Urteil
L 1 R 116/15
Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion ist nicht, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet ist, den Weisungen anderer zu folgen, wie zB einem bauleitenden Ingenieur, und zeitweise allenfalls als ein Vorarbeiter gearbeitet und dabei im Wesentlichen die gleichen Arbeiten verrichtet hat, wie seine Kollegen in der Gruppe, in der er nur in engem Rahmen eine herausgehobene Stellung hatte und die sich aus ungelernten und angelernten Arbeitern zusammensetzt (vgl hierzu BSG vom 21.2.1995 - 8 RKN 5/93 = SozR 3-2960 § 46 Nr 3). (Rn.41)
2. Eine Tätigkeit als Stahlbaumonteur, bei der im Wesentlichen vorgefertigte Teile, die an eine Baustelle geliefert werden, montiert werden, ist grundsätzlich nicht als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren. (Rn.39)
3. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung iS des § 53 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gilt grundsätzlich nur für den jeweils akuten Leistungsfall. Ist dieser weggefallen, sind bei einem anschließend erneuten Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit die Voraussetzungen des § 53 SGB VI neu zu erfüllen (vgl Heidemann in: jurisPK-SGB VI, § 53 Rn 66; LSG München vom 24.9.2014 - L 19 R 218/10, jeweils mwN). (Rn.43)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion ist nicht, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet ist, den Weisungen anderer zu folgen, wie zB einem bauleitenden Ingenieur, und zeitweise allenfalls als ein Vorarbeiter gearbeitet und dabei im Wesentlichen die gleichen Arbeiten verrichtet hat, wie seine Kollegen in der Gruppe, in der er nur in engem Rahmen eine herausgehobene Stellung hatte und die sich aus ungelernten und angelernten Arbeitern zusammensetzt (vgl hierzu BSG vom 21.2.1995 - 8 RKN 5/93 = SozR 3-2960 § 46 Nr 3). (Rn.41) 2. Eine Tätigkeit als Stahlbaumonteur, bei der im Wesentlichen vorgefertigte Teile, die an eine Baustelle geliefert werden, montiert werden, ist grundsätzlich nicht als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren. (Rn.39) 3. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung iS des § 53 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gilt grundsätzlich nur für den jeweils akuten Leistungsfall. Ist dieser weggefallen, sind bei einem anschließend erneuten Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit die Voraussetzungen des § 53 SGB VI neu zu erfüllen (vgl Heidemann in: jurisPK-SGB VI, § 53 Rn 66; LSG München vom 24.9.2014 - L 19 R 218/10, jeweils mwN). (Rn.43) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird, soweit es einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI und auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI abgelehnt hat, auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Aufgrund der in erster Instanz und in der Berufungsinstanz durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger die begehrte Rente nicht zusteht. Es ist dabei zwar davon auszugehen, dass aufgrund des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses vom 19.02.2014 eine volle Erwerbsminderung zumindest seit dem 25.01.2014 eingetreten, ein Rentenanspruch jedoch aufgrund des Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben ist. Das Anerkenntnis wurde von dem Kläger nicht angenommen, so dass es den Rechtsstreit nicht erledigt hat (§ 101 Abs. 2 SGG). Dennoch ist dieses eine einseitige, nicht zustimmungspflichtige Prozesserklärung, an deren materiell-rechtlichen Inhalt die Beklagte gebunden und die vom erkennenden Senat zu beachten ist (BSG, Urteile vom 17.10.1986 - 12 RK 38/85 und vom 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R, mwN). Es ist dabei nicht entscheidungserheblich, dass das SG, dem Sachverständigen Dr. D. folgend, einen früheren Leistungsfall zum 15.08.2012 angenommen hat, da letztlich auch zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht erfüllt sind. Es kann dabei dahinstehen, ob tatsächlich zu dem vom SG angenommenen Zeitpunkt ein Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten ist, woran der Senat erhebliche Zweifel hat. Denn insoweit stehen die Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. E. E. in seinem in der Berufungsinstanz gemäß § 109 SGG erstatteten Gutachten entgegen. Dieser Sachverständige hat folgende Diagnosen erhoben: 1. Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke. 2. Posttraumatische Arthrose rechtes Handgelenk mit geringer Funktionsbehinderung. 3. Gonarthrose beidseits mit Belastungsbeschwerden, Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur links mit Instabilitätszeichen. 4. Posttraumatische Arthrose rechts oberes Sprunggelenk mit geringer Funktionsstörung, Hammerzehen D2 beidseits. 5. Anamnestisch Lumbalsyndrom, derzeit klinisch stumm. Er hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten. Eine zeitliche Einschränkung lasse sich aufgrund des orthopädischen Befundes - entgegen den beiden Vorgutachtern Dr. R. und Dr. D. - nicht begründen. Orthopädischerseits würden keine derartigen Einschränkungen bestehen, die eine zeitliche Einschränkung einer leichten körperlichen Tätigkeit bedingen würden. Auch ein Anmarschweg von bis zu 500 Metern werde noch als zumutbar erachtet. Gesundheitsbedingte Bedenken bei der Führung eines PKW oder der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bestünden nicht. Im Übrigen bestehe eine ungestörte Grob- und Feinmotorik der rechten Hand. Es sollten jedoch keine Tätigkeiten mit länger dauernder Zwangshaltung (kniend, gebückt, gehockt), Überkopfarbeiten oder solche mit hoher Geh- und Stehbelastung (unebenes Gelände) verrichtet werden. Die Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen, ohne Zugluft und Nässeexposition erfolgen, mit der Möglichkeit einer wechselnden Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Gemäß dem in der BG-Akte befindlichen ärztlichen „Gutachten vom 04.09.2002“ habe zu diesem Zeitpunkt ein vollständiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestanden. Über den Zeitraum von diesem Gutachten bis zur Gutachtenerstattung durch Dr. R. im Jahr 2012 lägen keine Befunde vor, aufgrund derer eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens erkennbar wäre. Auch seit der Begutachtung durch Dr. R. am 15.08.2012 habe sich der orthopädische Befund bis dato nicht wesentlich verändert. Aufgrund dieser nachvollziehbaren und gut begründeten Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. E. E. ist der Senat insgesamt nicht davon überzeugt, dass zu dem vom SG angenommenen Zeitpunkt am 15.08.2012 oder davor ein Leistungsfall einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI eingetreten ist, so dass aufgrund des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses vom 19.02.2014 von dem Eintritt einer Erwerbsminderung frühestens zum 25.01.2014 auszugehen ist. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, liegen beim Kläger jedoch unabhängig davon, ob man den Eintritt einer vollen Erwerbsminderung zum 15.08.2012 oder zum 25.01.2014 annehmen würde, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen werden. Zu Recht hat das SG auch angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 SGB VI hat. Es steht auch zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass die zuletzt überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Stahlbaumonteur eine Facharbeitertätigkeit darstellte. So hat der Kläger im Erörterungstermin vom 01.06.2017 u.a. ausgeführt, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine andere als die eines Maschinenschlossers gehandelt habe, zu der er ausgebildet worden sei. So habe er im Wesentlichen vorgefertigte Teile, die an eine Baustelle geliefert wurden, zusammen mit weiteren Mitarbeitern montiert. Er habe zudem geholfen, die LKW, mit denen die vorgefertigten Teile geliefert wurden, abzuladen und danach die vorgefertigten Teile zusammen zu schrauben. Er sei insoweit von seinen Vorgesetzten ab 1993 angelernt worden, in dem man ihm gesagt habe, was und wie er etwas arbeiten solle. Ihm sei auch beigebracht worden, wie man eine Konstruktion lese und dann entsprechend auch aufbaue. Er sei bei der Firma H, seinem letzten Arbeitgeber, als Stahlbaumonteur eingestellt worden. Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine für den Senat überzeugenden Nachweise, dass der Kläger eine so qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat, dass diese mit einem Ausbildungsberuf und damit einer Facharbeitertätigkeit gleichgesetzt werden kann. Vielmehr wurde der Kläger, wie er selbst im Erörterungstermin vom 01.06.2017 angegeben hat, für seine letzte Tätigkeit bei der Fa. H angelernt, wobei auch die zuvor im Kosovo erfolgte Ausbildung zum Maschinenschlosser nicht Voraussetzung zur Ausübung dieser Tätigkeit gewesen war. Insoweit hat der Kläger angegeben, dass die Fa. H Maschinenschlosser habe „nicht gebrauchen“ können. Auch soweit der Kläger bereits in seinem Schriftsatz vom 29.07.2014 vorgetragen hat, er sei wie ein Facharbeiter vergütet worden, ergibt sich weder aus den zu den Akten gereichten Lohnabrechnungen noch aus der Höhe des gezahlten Stundenlohns ein Anhaltspunkt, dass der Kläger eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat. Nachdem die Firma H. nach dem Klägervortrag kein tarifgebundenes Unternehmen war (vgl. Schriftsatz vom 19.07.2016) kann sich auch nicht aus einer tariflichen Vereinbarung und der entsprechenden Bezahlung eine Facharbeitertätigkeit ergeben (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 23. Mai 1995 - 13 RJ 65/94, vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96, vom 12.02.2004 - B 13 RJ 49/03 R und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R, mwN). Auch aus den Angaben des Klägers, dass dieser zeitweise als so genannter Obermonteur auf Baustellen gearbeitet und den mit ihm zusammen arbeitenden Mitarbeitern Weisungen erteilt habe, ergibt sich nichts anderes. Hieraus lässt sich vorliegend weder eine Qualifikation als Facharbeiter noch eine solche als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion ableiten. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, gehören zur Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion oder zur Gruppe der besonders hochqualifizierten Facharbeiter diejenigen Versicherten, die wegen den geistigen und persönlichen Anforderungen ihrer Tätigkeit diejenige der Facharbeiter deutlich überragen und die deswegen in der Spitzengruppe der Lohnskala eines entsprechend differenzierten Tarifvertrages eingestuft sind. Hierzu ist jedoch u.a. erforderlich, dass der Versicherte in der Regel keinen Weisungen eines anderen im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten unterworfen ist und er auch nicht lediglich als „schlichter Vorarbeiter“ die gleichen Arbeiten wie seine Facharbeiterkollegen verrichtet oder er nur in engem Rahmen eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Gruppe von Ungelernten und Angelernten inne hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.02.1995 - 8 RKN 5/93). Die dargestellten Kriterien eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. eines besonders hochqualifizierten Facharbeiters erfüllt der Kläger nicht. Zum einen war das Unternehmen, in dem der Kläger zuletzt als Stahlbaumonteur gearbeitet hatte, nicht tarifgebunden. Zum anderen war der Kläger, wie er im Erörterungstermin vom 01.06.2017 geschildert hat, auch bei Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet, den Weisungen anderer zu folgen, wie z.B. einem bauleitenden Ingenieur. Der Kläger war nach dem vorliegenden Sachverhalt in den Zeiten, in denen er als Obermonteur gearbeitet hat, allenfalls als ein Vorarbeiter anzusehen, der im Wesentlichen die gleichen Arbeiten verrichtet hat, wie seine Kollegen. Er hatte in diesen Fällen nur in engem Rahmen eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Gruppe, die sich auch aus ungelernten und angelernten Arbeitern zusammengesetzt hat (vgl. die Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin vom 01.06.2017). Zudem hat er - jeweils baustellenabhängig - „ganz normal als Monteur gearbeitet“ oder eben als „Obermonteur“. Auch wenn er als solcher auf einer Baustelle eingesetzt war, hat er - wie die Übrigen Mitarbeiter auch - geholfen, einen LWK abzuladen und nach einem vorgegebenen Konstruktionsplan die vorgefertigten und angelieferten Stahlteile zusammen zu schrauben. Er verrichtete daher als mitarbeitender Vorarbeiter, soweit er diese Funktion baustellenabhängig überhaupt ausübte, im Wesentlichen die gleichen Arbeiten wie seine Kollegen in der von ihm zeitweise geführten Kolonne, so dass dies insgesamt nicht ausreicht, ihn als Facharbeiter oder als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.02.1995 – 8 RKN 5/93 -, mwN). So hat der Kläger auf entsprechendes Befragen auch selbst erklärt, dass er sich im Verhältnis zu anderen Arbeitern, die normalerweise auf einer Baustelle arbeiten, zwar als Facharbeiter, allerdings nicht als Spezialbaufacharbeiter einstufen würde, wobei er angab, dass er den Unterschied zwischen einem Baufacharbeiter und einem Spezialfacharbeiter auf einer Baustelle kenne. Bei Baustellentätigkeiten sind insoweit nach ständiger Rechtsprechung jedoch lediglich „Spezialbaufacharbeiter“ als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG einzuordnen, nicht jedoch die so genannten „Baufacharbeiter“, zu denen sich der Kläger selbst zählt (vgl. hierzu bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140; BSG, Urteile vom 14.09.1995 - 5 RJ 10/95, vom 19.06.1997 - 13 RJ 101/96; siehe auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27.09.2016 - L 6 R 1782/12 - juris Rn. 29 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2014 - L 8 R 92/11 - juris Rn. 94). Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen konnte, dass er als Facharbeiter i.S.d genannten Mehrstufenschemas qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt hat. Er ist vielmehr, wie das SG angenommen hat, allenfalls als angelernter Arbeiter im oberen Bereich anzusehen. Als „angelernter Arbeiter“ in diesem Sinne kann er auf Tätigkeiten dieser Gruppe und der der ungelernten verwiesen werden, mit Ausnahme von Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativem Wert, wie z.B. Reiniger oder Parkplatzwächter. Insoweit hat die Beklagte jedoch eine qualifizierte Verweisungstätigkeit als Montierer in der Steuer- und Regelungstechnik benannt, die der Kläger, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, sozial zumutbar verwiesen werden konnte. Dabei ist das SG insbesondere den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen S. L. gefolgt, der gleichfalls annahm, dass der Kläger allenfalls dem angelernten Bereich zuzuordnen war. Die benannte Verweisungstätigkeit als Montierer konnte der Kläger gesundheitlich zumindest nach Abheilung der am 18.06.2001 erlittenen Unfallfolgen verrichten. Dies ergibt sich aus der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. D. vom 19.12.2016. Insoweit hat dieser ausgeführt, dass der Kläger - nach Abheilung der Unfallfolgen, wie sie in dem ersten Rentengutachten vom 25.03.2003, erstattet von Dr. R. für die SM-BG im Rahmen der Begutachtung des Arbeitsunfalls vom 18.06.2001 festgestellt wurden - die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Montierer, entsprechend den Vorgaben in dem berufskundlichen Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 01.06.2015, spätestens am 31.03.2003 hätte ausüben können. Der Senat hat auch keinen Anlass, an den sachlichen, objektiv dargestellten und nachvollziehbaren Bekundungen des Sachverständigen Dr. D. zu zweifeln. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest auf die Tätigkeit eines Montierers in der Steuer- und Regelungstechnik, wie sie von der Beklagten im Einzelnen bezeichnet wurde, verwiesen werden kann. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger ab 2003 verschlossen war oder ist. Der Kläger konnte die benannte Tätigkeit aufgrund seines Gesundheitszustandes auch ausüben. So ergibt sich aus dem bereits genannten ersten Rentengutachten, erstattet von Dr. R. im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Verfahrens am 25.03.2003, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit zeitweisem Sitzen, ohne Gehstrecken auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Gelände vollschichtig zumutbar waren. Aus dem im Berufungsverfahren erstatteten Gutachten von Prof. Dr. E. E. ergibt sich zudem, dass eine rentenberechtigende Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch in dem Zeitraum vom Unfalltag am 18.06.2001 bis März 2003 nicht vorlag. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Selbst wenn der Kläger ab dem Unfalltag bis zur Abheilung der Unfallfolgen im März 2003 - entsprechend dem Gutachten von Dr. R. im BG-Verfahren und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D. im Berufungsverfahren - seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Stahlbauschlosser in dieser Zeit nicht mehr hätte verrichten können, würde dies im vorliegenden Verfahren nicht zur (zeitweiligen) Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI führen. Zwar ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, dass die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden sind. Die vorzeitige Wartezeiterfüllung gilt jedoch grundsätzlich nur für den jeweils akuten Leistungsfall. Unter Zugrundelegung der dargestellten Ausführungen von Dr. R. und Dr. D. sind jedoch spätestens im März 2003 eine entsprechende Leistungseinschränkung und damit auch ein möglicher Leistungsfall weggefallen. Denn ab dann hätte der Kläger zur Überzeugung des Senats zumindest die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Montierer verrichten können. Bei einem erneuten Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit wären dagegen die Voraussetzungen des § 53 SGB VI neu zu erfüllen, was hier nicht ersichtlich ist (vgl. Heidemann in: jurisPK-SGB VI, § 53 Rn. 66; Gichte in: Hauck/Noftz, § 53 SGB VI, Rn. 13; Hürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 53 SGB VI, Rn. 27; Bayrisches LSG, Urteil vom 24.09.2014 - L 19 R 218/10, jeweils mwN). Demgemäß konnte - selbst wenn man eine Erwerbsminderung für die Zeit vom Unfalltag am 18.06.2001 bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im März 2003 annehmen würde - eine solche nicht bis zu dem hier zu beurteilenden Rentenantrag vom 29.05.2012 fortwirken. Ein neuer Leistungsfall wurde hier gemäß den Ausführungen des SG ab 15.08.2012 bzw. unter Zugrundelegung des Anerkenntnisses der Beklagten erst zum 25.01.2014 wieder begründet. Zu diesen Zeitpunkten lagen jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie das SG zutreffend festgestellt hat, nicht vor. Der Senat sah sich auch nicht gedrängt, eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch die vom Kläger benannten Zeugen durchzuführen, da insoweit dessen Vortrag der vorliegenden Beurteilung insgesamt zugrunde gelegt wurde und die weitere Vernehmung von Zeugen als bloßer Ausforschungsbeweis nicht statthaft wäre (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris Rn. 24 ff.; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R - juris Rn. 17; BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - juris Rn. 12). Nach alledem ist es dem Kläger nicht zur Überzeugung des Senats gelungen, nachzuweisen, dass zum Tag des Arbeitsunfalls am 18.06.2001 eine volle oder teilweise Erwerbsminderung eingetreten ist, die bis zur erstmaligen Rentenantragsstellung am 29.05.2012 fortgewirkt hat. Dies geht zu seinen Lasten, da er für das Vorliegen einer Erwerbsminderung die Beweislast trägt (BSG, Urteile vom 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R - juris Rn. 30 -; vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R und vom 07.09.2005 - B 2 U 25/03 R; Mushoff in: jurisPK-SGG, § 103 Rn. 85, jeweils mwN). Der begehrte Rentenzahlungsanspruch besteht daher nicht. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der seit dem 01.11.2016 eine Altersrente bezieht, zuvor Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) mit einem Leistungsfall vom 18.06.2001 hat. Der 1951 im Kosovo geborene Kläger übte nach seiner Einreise im Jahr 1970 verschiedene Tätigkeiten (u.a. Maschinenführer, Stahlbaumonteur) aus. Nachdem er 1978 wieder in den Kosovo ausreiste und dort von 1987 bis 1990 eine Umschulung zum Maschinenschlosser absolvierte, kehrte er 1992 nach Deutschland zurück und nahm bei der Firma St. H. eine Tätigkeit als Stahlbauer/Stahlbaumonteur auf, bei der er etwa seit 1997 u.a. auch als „Obermonteur“ eingesetzt war. Aufgrund verschiedener Arbeitsunfälle bezog er seit 01.12.2003 eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. Seit einem Arbeitsunfall vom 18.06.2001 und Insolvenz der Firma H. im Jahr 2002 war der Kläger arbeitslos und arbeitete vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 beim D.W. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit einer ungelernten Tätigkeit (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 25.02.2013). Am 29.05.2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und machte geltend, er halte sich seit seinem Arbeitsunfall vom 18.06.2001 für erwerbsgemindert. Die Beklagte zog daraufhin ärztliche Unterlagen, u.a. der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (SM-BG), bei und ließ den Kläger durch Dr. R. untersuchen. In dem hierüber am 25.08.2012 erstatteten Gutachten nahm der Sachverständige an, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Montagearbeiter im Stahlbau unter 3 Stunden, ansonsten leichte Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden verrichten könne. Die Feststellungen bestünden seit mindestens 2001. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Beratungsarztes lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 17.09.2012 ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, ausgehend von einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 29.05.2012, nicht vorliegen würden. In dem Zeitraum vom 29.05.2007 bis zum 28.05.2012 seien lediglich 4 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch sei eine Erwerbsminderung nicht aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten. In der Zeit vom 01.01.1984 bis 30.04.2012 sei nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten erfüllt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte erneut geltend, eine Erwerbsminderung liege seit 2001 vor. Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft vom 25.02.2013 über eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (01.10.2006 bis 31.01.2007) ein und forderte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen, auch zu seinem Beruf, auf. Nachdem er hierauf mitteilte, dass er als Schweißer/Montagearbeiter Facharbeiter sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 den Widerspruch zurück. Sie führte darin im Wesentlichen aus, eine Erwerbsminderung liege nicht vor. Es bestehe auch kein Berufsschutz als Facharbeiter oder als gehobener Angelernter. Nachweise über eine berufliche Qualifikation seien nicht vorgelegt worden. In dem am 17.06.2013 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgerichts für das Saarland (SG) hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, er sei seit seinem Arbeitsunfall am 18.06.2001 voll erwerbsgemindert, zumindest aber berufsunfähig. In seiner letzten Tätigkeit als Obermonteur habe er qualifizierte Tätigkeiten verrichtet und sich aufgrund des Arbeitsunfalls nicht freiwillig hiervon gelöst. Die Beklagte hat auf Anfrage mitgeteilt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente seien letztmalig am 30.11.2008 erfüllt gewesen. Das SG hat die Unfallakte über den Arbeitsunfall vom 18.06.2001 beigezogen und ein orthopädisches Gutachten, erstattet von Dr. D. am 25.01.2014, ergänzt am 24.04.2014 und am 25.03.2015 sowie ein berufskundliches Gutachten, erstattet von der Bundesagentur für Arbeit (Herr L.) vom 01.06.2015, eingeholt. Der Sachverständige Dr. D. hat in seinem orthopädischen Gutachten folgende Diagnosen erhoben: • Gonarthrose links mit lateraler Gelenkspaltverschmälerung, Gelenkinstabilität bei Kreuzbandriss, Meniskusläsion, Bewegungseinschränkung, Belastungsbeschwerden Gonarthrose rechts. • Omarthrose links, Schultereckgelenkarthrose, schmerzhafte Bewegungseinschränkung, Bizepssehnenabriss rechts • Posttraumatische Arthrose rechtes Handgelenk, Bewegungseinschränkung, Arthrose Daumensattelgelenk, Z.n. operiertem Unterarmbruch. Konservativ behandelter Kahnbeinbruch rechts. • Posttraumatische Arthrose rechts oberes Sprunggelenk mit Einschränkung der Dorsalflexion. Senk- und Spreizfuß beidseits, Hammerzehen D II bds. • Chronisches Cervikal- und Lumbalsyndrom mit multisegmentalen Osteochondrosen und Arthrosen der Wirbelgelenke. Er hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nach den Feststellungen der Untersuchung als Montagearbeiter im Stahlbau nicht mehr tätig sein. Zumutbar seien allenfalls noch leichte Arbeiten 3 bis unter 6 Stunden täglich. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestünden erhebliche Beschränkungen, so dass der zumutbare Anmarschweg weniger als 500 Meter betrage. Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 hat die Beklagte daraufhin eine volle Erwerbsminderung ab 25.01.2014 (Gutachtendatum) anerkannt. Ein Rentenanspruch bestehe jedoch nicht, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Versicherungslücken könnten nicht fristgerecht mit freiwilligen Beiträgen belegt werden. Die Erwerbsminderung sei nicht auf den Arbeitsunfall am 18.06.2001 zurückzuführen (§ 46 Abs. 5 SGB VI). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.04.2014 hat der Sachverständige Dr. D. sodann im Wesentlichen ausgeführt, seit dem Unfalldatum am 18.06.2001 sei die Beschäftigung als Montagearbeiter im Stahlbau nicht mehr möglich. Mindestens seit dem 15.08.2012 könnten darüber hinaus nur noch leichte Arbeiten 3 bis unter 6 Stunden ausgeübt werden. Wegen fehlender medizinischer Befunde sei eine Vordatierung des Leistungsfalles nicht möglich. In einer weiteren Stellungnahme vom 25.03.2015 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, bei dem Arbeitsunfall am 18.06.2001 habe der Kläger eine Sprunggelenksluxationsfraktur rechts und eine Kreuzbandruptur des linkes Kniegelenkes erlitten. Unter Berücksichtigung eines ersten Rentengutachtens von Dr. Roth vom 25.03.2003 sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger seit dem 18.06.2001 nicht mehr in diesem Beruf arbeiten könne. Die Beklagte hat daraufhin vorgetragen, die Tätigkeit als Stahlbau- oder Montageschlosser sei nicht in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen. Jedenfalls hätte der Kläger Verweisungstätigkeiten als Hausmeister oder als Montierer in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik verrichten können. In dem sodann erstatteten berufskundlichen Gutachten der Bundesagentur für Arbeit hat der Sachverständige S. L. im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne aus seiner Tätigkeit in der Stahlbaumontage nicht den Status eines Facharbeiters ableiten. Es sei von der Beschäftigungsebene der angelernten Arbeiter auszugehen. Die von dem Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Hausmeister könne der Kläger wegen seiner Gesundheitsstörungen nicht ausüben. Jedoch sei die Verweisungstätigkeit als Montierer - bereits seit 18.06.2001 - sozial zumutbar und gesundheitlich unbedenklich zu bewerten, sofern auf manuelle Montierarbeiten mit dem Erfordernis der groben Kraft beider Arme verzichtet und die Arbeiten bei überwiegendem Sitzen, gegebenenfalls mit behinderungsgerechter Arbeitsplatzanpassung, ausgeübt worden wären. Durch Gerichtsbescheid vom 30.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI. Auf der Grundlage der medizinischen Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. D., der das Gericht folge, sei der Kläger seit dem 15.08.2012 zwar nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 3 bis unter 6 Stunden täglich zu verrichten. Allerdings seien ausgehend von diesem Leistungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rentengewährung nicht erfüllt. Im maßgebenden Zeitraum vom 15.08.2007 bis 14.08.2012 seien lediglich 4 Monate mit Pflichtbeiträgen und in der Zeit ab Januar 1984 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) belegt. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 SGB VI seien ebenfalls nicht erfüllt, weil die am 15.08.2012 eingetretene Erwerbsminderung auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht auf den Arbeitsunfall vom 18.06.2001 zurückzuführen sei. Hierfür seien nach den Ausführungen von Dr. D. vielmehr weitere Krankheitsprozesse maßgeblich. Beim Kläger würden auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen (§ 240 SGB VI). Zwar sei der Kläger seit dem 18.06.2001 nicht mehr in der Lage, seine zuvor verrichtete Beschäftigung als Monteur im Stahlbau mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Allerdings habe ihn der berufskundliche Sachverständige unter Berücksichtigung des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) zutreffend der Stufe der angelernten Arbeiter zugeordnet und die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Montierer in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik als sozial und gesundheitlich zumutbar bewertet. Hinsichtlich der von den vom Sachverständigen gemachten Einschränkungen, dass die Arbeiten nicht mit dem Erfordernis der groben Kraft beider Arme einhergehen dürften und diese bei überwiegendem Sitzen, gegebenenfalls auch mit behinderungsgerechter Arbeitsplatzanpassung, hätten ausgeübt werden sollen, würden sich keine grundlegenden Bedenken ergeben. Die qualitativen Einschränkungen seien mit der benannten Verweisungstätigkeit vereinbar. Die beim Kläger vorhandenen Vorkenntnisse und Fertigkeiten seien bei der Frage der eventuell benötigten Einarbeitungszeit zu berücksichtigen, da es sich um branchenverwandte Verweisungstätigkeiten handele. Eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Gegen den ihm am 04.11.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.12.2015 Berufung eingelegt. Er trägt unter Vorlage u.a. einer Urkunde von 1987 über den Besuch einer mittleren Berufsschule (technisches Ausbildungsprofil Maschinentechniker) im Wesentlichen vor, er könne die begehrte Rente beanspruchen. Er sei seit dem Arbeitsunfall vom 18.06.2001zumindest berufsunfähig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.10.2015 sowie des Bescheides vom 17.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 18.06.2001 nach den gesetzlichen Vorschriften ab Antragstellung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es lägen keine Nachweise für einen Berufsschutz des Klägers vor. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. D., erstattet am 19.12.2016, sowie eines orthopädischen Gutachtens, erstattet auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Prof. Dr. E. E. am 24.10.2017. In einem am 01.06.2017 durch den Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger im Wesentlichen dargestellt, dass er bei der Firma H. zur Montage auf auswärtigen Baustellen gearbeitet habe. Dort habe er Stahlbauarbeiten verrichtet und etwa seit 1997 teilweise als Obermonteur gearbeitet. Er selbst sei von seinen Vorgesetzten angelernt worden und würde sich - in Kenntnis des Unterschieds - als Baufacharbeiter, jedoch nicht als Spezialfachbauarbeiter auf einer Baustelle bezeichnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Unfallakte der SM-BG und der Gerichtsakten Bezug genommen.