Urteil
10 Ca 1079/18
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2018:0607.10CA1079.18.00
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Leitsätze
1.
Zur Abgrenzung des Betriebs und eines übergangsfähigen Betriebsteils eines Luftfahrtunternehmens.
2.
Zur Frage eines Nachteilsausgleichsanspruchs
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: 50.400,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung des Betriebs und eines übergangsfähigen Betriebsteils eines Luftfahrtunternehmens. 2. Zur Frage eines Nachteilsausgleichsanspruchs 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: 50.400,00 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten im über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie hilfsweise über Nachteilsausgleichsansprüche. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in Berlin. Die am 7. geborene klagende Partei ist seit dem 10. März 2003 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Flugbegleiter beschäftigt. Sie verdiente zuletzt durchschnittlich 4.800,00 Euro brutto und war auf dem dienstlichen Einsatzort Düsseldorf stationiert. Bei der Schuldnerin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die überwiegend von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa, in Nordafrika, in Israel sowie in Nord- und Mittelamerika anflog. Sie beschäftigte nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum der Schuldnerin. Alle Flugzeuge waren von dieser geleast worden. Die Schuldnerin betrieb den Flugbetrieb überwiegend mit den Flugzeugtypen der A 319, A 320, A 330 und Boing 737. Seit Ende 2016 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. „wet-lease“ für die F. und die E.. Bei dieser Form des Leasings stellt der Leasinggeber das Flugzeug nebst kompletter Besatzung, Wartung und Versicherung. Die im wet-lease eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem Logo der F. versehen und in deren Farben lackiert. Die dort eingesetzten Mitarbeiter erhielten F.-Uniformen. Für das Kabinenpersonal der Schuldnerin wurde gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG auf Basis des am 7. Juni 2016 mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen „Tarifvertrags Personalvertretung für das Kabinenpersonal der B.“ (TV PV) eine Personalvertretung (im Folgenden: PV Kabine) gebildet. Der TV PV sieht neben der Errichtung einer Personalvertretung in §§ 80 ff. TV PV u.a. folgenden Regelungen vor: „ § 80 Betriebsänderung Die b. hat die Personalvertretung über geplante Änderungen des Flugbetriebs die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten. […] Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten: 1. Einschränkungen und Stilllegung des gesamten Flugbetriebes oder von wesentlichen Teilen (…) […] § 81 Interessenausgleich über Betriebsänderung, Sozialplan […] (4.) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der b. und der Personalvertretung. […] § 83 Nachteilsausgleich […] (3.) Die Abs. 1 und 2 geltend entsprechend, wenn die b. eine geplante Betriebsänderung nach § 80 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.“ Ferner schloss die Schuldnerin mit der Gewerkschaft ver.di am 8. Dezember 2016 für das Kabinenpersonal einen Tarifvertrag mit der Bezeichnung „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ (im Folgenden: TV Pakt) , der in § 2 Abs. 2 folgendes bestimmt: „B. geht bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigung durchführen zu müssen. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, ist deren Ausspruch erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichtet.“ Im Frühjahr 2017 erwarb die C. die Anteile an der M. (im Folgenden: M.) . Die M. erbrachte mit 20 Maschinen vom Typ Dash Bombardier Q 400 im Rahmen von Wet-Lease-Vereinbarungen Shuttle-Dienste für die Schuldnerin zu den Langstreckenflughäfen Düsseldorf und Berlin. Eigene Flugstreckenrechte (Slots) hatte die M. damals nicht inne. Unter dem 15. August 2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. August 2017 (Az.: 36a IN 4295/17) den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Ein Investorenprozess, in dem die Schuldnerin versuchte, durch eine übertragende Sanierung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, führte aus ihrer Sicht zu keinem annahmefähigen Angebot. Nach Ablauf der Angebotsfrist unter dem 15. September 2017 traf der vorläufige Gläubigerausschuss die Entscheidung, mit der M. und der F. (im Folgenden: F.) Vertragsverhandlungen über die Veräußerung einzelner Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an Unternehmen zu führen. Im September 2017 teilte die F. mit, dass sie ab Düsseldorf Langstreckenflüge in die Karibik anbieten werde, nämlich nach Cancun, Punta Cana, Varadero und Puerto Plata; Ziele die vormals von der Schuldnerin angeflogen wurden. Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter Herr Q., der Generalbevollmächtigte E. sowie der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin Herr U. eine gemeinsame Erklärung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: „[…] I. […] 1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann. 2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die B. gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben. 3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen. II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der B. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der B. soll wie folgt umgesetzt werden: 1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der B. als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018. 2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der B.. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der B. eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich. 3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber F. im Rahmen des sog. „Wet Lease“ für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge. 4a. Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der B.. Die B. beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die B. wird – soweit erforderlich – eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden. […] 5. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind. […] 7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der D. soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt.“ Der vorläufige Gläubigerausschuss bestätigte in seiner dritten Sitzung am 24. Oktober 2017 ausweislich des zu den Akten gereichten, in Teilen geschwärzten, Protokolls den vorbehaltlich getroffenen Stilllegungsbeschluss einstimmig und wies die Schuldnerin an, den Betrieb endgültig einzustellen und spätestens nach Ablauf des wet-lease für F. am 31. Januar 2018 vollständig stillzulegen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 leitete die Schuldnerin das Konsultationsverfahren gegenüber der PV Kabine ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die 8-seitige Anlage B 14 Bezug genommen. Die PV Kabine beantragte am 19. Oktober 2017 beim Arbeitsgericht Berlin (Az. 38 BVGa 13035/17) den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach die Schuldnerin u.a. verpflichtet werden sollte, in bestimmte Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Anträge wurden mit Beschluss vom 2. November 2017 zurückgewiesen. Die daraufhin von der PV Kabine eingelegte Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 (Az. 6 TaBVGa 1484/17) mit der Begründung zurück, dass die PV Kabine über die beabsichtigte Betriebsänderung bereits mit Schreiben der Schuldnerin vom 13. Oktober 2017 und mit weiteren Schreiben der Schuldnerin vom 19. Oktober 2017, spätestens jedoch mit der Kenntnisnahme der im Datenraum der Schuldnerin am 21. November 2017 zur Verfügung gestellten Unterlagen umfassend unterrichtet worden sei. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 hat das Luftfahrt-Bundesamt die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 i.V.m. § 20 Abs. 1 LuftVG dahingehend widerrufen, als sie unbefristet erteilt worden war und eine nachträgliche Befristung bis zum 3. Januar 2018 unter einer Vielzahl von Auflagen angeordnet, die später bis zum 31. Januar 2018 verlängert wurde. Mit Vertrag vom 27. Oktober 2017 übertrug die Schuldnerin an die F. einzelne Start- und Landerechte (Slots) . Am Abend des 27. Oktober 2017 landete der letzte eigenwirtschaftlich durchgeführte Flug der Schuldnerin auf dem Flughafen Berlin-Tegel. Die M. meldete am 31. Oktober 2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: Fusionskontrollverordnung) an. Nach der im Amtsblatt der Europäischen Union (C 379 vom 11. Oktober 2017) veröffentlichen Anmeldung würde M. im Sinne von Art. 3 Abs. 1b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der B., d. h. über die Gesamtheit von O. und M. erlangen. Der Zusammenschluss sollte durch den Erwerb von Anteilen erfolgen. Die M. sollte als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des von der Schuldnerin betriebenen Flugplans im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der M.-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss sollte ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen Berlin-TXL, DUS, FRA und MUC) auf die M. zur Nutzung durch die M.-Gruppe übertragen werden. Aufgrund wettbewerbsrechtlicher Bedenken der europäischen Wettbewerbsbehörde kam es in der Folge lediglich zum Erwerb von Geschäftsanteilen an der M. durch Unternehmen der N.. Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an. F. meldete am 7. November 2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Fusionskontrollverordnung an. Nach der im Amtsblatt der Europäischen Union (C 383 vom 14. November 2017) veröffentlichen Anmeldung würde F. im Sinne des Art. 3 Abs. 1b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von B. übernehmen. Der Zusammenschluss sollte durch den Erwerb von Vermögenswerten erfolgen, die zuvor zur Geschäftstätigkeit der Schuldnerin am Flughafen Berlin Tegel gehörten, so u. a. Zeitnischen und Nachtabstellplätze. Am 17. November 2017 schloss die Schuldnerin mit der Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich, der die sofortige betriebsbedingte Kündigung des gesamten Cockpitpersonals beinhaltete. Diese Maßnahme wurde durch den Ausspruch entsprechender Kündigungen Ende November 2017 umgesetzt. Bereits am 6. November 2017 hatte die Schuldnerin beim Arbeitsgericht Berlin gemäß § 122 InsO die gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung (Az. 41 BV 13752/17) beantragt. Beteiligte an dem Verfahren waren neben der Schuldnerin die PV Kabine und die Gewerkschaft ver.di. Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag durch rechtskräftigen Beschluss am 21. Dezember 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass dem Antrag das Rechtsschutzinteresse fehle, da die Betriebsänderung bereits begonnen habe. Durch die Kündigung sämtlicher Piloten sei zugleich eine unumkehrbare Maßnahme für das Kabinenpersonal entstanden. Am 7. Dezember 2017 beantragte die Schuldnerin beim Arbeitsgericht Berlin die Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 100 ArbGG über die Errichtung einer Einigungsstelle über den Versuch eines Interessenausgleichs und den Abschluss eines Sozialplans gegenüber der PV Kabine (Az.: 23 BV 1579/17) . Das Verfahren endete durch Vergleich, wonach eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des ehemaligen Richters am Arbeitsgericht C. eingerichtet werden sollte. Die Einigungsstelle tagte am 11. Januar 2018 und erklärte sich mit den Stimmen der Beisitzer der PV Kabine und des Einigungsstellenvorsitzenden gegen die Stimmen der Beisitzer der Schuldnerin für unzuständig. Am 12. Januar 2018 erstattete die Schuldnerin gegenüber der Agentur für Arbeit Berlin eine Massenentlassungsanzeige, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage BKT 27 (Anlagenband) Bezug genommen wird. In dem Schreiben wurde u.a. ausgeführt, dass beabsichtigt sei, die Kündigungen im Januar 2018 auszusprechen. Die Agentur für Arbeit Berlin bestätigte mit Schreiben vom 12. Januar 2018 den ordnungsgemäßen Eingang der Massenentlassungsanzeige nebst Anlagen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 17. Januar 2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Unter dem 19. Januar 2018 hörte der Beklagte im Rahmen einer Sammelanhörung die bei ihr gebildeten Personalvertretung Kabine zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen sämtlicher Kabinen-Arbeitnehmer an. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage B 17 Bezug genommen. Die Anhörung nimmt Bezug auf eine Anlage 2, in der für jeden Mitarbeiter die entsprechenden Sozialdaten aufgeführt sein sollen. Ferner nimmt die Anhörung auf den Stilllegungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 als Anlage 3 Bezug. Die Personalvertretung Kabine widersprach der Kündigung mit Stellungnahme vom 26. Januar 2018. Mit Schreiben vom 27. Januar 2018, zugegangen am 1. Februar 2018, kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei zum 30. April 2018. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden unter der AOC (Air Operater Certificate; das Luftverkehrsbetreiberzeugnis der EU) der Schuldnerin keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchgeführt. Lediglich bis in den Januar 2018 hinein führte die Schuldnerin im Rahmen des sog. „wet-lease“ noch Flüge für die F., einschließlich Cockpit-Crew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung durch. Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und macht hilfsweise Nachteilsausgleichsansprüche geltend. Die klagende Partei bestreitet, dass das Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens vom 12. Oktober 2017 der PV Kabine zugegangen ist. Jedenfalls sei es nicht zu (ernsthaften) Beratungen gekommen, sondern die Schuldnerin habe die PV Kabine vor vollendete Tatsachen gestellt. Zudem bestreitet sie, dass die Massenentlassungsanzeige vom 12. Januar 2018 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vollständig, insbesondere einschließlich der Anlagen, erfolgt ist und dass der Anhörung der PV Kabine zu den beabsichtigten Kündigungen mit Schreiben vom 19. Januar 2018 sämtliche Anlagen beigefügt waren. Insbesondere die gem. § 17 Abs. 3 KSchG gegenüber der Bundesagentur erforderlichen Informationen seien nicht übermittelt worden. Auch werde bestritten, dass eine Stellungnahme der Personalvertretung beigefügt gewesen sei. Die klagende Partei ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Dringende betriebliche Erfordernisse seien nicht gegeben. Entgegen der Darstellung des Beklagten handele es sich nicht um eine Betriebsstilllegung, vielmehr sei von einem Betriebsübergang bzw. mehreren Teilbetriebsübergängen auszugehen. Der Beklagte sei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen und könne sich nicht auf etwaige Verschwiegenheitsvereinbarungen mit (potentiellen) Erwerbern berufen. Die Kündigung sei zudem gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam, da vor Ausspruch der Kündigung kein Sozialtarifvertrag mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen, ja noch nicht einmal verhandelt worden sei. Es handele sich um die tarifvertragliche Ausgestaltung des Kündigungsverfahrens, die gemäß Art. 9 Abs. 3 GG besonderen Schutz genieße. Eine Verdrängung der Regelung des § 2 Abs. 2 TV Pakt über die Regelung des § 113 S. 1 InsO komme jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Beklagte könne sich auf die Regelung des § 113 S. 1 InsO nicht berufen, da er das Kabinenpersonal gerade nicht so schnell wie möglich (zeitgleich mit den Piloten) gekündigt habe. Der Beklagte habe dem Beschleunigungszweck des § 113 S. 1 InsO gerade nicht entsprochen und ein nachträgliches Berufen auf die Regelung sei daher rechtsmissbräuchlich. Darüber sei die Kündigung schon gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB i.V.m. § 125 BGB unwirksam, da es an der gesetzlichen Schriftform mangele. Die streitgegenständliche Kündigung trage keine erkennbare Unterschrift und der in dem Kündigungsschreiben enthaltene Schriftzug erfülle insbesondere nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Unterschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setze eine ordnungsgemäße Unterschrift „einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein müssen – als Wiedergabe eines Namens darstelle“ und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse. Bei dem Schriftzug unter der streitgegenständlichen Kündigung handele sich weder um die Darstellung einer Namenswiedergabe noch sei die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennbar. Zudem sei die Anhörung der bei der Schuldnerin bestehenden Personalvertretung zu den beabsichtigten Kündigungen nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die PV Kabine sei nicht zutreffend und nicht ausführlich genug informiert worden. Die klagende Partei ist des Weiteren der Ansicht, für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gegen den Beklagten nach § 83 Abs. 3 TV PV i.V.m. § 113 Abs. 1 BetrVG zu. Ende November/Anfang Dezember 2017 habe die Schuldnerin bereits allen Piloten und dem gesamten Bodenpersonal gekündigt. Mit Ausspruch der Kündigungen habe die Schuldnerin bereits eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG durchgeführt bzw. unumkehrbar eingeleitet, da bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei, dass auch das fliegende Kabinenpersonal nicht mehr benötigt werde. Dies sei jedoch geschehen, ohne zuvor einen Interessenausgleich gemäß § 111 BetrVG mit der Personalvertretung für das Kabinenpersonal ernsthaft bis zuletzt versucht zu haben. Ihr Anspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG und § 83 Abs. 3 TV PV sei damit jedenfalls bereits in dem Moment entstanden, in dem die Schuldnerin ohne den (hinreichenden) Versuch eines Interessenausgleichs ihre Piloten gekündigt habe. Schon damit haben sie die Betriebsänderung „durchgeführt“. Als Höhe des Nachteilsausgleichs sei mindestens ein halbes Bruttomonatseinkommen pro vollendetem Beschäftigungsjahr angemessen. Die klagende Partei beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht beendet wird; 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Nachteilsausgleich nach § 113 BertrVG und/oder § 83 des Tarifvertrages Personalvertretung (TV PV) für das Kabinenpersonal der B. zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 36.000,00 € brutto nicht unterschreiten sollte; 3. äußerst hilfsweise, festzustellen, dass ihr gemäß § 83 des Tarifvertrages Personalvertretung (TV PV) für das Kabinenpersonal der B. ein Nachteilsausgleichsanspruch, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von 36.000,00 € brutto nicht unterschreiten sollte, als Masseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Kündigung für wirksam. Seitens der Schuldnerin sei am 12. Oktober 2017 entschieden worden, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin spätestens zum 31. Januar 2018 stillzulegen. Der Stilllegungsbeschluss sei öffentlich bekannt gemacht worden und sämtliche Dienstleister und Flughäfen, mit denen die Schuldnerin in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, hierüber informiert worden. Die Schuldnerin habe alle Arbeitsverhältnisse gekündigt, hierunter auch diejenigen Mitarbeiter, die in Schlüsselpositionen beschäftigt gewesen seien. Die Leasingverhältnisse für sämtliche zuletzt im Besitz der Schuldnerin stehenden und im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge seien beendet worden und an die entsprechenden Leasinggeber im Zeitraum September 2017 bis Januar 2018 zurückgegeben worden. Der Verkauf von Flugtickets sei eingestellt. Seit dem 28. Oktober 2017 habe die Schuldnerin keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchgeführt. Mittlerweile seien auch die Flüge im Rahmen des wet-lease eingestellt. Es liege auch kein Betriebsübergang oder einzelne Teilbetriebsübergänge vor. Bei der Schuldnerin handele es sich um einen Gesamtbetrieb, wobei die umfassende Organisationsstruktur in Berlin vorgehalten werde. Zur Abfertigung des Passagieraufkommens habe die Schuldnerin an den einzelnen Flughäfen über weitere Stationen verfügt. Keine dieser Stationen habe Personal gehabt, welches einen Flugbetrieb nur von und nach einer Station zugelassen hätte. Die individuellen Dienstpläne seien in der Abteilung Crew Planning in Berlin für den gesamten Flugbetrieb erstellt worden. Personelle Engpässe hätten über das so genannte „proceeding“ häufiges Einsätzen des Flugpersonals außerhalb der Heimat-Abflugstationen erfordert. An keiner der Stationen sei das gesetzlich vorgesehene Schlüsselpersonal in Gestalt der so genannten „Verantwortlichen Personen“ für Flugbetrieb, und Ground Operation, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder des verantwortlichen Flugbetriebsleiters vorhanden gewesen. Das Schlüsselpersonal habe von der Unternehmenszentrale in Berlin für den gesamten Flugbetrieb der Schuldnerin operiert. Die Schuldnerin habe am Tag der gemeinsamen Erklärung zur Stilllegung am 12. Oktober 2017 noch über insgesamt 132 Flugzeuge verfügt. Die Leasingverträge mit den Lessoren seien beendet worden und sämtliche Flugzeuge zurückgegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 ff. des Schriftsatzes des Beklagten vom 27. März 2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. I. Die Kündigung vom 27. Januar 2018 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2018 aufgelöst. 1. Die Kündigung ist wegen der beabsichtigten und mittlerweile durchgeführten Betriebsstilllegung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt und damit sozial gerechtfertigt. Sie erfolgte insbesondere auch nicht wegen eines Betriebsübergangs und ist daher nicht gemäß § 613 Abs. 4 BGB unwirksam. a) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 25) . Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37) . Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 – 2 AZR 543/06 – Rn. 22) . Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37) . An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 – 2 AZR 543/06 – Rn. 23) . Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 53; BAG 15. Dezember 2011 – 8 AZR 692/10 – Rn. 40) . Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 53; BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 26) . b) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 39) . Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 - Rn. 30) . An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – Rn. 28) . c) In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer Betriebsstilllegung und nicht von einzelnen Teilbetriebsteilübergängen auszugehen. aa) Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass die Schuldnerin die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb einzustellen, keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten und somit (subjektiv) aus ihrer Sicht den Betrieb stillzulegen. Die unternehmerische Entscheidung beruht auf einem schriftlich niedergelegten Beschluss der Schuldnerin, der vom Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin Herrn U., dem vorläufigen Sachwalter Herrn Q. sowie dem Generalbevollmächtigten E. unterzeichnet ist. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die getroffene unternehmerische Entscheidung nicht umgesetzt wurde. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin wurde am 27. Oktober 2017 durchgeführt. Die letzten Flüge im Rahmen des wet-lease wurden im Laufe des Monats Januar 2018 durchgeführt. Die AOC der Schuldnerin ist am 31. Januar 2018 erloschen. Die klagende Partei hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass abweichend hiervon die Schuldnerin oder der Beklagte nach wie vor selbst Flüge durchführt. Der Beklagte ist auch nicht mehr im Besitz von Flugzeugen, die für die Durchführung eines Flugbetriebs zwingend erforderlich wären. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Leasingverträge über sämtliche Flugzeuge (unstreitig standen sämtliche Flugzeuge der Schuldnerin nicht in ihrem Eigentum) mittlerweile durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet worden seien. Er hat ferner vorgetragen nicht mehr im Besitz der Flugzeuge zu sein. Soweit die klagende Partei dies mit Nichtwissen bestreitet, ist ihr Bestreiten widersprüchlich und daher unerheblich. Denn die klagende Partei trägt selbst vor, dass diverse andere Fluggesellschaften (insbesondere Gesellschaften der N. wie u.a. F., F.) nunmehr im Besitz der Flugzeuge sein sollen und in die entsprechenden Leasingverträge eingetreten sein sollen. Dann können die Flugzeuge aber nicht mehr zugleich in der Verfügungsgewalt des Beklagten stehen. Rechtsirrig geht die klagende Partei auch davon aus, dass der Beklagte zum Nachweis der Betriebsstilllegung verpflichtet gewesen wäre, zum Verbleib der Flugzeuge substantiiert vorzutragen. An wen die entsprechenden Leasinggesellschaften die Flugzeuge nach Beendigung der Leasingverträge mit dem Beklagten die Flugzeuge schlussendlich wieder verleast haben, ist nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung des Beklagten. Der Beklagte verfügt auch nicht mehr über sogenannte Slots. Die klagende Partei trägt selbst vor, dass die sog. Slots auf F. bzw. auf die M. übergegangen seien. Damit wäre der Beklagte – ohne Slots – ebenso nicht in der Lage eigenwirtschaftlich einen Flugbetrieb durchzuführen. Darüber hinaus ist auch gerichtsbekannt, dass der Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern, jedenfalls aber dem weit überwiegenden Teil der Arbeitnehmerschaft (nicht auszuschließen vermag das Gericht, dass einzelnen Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz noch nicht gekündigt wurde) , gekündigt hat, wie nicht zuletzt die alleine für den Standort Düsseldorf beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängigen rund 660 Kündigungsschutzklagen zeigen. bb) Die aus subjektiver Sicht der Schuldnerin durchgeführte Betriebsstilllegung stellt sich auch aus objektiver Sicht als Betriebsstilllegung dar. Es liegt kein Teilbetriebsübergang auf andere Fluggesellschaften vor. Ein Teilbetriebsübergang scheitert jedenfalls daran, dass es bei der Schuldnerin keine abgrenzbaren Betriebsteile gab, die auf andere Fluggesellschaften übergegangen sein könnten. (1) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 35; BAG 22. August 2013 – 8 AZR 521/12 – Rn. 40 mwN) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (und damit im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgelegen hat, dh. insbesondere auch festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803) . Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10 – Rn. 36; BAG 7. April 2011 – 8 AZR 730/09; BAG 27. Januar 2011 – 8 AZR 326/09) . Deshalb muss bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Allerdings genügt eine beim Betriebs(teil)veräußerer bestehende funktionelle Verknüpfung nicht, um einen schon beim Veräußerer bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbständigkeit anzunehmen, der im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen werden könnte. Es muss um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; vgl. auch BAG 10. November 2011 – 8 AZR 538/10 – Rn. 17) . Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 37; BAG 22. August 2013 – 8 AZR 521/12 – Rn. 40 ff. mwN) . Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 37; BAG 23. Mai 2013 – 8 AZR 207/12 – Rn. 22) . (2) In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an auf Dauer angelegten, abgrenzbaren Betriebsteilen. (aa) Der Beklagte hat vorgetragen, dass die klagende Partei ausschließlich dem nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb angehört habe. Unterstellt man den gesamten klägerischen Vortrag als zutreffend, erschließt sich auch nicht, welche sonstigen abgrenzbaren Betriebsteile diverse Fluggesellschaften übernommen haben sollen, mit denen die Schuldnerin einen eigenen Teilzweck verfolgt haben soll. Denkbar wäre beispielsweise den Flugbetrieb in die Betriebsteile Langstrecke, Mittelstrecke und Kurzstrecke zu unterteilen oder die einzelnen Flughäfen als Betriebsteile anzusehen. Insoweit ist es aber nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei nicht zu einer Übernahme einer solchen abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit durch eine Fluggesellschaft gekommen, sondern vielmehr wäre eine solche potentielle wirtschaftliche Einheit zerschlagen und jeweils auf diverse Fluggesellschaften (zB F., E., F., D.) verteilt worden. (bb) Auch der Einwand, dass das einzelne Flugzeug oder eine Flugverbindung eine wirtschaftliche Einheit darstelle, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, welcher über den vom Unternehmen verfolgten Gesamtzweck eigenständige Teilzweck mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt werden soll. Der Gesamtzweck einer Fluggesellschaft ist auf die Beförderung von Kunden gegen Entgelt gerichtet. Kein anderer oder darüberhinausgehender Teilzweck wird auch mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt. Hinzu kommt, dass die Besatzungen eines Flugzeugs regelmäßig wechseln, so dass auch keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorliegen würde. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. März 2006 (8 AZR 147/05) , wonach einzelne Forschungsschiffe mit ihren für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen eine wirtschaftliche Einheit und damit einen Teilbetrieb darstellen. Zum einen verfolgt ein Forschungsschiff mit einem konkreten Forschungsauftrag einen abgrenzbaren Teilzweck. Zum anderen ist ein Forschungsschiff, welches über mehrere Wochen und Monate auf See ist, mit seiner Besatzung auch eine auf Dauer angelegte Einheit, während ein Flugzeug mit wechselnden Besatzungen in der Regel nur wenige Stunden in der Luft ist. dd) Schließlich begründet auch die Übernahme der so genannten Slots – ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um „durch Rechtsgeschäft“ übergangsfähige „Betriebsmittel“ handelt – keinen Teilbetriebsübergang, da es auch insoweit an der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit fehlt. Denn nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei hat keine Fluggesellschaft sämtliche Slots eines bestimmten Flughafens, sämtliche Slots der Bereiche Kurz-, Mittel- oder Langstrecke oder sämtliche Slots eines bestimmten Flugzeugtyps übernommen. Auf die Ausführungen unter aa) wird Bezug genommen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass F. einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission angemeldet hat und eine Übertragung von Zeitnischen nach Art. 8a (1) b) iii) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 nur bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen eines Unternehmens erfolgen kann. Bei beiden Verordnungen handelt es sich um kartellrechtliche Regelungen, die eine Übermachtstellung eines einzelnen Unternehmens verhindern sollen. Aus diesem Grunde stellen die Verordnungen auch auf die Übernahme von Unternehmen bzw. teilweise Übernahmen von Unternehmen und nicht auf die Übernahme von Betrieben oder Betriebsteilen ab. Es erscheint daher fernliegend, den Begriff der Übernahme von Unternehmen mit dem Begriff des Übergangs (nicht: Übernahme) von Betrieben oder Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen gleichzusetzen, zumal sich auch die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung in keiner Weise mit den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellt worden sind, auseinandergesetzt hat. ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Gesamtschau ergibt, dass zwar Teile des Unternehmens der Schuldnerin auf verschiedene Erwerber übergegangen sind, aber nicht, dass die „funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung“ zwischen den Produktionsfaktoren im Sinne der Rechtsprechung bei einem der Erwerber beibehalten worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der ursprünglich einheitliche Betrieb der Schuldnerin in Form des Flugbetriebs – entsprechend der Wertung von § 24 Abs. 2 KSchG – in einzelne Vermögenswerte aufgelöst und so auf verschiedene Erwerber übertragen wurde. Diese Gestaltung ist aber keine unzulässige Umgehung von § 613a BGB, sondern vermeidet die Regelungen des § 613a BGB in zulässiger Weise. 2. Die Kündigungserklärung wahrt auch die Schriftform der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. a) Ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, hängt nicht davon ab, ob aufgrund der Unterschrift schon bei Zugang der schriftlichen Erklärung die Person des Ausstellers für den Empfänger zweifelsfrei feststeht. Der Aussteller soll nur identifiziert werden können (BAG 6. September 2012 – 2 AZR 858/11 – Rn. 17; BAG 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07 - Rn. 11; BT-Drucks. 14/4987 S. 16) . Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 6. September 2012 – 2 AZR 858/11 – Rn. 17; BAG 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11, BAG 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – Rn. 72; BGH 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – Rn. 8) . Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden (BAG 6. September 2012 – 2 AZR 858/11 – Rn. 18; BGH 21. Februar 2008 – V ZB 96/07 – Rn. 8; BGH 10. Juli 1997 – IX ZR 24/97 – zu II 1 der Gründe) . Auch das Gesetz differenziert in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen (Paraphe) ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 6. September 2012 – 2 AZR 858/11 – Rn. 18; BAG 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11, BGH 22. Oktober 1993 – V ZR 112/92) . b) Danach genügt die Kündigungserklärung dem Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Sie stellt sich nicht als bewusste und gewollte Namensabkürzung dar. Durch die Länge des aus zwei nach unten und zwei nach oben geführten Strichen sowie einer abschließenden Schlaufe bestehenden Schriftzugs wird der Wille des Ausstellers deutlich, nicht lediglich mit einer Paraphe zeichnen zu wollen, zumal eine Paraphe idR lediglich aus einem oder zwei Buchstaben besteht. Der Schriftzug weist auch hinreichende individuelle Merkmale auf, die seine Nachahmung hinreichend erschwert. c) Das Kündigungsschreiben lässt auch seinen Aussteller erkennen, da sich unterhalb der Unterschrift der Zusatz „Q., Fachanwalt für Insolvenzrecht als Insolvenzverwalter“ befindet und im Eingangssatz des Kündigungsschreibens darauf hingewiesen wird, dass der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt wurde. 3. Die Kündigung verstößt nicht gegen § 2 Abs. 2 TV Pakt a) § 2 Abs. 2 TV Pakt ist zunächst im vorliegenden Fall anwendbar. Er erfasst den hiesigen Sachverhalt. Eine einschränkende Auslegung dergestalt, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 TV Pakt auf im Zuge einer Insolvenz ausgesprochenen Beendigungskündigungen keine Anwendung finde, ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht vereinbar. aa) § 1 Abs. 1 TV Pakt nimmt Bezug auf ein am 27. September 2016 vorgestelltes neues Geschäftsmodell der Schuldnerin auf der Grundlage eines umfassenden Transformationsprozesses, welches den Bestand der Gesellschaft für die nächsten Jahre sichern soll. In § 2 Abs. 2 TV Pakt vereinbaren die Tarifvertragsparteien, aus Anlass bevorstehender Transformationsprozesse zusammenwirken zu wollen, um die Beschäftigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kabine zu sichern, und nennt lediglich beispielhaft einzelne Maßnahmen. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 TV Pakt geht die Schuldnerin dann davon aus, bei einer erfolgreichen Umsetzung der Transformation keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese dennoch „egal aus welchen Gründen“ unvermeidbar werden, sei deren Ausspruch erst nach dem Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit ver.di über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zulässig. Erstmalig kündbar ist der TV Pakt zum 31. Dezember 2020 (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) . bb) Der TV Pakt stellt damit nicht auf eine konkrete Maßnahme ab, sondern auf die bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen und geht davon aus, mit diesen den Bestand der Schuldnerin und die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sichern. Wenn dann § 2 Abs. 2 TV Pakt aber betriebsbedingte Beendigungskündigungen „egal aus welchen Gründen“ erst nach dem Abschluss eines Sozialtarifvertrages zulässt, sind damit alle betriebsbedingten Beendigungskündigungen während der Laufzeit des TV Pakt gemeint. Mit dem Zusatz „egal aus welchen Gründen“ haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass der Anwendungsbereich denkbar weit sein soll (so auch die Einigungsstelle am 10. Januar 2018, Anlage BKT 23 und Arbeitsgericht Düsseldorf 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) . b) Die Regelung des § 2 Abs. 2 TV Pakt stellt nach Auffassung der Kammer im Ergebnis die Kodifizierung eines (bedingten) Kündigungsausschlusses und nicht lediglich die verfahrensmäßige Absicherung individuellen Kündigungsschutzes dar (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) . aa) Zwar nimmt das Bundesarbeitsgericht an, dass tarifliche Regelungen, die betriebsbedingte Kündigungen unter den Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrates stellen, im Fall der Insolvenz nicht von § 113 S. 1 InsO verdrängt werden, da es sich lediglich um die verfahrensmäßig Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf kollektivrechtlicher Ebene handele. Ziel des § 113 S. 1 InsO sei es bildlich gesprochen, eine unendlich lange Kündigungsfrist auf höchsten drei Monate zu begrenzen. Ein tarifvertraglich vereinbartes Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zu beabsichtigten Kündigungen sei hiervon zu jedoch unterscheiden. Ein solches Zustimmungserfordernis sei allerdings so auszulegen, dass im Falle der Insolvenz die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist (BAG, 19. Januar 2000 – 4 AZR 911/98) . Die Erwägungen zur Reichweite des § 113 S. 1 InsO waren für das Bundesarbeitsgericht insoweit konsequenterweise nicht urteilstragend. Die Frage, ob und wie eine fehlende Lösungsmöglichkeit für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zu bewerten ist, lies das Bundesarbeitsgericht folgerichtig unbeantwortet (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) . bb) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 18. November 2015 (Az.: 4 Sa 478/15) die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgegriffen und pointiert. Es führt aus: „c. Eine tarifvertragliche Regelung, die für einen befristeten Zeitraum betriebsbedingte Kündigungen nur bei Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft zulässt, wird in der Insolvenz von § 113 Satz 1 InsO verdrängt. Entgegen der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 4 AZR 911/98 geäußerten - nicht tragenden - Auffassung kann eine solche Regelung nicht als bloße verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf kollektiver Ebene angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall -keine Verfahrensregelung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zustimmung des Betriebsrats oder der Gewerkschaft existiert. In diesem Fall beinhaltet die Ausnahme vom Kündigungsausschluss nicht lediglich eine verfahrensmäßige Absicherung durch ein Zustimmungserfordernis, sondern diese ist vollständig von der freien und nicht erzwingbaren Zustimmung Dritter abhängig. Der Insolvenzverwalter ist faktisch so gestellt, wie er bei einem völligen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung stünde. Gerade in dieser Lage statuiert § 113 Satz 1 InsO den Vorrang des insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechts. Die Verweise des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung 4 AZR 911/98 auf ähnliche Regelungen in gesetzlichen Zustimmungserfordernissen für Funktionsträger in der Betriebsverfassung, für Schwerbehinderte, Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit greifen nach Auffassung der Kammer nicht. Zum einen handelt es sich dabei um gesetzliche Regelungen, die mit § 113 InsO normativ gleichrangig sind. Sodann handelt es sich bei ihnen gerade nicht um einen "vereinbarten" Kündigungsschutz, auf den allein § 113 InsO abstellt. Und schließlich fehlt es im Gegensatz zu gesetzlich ausgestalteten Zustimmungsverfahren bei der hier streitigen tariflichen Regelung aus § 3 Sanierungstarifvertrag an einer Verfahrensregelung für die Herbeiführung einer Entscheidung. Es geht daher gar nicht darum, dass das Zustimmungserfordernis - sozusagen als Reflex - lediglich den möglichen Beendigungszeitpunkt zeitlich nach hinten verlagert, sondern darum, ob eine Kündigung überhaupt möglich ist. Jedenfalls in einer derartigen Lage erfordern es Sinn und Zweck des § 113 S. 1 InsO nach Auffassung der Kammer zwingend, dem insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrecht Geltung zu verschaffen.“ cc) Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer wie auch die 7. Kammer Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) für das vorliegende Verfahren vollumfänglich an. dd) Der Auffassung der klagenden Partei, § 2 Abs. 2 TV Pakt stelle keinen gänzlichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts dar, sondern lediglich eine verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf kollektiver Ebene, kann aus Sicht der erkennenden Kammer nicht gefolgt werden. § 2 Abs. 2 TV Pakt setzt die Zustimmung der Gewerkschaft zur Kündigung voraus und enthält damit eine so starke Einschränkung des Kündigungsrechts, dass dies auch ohne gescheiterter Gespräche einem Kündigungsverbot entspricht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil völlig unklar ist, wie weit derartige Gespräche erforderlich sein sollen und weil es keine Regelung für den Fall gibt, dass eine Einigung nicht erfolgt. § 2 Abs. 2 TV Pakt führt im Ergebnis letztlich dazu, dass der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen letztlich von dem Willen der Gewerkschaft ver.di abhängig wäre. Der TV Pakt sieht keine Möglichkeit zur Erzwingung eines Sozialtarifvertrages vor, der jedoch zunächst vereinbart sein müsste, um „zulässig“ Kündigungen auszusprechen. Es ist an dieser Stelle besonders zu beachten, dass der nach § 2 Abs. 2 TV Pakt erforderliche Sozialtarifvertrag sich über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhalten soll. Es müsste also in einem sehr frühen Stadium bereits eine Einigung mit ver.di erzielt werden (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) . Entscheidend ist, dass dem Arbeitgeber weder eine tarifvertragliche, noch eine gesetzliche Möglichkeit zukommt, ver.di zum Abschluss eines solchen Sozialtarifvertrags über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verpflichten. Es fehlt an einer Verfahrensregelung für die Herbeiführung einer Entscheidung. Es geht daher gar nicht darum, dass das Zustimmungserfordernis - sozusagen als Reflex - lediglich den möglichen Beendigungszeitpunkt zeitlich nach hinten verlagert, sondern darum, ob eine Kündigung überhaupt möglich ist (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) . c) Dieser in § 2 Abs. 2 TV Pakt vereinbarte Kündigungsausschluss wird vorliegend von der Regelung des § 113 S. 1 InsO verdrängt (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) . Gemäß § 113 S. 1 InsO kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, in der Insolvenz ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Norm verdrängt auch tarifvertragliche Kündigungsausschüsse. Damit greift sie nicht in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie ein (LAG Düsseldorf 18. November 2015 – 4 Sa 478/15 m.w.N.) . 4. Der Beklagte hat auch die bei ihr bestehende Personalvertretung Kabine ordnungsgemäß nach § 74 TV PV angehört. a) Er hat der Personalvertretung nach den Grundsätzen der subjektiven Determination alle erforderlichen Informationen mitgeteilt, die diese in die Lage versetzt haben, die Wirksamkeit der Kündigung zu beurteilen. So hat er der Personalvertretung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Betrieb stillzulegen und sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Ferner hat er mitgeteilt, dass die Flugleasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31. Januar 2018 beendet würden, der operative Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 27. Oktober 2017 eingestellt werde und die Erbringung der Dienstleistungen gegenüber der F. im Rahmen des so genannten wet-lease bis maximal 31. Januar 2018 erfolge. Weitergehende Informationen zur beabsichtigten Betriebsstilllegung waren nicht von Nöten. Insbesondere waren keine weitergehenden Angaben zur Abgrenzung einer Betriebsstilllegung zu einem Betriebsübergang erforderlich, da es sich hierbei um eine reine Rechtsfrage handelt. Im Übrigen waren sämtliche Flugzeuge der Schuldnerin lediglich geleast, so dass die Schuldnerin keine Kenntnis darüber hatte, an wen der Leasinggeber die einzelnen Flugzeuge künftig verleasen wird. Ebenso wenig waren weitergehende Informationen zu den Verträgen mit der F. und F. erforderlich. Schließlich bedurfte es auch keines Hinweises auf den Kündigungsschutz nach § 2 Abs. 2 TV-Pakt, da dieser Kündigungsschutz im Insolvenzverfahren keine Anwendung findet und die Vorschrift für die Kündigung der klagenden Partei somit ohne jegliche Relevanz ist. b) Soweit die klagende Partei bestreitet, dass die vollständige Liste mit den Sozialdaten der zu kündigenden Arbeitnehmer der Anhörung beigefügt war, ist dieses Bestreiten unerheblich. Denn die klagende Partei hat diese Behauptung des Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten. Ein solches Bestreiten aber ist unbeachtlich, weil die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Hat sich der Arbeitgeber nämlich substantiiert und vollständig zur Anhörung des Betriebsrats geäußert, so kann sich der Arbeitnehmer nicht mit einem bloßen „Bestreiten mit Nichtwissen“ begnügen. Denn § 138 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt auch eine Nachfrage beim Betriebsrat in Betracht. Erst wenn eine solche Nachfrage die Darstellung des Arbeitgebers nicht bestätigt oder die Auskunft des Betriebsrats lückenhaft oder aus anderen Gründen unbrauchbar ist, kann der Arbeitnehmer sich auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen (LAG Köln 7. August 1998 – 11 Sa 218/98 – Rn. 14; LAG Köln, 31 Januar 1994 – 3 Sa 1136/93; implizit auch BAG 12. Februar 1997 – 7 AZR 317/96 – Rn. 16) . Ob die Anlage dem Anhörungsschreiben beigefügt war, ließe sich durch die Personalvertretung auf Nachfrage mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. c) Die Personalvertretung hat ausweislich des zu den Akten gereichten Schreibens vom 26. Januar 2018 auch vor Zugang der Kündigung abschließend zu der beabsichtigten Kündigung Stellung genommen. 5. Der Beklagte hat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt. a) Das Konsultationsverfahren ist mit dem Schreiben vom 12.Oktober 2017 ein-geleitet worden. Mit dem Schreiben hat die Schuldnerin die PV Kabine über den Stilllegungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 informiert und über die gemäß § 17 Abs. 2 S.1 Nr. 1-5 KSchG erforderlichen Angaben unterrichtet. Der Betreff des Schreibens weist ausdrücklich die Einleitung des Konsultationsverfahrens gem. § 17 KSchG aus. Damit ist das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden. b) Soweit die klagende Partei mit Nichtwissen bestreitet, dass das Konsultationsschreiben vom 12. Oktober 2017 und die diesem Schreiben beigefügten Anlagen bei der PV Kabine eingegangen sind, ist dieses Bestreiten unerheblich. Denn die klagende Partei hat diese Behauptung des Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten. Ein solches Bestreiten aber ist unbeachtlich, weil die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Hat sich der Arbeitgeber nämlich substantiiert und vollständig zur Information der Personalvertretung geäußert, so kann sich der Arbeitnehmer nicht mit einem bloßen „Bestreiten mit Nichtwissen“ begnügen. Auf die Ausführungen unter 4b) wird Bezug genommen. Zudem enthält das in Kopie zur Akte gereichte Schreiben vom 12. Oktober 2017 (Anlage B 14) auf der ersten Seite einen Hinweis auf die Entgegennahme am 16. Oktober 2017 2017 mit dem Zusatz „mit Anlagen“. c) Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob bzw. wann die PV Kabine hin-reichend informiert gewesen ist, kann ohne Entscheidung durch die Kammer dahinstehen. Die Kammer ist mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg davon überzeugt, dass der PV Kabine jedenfalls nach Einsichtnahme in die Dokumente des Datenraums am 21. November 2017 alle relevanten Informationen zur Verfügung standen. Es wird insoweit auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen 6 TaBVGa 1484/17 (Anlage BKT 26) verwiesen. d) Auch das Argument, dass die Schuldnerin die PV Kabine nicht ernsthaft zu Beratungen aufgefordert hätte, sondern allein ein bereits feststehendes Ergebnis – nämlich die Kündigung sämtlicher Mitarbeiter – präsentiert hätte, verfängt nach Auffassung der Kammer nicht. Um überhaupt eine Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG auszulösen, muss eine anzeigepflichtige Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG beabsichtigt sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vorbehaltlich der Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung und Einschränkung von Kündigungen und über Milderung der Kündigungsfolgen zuvor den Entschluss zum Ausspruch von Kündigungen bereits gefasst haben muss. Beabsichtigt der Arbeitgeber nun die vollumfängliche Betriebsstilllegung, so geht damit regelmäßig die Beendigung sämtlicher im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer einher. In diesem Fall ist dann über die Einschränkung von Kündigungen, die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse oder die Milderung der Kündigungsfolgen zu beraten. Es ist gerade nicht zutreffend, dass diese Fragen bereits endgültig entschieden sind und keiner Beratung bedürfen. Dies war auch im vorliegenden Fall nicht so. Vielmehr war am 12. Oktober 2017 (nur) die Entscheidung getroffen worden die Betriebsstilllegung durchzuführen. d) Die klagende Partei kann schließlich nicht mit dem Argument gehört werden, dass keine inhaltlichen Beratungen zwischen der PV Kabine und der Schuldnerin bzw. dem Beklagten stattgefunden hätten. Die Schuldnerin hat gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG in ausreichender Weise die Beratung mit der PV Kabine über die Möglichkeit, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern, gesucht. Es mag zutreffend sein, dass zwischen der Schuldnerin bzw. dem Beklagten und der PV Kabine tatsächlich nicht inhaltlich über die Möglichkeiten der Vermeidung und Einschränkung von Kündigungen und über die Milderung der Kündigungsfolgen beraten worden ist. Im Konsultationsverfahren soll die Personalvertretung konstruktive Vorschläge unterbreiten können. Die Beratungen mit der Personalvertretung müssen sich dabei nicht auf die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen beziehen. Sie können auch die Möglichkeit betreffen, die Folgen solcher Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern (BAG, 13. Dezember 2012 – 6 AZR 752/11 - Rn. 42) . Dabei kann es sich insbesondere um Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulungen der entlassenen Arbeitnehmer handeln (EuGH 3. März 2011 - C-235/10 ua. - [Claes] Rn. 56, NZA 2011, 337; BAG, 13. Dezember 2012 – 6 AZR 752/11 - Rn. 42; BAG, 9. Juni 2016 – 6 AZR 405/15- Rn. 21) . 6. Schließlich hat der Beklagte auch gemäß § 17 Abs. 1 KSchG eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet. Soweit die klagende Partei die Ordnungsgemäßheit der Massenentlassungsanzeige nach Übersendung der entsprechenden Anlagen durch den Beklagten noch bestreitet, vermag ihr Bestreiten der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. a) Richtigerweise bezieht sich die Anzeige nur auf die Beschäftigten in der Kabine. Die Mitarbeiter im Cockpit wurden gerichtsbekannt bereits Ende November 2017 – und damit nicht innerhalb des gleichen 30-Tageszeitraums entlassen, so dass für diese eine gesonderte Massenentlassungsanzeige zu erstatten war. b) Die Anzeige enthält zunächst alle nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG erforderlichen „Muss-Angaben“. c) Das mit Nichtwissen begründete Bestreiten der klagenden Partei, dass der Massenentlassungsanzeige alle in der Anzeige angekündigten Unterlagen beigefügt waren, ist unbeachtlich. Soweit die klagende Partei bestreitet, dass der Massenentlassungsanzeige als Anlage die anonymisierte Arbeitnehmeraufstellung (lfd. Nummern der Arbeitnehmer) beigefügt war, so ist dies unerheblich. Denn eine namentliche Auflistung der zu kündigenden Arbeitnehmer gegenüber der Agentur für Arbeit stellt keine „Muss-Angabe“ dar. Es sind lediglich Zahl und Berufsgruppe der in der Regel beschäftigten und der zu entlassenden Arbeitnehmer mitzuteilen. Dies ist jedoch bereits mit der Anlage zu Punkte 3.31 geschehen (Anlage BKT 27) . Wenn und soweit die klagende Partei auch bezüglich dieser Anlage pauschal mit Nichtwissen bestreitet, dass die Anlage der Massenentlassungsanzeige beigefügt war, so ist auch dies nicht erheblich. Denn die Agentur für Arbeit hat mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (Anlage B 15) bestätigt, dass die Massenentlassungsanzeige für das Kabinenpersonal „vollständig eingegangen“ ist. Dieser Mitteilung kann nach Auffassung der Kammer zwar keine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit entnommen werden, jedoch ist dieser Mitteilung jedenfalls zu entnehmen, dass alle angekündigten Angaben/Unterlagen bzw. Anlagen beigefügt waren. Die Agentur bestätigt gerade nicht nur den Eingang einer Massenentlassungsanzeige, sondern den „vollständigen Eingang“. Es ist an der klagenden Partei, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit der Massenentlassungsanzeige aufzuzeigen. d) Dass eine Stellungnahme der PV Kabine nicht beigefügt war, führt ebenfalls nicht zu Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Denn ausweislich des Anschreibens der Schuldnerin zur Massenentlassungsanzeige vom 12. Januar 2018 hat diese im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG glaubhaft gemacht, dass sie die Personalvertretung mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet hat und zudem den Stand der Beratungen dargelegt. 7. Der Beklagte hat auch mit der richtigen Kündigungsfrist gekündigt. Zwar ging das Kündigungsschreiben der klagenden Partei erst am 1. Februar 2018 zu. Da sie jedoch noch nicht länger als acht Jahre bei der Schuldnerin beschäftigt war, greift die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB von zwei Monaten zum Monatsende. II. Die klagende Partei hat weder einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs noch auf Feststellung, dass ihr eine entsprechende Zahlung als Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zusteht. Ein entsprechender Anspruch folgt weder aus § 113 BetrVG noch aus § 83 Abs. 3 TV PV noch aus dem TV Pakt. 1. § 113 Abs. 3 BetrVG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da diese Regelung gemäß § 117 Abs. 1 BetrVG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. 2. Ein Anspruch auf einen Nachteilsausgleich ergibt sich auch nicht aus § 83 Abs. 3 TV PV. Auch dieser findet keine Anwendung. Denn auf Grund der zwischen § 83 Abs. 3 TV PV und § 2 Abs. 2 TV Pakt bestehenden Konkurrenz verdrängt die jüngere Regelung des TV Pakt die „ältere“ des § 83 Abs. 3 TV PV. Der spätere Tarifvertrag geht dem früheren vor (BAG 26. September 2007 – 5 AZR 881/06 – Rn. 12) . Eine abweichende Bestimmung wurde vorliegend nicht getroffen, insbesondere haben die Tarifvertragsparteien keine Übergangsregelung vorgesehen. a) § 2 Abs. 2 TV Pakt ist anwendbar. Er erfasst den hiesigen Sachverhalt (siehe oben unter Ziffer I. 4. a)) . b) Dem steht auch nicht die Regelung des § 3 TV Pakt entgegen, nach welchem die für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge weiter uneingeschränkt zur Geltung kommen sollen. Die Tarifvertragsparteien haben konkurrierende Zuständigkeiten für die PV Kabine und ver.di hinsichtlich Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geschaffen. Dies zeigt § 2 Abs. 3 TV Pakt, der für den Fall von Änderungskündigungen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen vorrangig auf die betriebliche Ebene nach Maßgabe des TV PV verlagert. Die Tarifvertragsparteien haben die Konkurrenz damit insgesamt gesehen und bringen im Umkehrschluss zum Ausdruck, dass es – mit Ausnahme der Sondersituation von Interessenausgleichsverhandlungen, die sich auf Änderungskündigungen beschränken, bei der Zuständigkeit der Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2 TV Pakt bleiben soll (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) . c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kündigungsausschluss des § 2 Abs. 2 TV Pakt – wie dargestellt – im vorliegenden Fall der Insolvenz im Ergebnis nicht zur Anwendung kommt. Insbesondere wird § 2 Abs. 2 TV Pakt dadurch nicht zu einer inhaltsleeren oder unwirksamen Regelung mit der Folge, dass keine Konkurrenz mehr zwischen § 2 Abs. 2 TV Pakt und § 83 Abs. 3 TVPV besteht und daher wieder auf § 83 Abs. 3 TVPV zurückzugreifen wäre. Es entfällt lediglich das Kündigungsverbot, nicht aber das Erfordernis, einen Sozialtarifvertrag mit ver.di zu vereinbaren. Verhandlungspartner bleibt ver.di und nicht die PV Kabine, sodass auch hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichtverhandlung auf das Regelungsregime des TV Pakt und nicht auf das des TV PV abzustellen ist (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) . Die Regelung des § 113 S. 1 InsO führt nicht zur Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit von § 2 Abs. 2 TV Pakt insgesamt, sondern lediglich zu einer partiellen Unanwendbarkeit in Bezug auf das Kündigungsverbot. Es bleibt damit auch für die Insolvenz bei der Anwendbarkeit und Wirksamkeit im Übrigen, insbesondere also bei dem Erfordernis, einen Sozialtarifvertrag abzuschließen. Zum einen besteht nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung des § 113 S. 1 InsO keinerlei Notwendigkeit die Regelungen des § 2 Abs. 2 TV Pakt weitergehend einzuschränken, als das Kündigungsverbot außer Kraft zu setzen. Zum anderen ist die gemäß Art. 9 Abs. 3 GG garantiert Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien möglichst weitgehend zu erhalten und zu schützen (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf 7. Juni 2018 – 7 Ca 1127/18) . 3. Der TV Pakt sieht für den Fall des Ausspruchs von Beendigungskündigungen vor Abschluss eines Sozialtarifvertrags über einen Interessenausgleich und Sozialplan keine Nachteilsausgleichsansprüche vor. Insbesondere lässt sich § 2 Abs. 2 TV Pakt auch nicht im Wege ergänzender Tarifauslegung dahingehend auslegen, dass ein entsprechender Nachteilsausgleichsanspruch bestünde. a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 14. September 2016 – 4 AZR 1006/13 – Rn. 21; BAG 18. November 2015 – 4 ABR 24/14 – Rn. 30 ff.; BAG 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13 – Rn. 26 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG 29. März 2010 – 1 BvR 1373/08 – Rn. 29) . b) Hier bestehen im Ergebnis verschiedene Möglichkeiten, wie die Tarifvertragsparteien den Fall geregelt hätten, dass das Kündigungsverbot in § 2 Abs. 2 TV Pakt aufgrund einer Insolvenz von § 113 S. 1 InsO verdrängt wird. In Betracht kommt, dass sie einen entsprechenden Nachteilsausgleichsanspruch in § 2 Abs. 2 TV Pakt geregelt hätten (hierzu etwa BAG 24. April 2007 – 1 AZR 252/06, Rn. 77 ff.) . Denkbar wäre aber auch, dass sie ein Verfahren zur Erzwingung eines Sozialtarifvertrages vereinbart hätten. Möglich wäre ebenso, dass sie die Zuständigkeit für diesen Fall wieder auf die PV Kabine übertragen hätten, also ein Rückfall auf § 83 Abs. 3 TV PV. Wenn aber eine Lücke in der tarifvertraglichen Regelung entsteht und mehrere Regelungsmöglichkeiten bestehen, ist es nicht an den Arbeitsgerichten, diese Lücke zu schließen. Dieses Ergebnis mag als widersprüchlich empfunden werden, ist jedoch Ausfluss der aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Tarifautonomie, die § 117 Abs. 2 BetrVG widerspiegelt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren iSd. § 63 Abs. 2 GKG. E.