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Beschluss

B 14 AS 26/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die verspätet eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses eingelegt wurde (§§ 164 Abs.1, 64 Abs.2 SGG). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Partei das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen hat und keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Fristenüberwachung dargetan sind (§§ 67, 73 SGG i.V.m. § 85 ZPO). • Die Unterzeichnung und Rückgabe eines Empfangsbekenntnisses ohne gesicherte Eintragung der Rechtsmittelfrist in Handakte und Fristenkalender begründet ein erhöhtes Risiko der Fristversäumnis zu Lasten der Prozesspartei. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Verspätete Revision; kein Wiedereinsetzungsgrund wegen Organisationsverschuldens der Prozessbevollmächtigten • Die verspätet eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses eingelegt wurde (§§ 164 Abs.1, 64 Abs.2 SGG). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Partei das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen hat und keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Fristenüberwachung dargetan sind (§§ 67, 73 SGG i.V.m. § 85 ZPO). • Die Unterzeichnung und Rückgabe eines Empfangsbekenntnisses ohne gesicherte Eintragung der Rechtsmittelfrist in Handakte und Fristenkalender begründet ein erhöhtes Risiko der Fristversäumnis zu Lasten der Prozesspartei. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger focht die Erstattung von Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 6.10.2011 bis 31.3.2012 in Höhe von 2.158,93 Euro an. Nach erstinstanzlichem Erfolg hob das Landessozialgericht die Klage ab und verurteilte den Kläger zur Zahlung von Verfahrenskosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung. Der Senat des Bundessozialgerichts ließ die Revision zu; der Zulassungsbeschluss wurde dem Kläger am 24.4.2017 zugestellt. Die beim BSG eingegangene Revisionsschrift datiert jedoch erst vom 27.7.2017. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung mit dem Vorbringen, die Prozessbevollmächtigte habe das Empfangsbekenntnis erst ohne Vorlage der Handakte zurückgegeben und auf die Zuverlässigkeit der anwaltlichen Büroorganisation vertraut. Parallel beantragte er Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Anwältin für das Revisionsverfahren. • Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt einen Monat ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses; hier wäre die Revision bis zum 24.5.2017 einzulegen gewesen (§ 164 Abs.1, § 64 Abs.2 SGG). • Die verspätete Einlegung am 27.7.2017 erfüllt diese Frist nicht; deshalb ist die Revision unzulässig und als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). • Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgte (§ 67 Abs.1 SGG). Schuldhaftes Verhalten der Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 73 Abs.4, § 85 ZPO). • Organisationsverschulden liegt vor, wenn keine ausreichenden Vorkehrungen zur Fristen- und Terminüberwachung getroffen wurden; insbesondere ist bei Rückgabe eines Empfangsbekenntnisses ohne Vorlage der Handakte sicherzustellen, dass Frist und Eintragung festgehalten sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in der Kanzlei besondere Sicherungsmaßnahmen bestanden, die ein Vergessen der Fristeintragung ausgeschaltet hätten. • Routineaufgaben dürfen delegiert werden, nicht aber die zuverlässige Feststellung und Sicherung von Rechtsmittelfristen bei Empfangsbekenntnissen; fehlende Eintragungen oder Sicherungen stellen einen entscheidenden Organisationsmangel dar. Deshalb liegt kein Fall vor, in dem dem Bevollmächtigten ein unvermeidbares Verschulden nachzuweisen wäre. • Mangels Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für die Revision sowie die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu versagen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 3.8.2016 wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsschrift die einmonatige Einlegungsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses nicht einhielt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt, da der Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zuzurechnen hat und er nicht glaubhaft gemacht hat, dass in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen zur Fristenüberwachung bestanden. Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin für die Revision werden abgelehnt, da die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Kosten sind nicht zu erstatten.