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Urteil

B 6 KA 59/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schiedsperson nach § 73b Abs.4a SGB V festgesetzte hausarztzentrierte Versorgungsvereinbarung (HzV-Vertrag) ist von der Krankenkasse umzusetzen, solange ihre Rechtswidrigkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist. • Die Aufsichtsbehörde kann nach § 89 SGB IV einen Versicherungsträger verpflichten, eine festgestellte Rechtsverletzung zu beheben; dies ist auch während eines zwischen den Vertragspartnern anhängigen Gerichtsverfahrens möglich, sofern keine gerichtliche Anordnung entgegensteht. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung ist der Maßstab der Rechtsaufsicht und die gebotene maßvolle Ausübung der Aufsicht anzulegen; Maßnahmen sind zulässig, wenn die Verweigerung der Umsetzung bereits eine Rechtsverletzung darstellt. • Eine Aufsichtsanordnung verletzt nicht ohne Weiteres das Recht auf effektiven Rechtsschutz oder den Gewaltenteilungsgrundsatz, soweit die Sozialgerichte weiterhin unabhängig über die Rechtmäßigkeit des Vertrags entscheiden können. • Formelle Anforderungen an Bestimmtheit und Verfahren sind eingehalten, wenn der Verpflichtungssatz einem rechtskundigen Versicherungsträger klar vermittelt, den festgesetzten HzV-Vertrag "in Vollzug zu setzen". • Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn die Aufsichtsbehörde ihre Erwägungen darlegt, Beratungsgespräche geführt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt hat.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung zur Umsetzung eines Schiedsspruchs über HzV-Vertrag • Eine Schiedsperson nach § 73b Abs.4a SGB V festgesetzte hausarztzentrierte Versorgungsvereinbarung (HzV-Vertrag) ist von der Krankenkasse umzusetzen, solange ihre Rechtswidrigkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist. • Die Aufsichtsbehörde kann nach § 89 SGB IV einen Versicherungsträger verpflichten, eine festgestellte Rechtsverletzung zu beheben; dies ist auch während eines zwischen den Vertragspartnern anhängigen Gerichtsverfahrens möglich, sofern keine gerichtliche Anordnung entgegensteht. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung ist der Maßstab der Rechtsaufsicht und die gebotene maßvolle Ausübung der Aufsicht anzulegen; Maßnahmen sind zulässig, wenn die Verweigerung der Umsetzung bereits eine Rechtsverletzung darstellt. • Eine Aufsichtsanordnung verletzt nicht ohne Weiteres das Recht auf effektiven Rechtsschutz oder den Gewaltenteilungsgrundsatz, soweit die Sozialgerichte weiterhin unabhängig über die Rechtmäßigkeit des Vertrags entscheiden können. • Formelle Anforderungen an Bestimmtheit und Verfahren sind eingehalten, wenn der Verpflichtungssatz einem rechtskundigen Versicherungsträger klar vermittelt, den festgesetzten HzV-Vertrag "in Vollzug zu setzen". • Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn die Aufsichtsbehörde ihre Erwägungen darlegt, Beratungsgespräche geführt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt hat. Die klagende Ortskrankenkasse in Bayern bot hausarztzentrierte Versorgung (HzV) an, kündigte bestehende HzV-Verträge und verweigerte die Umsetzung eines durch Schiedsspruch festgesetzten HzV-Vertrags 2015. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) beanstandete den Vertrag nicht, forderte die Krankenkasse aber nach Beratungsschreiben zur Umsetzung auf und erließ nach ausbleibender Mitwirkung am 28.5.2015 einen Verpflichtungsbescheid, den Vertrag rückwirkend zum 1.4.2015 in Vollzug zu setzen. Die Kasse erhob Klage und begründete, die Aufsicht verletze ihr Selbstverwaltungsrecht, schränke effektiven Rechtsschutz ein und überschreite Kompetenzen; sie hielt den Vertrag für nicht vollzugsfähig. Das LSG wies die Klage ab; die Kasse legte Revision ein. Das BSG prüfte die Zulässigkeit der Revision, die Verfahrensrügen und die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsanordnung. • Zuständigkeit: Der 6. Senat ist für Vertragsarztrecht zuständig; Aufsichtsstreitigkeiten zu § 73b SGB V gehören dazu (§ 10 SGG). • Verfahrensfragen: Fehlende Beiladung des BHÄV und formale Besetzungsfragen des LSG begründen im Revisionsverfahren keinen Mangel, weil sie nicht ordnungsgemäß gerügt wurden oder keine notwendige Beiladung vorlag (§§ 33,75 SGG). • Fortsetzungsfeststellung: Die Klage ist als Aufsichtsklage zulässig; der Verpflichtungsbescheid war noch nicht erledigt, weil der Vertrag fortbesteht und die Anordnung weiterhin Steuerungswirkung entfaltet (§ 39 SGB X). • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Aufsichtsanordnung stützt sich auf § 89 SGB IV; die Aufsichtsbehörde ist auf Rechtsaufsicht beschränkt und darf nicht in den Bereich der Fachaufsicht eingreifen; geboten ist eine maßvolle Ausübung der Aufsicht. Aufsichtsmaßnahmen sind rechtswidrig, wenn das Verhalten des Versicherungsträgers noch im Bereich des rechtlich Vertretbaren liegt. • Rechtsverletzung: Die Krankenkasse verweigerte die Umsetzung des durch Schiedsspruch festgesetzten HzV-Vertrags, verletzt dadurch die Verpflichtung aus § 73b Abs.1 SGB V, ihren Versicherten HzV anzubieten; nach BSG-Rechtsprechung ist ein Schiedsspruch umzusetzen, solange dessen Rechtswidrigkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist. • Bestimmtheit und Ermessen: Die Formulierung "HzV-Vertrag in Vollzug zu setzen" ist für einen rechtskundigen Adressaten hinreichend bestimmt (§ 33 SGB X). Die Aufsichtsbehörde übte ihr Ermessen nicht fehlerhaft aus; sie führte Beratungen, berücksichtigte Interessenabwägung und verhielt sich verhältnismäßig. Eine unzulässige Fachaufsicht war nicht feststellbar, weil der Bescheid keine verbindliche inhaltliche Vertragsgestaltung vorgab. • Rechtsschutz und Gewaltenteilung: Durch die Aufsichtsanordnung wurde das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereitelt; Sozialgerichte bleiben bei ihrer Entscheidung unabhängig. Die Aufsichtsbehörde durfte handeln, weil keine gerichtliche Entscheidung vorlag, die ihr entgegenstand; sie sicherte zugleich zu, nicht zu vollstrecken, solange ein Eilverfahren lief. • Verfahrensrügen: Beanstandungen nach § 136 SGG zur angeblich unvollständigen Tatsachendarstellung und Begründung des LSG sind überwiegend unbegründet oder formell nicht ausreichend gerügt; das LSG hat die wesentlichen Erwägungen dargelegt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4.4.2017 bleibt bestehen und der Verpflichtungsbescheid des StMGP vom 28.5.2015 ist rechtmäßig. Das BSG stellt fest, dass die Aufsichtsbehörde nach § 89 SGB IV befugt war, die Krankenkasse zur Umsetzung des durch Schiedsspruch festgesetzten HzV-Vertrags zu verpflichten, weil die Krankenkasse durch die pauschale Verweigerung der Umsetzung ihre gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung einer hausarztzentrierten Versorgung verletzte. Die Aufsichtsmaßnahme war verhältnismäßig, ausreichend bestimmt und ermessensfehlerfrei; sie beeinträchtigte nicht den effektiven Rechtsschutz der Klägerin noch verletzte sie den Gewaltenteilungsgrundsatz. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.