Beschluss
2 S 1474/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2020 - 9 K 620/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.04.2020, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für das Abstellen eines Wohnmobils auf einem Dauercampingstellplatz abgelehnt worden ist. 2 Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. 3 Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz in ... und ist Eigentümer und Nutzer eines auf ihn zugelassenen Wohnmobils, das er in den vergangenen Jahren in den Sommermonaten - nach seinen Angaben - gelegentlich auf einem von ihm gemieteten Dauerstellplatz auf dem Campingplatz ... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin abgestellt hat. 4 Mit Bescheid vom 13.01.2020 setzte die Antragsgegnerin ihm gegenüber auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 13.11.2019 für das Kalenderjahr 2020 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 120,- EUR fest. 5 Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. II. 6 Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), hat der Senat keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. 7 1. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergeben sich keine Bedenken dagegen, dass die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 ZwStS bei der Zweitwohnungsbesteuerung von Wohn- oder Campingwagen sowie Wohn- oder Campingmobilen (im Folgenden: Mobilheime) mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Rechtsgrundlage für diese Regelungen der Entstehung und der Fälligkeit der Abgabenschuld ist § 9 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach soll die gemeindliche Steuersatzung die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. 8 Nach der - für Zweitwohnungssteuersatzungen üblichen - Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS entsteht die Steuerschuld für ein Kalenderjahr am 1. Januar eines jeden Jahres. Wird der Steuertatbestand erst nach dem 1. Januar erfüllt, so entsteht die Steuerschuld zu Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ZwStS). Gemäß § 5 Abs. 3 ZwStS wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 9 Die Regelung der Fälligkeit einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids entspricht dem für gemeindliche Steuersatzungen Üblichen und ist rechtlich unbedenklich. Das Beschwerdevorbringen richtet sich im Kern nicht hiergegen, sondern gegen die Regelung des Entstehens der Steuerschuld in § 5 Abs. 1 ZwStS. Der Antragsteller macht insoweit sinngemäß geltend, der Antragsgegnerin könne zum 1. Januar eines Jahres noch nicht bekannt sein, ob Mobilheime im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 ZwStS auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, also einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, abgestellt würden. Auch wenn das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgehe, dass eine pauschalisierte Erfassung eines tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig sei, so sei die pauschale Annahme der Antragsgegnerin, ein Wohnmobil werde im laufenden Jahr ebenso wie im vorherigen Jahr für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin abgestellt, rechtswidrig. Im Gegensatz zu einer Wohnung, die auch zu Beginn eines Jahres existent sei, würden Campingplätze durch Dauercamper erst ab dem Frühjahr genutzt. Die Nutzung eines Stellplatzes im Vorjahr lasse keine hinreichenden Rückschlüsse auf das betreffende Steuerjahr zu. 10 Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin kann diesem Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass § 9 Abs. 5 KAG zur Erhebung angemessener Vorauszahlungen auf die Zweitwohnungssteuer ermächtigt. Denn zum einen wurden mit dem angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheid keine Vorauszahlungen erhoben, sondern die Zweitwohnungssteuer wurde für das Kalenderjahr 2020 endgültig festgesetzt. Zum anderen enthält § 9 Abs. 5 KAG keine Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen, sondern nur eine Ermächtigung an den Satzungsgeber, solche Vorauszahlungen durch Satzung zu regeln. Eine solche Regelung enthält die streitgegenständliche Zweitwohnungssteuersatzung jedoch nicht. Diese erscheint grundsätzlich auch nicht erforderlich, da die Zweitwohnungssteuerschuld gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS im Regelfall bereits am 1. Januar entsteht und Vorauszahlungen nach dem Entstehen der Steuerschuld nicht mehr erhoben werden können (vgl. Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 9 Rn. 21; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 9 Anm. 6). 11 Allerdings übersieht der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ZwStS. Danach entsteht die Steuerschuld, wenn der Steuertatbestand erst nach dem 1. Januar erfüllt wird, zu Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung - bzw. der Beginn des Innehabens eines nicht nur vorübergehend abgestellten Mobilheims im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS - fällt. § 5 Abs. 1 Satz 2 ZwStS dürfte im Fall des Abstellens von Mobilheimen auf Dauerstellplätzen von Campingplätzen regelmäßig zur Anwendung kommen, wenn der Campingplatz, wie im Fall des Antragstellers, nicht ganzjährig genutzt werden kann. 12 2. Im Fall des Antragstellers ist im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung von einem Innehaben des nicht nur vorübergehend abgestellten Mobilheims im Sinne des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 ZwStS ab dem 13.07.2020 auszugehen. 13 a) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zunächst vorgetragen hatte, ihm sei es wegen der Corona-Pandemie nicht möglich, den Campingplatz zu nutzen, hat der Senat bereits mit Verfügung vom 27.05.2020 darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 2 Nr. 18 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 09.05.2020 in der Fassung der Ersten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16.05.2020 seit dem 29.05.2020 die Benutzung von Campingplätzen einschließlich der - nach der Vorgängerregelung (§ 4 Abs. 2 Nr. 17 CoronaVO) noch untersagten - Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen wieder allgemein gestattet hat. Ausweislich der Internetseite des Campinglatzes ... ist der Campingplatz seit dem 29.05.2020 auch tatsächlich wieder geöffnet (https://www.campingplatz-....de/). 14 b) Der Senat hat bereits in dem zwischen den Beteiligten bezüglich der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2019 ergangenen Beschluss vom 11.10.2019 (- 2 S 2087/19 - juris Rn. 34) ausgeführt, das nicht nur vorübergehende, das heißt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ZwStS mehr als dreimonatige Abstellen eines Mobilheims erfordere, dass dieses tatsächlich für diesen Zeitraum auf einem Grundstück innerhalb der steuererhebenden Gemeinde aufgestellt wird und eine Nutzung zum Aufenthalt auch tatsächlich erfolgt oder das Mobilheim zumindest hierfür vorgehalten wird; das bloße Anmieten eines Dauerstellplatzes genügt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ebenso wenig wie ein längerfristiges Abstellen zu Zwecken des Parkens (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.1986 - 2 S 892/85 - VBlBW 1987, 269). Nicht erforderlich ist allerdings, dass das Mobilheim für den gesamten, nicht nur vorübergehenden Zeitraum nicht bewegt wird. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist vielmehr auch dann zulässig, wenn es gelegentlich, das heißt für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum, fortbewegt wird (vgl. zum Melderecht § 20 Satz 3 Bundesmeldegesetz, wonach Wohnwagen und Wohnschiffe auch dann als Wohnungen anzusehen sind, wenn sie gelegentlich fortbewegt werden). Insoweit ist auch aus Gründen der Vollzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung eine typisierende Betrachtung erforderlich (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.10.2019, aaO). 15 Für den Beginn des Innehabens der Zweitwohnung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ZwStS - hier den Beginn des Innehabens eines nicht nur vorübergehend abgestellten Mobilheims (§ 2 Abs. 3 ZwStS) - und damit für das Entstehen der Zweitwohnungssteuerschuld kommt es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht darauf an, dass das Mobilheim bereits mehr als drei Monate lang (vgl. 2 Abs. 1 Satz 2 ZwStS) auf dem Stellplatz abgestellt gewesen ist. Vielmehr ist vom Beginn des Innehabens eines nicht nur vorübergehend abgestellten Mobilheims bereits dann auszugehen, wenn dieses auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt worden ist, sofern im Rahmen einer Prognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 16, juris Rn. 33) anzunehmen ist, dass es für eine Dauer von mehr als drei Monaten aufgestellt bleiben wird und eine Nutzung zum Aufenthalt auch tatsächlich erfolgt oder das Mobilheim zumindest hierfür vorgehalten wird. Wird das Mobilheim auf einem kostenpflichtigen Dauerstellplatz eines Campingplatzes abgestellt, so erscheint bei typisierender Betrachtung die Vermutung gerechtfertigt, dass es für die Dauer der vertraglichen Nutzungsberechtigung auch tatsächlich dort stehenbleiben und genutzt werden wird. Denn ansonsten wären die hierfür zu tätigenden finanziellen Aufwendungen sinnlos. 16 Sollte das Mobilheim nach dem erfolgten, voraussichtlich nicht nur vorübergehenden Abstellen des Mobilheims - also nach dem Entstehen der Steuerschuld - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten genutzt werden, so hat die Gemeinde eine bereits bezahlte Zweitwohnungssteuer entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 4 ZwStS zu erstatten. 17 c) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller das Wohnmobil am 13.07.2020 auf dem von ihm angemieteten Dauerstellplatz des Campingplatzes ... abgestellt hat. Unerheblich ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, zu welchem Zeitpunkt zwischen ihm und dem Campingplatzbetreiber ein Vertrag über die Nutzung des Dauerstellplatzes zustande gekommen ist. Denn eine vertragliche Berechtigung zur Nutzung des Dauerstellplatzes bestand jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil tatsächlich dort abgestellt wurde. Die Miete für den Dauerstellplatz hatte der Antragsteller bereits am 20.06.2020 bezahlt. 18 Das Abstellen des Wohnmobils erfolgte auch für die voraussichtliche Dauer von mehr als drei Monaten. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung bestand die Vermutung, dass der Antragsteller sein Wohnmobil für die Dauer der vertraglichen Nutzungsberechtigung, d.h. bis zur Schließung des Campingplatzes am 18.10.2020, auch tatsächlich auf dem Campingplatz aufstellen und nutzen wird. 19 Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht durch seinen Einwand widerlegt, er werde das Fahrzeug bereits am 11.10.2020 und damit vor der Schließung des Campingplatzes entfernen. Denn der Antragsteller hat aufgrund des mit dem Campingplatzbetreiber geschlossenen Vertrags über den Dauerstellplatz auch nach einem Entfernen des Fahrzeugs jederzeit die Möglichkeit, diesen Stellplatz wieder zu nutzen. Ein Entfernen des Mobilheims für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum schadet, wie der Senat bereits dargelegt hat, nicht. Bezogen auf einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist eine Woche, in der das Fahrzeug nicht abgestellt ist (hier vom 11.10.2020 bis 18.10.2020), vergleichsweise kurz. Der Umstand, dass das Entfernen des Wohnmobils den Gesamtzeitraum des Abstellens nicht unterbricht, sondern verkürzt, ist angesichts der fortbestehenden Nutzungsberechtigung unerheblich. Macht der Antragsteller von der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit für einen kurzen Zeitraum trotz Berechtigung keinen Gebrauch, lässt dies die Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer als eine die besondere Leistungsfähigkeit treffende Aufwandsteuer nicht entfallen. 20 Nach alledem ist vom Beginn des Innehabens der Zweitwohnung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ZwStS - hier dem Beginn des Innehabens eines nicht nur vorübergehend abgestellten Wohnmobils im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS - mit dem Abstellen des Wohnmobils auf dem Campingplatz am 13.07.2020 auszugehen. Die Steuerschuld dürfte damit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ZwStS am 01.06.2020 (Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt) entstanden sein. 21 3. Der Umstand, dass der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid bereits vom 13.01.2020 datiert und von einer Fälligkeit der Zweitwohnungsteuer ab dem 17.02.2020 ausgeht, führt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn die Zweitwohnungssteuerschuld ist nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und damit auch im Zeitpunkt des noch zu erlassenen Widerspruchsbescheides entstanden und fällig (vgl. allgemein zur Frage des für die Entstehung der Steuerschuld maßgeblichen Prüfungszeitpunktes BVerwG, Urteil vom 26.09.2001, aaO, juris Rn. 39 mwN). 22 4. Schließlich vermag der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen, wonach die Zweitwohnungsbesteuerung in seinem Fall unverhältnismäßig sei. 23 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der von dem Antragsteller mit der Aufstellung seines Wohnmobils auf dem Dauerstellplatz betriebene Aufwand, der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehe, sei nicht so geringfügig, dass eine Besteuerung ausnahmsweise unverhältnismäßig sei. Zwar dürfte in Bezug auf sein Wohnmobil nur ein verhältnismäßig geringer Aufwand feststellbar sein. Denn dieses sei bereits vor über vierzig Jahren angeschafft worden und weise lediglich eine Nutzungsfläche von 2,8 m 2 und eine überaus bescheidene Ausstattung auf, so dass ihm ein relevanter materieller Wert nicht mehr zukommen dürfte. Auch ein Aufwand für den Unterhalt des Fahrzeugs, etwa Kosten für den erforderlichen Treibstoff, dürfte zwar vorhanden, jedoch von untergeordneter Natur sein. Allerdings habe der Antragsteller daneben einen Aufwand in Form von nicht nur geringfügigen Standplatzkosten. 24 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich die Standplatzkosten von 1.650,- EUR für den Zeitraum der ursprünglich beabsichtigten Öffnung des Campingplatzes vom 03.04.2020 bis 18.10.2020, also von ca. 275 EUR pro Monat, aufgrund der wegen der Corona-Pandemie zunächst erfolgten Schließung des Campingplatzes bis einschließlich 28.05.2020 anteilig um ca. 550,- EUR auf insgesamt ca. 1.100,- EUR reduziert hätten - was der Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht geltend gemacht hat -, wäre die Zweitwohnungsbesteuerung in seinem Fall nicht unverhältnismäßig. 25 Insoweit spielt es entgegen seinem Vortrag keine Rolle, zu welchem Preis im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Wohnung oder ein Herbergszimmer angemietet werden können oder wie hoch der Regelsatz für eine Unterkunft nach dem SGB II ist. Denn zwischen der Besteuerung einer (Zweit-)Wohnung und eines Mobilheims besteht insoweit der wesentliche Unterschied, dass Wohnungen nach einem anderen Maßstab besteuert werden, nämlich nicht wie Mobilheime gemäß § 4 Abs. 2 ZwStS pauschal mit 120,- EUR je begonnener Saison, sondern nach § 4 Abs. 1 ZwStS mit einem Steuersatz von 110,- EUR je angefangenen 500,- EUR jährlichem Mietaufwand. 26 Selbst wenn im Fall des Antragstellers nur von Gesamtaufwendungen für den Dauerstellplatz von 1.100,- EUR auszugehen wäre und Aufwendungen für das Fahrzeug außer Betracht blieben, beliefe sich die Zweitwohnungssteuer auf lediglich 10,91 % dieser Aufwendungen. Dieser Steuersatz hält sich im Rahmen dessen, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung als verhältnismäßig angesehen wird. So haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 14.04.2011 - 4 B 10.2557 - juris Rn. 21 f.) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 08.03.2018 - 2 LB 97/17 - juris Rn. 75) einen Zweitwohnungssteuersatz für Mobilheime in Höhe von bis zu 20 % der jährlichen Nettostellplatzmiete für zulässig erachtet (allgemein zur Unzulässigkeit eines Steuersatzes von mehr als 20 % des Mietaufwandes: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 ME 76/10 - juris Rn. 2). 27 Nach der Rechtsprechung des Senats ist es für die Frage der Unverhältnismäßigkeit bzw. erdrosselnden Wirkung einer Zweitwohnungssteuer im Übrigen nicht entscheidend, ob ein bestimmter Steuersatz überschritten wird. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung. Eine unzulässige Prohibitivsteuer liegt hiernach erst dann vor, wenn das besteuerte Verhalten durch seine Belastung mit unbezahlbaren Abgabenpflichten vollständig unterbunden werden soll. Außerfiskalische Nebenzwecke dürfen jedoch grundsätzlich (mit-)verfolgt werden. Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es daher z.B. zulässig, wenn sie auch den Zweck verfolgt, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um dadurch das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen. Die Grenze der zulässigen Steuerregelung ist erst dann überschritten, wenn infolge der Höhe der Besteuerung das Innehaben einer Zweitwohnung wirtschaftlich unmöglich gemacht wird (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2013 - 2 S 2116/12 - juris Rn. 45). 28 Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch hat der Antragsteller Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Zweitwohnungssteuer für abgestellte Mobilheime in Höhe von 120,- EUR eine erdrosselnde Wirkung haben bzw. unverhältnismäßig sein könnte. Dies gilt auch dann, wenn diese Zweitwohnungssteuer für ein Wohnmobil erhoben wird, das zwar, wie das des Antragstellers, nur über eine einfache Ausstattung verfügt, jedoch in dem touristisch attraktiven Gebiet der Antragsgegnerin auf einem Dauerstellplatz eines Campingplatzes abgestellt ist, der über die erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen verfügt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2019, aaO Rn. 36). 29 Unbeachtlich ist schließlich der Vortrag des Antragstellers, die Kosten für den Dauerstellplatz beliefen sich auf lediglich 9,17 EUR pro Tag und lägen damit nicht über dem zur allgemeinen Lebensführung notwendigen Betrag. Denn bei der Zweitwohnungssteuer, die als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen soll, kommt es nur darauf an, inwiefern der besteuerte Aufwand über den für die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung erforderlichen Aufwand hinausgeht, nicht aber darauf, in welchem Verhältnis der besteuerte Aufwand zu dem für den allgemeinen Lebensbedarf Erforderlichen steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 58; Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126; Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216; Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (1/4 des Streitwertes der Hauptsache, der sich auf 120,- EUR beläuft). 31 Der Beschluss ist unanfechtbar.