutreffend (als Ausgangspunkt) ausgeführt, dass nach bisheriger Rechtslage eine Änderung der Beitragseinstufung nur für die Zukunft und nicht mehr für vergangene Zeiträume möglich war (BR-Drs. 375/18, Seite 21 zu Nr. 6). Sowohl die Neuregelung in § 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V als auch in § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V ermöglicht danach eine „rückwirkende Korrektur“ für „vergangene Zeiträume“ (BR-Drs. 375/18, Seite 22 zu Nr. 6). Die „Regelung gilt zeitlich unbeschränkt und bezieht sich auf alle vergangenen Zeiträume der Zwangseinstufung“ (a.a.O.). Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser begünstigenden Rückwirkung den sozialpolitischen Zweck, „fiktive“ Beitragsschulden abzubauen. Damit zusammenhängend hat er in § 240 Abs. 1 Satz 5 SGB V auch geregelt, dass auf die rückständigen Beiträge ein Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB IV nur hinsichtlich der korrigierten Beitragsforderung erhoben wird (a.a.O.). Demnach gilt die Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V zeitlich unbeschränkt und bezieht sich auf alle vergangenen Zeiträume der Zwangseinstufung nach § 240 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V. Die Neuberechnung der Beiträge hängt auch nicht von einem Antrag ab, sondern ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Wortlaut: „hat sie“). Aus diesem Grund ist die Neureglung auch in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu beachten. Einzige Voraussetzung ist, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten (hierzu unter (4)). Entsprechende Anhaltspunkte dafür können z.B. das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder die im Wege einer fruchtlosen Vollstreckung festgestellte Vermögenslosigkeit des freiwilligen Mitglieds sein (BR-Drs. 375/18, Seite 22). Die von § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V in Bezug genommene Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ergibt sich aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Demnach gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Bezugsgröße im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB IV das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt im Jahr 2015 monatlich 2.835,00 € (§ 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) und im Jahr 2016 monatlich 2.905,00 € (§ 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016). Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz (§ 243 Satz 1 SGB V). Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 243 Satz 3 SGB V). Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der ab 1. Januar 2015 geltenden Normfassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. Juli 2014 ) hat eine Krankenkasse in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird, soweit der Finanzbedarf der Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 2 SGB V (in der ab 1. Januar 2015 geltenden Normfassung, s.o.) haben die Krankenkassen den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Gemäß § 21 der Satzung der Beklagten (in der ab 1. Januar 2015 bzw. ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) erhebt diese von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, dessen Höhe ab 1. Januar 2015 0,9 Prozent und ab 1. Januar 2016 1,1 Prozent beträgt. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind gemäß § 223 Abs. 1 SGB V grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Sie sind grundsätzlich von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 2 SGB V tragen freiwillige Mitglieder den Beitrag allein. (3) In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beklagte die monatlichen Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 richtigerweise in Höhe von 140,81 € festgesetzt. Der Kläger hatte nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs ab dem 20. Januar 2015 nach seinen eigenen Angaben keine Einnahmen mehr erzielt. In der Einkommensabfrage, die der Kläger am 22. März 2015 ausgefüllt hatte (Bl. 14 VA), hat er angegeben, Unterkunft und Essen in Naturalien zu erhalten. Der monatliche Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung ergibt sich demnach als Produkt der fingierten beitragspflichtigen Mindesteinnahmen von 945,00 € und dem Beitragssatz von 14,9 Prozent. Der Beitragssatz entspricht der Summe aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent für freiwillig Versicherte und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent im Jahr 2015. Die gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V fingierten beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 945,00 € sind das Produkt aus 30 Tagen (§ 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V) und 31,50 €, dem neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße von 2.835,00 € für das Jahr 2015 (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015). Der Kläger kann hiergegen nicht einwenden, er habe im Zeitraum vom 20. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 überhaupt keine Einnahmen erzielt und dürfe deshalb nicht auf Grundlage der von § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V fingierten Mindesteinnahmen verbeitragt werden. Als Ausnahmeregelung zu § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der zur Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds verpflichtet, legt § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, d.h. eine absolute Untergrenze beitragspflichtiger Einnahmen fest (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 6/15 R – juris, Rn. 15; Padé, in: juris-PK SGB V, Stand Dezember 2020, § 240 Rn. 61; Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2018, § 240 Rn. 119). Sie räumt im Interesse einer stabilen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung dem Versicherungsprinzip Vorrang gegenüber dem Solidaritätsprinzip ein (Padé, a.a.O.). Die Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 7. November 1991 – 12 RK 37/90 – juris, Rn. 19 ff.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Fiktion beitragspflichtiger Einnahmen als Mindestbemessungsgrundlage bestehen selbst dann nicht, wenn der Mindestbeitrag höher ist als der Beitrag von Pflichtversicherten, deren beitragspflichtige Einnahmen niedriger sind als diejenigen, die bei freiwilligen Mitgliedern mindestens zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 6/15 R – juris, Rn. 29 m.w.N.), oder wenn die tatsächlichen Einnahmen des freiwillig Versicherten wesentlich unter der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage liegen oder Einkommen überhaupt nicht vorhanden ist (BSG, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 RR 1/94 – juris, Rn. 14 und 21). (4) Dagegen hat der Kläger Anspruch auf Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016, die die Beklagte auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.237,50 € erhob. Denn der Kläger hat gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V Anspruch darauf, dass diese Beiträge auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 968,33 € festgesetzt werden; dieser Betrag entspricht dem Produkt aus 30 Tagen (§ 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V) und dem neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße von 2.905,00 € für das Jahr 2016 (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016). Die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V sind erfüllt. Der Beklagten liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 968,33 € nicht überschritten haben. Dies ergibt sich zum einen aus dem der Beklagten bekannten Umstand, dass die Arbeitslosengeldzahlung bereits am 19. Januar 2015 endete, und zum anderen daraus, dass der Kläger sowohl in der Einkommensabfrage vom März 2015 als auch in der E-Mail vom 12. März 2015 (Bl. 11 VA) die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass er kein Einkommen mehr erziele und ein Buch schreibe. Darüber hinaus ist der Beklagten bekannt, dass der Kläger seit dem 1. November 2016 Arbeitslosengeld II als verlorenen Zuschuss erhält (Bescheid des Jobcenters R vom 6. Dezember 2016; Bl. 79 VA) und mithin Hilfebedürftigkeit vorliegt (vgl. zu diesem Aspekt BR-Drs. 375/18, Seite 22). Diese hinreichenden Anhaltspunkte werden durch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren am 24. Januar 2018 vorgelegten Auszüge (Bl. 196 bis 208 VA) seines Girokontos bei der P für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 untermauert. In diesem Zeitraum sind lediglich drei Gutschriften in Höhe von jeweils 180,00 € mit dem Verwendungszweck „Rechnungen“ durch die frühere Ehefrau des Klägers erfolgt. Weitere Einnahmen ergeben sich nicht aus den vorgelegten Kontoauszügen. § 240 Abs. 4 Satz 2 bis 6 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) greifen vorliegend schon deswegen nicht ein, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig war. Nach seinen eigenen Angaben widmete er sich allein gemeinnützigen Zwecken und erzielte keine Einnahmen. Die Beklagte kann dem gesetzlichen Anspruch des Klägers auf Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im vorliegenden Fall nicht entgegenhalten, dass § 6 Abs. 5 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (in der im Jahr 2016 geltenden Normfassung) der rückwirkenden Neufestsetzung der Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 entgegensteht, weil die Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen des Klägers erst 24. Januar 2018 vorgelegt wurden. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind nach der Rechtsprechung des BSG zwar verbindliche untergesetzliche Normen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – juris, Rn. 13 ff; BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – juris, Rn. 18; Vossen, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand März 2018, § 240 SGB V, Rn. 5 m.w.N.; Padé, a.a.O., § 240 Rn. 28 m.w.N.), deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht aber gleichwohl im Einzelfall überprüft werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2018 – B 12 KR 22/16 R – juris, Rn. 15 und 25; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 16/16 R – juris, Rn. 17; Padé, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist eine untergesetzliche Regelung, die den Anspruch des Versicherten auf rückwirkende Neufestsetzung der Beiträge für Zeiträume vor dem Folgemonat nach Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Einnahmen ausschließt, mit der dargelegten Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V nicht vereinbar und findet deshalb hier keine Anwendung. (5) Die weiteren gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Einwendungen des Klägers gehen ins Leere. Seine Auffassung, er habe aufgrund der Gemeinnützigkeit seiner Tätigkeit als Autor und Aufklärer über Geldmarktzinsen Anspruch auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne hierfür Beiträge entrichten zu müssen, findet keine Grundlage im Gesetz. Gleiches gilt für seine Ansicht, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung seien während des Ruhens des Leistungsanspruchs zu ermäßigen. 3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Pflegekasse aufgrund ihrer Zusicherung vom 5. Juli 2018 verpflichtet sein wird, die Beiträge des Klägers zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 ebenfalls auf der Mindestbemessungsgrundlage festzusetzen (vgl. § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens um die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 20. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016. Der im Jahr 1979 geborene Kläger ist Vater eines im Jahr 2007 geborenen Sohns und seit Mai 2013 geschieden. Er bezog vom 1. September 2014 bis 19. Januar 2015 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). In dieser Zeit war er bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Vom 20. bis 25. Januar 2015 ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit. Für die Zeit ab 26. Januar 2015 hob die Bundesagentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf, da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt abgemeldet hatte. In der Folgezeit bezog der Kläger weder Arbeitslosengeld nach dem SGB III noch Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er widmete sich in dieser Zeit der Erstellung eines Buchs („Eine grobe Übersicht über den sozio-ökonomischen Übergang von positiven zu negativen Geldmarktzinsen“). Seit dem 1. November 2016 erhält er Arbeitslosengeld II als verlorenen Zuschuss. Am 12. März 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, er halte „eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses [mit der Bundesagentur für Arbeit] wegen der Verletzung meiner Autonomie für unzumutbar ..., beziehe jetzt gar kein Einkommen mehr und schreibe ein Buch über die Zustände in diesem Land.“ Die Beklagte übersandte dem Kläger am 18. März 2015 das Formular eines Antrags auf Weiterversicherung. Damit beantragte der Kläger am 22. März 2015 seine freiwillige Weiterversicherung bei der Beklagten und gab dabei an, dass er seit dem 20. Januar 2015 arbeits- und einkommenslos ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II sei. Unterkunft und Essen erhalte er in Naturalien. Mit Bescheid vom 24. März 2015 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit 20. Januar 2015 freiwillig versichertes Mitglied ohne Krankengeldanspruch sei, und setzte auch im Namen der Pflegekasse für die Zeit ab 20. Januar 2015 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers in Höhe von monatlich 140,81 € (14,9 % von 945,00 €) und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 24,57 € (2,6 % von 945,00 €) fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27. März 2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er sei seit dem 20. Januar 2015 vollkommen einkommenslos. In Deutschland überwiege von Verfassungs wegen das Recht auf Privatautonomie. Die Beklagte könne ihm daher nicht einfach nachträglich ab dem 20. Januar 2015 ein Vertragsverhältnis unterschieben. Er sei auf Grund seiner Einkommenssituation auch gar nicht kontrahierungsfähig, da ökonomisch handlungsunfähig. Er habe kein Geld und werde in absehbarer Zeit auch nichts verdienen, da er ein Buch schreibe. Mit Bescheid vom 10. September 2015 setzte die Beklagte im Namen der Pflegekasse den monatlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab 20. Januar 2015 ohne Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 22,21 € (2,35 % von 945,00 €) monatlich fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Mit Schreiben vom 4. November 2015 übermittelte die Beklagte dem Kläger das Formblatt „Einkommenserklärung ab 1. Januar 2016“ und bat ihn, dieses bis 25. November 2015 ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger reagierte darauf nicht. Mit Schreiben vom 27. November 2015 erinnerte die Beklagte den Kläger daran, Angaben zu seinem Einkommen ab 1. Januar 2016 zu machen, und wies ihn darauf hin, dass die Beiträge andernfalls auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden müssten. Auch hierauf reagierte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 15. Januar 2016 setzte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze die monatlichen Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 639,86 € (15,1 % von 4.237,50 €) und – im Namen der Pflegekasse – zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 99,58 € (2,35 % von 4.237,50 €) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beiträge seien aus der Beitragsbemessungsgrenze abzuleiten, da der Kläger keine Angaben zu seinen beitragspflichtigen Einnahmen gemacht habe. Wenn der Kläger seine tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides darlege, würden die Beiträge rückwirkend neu berechnet. Bei einer späteren Vorlage könnten die Beiträge erst zum Ersten des nächsten folgenden Monats neu berechnet werden. Der Kläger reagierte auch hierauf nicht. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 teilten die Beklagte und die bei ihr errichtete Pflegekasse („Hauptverwaltung und Pflegekasse“) dem Kläger mit, man gehe davon aus, dass sich der Widerspruch gegen die Beitragsbescheide vom 24. März 2015, 10. September 2015 und 15. Januar 2016 auch gegen die von der Beklagten im Namen der Pflegekasse verfügten Regelungen richte. Aus verfahrensökonomischen Gründen sehe man davon ab, zwei Widerspruchsverfahren durchzuführen. Im Namen der Pflegekasse werde zugesichert, dass die bestandskräftige Entscheidung auch bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung angewandt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger müsse für seine freiwillige Krankenversicherung monatliche Beiträge für die Zeit vom 20. Januar bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 140,81 € und für die Zeit ab 1. Januar 2016 in Höhe von 639,86 € entrichten. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens seien die Beitragsbescheide vom 24. März und 10. September 2015 sowie vom 15. Januar 2016. Der Widerspruch des Klägers sei unbegründet. Der Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit vom 20. Januar bis 31. Dezember 2015 sei auf Grundlage der Mindesteinnahmegrenze von 945,00 € festgesetzt worden, da der Kläger im Jahr 2015 kein Einkommen erzielt habe. Die Mindesteinnahmegrenze ergebe sich als Produkt aus dem neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) [2.835,00 € : 90 = 31,50 €] und 30 Kalendertagen pro Monat. Für die Zeit ab 1. Januar 2016 gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (4.237,50 €), da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen vom 4. und 27. November 2015 keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht und keine Nachweise hierfür vorgelegt habe. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 erhobene Klage des Klägers wurde als unzulässig zurückgewiesen (SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 16. August 2016 – S 6 KR 1124/16 –; auch das einstweiligen Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos, vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 – L 4 KR 1980/16 ER-B –). Da der Kläger keine Zahlungen auf die seit Januar 2015 fälligen Beiträge leistete, erinnerte ihn die Beklagte jeweils auch im Namen der Pflegekasse monatlich schriftlich („Beitragsmahnung/Forderungsbescheid“) an die Zahlung der rückständigen Beiträge und setzte jeweils einen Säumniszuschlag und eine Mahngebühr fest. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beziehe seit dem 1. November 2016 Arbeitslosengeld II. Zwischen dem 20. Januar 2015 und dem 31. Oktober 2016 sei er vollkommen einkommenslos gewesen. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Neuberechnung der Beiträge auf und führte aus, er sei von Februar 2015 bis Oktober 2016 wegen einer gemeinnützigen Tätigkeit erwerbslos gewesen. In dieser Zeit habe er Forschungen auf dem Gebiet der sozioökonomischen Physik durchgeführt. Zugleich habe er – auch wegen des Ruhens seines Anspruchs auf Leistungen wegen Beitragsrückständen – keine Leistungen in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine erneute Überprüfung werde nicht vorgenommen. Es werde keine Beitragskorrektur erfolgen. Der Kläger erwiderte mit E-Mail vom 15. Dezember 2017, die Beklagte komme an einer Berechnung der korrekten Beitragshöhe nicht herum. Am 24. Januar 2018 legte er die Auszüge seines bei der P. geführten Girokontos für den Zeitraum Februar 2015 bis Oktober 2016 vor. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 hörte die Beklagte auch im Namen der Pflegekasse den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Überprüfungsantrags an. Der Kläger führte daraufhin aus, er halte an seinem Überprüfungsantrag fest. Er habe im Zeitraum von Februar 2015 bis Oktober 2016 kein Einkommen erzielt. Er habe ein Buch über Geldmarktzinsen geschrieben und insoweit gemeinnützig gehandelt. Er berufe sich auf sein Recht zum Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Die Beitragsforderungen stellten eine unakzeptable Belastung dar. Mit Bescheid vom 6. März 2018 lehnte die Beklagte auch im Namen der Pflegekasse den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beiträge für die Zeit bis 31. Dezember 2015 seien gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der monatlichen Mindestbemessungsgrundlage von 945,00 € festgesetzt worden. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sei auch dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn der Versicherte über geringere oder keine Einnahmen verfüge. Durch die Fiktion einer beitragspflichtigen Mindesteinnahme solle ein vertretbarer Ausgleich von Leistungen und Gegenleistungen bei freiwilligen Mitgliedern erreicht werden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe diese Regelung für rechtmäßig erachtet. Das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers wegen rückständiger Beiträge wirke sich nicht auf die Berechnung der Beiträge aus. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2016 seien die Beiträge aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze von 4.237,50 € festzusetzen, da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung im November 2015 keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen ab 1. Januar 2016 gemacht habe. Hiergegen legte der Kläger am 3. April 2018 unter Hinweis auf Art. 20 GG Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 teilten die Beklagte und die bei ihr errichtete Pflegekasse („Hauptverwaltung und Pflegekasse“) dem Kläger mit, man gehe davon aus, dass sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. März 2018 auch gegen die von der Beklagten im Namen der Pflegekasse verfügten Regelungen richte. Aus verfahrensökonomischen Gründen sehe man davon ab, zwei Widerspruchsverfahren durchzuführen. Im Namen der Pflegekasse werde zugesichert, dass die bestandskräftige Entscheidung auch auf die Beiträge zur Pflegeversicherung angewandt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide vom 24. März und 10. September 2015 sowie vom 15. Januar 2016. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei die Beitragsbemessung für die Zeit der freiwilligen Versicherung vom 20. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016, da der Kläger seit dem 1. November 2016 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II wieder pflichtversichert sei. Der zulässige Widerspruch des Klägers sei unbegründet. Die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Rücknahme der Beitragsbescheide seien nicht erfüllt. Der Kläger müsse als freiwilliges Mitglied für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge entrichten. Die Beitragsbemessung richte sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Diese Einnahmen seien bis zu einem Betrag in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Diese betrage 4.237,50 € für das Jahr 2016. Ebenso habe der Gesetzgeber für die Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter eine Mindesteinnahmegrenze festgesetzt. Diese betrage 945,00 € für das Jahr 2015. Da der Kläger im Jahr 2015 kein Einkommen erzielt habe, seien die Beiträge unter Berücksichtigung der Mindesteinnahmegrenze zu bemessen. Die Mindesteinnahmegrenze dürfe selbst bei einkommenslosen Mitgliedern nicht unterschritten werden und verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Der Beitragssatz von 14,9 Prozent ergebe sich aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent und dem durch Satzung bestimmten Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent. Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 seien die Beiträge auf Grund der Beitragsbemessungsgrundlage festzusetzen, da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen mit Schreiben vom 4. und 27. November 2015 keine Angaben zu seinen Einnahmen im Jahr 2016 gemacht und keine Nachweise dafür vorgelegt habe. Der Beitragssatz von 15,1 Prozent entspreche der Summe aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent und dem durch Satzung bestimmten Zusatzbetrag von 1,1 Prozent. Der Umstand, dass der Leistungsanspruch in der Zeit vom 22. Juni 2015 bis 31. Oktober 2016 geruht habe, führe nicht zum Fortfall oder zur Ermäßigung der Beiträge. Gleiches gelte für die Einwendungen des Klägers, keine Leistungen in Anspruch genommen und eine gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt zu haben. Hiergegen erhob der Kläger am 8. August 2018 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Als Beklagte bezeichnete er neben der „B.“ (W. und Be.) auch die Agentur für Arbeit H., das Jobcenter R.-N.-Kreis und den S. Rundfunk. Er beantragte ausdrücklich, „festzustellen, dass mein Handeln ab dem 8. Januar 2015 als gemeinnützig und insbesondere als hilfsbedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II einzustufen ist“, „aufgrund meiner gegenüber [der Beklagten] von Anfang an erklärten und bekannten Einkommenslosigkeit die Höhe der Beiträge auf das Minimum für Einkommenslose zu begrenzen und die Säumnisgebühren zu erlassen“ sowie „der Agentur für Arbeit und dem S. Rundfunk die Zahlung meiner Krankenversicherungsgebühren für den Zeitraum Februar 2015 bis Oktober 2016 und ggf. die bis heute entstandenen Säumnisgebühren aufzuerlegen.“ Ferner beantragte er die Beiziehung verschiedener Akten sowie die sorgsame und gründliche Prüfung der Veröffentlichungen auf seiner Webseite, insbesondere seiner Monographie („Eine grobe Übersicht über den sozioökonomischen Übergang von positiven zu negativen Geldmarktzinsen“). Vorrangig wende er sich gegen die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung und gegen die Säumniszuschläge aufgrund von Zahlungsrückständen „für den Zeitraum von Februar 2015 bis Oktober 2016“. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf seine Disputation vorbereitet und habe seine Dissertation am 8. Januar 2015 erfolgreich verteidigt. Danach habe er beschlossen, an der Erforschung der Ursachen der sozialen und wirtschaftlichen Krise in Deutschland und Europa mitzuwirken. Er habe sich erfolglos darum bemüht, eine reguläre Stelle zur Erforschung der sozioökonomischen Wirkung von positiven und negativen Zinsen zu finden. Eine Mitarbeiterin des Jobcenters habe die Interdisziplinarität dieses Themas ignoriert und ihn auf Stellen für Physiker verwiesen. Aufgrund seines Protests sei eine unbefristete Sperrzeit eingetreten. Die Beklagte habe ihn zur Unterzeichnung eines Vertrags zur freiwilligen Krankenversicherung gedrängt. Auf dem entsprechenden Formular habe er seine Einkommenslosigkeit vermerkt. Bis Oktober 2016 habe er mit seiner früheren Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt. Seine frühere Ehefrau sei mit ihrer Arbeit für seinen Unterhalt aufgekommen. Er habe den Sohn versorgt und die Ergebnisse seiner Forschungen auf seiner Internetseite veröffentlicht. Als seine frühere Ehefrau Ende Oktober 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, habe er Arbeitslosengeld II beantragt. Die Beklagte habe die Klage herausgefordert. Er habe ihr von Anfang an seine Einkommenslosigkeit mitgeteilt. Die Forderungen der Beklagten seien nicht berechtigt. Seine Forschungs- und Aufklärungsbemühungen dienten dem Gemeinwohl. Deshalb müsse seine Krankenversicherung von der Solidargemeinschaft getragen werden. Außerdem habe er während der 21 Monate keine medizinischen Leistungen in Anspruch genommen. Die Beklagte fordere Beiträge, für die sie faktisch keine Gegenleistung erbracht habe, zumal der Leistungsanspruch seit April 2015 wegen Zahlungsrückständen geruht habe. Er werde im Vergleich zu familienversicherten Personen ungleich behandelt, obwohl er bis Ende Oktober 2016 in einem eheähnlichen Verhältnis mit seiner früheren Ehefrau zusammengelebt habe. Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen. Das SG hat dem Kläger mit Schreiben vom 22. August 2018 mitgeteilt, dass die verschiedenen in einer Klage erhobenen Ansprüche gegen andere Leistungsträger als die Beklagte als getrennte Klageverfahren eingetragen worden seien. Das hiesige Verfahren sei das gegen die Beklagte (B Krankenkasse) gerichtete Verfahren. Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG durch Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2019 die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Beiziehung von Akten, die Prüfung seiner Veröffentlichungen und die Feststellung der Gemeinnützigkeit seines Handelns begehre. Es fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger könne aus der Feststellung der Gemeinnützigkeit seines Handelns keine irgendwie beachtliche Rechtsstellung gegenüber der Beklagten erlangen. Im Übrigen handle es sich um eine unzulässige Elementenfeststellung. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2018 über die Ablehnung des Überprüfungsantrags sei zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 2016 seien zu Recht aus der Beitragsbemessungsgrenze abgeleitet worden, da der Kläger auf die Aufforderungen vom 4. und 27. November 2015, Informationen und Nachweise zu seiner Einkommenssituation ab 1. Januar 2016 vorzulegen, nicht reagiert habe. Auf seine bei Stellung des Antrags auf freiwillige Krankenversicherung getätigten Angaben komme es nicht an. Der Kläger müsse auf entsprechende Anfragen antworten, auch wenn sich in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Änderung ergeben habe. Unerheblich sei die Frage, ob seine Forschungs- und Aufklärungsarbeit gemeinnützig sei. Die Grundsätze des § 240 SGB V und der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gälten auch bei Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten. Auch gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, dass das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Nichtzahlung von Beiträgen zu einer Reduzierung der Beiträge führe. Die Beiträge würden auch während der Zeit des Ruhens weiter in der festgesetzten Höhe fällig. Die Höhe der mit den Bescheiden vom 24. März 2015, 10. September 2015 und 15. Januar 2016 festgesetzten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sei nicht zu beanstanden. Gegen den dem Kläger am 11. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 8. April 2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Er beantragte zunächst ausdrücklich „1. die Rücknahme des Gerichtsbescheids vom 7. Februar 2019, 2. erneut dieselben Anträge wie zuvor in der Klageschrift gegenüber der B., 3. in jedem Fall die Begrenzung der Höhe seiner Krankenkassenbeiträge im Zeitraum Januar 2016 bis Oktober 2016 auf die gewöhnliche Beitragshöhe für Einkommens- bzw. Erwerbslose.“ Zur Begründung führt der Kläger aus, er könne kein Einkommen nachweisen, da er in der Zeit von Anfang 2015 bis Oktober 2016 kein Einkommen erzielt habe. Auf die Aufforderungen zum Nachweis seines Einkommens habe er reagiert. Bereits auf dem Formular des Antrags auf freiwillige Weiterversicherung habe er vermerkt, dass er kein Einkommen haben werde. Außerdem habe er die Beklagte mit Blick auf die monatlichen Zahlungsaufforderungen angerufen und dabei mitgeteilt, dass er kein Einkommen habe. Er habe mit der Beklagten fernmündlich vereinbart, dass er die Zahlungsaufforderungen ignorieren dürfe, bis geklärt sei, wer die Beiträge zahle, und dass er Änderungen seiner Einkommenssituation unmittelbar mitteile. Seine Situation bis 31. Oktober 2016 unterscheide sich nur formal, nicht aber sozial vom Fall einer Familienversicherung. Im Übrigen sei er hinsichtlich der Forderungen der Beklagten so zu stellen, als hätte es den Vertragsschluss über die freiwillige Versicherung nie gegeben. Der Vertragsschluss mit der Beklagten sei unter Ausnutzung seiner Zwangslage zustande gekommen. Außerdem habe er in der Zeit von Januar 2015 bis Oktober 2016 keine medizinischen Leistungen in Anspruch genommen. Schließlich hat der Kläger zwei seiner Veröffentlichungen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2019 (Az.: 14 K 7727/17) vorgelegt. Die Beteiligten hatten im Erörterungstermin am 23. Oktober 2020 durch bis 6. November 2020 widerruflichen Vergleich vereinbart, dass die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge und die darauf entfallenden Säumniszuschläge für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V in der ab 15. Dezember 2018 geltenden Normfassung neu festsetzt. Die Beklagte hat dem Kläger am 4. November 2020 mitgeteilt, dass bei Wirksamwerden des Vergleichs insgesamt Beiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 5.756,22 € zu zahlen seien. Am 5. November 2020 hat der Kläger den Vergleich widerrufen. Der Kläger beantragt zuletzt (vgl. Bl. 52 der LSG-Akte) ausdrücklich – teilweise sachdienlich gefasst –, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Februar 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2018 zu verurteilen, den Bescheid vom 24. März 2015 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2015 und des Bescheids vom 15. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2016 zurückzunehmen sowie „den Erlass der KV- und PV-Beitragspflicht für den Zeitraum Januar 2015 bis Oktober 2016, sonst die Festsetzung der KV- und PV-Beiträge auf die im Vergleichsangebot vom 4.11.2020 genannte Höhe, in jedem Fall den Erlass von Mahn- und Säumnisgebühren und die Feststellung der Gemeinnützigkeit meiner Tätigkeit.“ Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Verwaltungsakte und den Gerichtsbescheid des SG für rechtmäßig. Soweit die Anträge des Klägers über die beim SG gestellten Anträge hinausgingen, werde in die Änderung der Klage nicht eingewilligt. Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.