Urteil
2 K 1932/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:1129.2K1932.23.00
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Leitsätze
1. Die Einreichung eines Widerspruchsschreibens über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach ohne eine qualifizierte elektronische Signatur wahrt weder die elektronische Form noch die Schriftform im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.(Rn.26)
(Rn.32)
2. Abgrenzung zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80.(Rn.40)
(Rn.54)
3. Zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens aufgrund des Verhaltens des Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde.(Rn.56)
(Rn.65)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einreichung eines Widerspruchsschreibens über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach ohne eine qualifizierte elektronische Signatur wahrt weder die elektronische Form noch die Schriftform im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.(Rn.26) (Rn.32) 2. Abgrenzung zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80.(Rn.40) (Rn.54) 3. Zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens aufgrund des Verhaltens des Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde.(Rn.56) (Rn.65) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Es mangelt der Klage jedoch an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Denn ein Vorverfahren, welches gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO Voraussetzung für die zulässige Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist, wurde hier nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Klägerin hat gegen den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31.08.2022 nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der gebotenen Form Widerspruch erhoben. Die Klägerin hat zwar innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Widerspruchsschreiben an die Beklagte gerichtet (I.). Dieses entspricht jedoch nicht der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zusätzlich zu fordernden Form (II.). Der Formmangel dieses Schreibens ist nicht nachträglich unerheblich geworden (III.). I. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt der Fristenlauf der einen Monat betragenden Frist zum Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt mit dessen Bekanntgabe. Ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts in der besonderen Form der Zustellung nach den Vorgaben des jeweiligen Fachrechts notwendig, so beginnt der Fristenlauf mit der Bewirkung der Zustellung (vgl. nur Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 4). Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 31.08.2022 betreffend die Bauvoranfrage der Klägerin wurde deren Bevollmächtigten am 01.09.2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, sodass die Frist zum Widerspruch am 02.09.2022 zu Laufen begann (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, I.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat am 29.09.2022 und damit unter allen denkbaren Umständen innerhalb der Widerspruchsfrist ein Widerspruchsschreiben gegen die Ablehnung des Bauvorbescheids vom 31.08.2022 bei der Beklagten eingereicht. II. Dem Widerspruchsschreiben vom 29.09.2022 ermangelt es an der Einreichung in der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Form. Hiernach ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat das von ihm verfasste Widerspruchsschreiben mittels der Versandfunktion seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs an das besondere elektronische Behördenpostfach der Beklagten übermittelt, hierbei jedoch – ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Prüfberichte und seiner eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung – keine qualifizierte elektronische Signatur zur Unterzeichnung verwandt, sondern das Dokument mittels maschinenschriftlicher Wiedergabe seines Namens sowie seiner Fachanwaltsbezeichnung am Ende des Schreibens und damit im Ergebnis „einfach elektronisch signiert“ (vgl. zum Begriff Schmitz/Prell, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 3a VwVfG Rn. 22). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat glaubhaft mitgeteilt, er habe im fraglichen Zeitraum aufgrund eines Kartentauschs der Signaturkarten für das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht über eine Signaturkarte zur qualifizierten elektronischen Signatur verfügt und dies erst später nachgeholt. Diese Einreichungsform verfehlt die genannten Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Bei der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ins Werk gesetzten Übermittlung des Widerspruchsschreibens über das besondere elektronische Anwalts- bzw. Behördenpostfach – jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur – handelt es sich nicht um eine Einreichung in elektronischer Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG. Die elektronische Form, auf die § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist, ist nach § 3a Abs. 2 VwVfG abschließend gesetzlich definiert. Zum einen genügt gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, stets der elektronischen Form. Fernerhin kann die Schriftform im Falle von Kommunikationsvorgänge des Bürgers mit der Behörde auch ersetzt werden durch die in § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1, 2 und 4 VwVfG aufgeführten Übermittlungsarten bzw. -wege. Hierunter fällt die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird (§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG). Ferner kann bei Anträgen und Anzeigen die Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes die Schriftform ersetzen (§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG). Schließlich ist die Ersetzung anzunehmen bei der Verwendung sonstiger sicherer Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten (§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 Halbs. 1 VwVfG). Die Übermittlung des Widerspruchsschreibens durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der eingangs genannten Art und Weise entspricht keinem dieser Übermittlungswege. Die Klägerin trägt insofern auch nichts anderes vor. Eine mit § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO vergleichbare Regelung, welche für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach als einen sicheren Übermittlungsweg bezeichnet und materiell dem Signaturerfordernis gleichstellt, fehlt in § 3a Abs. 2 VwVfG völlig. Eine Übertragung der Einreichungsform des § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO, also die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur, auf § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG in entsprechender Anwendung verbietet sich aufgrund des klaren und unmissverständlichen Verweises in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein auf § 3a Abs. 2 VwVfG, sodass bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke gesprochen werden kann. 2. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ins Werk gesetzte Übermittlung des Widerspruchsschreibens über das elektronische Anwalts- bzw. Behördenpostfach jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur ist auch keine Einreichung in schriftlicher Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Schriftform erfordert nach herkömmlichem Verständnis grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. zu § 81 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 05.02.2003 - 1 B 31.03 -, juris Rn. 1; Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 40.87 -, juris Rn. 6) und den Eingang eines so unterzeichneten Dokuments bei der Behörde. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftstückes sichergestellt werden. Allerdings sind die Formvorschriften des Verwaltungsprozessrechts nicht Selbstzweck, sodass Ausnahmen von dem Grundsatz der eigenhändigen Unterschrift dann anzuerkennen sind, wenn (anderweitig) gewährleistet ist, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte (Prozess-)Erklärung vorliegt, ferner mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BT-Drs. 14/9000, S. 31; BVerwG, Beschl. v. 19.12.1994 - 5 B 79.94 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 20 m.w.N.). Auch im Verwaltungsverfahren kann daher ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 34; Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 20 m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung tragend auch die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben (Telex), Telebrief, Telefax (Telekopie) und Computerfax trotz des Fehlens eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftstücks als dem Schriftformerfordernis genügend anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 34 m.w.N.). Zu beachten ist bei der Frage, ob die Schriftform eines Widerspruchs durch die Einreichung eines Dokuments auf elektronischem Weg gleichermaßen gewahrt ist, jedoch das unterschiedliche systematische Verhältnis der Schriftform zur Einreichung in der elektronischen Form im Rahmen des verwaltungsprozessualen Vorverfahrens. Denn der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO neben der Schriftform und der Einreichung zur Niederschrift ausdrücklich auch die Einreichung eines Widerspruchs „in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG“ benannt und damit anders als in § 81 Abs. 1 VwGO die elektronische Form der Schriftform gleichwertig gegenübergestellt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 41 f.). b) Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Weg der Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur gewählt. Diese Form der Einreichung vermag im hier maßgeblichen Fall der Einreichung eines Widerspruchs bei der Ausgangsbehörde aufgrund der aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Vorschriften des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und des § 3a Abs. 2 VwVfG nicht die Schriftform im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erfüllen. aa) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Einreichung seines Widerspruchs in elektronischer Form in der Unterform der Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg – wie er nach § 55a Abs. 3 und 4 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässig wäre – gewählt. Ein solcher Weg der Einreichung ist im Widerspruchsverfahren indessen nicht eröffnet. Dies folgt zunächst aus dem schlichten Umstand, dass § 3a VwVfG, auf den allein § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist, eine solche Einreichungsform nicht kennt und auch nicht auf eine entsprechende sonstige Vorschrift verweist. In § 3a Abs. 2 VwVfG werden einzig die Übermittlung eines qualifiziert elektronisch signierten Dokuments und die in § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG benannten weiteren abschließend bezeichneten Fallgruppen als „schriftformersetzend“ definiert. Für die Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach folgt hieraus, dass die Einreichung – wie hier – ohne qualifizierte Signatur allein über einen „sicheren Übermittlungsweg“ nicht hinreicht (wie hier auch VG Neustadt a.d.W., Beschl. v. 07.02.2023 - 4 L 55/23.NW -, juris Rn. 21; ebenso Lapp, in: Ory/Weth (Hrsg.), jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl. 2022, Stand: 01.09.2022, § 31a BRAO Rn. 126 f.; Müller, in: Ory/Weth (Hrsg.) jurisPK-ERV, Band 3, 2. Aufl. 2022, Stand: 28.11.2023, § 3a VwVfG Rn. 91; Hoes, NVwZ 2022, 285 ; vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 31.07.2023 - 3 K 1110/23 -, juris Rn. 24 zum inhaltsgleichen § 3a HmbVwVfG). (1) Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegebene gesetzgeberische Qualifizierung der Einreichung eines Widerspruchs auf elektronischem Wege als neben der Schriftform stehende eigene Einreichungsform verbietet allgemein ein extensives Verständnis der Anwendung der Schriftform auf solche Übermittlungsvorgänge, die ersichtlich als elektronischer Kommunikationsvorgang zu qualifizieren sind, aber – aus welchen Gründen auch immer – die Anforderungen an die elektronische Einreichung, wie sie sich aus § 3a Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeben, verfehlen. Anderenfalls würde zum einen die nach dem Wortlaut eindeutige und systematisch hinzunehmende Differenzierung zwischen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf der einen und § 81 Abs. 1 VwGO auf der anderen Seite eingeebnet. (2) Sollte eine „Schriftform“ im weiteren Sinne stets erfüllt sein, sofern ein seinem Wesen nach elektronischer Kommunikationsvorgang zugleich über einen „sicheren Übermittlungsweg“ im Sinne des § 55a Abs. 4 VwGO abgewickelt wird, würde die Schriftform zum Auffangtatbestand für sämtliche im Einzelfall misslungene oder anderweitig nicht tatbestandlich der elektronischen Form (nach § 3a Abs. 2 VwVfG) zuzuordnende Einreichungen abgewandelt. Wäre bei der Rechtsanwendung einerseits – nach dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO – für die elektronische Form der Einreichung von Schriftstücken im Widerspruchsverfahren § 3a Abs. 2 VwVfG maßgeblich, sollte zugleich aber die schriftliche Form stets nach den Maßgaben des § 55a Abs. 3 und 4 VwGO gleichwohl die Form wahren können, wäre die Bedeutung des § 3a Abs. 2 VwVfG für das als Verwaltungsverfahren zu qualifizierende (vgl. hierzu Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, Vor § 68 ff. VwGO Rn. 2 m.w.N.) Widerspruchsverfahren gleichsam „auf Null“ zurückgeführt. Dem der Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entnehmenden Verständnis, für das Widerspruchsverfahren – anders als für das verwaltungsgerichtliche Verfahren – eine spezielle elektronische Form mit eigenem Anwendungsbereich und eigenen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 41), würde auf diese Weise jede Grundlage entzogen. Ferner würde das früher bei § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (und nach wie vor im Rahmen des § 81 Abs. 1 VwGO) anzunehmende Verständnis der Komplementärfunktion der elektronischen Form gegenüber der Schriftform für das Widerspruchsverfahren – ohne jeden Ansatz hierfür nach Wortlaut, Systematik oder Gesetzeszweck – schlechthin umgekehrt. (3) Hierdurch würde zudem auch der gesetzgeberisch durchaus als naheliegend zu bezeichnende Verweis auf § 3a Abs. 2 VwVfG obsolet. Der Verweis des Gesetzgebers auf § 3a Abs. 2 VwVfG, der für das Widerspruchsverfahren als Verwaltungsverfahren auf die hierfür maßgeblichen Einreichungsformen verweist, liegt allgemein nahe. Hätte der Gesetzgeber angesichts der zusätzlichen Bedeutung der Durchführung des Widerspruchsverfahren als Sachentscheidungsvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage im Gleichklang zum gerichtlichen Verfahren gerade die Formen des § 55a VwGO als maßgeblich erachtet, hätte ihm ohne Weiteres offen gestanden, bei der jüngsten Novellierung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I, S. 2208) statt des Verweises auf § 3a Abs. 2 VwVfG einen (sinngemäßen) Verweis auf § 55a VwGO einzufügen oder den Wortlaut des § 3a Abs. 2 VwVfG an § 55a VwGO anzupassen. (4) Ferner sprechen auch gewichtige Anhaltspunkte aus der Gesetzgebungshistorie für ein vergleichsweise strenges Verständnis von neben die qualifizierte elektronische Signatur tretenden sonstigen Übermittlungswegen der elektronischen Kommunikation und der hieraus folgenden Wahrung der Schriftform (wohl zu einem abweichenden Ergebnis gelangend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 36). Die Entwurfsbegründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 13.05.2002, durch den § 3a VwVfG in das Verwaltungsverfahrensrecht implementiert wurde, führt dabei wie folgt aus (BT-Drs. 14/9000, S. 27, linke Spalte unten): „Die qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz bildet im Einklang mit dem europäischen Recht den Standard für rechtsverbindliches elektronisches Handeln sowohl des Bürgers als auch der Verwaltung, soweit eine Rechtsvorschrift bislang schriftliches Handeln forderte. Im Übrigen kann der Bürger jede Form elektronischer Kommunikation nutzen. Er erhält damit einen einfachen und schnellen Zugang zu der Verwaltung; gleichzeitig werden die schutzwürdigen Interessen des Bürgers und der Verwaltung bei rechtlich bedeutsamen Sachverhalten, die elektronische Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten vornehmen zu können, wirkungsvoll gesichert.“ Weiter führt die Entwurfsbegründung aus: „wenn bei gesetzlich angeordneter Schriftform auch einfache Formen elektronischer Kommunikation genügen sollen (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), bedarf es einer ausdrücklichen Regelung.“ (BT-Drs. 14/9000, S. 27, rechte Spalte Mitte). Beide Äußerungen des Entwurfsgesetzgebers weisen dahin, dass für den Fall rechtserheblicher Vorgänge die Authentizität und Identität bei der Einreichung bzw. Übermittlung in erster Linie durch die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur sichergestellt werden sollen. In anderen Fällen sollen sonstige (weniger formenstrenge) Kommunikationsformen zur Anwendung kommen können und die Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden niederschwellig vereinfachen. Ferner ist zu entnehmen, dass die qualifizierte elektronische Signatur der Normalfall der Anforderungen sein soll, während abweichende, weniger übertragungssichere Kommunikationswege der besonderen gesetzlichen Regelung und Begründung bedürften. Die Aussagen des Gesetzentwurfs im Wesentlichen auf eine vom Gesetzgeber bezweckte Verbesserung und Vereinfachung der Kommunikation beschränkt zu sehen, erscheint nicht in jeder Hinsicht vollständig (vgl. insoweit aber wohl VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 36, 38, unter Verweis auf S. 26 der BT Drs. 14/9000). bb) Dieses Ergebnis wird durch weitergehende Erwägungen gestützt: Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 27.04.2023 - 2 S 1/22 -, juris Rn. 150 f.) ist es den Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des § 3a Abs. 1 VwVfG grundsätzlich möglich, einzelne elektronische Kommunikationswege aus dem Kanon des § 3a Abs. 2 VwVfG dezidiert zu eröffnen, wodurch andere Kommunikationswege – gleichsam kehrseitig – überhaupt nicht eröffnet werden (so im Ergebnis auch Müller, NVwZ 2020, 1092 ). Ausgehend hiervon ist es ausgeschlossen, dass die Einreichung in einer von der Klägerin selbst gewählten Form nach § 55a Abs. 4 VwGO aus sich heraus die Schriftform auch im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sollte erfüllen können. Anderenfalls wären die Behörden zwangsläufig gehalten, nicht nur die von § 3a Abs. 2 VwVfG erfassten Kommunikationswege, sondern darüber hinaus auch sämtliche – etwa solche nach § 55a VwGO für sie an sich fremde – Kommunikationswege gegen sich gelten zu lassen und vor allem bei praktischer Betrachtung laufend auf Eingänge hin zu überwachen. Insbesondere sind die Behörden des Landes Baden-Württemberg nach § 2 E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - EGovG BW nicht verpflichtet, elektronische Kommunikationswege im Sinne von Übermittlungen vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf ihr besonderes elektronische Behördenpostfach zu eröffnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.04.2023 - 2 S 1/22 -, juris Rn. 151). cc) Der von der Klägerin letztlich im Kern angegriffene Umstand, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von § 55a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 VwGO als privilegierte Form der Einreichung für bestimmte Vertreter von Beteiligten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.03.2019 - A 3 S 2890/18 -, NJW 2019, 1543 = juris Rn. 4) eine Einreichung ohne qualifizierte Signatur ausreiche, während diese nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Widerspruchsverfahren erforderlich sei, ist nach alledem angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsbereiche und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die zusätzliche Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur durchaus eine besonders hohe Form des Sicherheitsniveaus erfüllt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 -, NVwZ-RR 2022, 744 = juris Rn. 4) im Ergebnis hinzunehmen. c) Auch mit Blick auf die Ermöglichung eines weitgehenden Zugangs zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die vorstehend gefundene Bestimmung des Schriftformbegriffs zu vereinbaren. Insbesondere folgt hieraus auch keine unzumutbare Verkürzung des Zugangs zu (gerichtlichem) Rechtsschutz aus bloßem Selbstzweck (vgl. zu diesem Anliegen bereits GmS OGB, Beschl. v. 05.04.2000 - 2000, GmS-OGB 1/98 -, BGHZ 144, 160 = juris Rn. 10). Insofern ist mit Blick auf den hiesigen Fall grundlegend zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung, anders als bei der Einreichung durch nicht vertretene Widerspruchsführer (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80), um das (stets) von einem Rechtsanwalt übermittelte Widerspruchsschreiben mittels elektronischem Anwaltspostfach handelt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte konkret aufgrund der bereits benannten Fundstellen aus der Literatur (vgl. nur Hoes, NVwZ 2022, 285) bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung des Widerspruchs ein grundlegendes Problembewusstsein mit Blick auf die Form der Einreichung von Schreiben im Widerspruchsverfahren besitzen müssen. Dass dies nach dessen eigenen Angaben nicht der Fall gewesen sein soll, ändert an der entsprechenden objektiv gegebenen Möglichkeit nichts. Sein Verweis in diesem Zusammenhang auf etwaig unvollständige Handreichungen der Bundesrechtsanwalts- und Bundesnotarkammer aus dem Jahr 2022 im Zuge des Austauschs von Signaturkarten für das besondere elektronische Anwaltspostfach überzeugt daher nicht.. Das weitere Vorbringen der Klägerin, es sei ihrem Prozessbevollmächtigten aus rechtlichen Gründen unmöglich (gewesen), auf anderem Wege als dem von ihm verfolgten einen Widerspruch bei der Beklagten einzureichen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Einem – anwaltlich vertretenen – Widerspruchsführer steht im Ergebnis die Einreichung in der Schriftform sowie in den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten technischen Modifikationen wie Telefax oder Computerfax unter den seinerzeit entwickelten Maßgaben ebenso zur Verfügung wie die Einreichung in der elektronischen Form unter Beachtung der Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG, also insbesondere unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Rechtsvorschriften, die dies ausschlössen, zeigt die Klägerin weder substantiiert auf, noch wären solche sonst für das Gericht ersichtlich. Soweit die Klägerin konkretisierend vorträgt, ihr Prozessbevollmächtigter sei als Berufsträger der Anwaltschaft standesrechtlich verpflichtet, Schriftsätze und Schreiben gleich welcher Form und an welchen Adressaten gerichtet, mittels seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu übermitteln, so vermag das Gericht ihr hierin nicht im Ansatz zu folgen. Bereits seit längerem besteht nach § 31a Abs. 6 BRAO eine passive Nutzungspflicht dergestalt, dass Rechtsanwälte eine Empfangseinrichtung in Form des elektronischen Anwaltspostfachs bereithalten und auf diesem Weg bei ihnen eingegangene Zustellungen und Mitteilungen zur Kenntnis nehmen müssen (sogenannte „passive Nutzungspflicht“). Eine allgemeine standesrechtliche Pflicht zur Einreichung von Schreiben in behördlichen Verfahren – wie im hiesigen Widerspruchsverfahren – lässt sich dem anwaltlichen Standesrecht indessen nicht entnehmen. Es besteht auch sonst für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine – aktive Nutzungspflicht; gerade anders als gegenüber den Gerichten, etwa aufgrund von § 55d VwGO (vgl. Lapp, in: Ory/Weth (Hrsg.), jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl. 2022, § 31a BRAO Rn. 59; vgl. auch BAG, Beschl. v. 23.05.2023 - 10 AZB 18/22 -, NJW 2023, 2213 = juris Rn. 18 ff. und passim). d) Aus der vorstehend genannten Bestimmung der zulässigen Form im Widerspruchsverfahren folgt auch keine Friktion mit Blick auf die in der Rechtsprechung für das gerichtliche Verfahren vormals – wenngleich teilweise unter bestimmten zusätzlichen Anforderungen – anerkannten Formen der Einreichung von Widerspruchsschreiben in Gestalt der Telefax- oder Computerfaxkommunikation (vgl. GmS OGB, Beschl. v. 05.04.2000 - 2000, GmS-OGB 1/98 -, BGHZ 144, 160 = juris Rn. 9 ff. zum Computerfaxkommunikation im gerichtlichen Verfahren). Die soeben genannten Einreichungsformen unterscheiden sich von der hier in Rede stehenden Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach zum einen ersichtlich dadurch, dass diese nicht Eingang in die Vorschriften zur gesetzlichen Ausgestaltung der elektronischen Form im Prozessrecht (wie § 55a VwGO) gefunden haben. Sie sind nach dem Verständnis des Gesetzgebers originär Teil der (im gerichtlichen Verfahren mittlerweile angesichts des § 55d VwGO ehemals zulässigen) Schriftform. Dies folgt aus dem Umstand, dass sämtliche derartige Übermittlungsformen im Ergebnis mit dem Empfang eines aus technischen Gründen stets beim Gericht verkörpert eingehenden Schriftstücks enden (vgl. GmS OGB, Beschl. v. 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 = juris Rn. 16 und passim). Dies ist im Falle der Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach grundlegend anders. Dieses ist gerade nicht darauf angelegt, dass hierüber beim Empfänger Erklärungen verkörpert eingehen. Aus diesem Grund handelt es sich auch folgerichtig um eine vom Gesetzgeber – speziell – in § 55a VwGO und den weiteren hierzu kongruenten Prozessrechtsvorschriften wie § 130a ZPO geregelte Form der Einreichung. Folglich wird das – hier jedoch nicht streitgegenständliche – Telefax und ebenso das Computerfax im Widerspruchsverfahren noch als der Schriftformeinreichung entsprechend angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, NVwZ 2017, 967 = juris Rn. 22; wohl ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 - 1 M 43/22 -, DVBl 2023, 91 = juris Rn. 25; ablehnend BayVGH, Beschl. v. Beschl. v. 23.09.2021 - 4 ZB 21.1847 -, juris Rn. 14; ebenso Müller, in: Ory/Weth (Hrsg.) jurisPK-ERV, 2. Aufl. 2022, Stand: 28.11.2023, § 3a VwVfG Rn. 91; im Ergebnis nicht eindeutig VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 27, 30). Die Einreichung mittels besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist indessen keine originäre Einreichung im Sinne der Schriftform, sondern eine rein elektronische Form, deren Vergleichbarkeit mit der Schriftform von den Vorgaben der jeweils einschlägigen Fachgesetze abhängt. e) Auch aus einer der jüngeren durchaus als weitreichend zu bezeichnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80) folgt nichts anderes. Die als solche eine Sonderkonstellation betreffende Entscheidung hatte die Einreichung eines Widerspruchs als nicht qualifiziert signierter Anhang an eine Mitteilung über das Kundenportal des Landes Baden-Württemberg an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zum Gegenstand. Mit dem dort entschiedenen genannten Fall ist die hiesige Fallgestaltung in entscheidenden Gesichtspunkten nicht vergleichbar. Dies gilt zunächst und insbesondere bereits aufgrund des gesetzeshistorischen Umstands, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf der Rechtslage vor der jüngsten Änderung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruht. Zum damaligen Zeitpunkt war das Verhältnis der elektronischen Form zur Schriftform nach dem Wortlaut der Vorschrift, anders als nach der Änderung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum 01.01.2018, noch nicht in der eingangs genannten Form zu verstehen. Ferner ist der Entscheidung zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ergebnis zur Schriftform aus einer Gesamtschau verschiedener Umstände, die neben der Einreichung über einen abgesicherten Übermittlungsweg zudem die bewusste Eröffnung dieses entsprechenden Zugangswegs durch eine gefestigte Verwaltungspraxis sowie den Umstand, dass es sich im dortigen Fall um eine bislang vom Gesetzgeber überhaupt nicht in den Blick genommene Kommunikationsform gehandelt habe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 30, 38) gewinnt. Besonders maßgeblich ist, dass vorliegend – anders als in der zitierten Entscheidung – die Einreichung mittels besonderem elektronischem Anwaltspostfach und damit lediglich in einer von § 3a Abs. 2 VwVfG nicht vorgesehenen Art und Weise – nämlich ohne qualifizierte elektronische Signatur – bewirkt wurde, die ansonsten jedoch einen gesetzlichen Anwendungsbereich kennt. Bei der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewählten Form der Einreichung handelt es sich um eine vom Gesetzgeber durchaus – jedoch ausschließlich bei § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO – in den Blick genommene Einreichungsform. Auch aus diesem Grund überwiegt damit vorliegend das auch in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als systematisch grundsätzlich naheliegend anerkannte Anliegen der Vermeidung des „Unterlaufens der im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle“ bei der Einreichung von Rechtsbehelfen auf dem elektronischen Weg (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 -, NVwZ-RR 2022, 744 = juris Rn. 4; Schnitzer, RDI 2021, 450 ). 3. Die schriftliche Form des Widerspruchs wird schließlich nicht aufgrund des Umstands gewahrt, dass die Beklagte das Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgedruckt hat (vgl. hierzu im Falle von Rechtsmittelschriften BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - XII ZB 424/14 -, Rn. 8 ff.). Voraussetzung hierfür ist nach der – keineswegs unumstrittenen – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - XII ZB 424/14 -, FamRZ 2015, 919; zur Kritik vgl. BSG, Urt. v. 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R -, BSGE 122, 71 = juris Rn. 15 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 - 1 M 43/22 -, DVBl. 2023, 91 = juris Rn. 26) jedenfalls der Umstand, dass ein elektronisch übermitteltes Dokument eine – hierauf im Original angebrachte – handschriftliche Unterschrift aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - XII ZB 424/14 -, FamRZ 2015, 919 = juris Rn. 10, 12). Dies ist vorliegend angesichts der Erstellung des Widerspruchsschreibens mit lediglich einfacher elektronischer Signatur (maschinenschriftliche Namenswiedergabe) gerade nicht der Fall. III. Der Formmangel (bei der ersten Übermittlung) des Widerspruchsschreibens mit dem Datum vom 29.09.2022 ist auch nicht aus anderen Gründen nachträglich unerheblich geworden. Zwar hat die Klägerin im Laufe des Widerspruchsverfahrens am 23.03.2023 das Widerspruchsschreiben vom 29.09.2022 erneut in wirksamer Form eingereicht. Hieraus folgt jedoch keine form- und fristgerechte Widerspruchserhebung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der ablehnende Bescheid vom 31.08.2022 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.09.2022, mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Das Datum des Fristendes folgt aus § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB und fällt auf das Ende des 01.10.2022, einen Samstag. Unter gleichzeitiger Anwendung der Vorschriften zum Fristablauf an Wochenenden und Feiertagen nach § 193 BGB bzw. § 222 Abs. 2 ZPO fällt das Ende der Frist letztlich auf den 04.10.2022. Gemessen hieran ist der erneute Eingang des Widerspruchsschreibens am 23.03.2023 ersichtlich verspätet. Weitere als Widerspruchserhebung auslegungsfähige und zugleich formgemäße Äußerungen der Klägerin, insbesondere im Zeitraum bis einschließlich 04.10.2022, sind nicht ersichtlich oder von ihr vorgetragen. 2. Soweit die Klägerin vorbringt, aufgrund einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 31.08.2022 sei die einjährige Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich, welche die vorsorglich nochmalige Erhebung des Widerspruchs vom 23.03.2023 ersichtlich wahre, so folgt ihr das Gericht hierin nicht. Die Voraussetzungen für den Lauf der verlängerten Rechtsbehelfsfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Ausgangsbescheid lautet wörtlich: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Pforzheim, Marktplatz 1, 75175 Pforzheim, einzulegen.“ Diese Formulierung enthält die notwendigen Angaben im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO [wie auch im Sinne des § 37 Abs. 6 (L)VwVfG] und leidet überdies nicht an Bestimmtheitsmängeln. Soweit die Klägerin meint, die Rechtsbehelfsbelehrung sei unter Umständen unvollständig, weil sie die Möglichkeit einer Erhebung des Widerspruchs in der elektronischen Form nicht eigens erwähne, so geht dies fehl. Die Angabe der Art und Weise der formwirksamen Einlegung des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zählt nicht zum notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. nur Kimmel, in: Posser/Wolff/Decker (Hrsg.) BeckOK VwGO, 67. Edition Stand: 01.07.2022, § 58 Rn. 19 m.w.N. aus der Rspr.). Etwas anderes kann allenfalls im Hinblick auf die etwaige Unrichtigkeit gelten, sofern nicht erforderliche Zusätze, wie hier die Form des Widerspruchs, unvollständig wiedergegeben werden, sodass aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Anschein entsteht, einzelne, gesetzlich vorgesehene Formen der Erhebung von Widersprüchen, seien nicht wirksam möglich (hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 = juris Rn. 23 f.; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 58 VwGO Rn. 59; vgl. allgemeiner BVerwG, Beschl. v. 27.08.1997 - 1 B 145.97 -, NVwZ 1997, 1211 = juris Rn. 9). Eine solche Unrichtigkeit im vorstehend genannten Sinne aufgrund der Beifügung irreführender Zusätze ist jedoch nicht gegeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung hat nicht die nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzlich normierte elektronische Form singulär verschwiegen, sondern verhält sich, was nach den obigen Maßstäben unschädlich ist, überhaupt nicht zur Form des Widerspruchs. Schließlich ist auch gegen die Formulierung „(…) ab Zustellung (…)“ nichts zu erinnern, da der Bescheid vom 31.08.2022 der Klägerin nach Maßgaben des § 3 LVwZG am 01.09.2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. 3. Die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung ist vorliegend auch nicht aufgrund des Verhaltens der Beklagten oder des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Widerspruchsbehörde nachträglich unerheblich geworden. Da trotz der nicht formgemäßen Erhebung des Widerspruchs am 29.09.2022 letztlich ein Ablauf der Widerspruchsfrist der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit der Unzulässigkeit zugrunde lag, ist der Frage nachzugehen, ob vorliegend das Widerspruchsverfahren aus prozessökonomischen Gründen entbehrlich geworden sein könnte. a) Nach der langjährig geübten, jedoch wiederholt selbst durch abweichende Entscheidungen durchbrochenen und überdies keineswegs unbestritten gebliebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2015 - 2 S 1516/14 -, VBlBW 2016, 205 = juris Rn. 83) besteht keine Verpflichtung der Widerspruchsbehörde, den verfristeten Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. Es stehe vielmehr im „freien Ermessen“ der Widerspruchsbehörde, einen unzulässigen Widerspruch in der Sache zu bescheiden, der „im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht überprüft werden“ kann (so etwa BVerwG, Urt. v. 02.09.1983 - 7 C 97.81 -, NVwZ 1984, 507 = juris Rn. 8 f.; Urt. v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl. 1981, 502 = juris Rn. 20; demgegenüber ausdrücklich verneinend BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217 = juris Rn. 37 f.; Beschl. v. 26.09.1989 - 8 B 39.89 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35 = juris Rn. 4; wohl ebenfalls verneinend auch BVerwG, Urt. v. 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, DVBl. 2000, 485 = juris Rn. 20). b) Zum einen ist die hiesige Fallkonstellation nicht zu vergleichen mit den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellationen, in denen der Beklagte jeweils selbst Widerspruchsbehörde war (wie im Bereich der Selbstverwaltungstätigkeit von Hoheitsträgern oder im Beamtenrecht) und den Widerspruch im Rahmen eines zwischengeschalteten Widerspruchsverfahrens sachlich verbescheidet oder sich im gerichtlichen Verfahren vorbehaltlos zur Sache einlässt. Zum anderen liegt auch gerade nicht der Fall vor, dass die Widerspruchsbehörde – ohne selbst Ausgangsbehörde zu sein – einen ihr vorgelegten Widerspruch aufgreift, hierüber in der Sache entscheidet und somit einem wesentlichen Zweck des Vorverfahrens, dem Gesichtspunkt der Selbstkontrolle der Verwaltung, bereits ausdrücklich und abschließend Rechnung trägt (vgl. insofern VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.03.2001 - 8 S 1989/00 -, NVwZ-RR 2002, 6 = juris Rn. 26). aa) Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Widerspruch aufgrund dessen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Soweit der Widerspruchsbescheid – mit einem Satz – Ausführungen zur materiellen Rechtslage macht, so geht aus der verwendeten Formulierung ausdrücklich hervor, dass diese Begründung lediglich hilfsweise erfolgt und an der Verfristung des Widerspruchs aus Sicht des Regierungspräsidiums nichts ändert. Es ist damit für die bereits seinerzeit anwaltlich vertretene Klägerin offensichtlich, dass mit dem Widerspruchsbescheid eine Sachentscheidung über den Widerspruch gerade nicht verbunden ist. Es wird ferner angesichts der Stellung dieses Satzes innerhalb der Begründung des Widerspruchsbescheids, nach der Nennung des abschließenden Ergebnisses der Zurückweisungsgründe, wie auch des denkbar knappen Umfangs der Ausführungen zur Begründetheit deutlich, dass diese schon überhaupt keine erschöpfende Sachprüfung des Widerspruchs im Sinne einer Selbstkontrolle der Verwaltung ausdrückt. Dieses Vorgehen des Regierungspräsidiums hält sich im Rahmen einer sachgerechten Ausübung des ihm als Widerspruchsbehörde zustehenden freien Ermessens (vgl. zur Ermessensausübung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2015 - 2 S 1516/14 -, VBlBW 2016, 205 = juris Rn. 90; Urt. v. 26.10.1981 - 5 S 1387/80 -, NVwZ 1982, 316 ; vgl. auch Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 70 VwGO Rn. 37 f. m.w.N.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium in seinem formlosen Hinweisschreiben vom 15.03.2023 mitgeteilt hat, der Widerspruch dürfte „im Übrigen“ auch unbegründet sein. Hierin ist neben der gewählten Formulierung auch keine abschließende rechtliche Äußerung oder gar Entscheidung der Widerspruchsbehörde zu erkennen, sondern lediglich ein das Verfahren leitender Hinweis, der unter dem Vorbehalt eines weitergehenden Vorbringens der Klägerin steht. Weitere Handlungen, die auf eine Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren abzielten, hat das Regierungspräsidium nicht unternommen und auch sonst nicht die Erwartung an eine Sachentscheidung geweckt (zu einem solchen Fall VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.1992 - 6 S 1335/92 -, VBlBW 1993, 220 = juris Rn. 28). Vielmehr musste die anwaltlich vertretene Klägerin damit rechnen, dass – wie letztlich auch erfolgt – im Zweifel ohne Sachentscheidung allein aufgrund der Unzulässigkeit des Widerspruchs eine Zurückweisung erfolgen werde. bb) Auch nach den weiteren tatsächlichen Umständen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte selbst das Vorverfahren bereits – zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens auch immer – für obsolet angesehen hat. Hierfür spricht insbesondere ihr Verhalten während des Widerspruchs- und Klageverfahrens. Die Beklagte hat den Widerspruch zeitnah dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Widerspruchsentscheidung vorgelegt. Zwar hat sie dabei zunächst noch die Rechtsansicht vertreten, der Widerspruch sei zulässig erhoben worden. Eine das Verfahren abschließende Sachentscheidung über den Widerspruch und damit ein Verzicht auf das Fristerfordernis ist hiermit jedoch nicht verbunden, da der Beklagten als Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren – mit Ausnahme der von ihr nicht einmal erwogenen Abhilfe – keine abschließende Kompetenz dahingehend zukommt, ob sie auf die Förmlichkeiten des Widerspruchsverfahrens verzichten will oder nicht. An ihrer vormaligen Rechtsansicht hat sie im gerichtlichen Verfahren indessen gerade nicht mehr festgehalten, sondern hierbei lediglich hilfsweise („im Übrigen“) zur Begründetheit der Klage vorgetragen. Aus diesem hilfsweisen Vorbringen der mit dem Rechtsträger der Widerspruchsbehörde nicht personenidentischen Beklagten im Klageverfahren lässt sich ein – nachträglicher – Verzicht auf die Durchführung eines formal ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens nicht ableiten (wie hier VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.03.2009 - 9 S 371/08 -, Rbeistand 2009, 16 = juris Rn. 33 ff., mit ausführlicher Begründung). Wollte man dies anders sehen, wären zudem sämtliche Beklagte in Anfechtungs- oder Verpflichtungsklageverfahren während der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren – über sämtliche Tatsacheninstanzen hinweg – gezwungen, allein auf die Unzulässigkeit der gegen sie erhobenen Klagen zu verweisen. Dies wäre den Beklagten mit Blick auf ihre Stellung im Verwaltungsprozess und die Rechtskraftwirkung im Falle einer – von ihrer Rechtsansicht abweichenden – gerichtlichen Entscheidung zur Sache schlechterdings nicht zuzumuten. Ob in Fällen, in denen der Beklagte – anders als hier – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich von der Zulässigkeit der Klage ausgeht, anderes gelten müsste, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. 4. Auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die von der Klägerin versäumte Widerspruchsfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO liegen die Voraussetzungen nicht vor. Insofern trägt sie bereits nichts substantiiert vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 29.11.2023 Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.1.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 (abgedruckt bei Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh. zu § 164 Rn. 14). Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Wohngebäude im Außenbereich. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, Flst.-Nr. XXX44/3, XXX Landstraße 50 in Pforzheim. Das Grundstück liegt östlich der XXX Landstraße in einem Anstand von etwa 500 m von den Rändern der Kernstadt von Pforzheim und ist in einem Bereich belegen, der im Flächennutzungsplan der Beklagten als „Sonderbaufläche Gartenhausgebiet“ dargestellt ist. Auf den umliegenden Grundstücken finden sich unregelmäßig verstreut Wohngebäude, teils als bauliche Weiterentwicklungen und Erweiterungen von Kriegsbehelfswohnheimen. Südlich und Westlich des Vorhabengrundstücks werden Grundstücke kleingärtnerisch genutzt. Das Grundstück war in der Vergangenheit mit einem Behelfswohnheim mit 3 Zimmern bebaut. Im Jahr 2014 wurde durch die seinerzeitigen Eigentümer ein Teil des Gebäudes saniert und ersetzt. Die Beklagte ordnete hierauf nach Anordnung der Baueinstellung zugleich den Rückbau der Baulichkeiten an. In dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Baueinstellungsanordnung - 2 K 3969/15 - wurde auf den Vorschlag der seinerzeitigen Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015 zwischen den Beteiligten eine vergleichsweise Lösung zur nachträglichen Schaffung von Baurecht für das Vorhaben des seinerzeitigen Eigentümers und Klägers diskutiert. Diese sah im Wesentlichen vor, den Baukörper in Richtung der XXX Landstraße zu verschieben, wurde jedoch von den Beteiligten nicht weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen die Baueinstellungsverfügung ab, soweit der seinerzeitige Kläger diese aufrechterhalten hatte. Die weitergehende Klage - 2 K 8892/17 - gegen die anschließende Rückbauanordnung wurde vom seinerzeitigen Eigentümer und Kläger zurückgenommen und das Verfahren auf dieser Grundlage mit Beschluss der Kammer vom 23.01.2019 eingestellt. Das Wohngebäude auf dem Grundstück wurde zwischenzeitlich vom seinerzeitigen Eigentümer vollständig entfernt. Die Klägerin reichte mit dem weiteren Genossen ihrer Bauherrengemeinschaft, Herrn TXXX, am 30.06.2022 eine Bauvoranfrage, im Wesentlichen die bauplanungsrechtliche Genehmigung für die Bebauung des Grundstücks mit einem Wohngebäude betreffend, ein. Hierzu reichten sie Vorhabenpläne ein, die sich nach den Angaben in der Bauvoranfrage auf die von der Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 2 K 3969/15 - erteilten Hinweise bezogen. Die Beklagte hörte die Klägerin und ihren Baugenossen mit Schreiben vom 21.07.2022 zu der beabsichtigten Versagung des Bauvorbescheids an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf nahmen die Bauherren Stellung und verwiesen im Wesentlichen auf die Erörterungen mit der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts im Jahr 2015 und die aus diesem Grund anzunehmenden bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens. Die nähere Umgebung sei nicht als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB aufzufassen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31.08.2022, zugestellt am 01.09.2022 mit Postzustellungsurkunde, die Erteilung eines Bauvorbescheids auf Grundlage der Bauvoranfrage der Bauherrengemeinschaft um die Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei im bauplanungsrechtlichen Außenbereich geplant. Es sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Das Vorhaben beeinträchtige im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, insofern insbesondere solche der natürlichen Eigenart der Landschaft. Ferner lasse es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin reichte absenderseits über das besondere elektronische Anwaltspostfach und empfängerseits über das besondere elektronische Behördenpostfach bei der Beklagten am 29.09.2022 ein Widerspruchsschreiben ein. Das Schreiben war von diesem nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern lediglich mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe seines Namens sowie seiner Fachanwaltsbezeichnung versehen. Der Prüfvermerk des elektronischen Behördenpostfachs der Beklagten weist bei dem Parameter „qualifiziert signiert nach ERVB“ die Kennung: „nein“ aus. Die Beklagte legte den Widerspruch am 09.11.2022 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung hierüber vor. Die Klägerin trug auf den verfahrensleitenden Hinweis des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dass der am 29.09.2022 erhobene Widerspruch bereits nicht der Form des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechen dürfte, mit Schreiben vom 23.03.2023 vor, der Widerspruch sei formwirksam „schriftlich“ erhoben worden. Gemäß § 55a VwGO sei die elektronische Form kein eigenständiger Einreichungsweg, sondern die neu eingefügte Vorschrift solle an den beiden Einreichungsformen – schriftlich und zur Niederschrift – nichts ändern. Die elektronische Form der Einreichung, wie sie in § 70 Abs. 1 VwGO genannt sei, betreffe lediglich Privatpersonen ohne besonderes elektronisches Anwaltspostfach. § 70 VwGO sei auszulegen wie § 81 VwGO. Anderenfalls könnten Rechtsanwälte, die keine qualifizierte elektronische Signatur vornehmen könnten, keine Widersprüche mehr erheben. Die Rechtsmittelbelehrung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie den Hinweis enthalte, der Widerspruch könne schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde erhoben werden, benenne aber die elektronische Form gerade nicht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2023 den Widerspruch vom 29.09.2022 gegen den ablehnenden Bescheid vom 31.08.2022 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, weder die schriftliche noch die elektronische Form im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO seien gewahrt. Die Übermittlung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Schreibens über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach erfülle keine der einzelnen Tatbestände nach § 3a Abs. 2 VwVfG. In der Einreichung in der genannten Form könne für das Widerspruchsverfahren auch keine schriftliche Einreichung im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erblickt werden. Das von der Klägerin angenommene Schriftformverständnis wie im Falle der Klageerhebung verbiete sich. § 70 Abs. 1 VwGO kenne, anders als § 81 Abs. 1 VwGO, ausdrücklich die elektronische Form als eigenständige Einreichungsvariante. Dies erkenne auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (Urt. v. 21.01.2021 - 9 C 8.19 -) an. Bei Einreichung der späteren Widerspruchsschreiben am 23.03.2023 sei der Widerspruch bereits verfristet gewesen. Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen. Die Fristversäumnis sei verschuldet. Auch habe die Beklagte keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Klägerin hat am 17.05.2023 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2023 Klage erhoben und wiederholt bzw. vertieft im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen zur Zulässigkeit ihres Widerspruchs. Darüber hinaus trägt sie sinngemäß im Wesentlichen vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung am 29.09.2022 keine Karte mit der Funktion einer qualifizierten elektronischen Signatur besessen. Mitteilungen der Bundesnotarkammer sowie der Bundesrechtsanwaltskammer hätten dahin gelautet, dass eine qualifizierte elektronische Signatur bei der Einreichung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur ausnahmsweise erforderlich seien. Ferner sei die Ausgestaltung der Einreichungsart der elektronischen Form nach „§ 3a VwGO“ nicht geeignet, höhere Anforderungen an die Form zu statuieren als für die Klageerhebung. Dies wäre systemwidrig. Auch im Widerspruchsverfahren seien als „schriftliche“ Einreichungen einzelne elektronische Einreichungsformen zu fassen, etwa das Telefax. Dass der Begriff der schriftlichen Einreichung habe eingeschränkt werden sollen, sei nicht erkennbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31.08.2022 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2023 zu verpflichten, ihr den Bauvorbescheid für ihr Vorhaben gemäß der Bauvoranfrage vom 28.06.2022 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen das Vorbringen aus ihrem Vorlagebericht sowie die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Dem Gericht liegen die Bauakte der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.