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Urteil

8 K 436/15.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:1022.8K436.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Entscheidung zu 2. aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1976 geborene Kläger ist Kurde und Yezide syrischer Staatsangehörigkeit. Er besitzt arabische, kurdische sowie geringe englische und türkische Sprachkenntnisse. Er reiste im August 2013 aus seinem Heimatland aus und stellte am 2. Juni 2014 in Bulgarien einen Asylantrag. Für den Kläger wurde die Eurodac-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxx vergeben. Am 9. Oktober 2014 wurde dem Kläger in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. 3 Der Kläger reiste von Bulgarien am 7. Dezember 2014 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. Januar 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Er trug vor, er habe bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt richtete ein Übernahmeersuchen an Bulgarien. Die staatliche Flüchtlingsagentur Bulgariens teilte am 11. Februar 2015 mit, dem Kläger sei bereits am 9. Oktober 2014 Flüchtlingsschutz zuerkannt worden. Daher sei seine Übernahme nicht nach den Regelungen der Dublin III-VO möglich. Eine weitere Anfrage in Übereinstimmung mit dem Rückübernahmeabkommen solle das Bundesamt an die zuständige Grenzpolizeibehörde richten. Das Bundesamt stellte kein solches Rückübernahmeersuchen; eine Zustimmung der bulgarischen Grenzpolizei zur Rückübernahme des Klägers erfolgte nicht. 4 Mit Bescheid vom 17. Februar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (1.), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an (2.). Schließlich stellte das Bundesamt fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe. Zur Begründung führte es wegen der Abschiebungsandrohung aus: Eine Abschiebungsandrohung sei nach § 34a AsylVfG zulässig, da es sich gegenüber der Anordnung um ein milderes Mittel handele. 5 Am 27. Februar 2015 hat der Kläger Klage auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2015 erhoben. Wegen der Entscheidung des Bundesamts zum Asylrecht hat er die Klage zurückgenommen. 6 Zur Begründung trägt er vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Es obliege dem Bundesamt, unabhängig von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten in Bezug auf Bulgarien zu prüfen. Dort lägen systemische Mängel auch insbesondere in der Versorgung der Flüchtlinge nach Zuerkennung des Schutzstatus vor. … (wird ausgeführt) 7 Der Kläger beantragt 8 die Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Das Verwaltungsgericht kann über die Klage entscheiden, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Sie wurde mit der Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO). 15 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Entscheidung zu 2. aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2015, mit der der Kläger zur Ausreise aufgefordert wurde und ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht worden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Abschiebungsandrohung fehlt eine Rechtsgrundlage (dazu I.). Darüber hinaus ist eine Abschiebung des Klägers nach Bulgarien nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (dazu II.). 16 I. Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien kann nicht auf § 34a AsylVfG gestützt werden. Soll ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Ermächtigungsgrundlage sieht damit von einer Abschiebungsandrohung ab. 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96.A -, www.nrwe.de, Rdnr. 58 = Juris. 18 Ihr Wortlaut erstreckt sich allein auf eine Abschiebungsanordnung. Motiv der Regelung einer Abschiebungsanordnung ist, dass eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann. 19 vgl. BT-Drucksache 12/4450, S. 23. 20 Der Zweck einer Abschiebungsandrohung spricht ebenfalls gegen die Möglichkeit einer solchen Vollstreckungsmaßnahme. Eine Abschiebungsandrohung hat die Funktion, den Ausländer vor einer drohenden zwangsweisen Abschiebung zu warnen und ihn an die gesetzliche Pflicht zur (freiwilligen) Ausreise zu erinnern, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2005 – 1 C 29.04 -, www.bverwg.de, Rdnr. 18 = Juris = InfAuslR 2006, 207. 22 Diese Funktion kann sie im Falle einer Rückführung nach einem Rückführungsabkommen regelmäßig nicht erfüllen. Der Kläger kann nicht freiwillig ausreisen. Das Land seines Aufenthalts kann er nicht frei wählen. Anspruch auf Aufnahme hat er allein gegenüber seinem Herkunftsland Syrien, in das er aber nicht einreisen kann (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Einreise in einen Drittstaat besteht nicht. Eine freiwillige Einreise nach Bulgarien ist nicht möglich. Die Rückübernahmeabkommen begründen für den Ausländer im Allgemeinen kein individuelles Einreiserecht in den Drittstaat. Sie begründen allein Rechte der Vertragsparteien. Dies gilt auch für das deutsch-bulgarische Rückübernahmeabkommen vom 7. März 2006 (BGBl. II 259). Ein anderer Drittstaat wird den Kläger nicht aufnehmen. Deshalb kann nur eine Abschiebungsanordnung in Betracht kommen, 23 vgl. BT-Drucksache 12/4450, S. 23; zur Überstellung nach den Dublin-Verordnungen vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, www.bverwg.de, Rdnr. 18 = Juris. 24 Kann die Abschiebungsandrohung ihre Funktion nicht erfüllen, ist sie kein geeignetes Mittel der Vollstreckung. Ob sie ein milderes Mittel ist, ist daneben unerheblich. 25 Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist auch nicht § 34 AsylVfG. Die Vorschrift ist nicht neben § 34a AsylVfG anwendbar. Sie wird durch die spezielle Regelung des § 34a AsylVfG verdrängt. Mit § 34a AsylVfG hat der Gesetzgeber eine abschließende Sonderregelung geschaffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur eine Abschiebungsanordnung in Betracht kommen. Das Absehen von einer Abschiebungsandrohung ist nach Auffassung des Gesetzgebers erforderlich, 26 BT-Drucksache 12/4450, S. 23. 27 Gegenteiliges folgt nicht aus § 60 Abs. 10 AufenthG, auf den § 34 AsylVfG verweist. Ist § 34 AsylVfG nicht anwendbar, kann § 60 Abs. 10 AufenthG nicht über § 34 AsylVfG angewendet werden. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 mit § 26a AsylVfG hat der Gesetzgeber auch klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll, 28 vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 ‑ 23 K 906/14.A ‑, Juris, RdNrn. 34 – 37; VG Stade, Urteil vom 21. September 2015 – 1 A 791/14 -, www.rechtsprechung.niedersachsen.de, Rdnr. 30 = Juris, Rdnr. 30. 29 Eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 10 AufenthG scheidet aus, weil das Asylverfahrensgesetz für seinen Geltungsbereich (§ 1 AsylVfG) Spezialgesetz im Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz ist. 30 II. Ungeachtet des Umstands, dass eine Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, kann eine Abschiebung des Klägers nach Bulgarien auch deshalb nicht durchgeführt werden, weil sie nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Für den Kläger besteht in Bulgarien die konkrete Gefahr der längeren Obdachlosigkeit. 31 Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt u. a. die Prüfung, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vorliegen. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, www.bundesverfassungsgericht.de, Rdnr. 9 = Juris; Schnell, Die Überstellung in den nach der Dublin-II Verordnung zuständigen Mitgliedstaat, NWVBl. 2013, 218 (226). 33 Eine Gefahr im Sinn des Art. 3 EMRK begründet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Art. 3 EMRK wird nicht durch das Recht der Europäischen Union oder durch sonstiges Recht verdrängt. 34 Vgl. zum Recht der Europäischen Union BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 16.14 -, www.bverwg.de, Rdnr. 25 = InfAuslR 2015, 285. 35 Dass Bulgarien der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist und damit die daraus folgenden Verpflichtungen übernommen hat, hindert nicht die Annahme, dass mit der Abschiebung eines Ausländers nach Bulgarien ein Verstoß gegen die Konvention verbunden sein kann. Eine Abschiebung in einen Staat, der gleichfalls Konventionsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, lässt die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staats unberührt, der verpflichtet ist, eine Abschiebung zu unterlassen, wenn es erwiesenermaßen ernsthafte Gründe gibt anzunehmen, dass der betroffene Ausländer wirklich der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wird. 36 Eine Behandlung ist unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK, wenn sie absichtlich erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche und psychische Leiden verursacht. Eine Behandlung ist hingegen als erniedrigend anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und dadurch fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert, oder wenn sie Angst, Furcht oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, im moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen, 37 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, Inf-AuslR 2011, 271 = NVwZ 2011, 413, Rdnr. 220. 38 Art. 3 EMRK kann zwar nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren. Aus dieser Vorschrift ergibt sich auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. 39 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O., Rdnr. 249; Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, Rdnr. 95 = NLMR 2014, 478; vgl. zum Maßstab auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, www.bverwg.de, Rdnr. 23 40 Darum geht es aber nicht im vorliegenden Fall. Das positive Recht schreibt vor, dass anerkannten Flüchtlingen Unterkunft gewährt werden muss. Nach Art. 32 der Richtlinie 2011/95/EU (Flüchtlingsschutz-RL), deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationalen Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Diese europarechtliche Vorschrift bestimmt dem Grunde nach einen Anspruch auf Zugang zu Wohnraum und den Maßstab für diesen Zugang. Der Wortlaut der Vorschrift kann zwar auch dahin ausgelegt werden, dass der Regelungsinhalt ausschließlich eine Regel zur Gleichbehandlung enthält. Eine solche Auslegung entspricht aber nicht ihrem Zweck. Art. 32 Flüchtlingsschutz-RL erfüllt nicht einen sozialpolitischen Zweck. Vielmehr soll mit den Regelungen des Kapitels VII der Richtlinie der Flüchtlingsschutz wirksam ausgestaltet werden. Wie sich insbesondere aus der Kapitelüberschrift ergibt, soll auch mit Art. 32 der Richtlinie der Inhalt des Internationalen Schutzes ausgestaltet werden. Die Wirksamkeit des Flüchtlingsschutzes setzt einen Schutz vor Obdachlosigkeit voraus. Ein Aufenthaltsrecht bzw. der Schutz vor Zurückweisung allein (Art. 21 der Richtlinie) macht den Flüchtlingsschutz nicht wirksam. Fehlt den Schutzberechtigten jede materielle Lebensgrundlage, werden sie veranlasst sein, um im Zufluchtsland nicht zugrunde zu gehen, in ihren Herkunftsstaat und also in den Verfolgerstaat zurückzukehren. Ein anderer Staat wird sich kaum finden, der sie aufnimmt. 41 Vgl. Moll/Pohl, Das Drittstaatenkonzept im unionsrechtlichen Kontext, ZAR 2012, 102, 105. 42 Eine Beschränkung des Regelungsinhalts des Art. 32 Flüchtlingsschutz-RL auf ein Gleichbehandlungsgebot, das eine längere Obdachlosigkeit zulässt, ist auch systemwidrig. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift wäre ein anerkannter Flüchtling schlechter gestellt als ein Asylbewerber. Denn die Mitgliedstaaten sind gem. Art. 2 Buchstabe g, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU ‑ Aufnahmerichtlinie - verpflichtet, während des Verfahrens, in dem über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, für eine Unterkunft der Asylbewerber zu sorgen. 43 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Verantwortlichkeit des Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung einer Person begründet sein kann, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber steht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. 44 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O., Rdnr. 253; Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 -, a. a. O., Rdnr. 98 = NLMR 2014, 478; zur Inanspruchnahme von sozialen Leistungen vgl. auch EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 -, BeckRS, Rdnr. 42 = NVwZ 2008, 1334 45 Im Bereich sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, aber von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. 46 Vgl. dazu EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 -, a. a. O., Rdnr. 42 ff. 47 Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK wird durch Missstände im sozialen Bereich also nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A –, www.nrwe.de = Juris. 49 Davon ausgehend kann ein Staat im Rahmen von Art. 3 EMRK für eine Behandlung verantwortlich sein, bei der sich ein von staatlicher Unterstützung vollständig abhängiger Asylsuchender in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, www.nrwe.de, Rdnr. 126 = Juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A –, www.nrwe.de, Rdnr. 14 = Juris. 51 Ein solcher besonders gravierender Fall liegt hier vor. Die für den Kläger ohne Aussicht auf eine Verbesserung zu prognostizierenden Existenzbedingungen haben das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht. Der Kläger wäre im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist, stände aber behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. 52 Dem Status des Klägers als Flüchtling ist erhebliche Bedeutung zuzumessen. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft ist er Teil einer besonders unterprivilegierten und verletzlichen Gesellschaftsschicht mit speziellem Schutzbedürfnis. Die ihn in Bulgarien erwartete Behandlung begründet die Gefahr, dass der Kläger in Bulgarien den Schutz der Genfer Konvention trotz dessen formeller Zuerkennung aus praktischen Gründen nicht wahrnehmen kann. Er wäre im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien nämlich längerfristig obdachlos, ohne die Möglichkeit zu haben, an dieser Situation selbst etwas zu ändern. Die soziale Situation begründete - wie ausgeführt - den Zwang, trotz Flüchtlingsstatus das Land verlassen zu müssen. 53 Vgl. dagegen zu ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen, deren Asylantrag in Bulgarien abgelehnt wurde, VG Aachen, Beschluss vom 1. April 2015 – 8 L 56/125.A -, www.nrwe.de = Juris. 54 In Drittstaaten können betroffene Ausländer - anders als bei einer Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. 55 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 ‑, www.bverfg.de = Juris. 56 Auch für die Zeit danach besteht die konkrete Gefahr längerer Obdachlosigkeit und Verelendung. Zwar mögen die rechtlichen Vorgaben der Genfer Konvention, die hinsichtlich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Rechte eine Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen verlangt (vgl. Art. 23 und 24 GK), von Gesetzes wegen eingehalten werden. Maßgeblich sind aber die tatsächlichen Verhältnisse. 57 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u. a. -, Juris, Rn. 37 = InfAuslR 1991, 200 zur Gefahr politischer Verfolgung. 58 Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind in Bulgarien infolge der praktischen Handhabung der Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit, Armut und Verelendung bedroht. Nach den Erkenntnissen bedeutet der Erhalt eines Schutzstatus in Bulgarien in der Regel Obdachlosigkeit. Dies beruht auf den folgenden Feststellungen des Gerichts: 59 Anerkannte Schutzberechtigte müssen nach einer gewissen Zeit die Aufnahmelager verlassen, die für Asylbewerber eingerichtet sind. Der Kläger kann auch in kein Aufnahmelager zurückkehren. Auf dem Wohnungsmarkt haben anerkannte Schutzberechtigte auf Grund der Voreingenommenheit der Bevölkerung geringe Chancen. In anderen Fällen wird ihre Situation durch das Verlangen hoher Mieten ausgenutzt, die nicht zu finanzieren sind. 60 Die Finanzierung einer Unterkunft durch Erwerbseinkommen ist regelmäßig nicht möglich. Der Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte ist in Bulgarien äußerst erschwert. Selbst für Schutzberechtigte mit (akademischem) Berufsabschluss bestehen keine erhöhten Chancen. Dies hat seine Ursache - auch wegen einer selbständigen Tätigkeit - in fehlenden Kenntnissen der bulgarischen Sprache; gleichzeitig besteht derzeit kein hinreichendes Angebot für Sprachkurse. Eine weitere Ursache liegt in der oftmals fehlenden Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte als Arbeitskräfte einzustellen. Eine Arbeitsförderung durch Jobcenter ist nicht möglich. Die Meldung über eine Arbeitssuche hat bei demjenigen Jobcenter zu erfolgen, in dem der Arbeitssuchende vorübergehend oder dauerhaft wohnt, um dessen örtliche Zuständigkeit zu begründen. Zudem setzt die Registrierung beim Jobcenter die Vorlage eines Ausweisdokuments voraus. Der Antrag zur Ausstellung eines Ausweisdokuments setzt wiederum voraus, dass der Antragsteller im Bezirk der Ausstellungsbehörde wohnt, um deren örtliche Zuständigkeit zu begründen. Die Adresse der Aufnahmezentren können die Schutzberechtigten zu diesem Zweck nicht verwenden. Dies gilt erst recht für den Kläger, wenn er aus Deutschland nach Bulgarien überstellt wird. Eine Erwerbstätigkeit auf dem Schwarzmarkt kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es mag dahingestellt bleiben, ob eine solche Tätigkeit Grundlage einer Erwerbsprognose sein darf. Jedenfalls sind auch auf dem Schwarzmarkt die Erwerbsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte beschränkt, da dieser vorwiegend von einer anderen Bevölkerungsgruppe geprägt wird. 61 Die Anmietung einer Unterkunft aus Sozialmitteln ist nicht möglich. Die Stellung eines Antrags auf Sozialleistungen ist ebenfalls an das Vorhandensein einer Unterkunft geknüpft. Der Antrag muss an das Sozialhilfedirektorat der Sozialhilfsagentur gestellt werden, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, um deren örtliche Zuständigkeit zu begründen. Gleichzeitig ist die Meldung beim Jobcenter Voraussetzung für die Gewährung von Sozialleistungen, die – wie ausgeführt – ebenfalls eine Unterkunft voraussetzt. 62 Die Erlangung einer Unterkunft aus Mitteln von Nichtregierungsorganisationen ist nicht möglich. Zwar haben die staatliche Flüchtlingsbehörde und das bulgarische Rote Kreutz am 21. Juli 2015 eine Vereinbarung unterzeichnet, die das Ziel hat, Schutzberechtigten eine Unterkunft zu vermitteln. Bislang ist die Förderung aber noch nicht umgesetzt worden. Außerdem besteht die Prognose einer sehr niedrigen Erfolgsquote, weil die Förderung den Besitz eines Ausweisdokumentes voraussetzt, die Schutzberechtigten aber - wie ausgeführt - bereits eine Unterkunft vorweisen müssen, um die örtliche Zuständigkeit einer Behörde zu begründen. 63 Der bulgarische Staat unternimmt gleichwohl keine Anstrengungen, um die Lage von Schutzberechtigten wirksam zu verbessern. Es gibt keinen konkreten nationalen Integrationsplan. Das „Nationale Programm zur Integration von Flüchtlingen in Bulgarien“ lief im Dezember 2013 aus. Ein Programmentwurf für eine Programmperiode 2014 – 2016 wurde vom Ministerrat nicht verabschiedet. Die Regierung wies die Integrationsaufgaben dem Ministerium für Arbeit und Soziales zu. Das Ministerium bestand auf die Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Integration der international Schutzberechtigten, die im Juli 2014 erfolgte. In der Folgezeit wurde ein konkreter Integrationsplan nicht erarbeitet. Im Juni 2015 wurde eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen. Es fehlt aber weiterhin auch nur an einem Plan zur Umsetzung. Außerdem steht für effektive Integrationsmaßnahmen kein Budget zur Verfügung. 64 Vgl. AA, Auskunft vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart; Dr. Valeria Illareva, Bericht für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien. 65 Auf dieser Grundlage ist nicht die Prognose gerechtfertigt, dass die beschlossenen Strategien derart und rechtzeitig umgesetzt werden, dass sie die für den Kläger bestehende Gefahr einer Obdachlosigkeit beseitigen. 66 Die Sicherung einer Unterkunft ist auch sonst nicht gewährleistet. Wegen einer Rückführung des Klägers ist Ansprechpartner für die Beklagte die Grenzpolizei Bulgariens (vgl. die Erklärung Bulgariens vom 11. Februar 2015 sowie Art. 13 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens). Es ist nicht gewährleistet, dass die bulgarische Grenzpolizei nach einer Einreisekontrolle weitere Maßnahmen ergreift, die einer (Not-)Versorgung des Klägers dienen. Das Bundesamt hat auch weder Kontakt mit der zuständigen bulgarischen Behörde aufgenommen, um zu Gunsten des Klägers eine konkrete und belastbare Zusicherung zu erhalten, dass im Falle seiner Abschiebung für diesen eine zur Grundversorgung hinreichende Unterkunft zur Verfügung steht, noch eine andere Maßnahme zur Abwendung der zu erwartenden Notlage ergriffen. 67 Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 -, Juris, Rdnr. 189 am Ende = NJW 1996, 1665; Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 -, www.bverfg.de, Rdnr. 8. 68 Bei einer solchen Sachlage würde es elementaren Grundsätzen der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zuwiderlaufen, Personen, die ohne Unterkunft und nicht in der Lage sind, sich aus eigenem Bemühen eine solche zu verschaffen, anstelle einer Unterbringung durch die zuständige Behörde auf das Wohlwollen dritter Personen oder Stellen zu verweisen. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 – 9 B 3839/91 -, Juris, Rdnr. 9 = NWVBl. 1992, 180. 70 Art. 16a Abs. 2 GG steht der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK nicht entgegen. 71 Grundsätzlich ist nach dieser Verfassungsvorschrift davon auszugehen, dass die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Bulgarien sichergestellt ist. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ist Bulgarien ein sicherer Drittstaat, weil es 2007 der Europäischen Union beigetreten ist. Die Verfassungsnorm erfasst die Staaten, die nach 1993 der Union beigetreten sind (dynamische Verweisung). Die Regelung ist auch nicht auf das Asylrecht im Sinn des Art. 16a Abs. 1 GG beschränkt. Sie erstreckt sich auf Abschiebungsverbote, soweit diese aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgen. 72 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, a. a. O., Rdnr. 186. 73 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt Art. 16a Abs. 2 GG aber nicht eine Regel, die keine Ausnahmen zulässt. Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, dass dies im Einzelfall überprüft wird. Die Beklagte hat allerdings Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungsverbote durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. So könnte sich beispielsweise im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK, wonach die Todesstrafe nicht konventionswidrig ist, ein Ausländer gegenüber einer Überstellung in den Drittstaat auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird. Weiterhin sind von dem Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst Verhältnisse im Drittstaat, die sich schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. 74 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, a. a. O., Rdnr. 181 und 189. 75 Die Voraussetzungen einer der vom Bundesverfassungsgericht bisher für eine Ausnahmesituation angeführten fünf Fallgruppen liegen hier nicht vor. Insbesondere liegt wegen der festgestellten Verletzung des Art. 3 EMRK keine Ausnahmesituation im Sinn der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung vor. Sie betrifft nicht allein den Kläger oder wenige Einzelfälle, sondern eine Vielzahl der Personen, denen in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt wird. Soweit mit dem Auslaufen des „Nationalen Programms zur Integration von Flüchtlingen in Bulgarien“ eine schlagartige Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, liegt die vom Bundesverfassungsgericht genannte Fallgruppe hier nicht vor, da sie sich auf Drittstaaten erstreckt, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt sind, Bulgarien aber bereits kraft Verfassung sicherer Drittstaat ist. 76 Die fünf Ausnahme-Fallgruppen, die das Bundesverfassungsgericht angeführt hat, sind aber nicht abschließend. Es wird zwar die Rechtsauffassung vertreten, die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Fallgruppen seien nicht erweiterungsfähig, weil das Bundesverfassungsgericht u. a. die Erläuterung der letzten der Fallgruppe mit dem Wort „schließlich“ eingeleitet habe. 77 Vgl. dazu Randelshofer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 16a Abs. 2 (Februar 1999), Rdnr. 69; Moll/Pohl, Das Drittstaatenkonzept im unionsrechtlichen Kontext, ZAR 2012, 102, 104. 78 Dies ist aber nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat einstweilige Anordnungen erlassen, die die Möglichkeit voraussetzen, dass weitere Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung bestehen. Die damals anhängigen Verfassungsbeschwerden gaben dem Bundesverfassungsgericht Anlass zur Untersuchung, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung bei der Anwendung des § 34a AsylVfG trifft. 79 Vgl. BVerfG, z. B. Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, www.bverfg.de, Rdnr. 4 = Juris; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 2 BvR 2767/09 -, www.bverfg.de, Rdnr. 4 = Juris. 80 Dies hat das Verfassungsgericht insbesondere auf den Zeitraum bezogen, den die Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse über bedrohliche Defizite des Asylsystems eines Mitgliedstaats auszuwerten und gegenüber dem Mitgliedsstaat erforderliche Maßnahmen durchzusetzen. 81 Vgl. BVerfG, z. B. Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvR 1902/10 -, www.bverfg.de, Rn. 4 = Juris; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 2 BvR 2767/09 -, a. a. O. 82 In anderen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage angesprochen, ob selbst strukturelle Defizite, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können, die Frage aber infolge von Darlegungsmängeln keiner Klärung zuführen können. 83 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14, 2 BvR 1795/14, 2 BvR 991/14 und 2 BvR 939/14 -, jeweils www.bverfg.de, Rn. 9 = Juris. 84 Die festgestellte Situation, die mit dem Auslaufen des „Nationalen Programms zur Integration von Flüchtlingen in Bulgarien“ entstanden ist, liegt außerhalb der Grenzen der normativen Vergewisserung über die Situation in Bulgarien. Basis jeder Ausnahme vom Konzept einer normativen Vergewisserung ist, dass die Beklagte Schutz zu gewähren hat, wenn Abschiebungsverbote durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Denn Art. 16a Abs. 2 GG will nicht den notwendigen Schutz verweigern. Die Vorschrift bezweckt, eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten zu erreichen. 85 Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 -, a. a. O., Rdnr. 153. 86 Das Bundesverfassungsgericht ging bei seiner Entscheidung von 1996 zwar davon aus, dass bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine rasante Veränderung der für die Verfolgungssicherheit relevanten tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist. Dies folgt aus der Kombinierung der Fallgruppe zu den Verhältnissen, die sich schlagartig ändern, mit dem Merkmal des Zeitraums einer ausstehenden Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG. 87 Vgl. Randelshofer, a. a. O., Rdnr. 70. 88 Mit Blick auf die heute vorherrschenden Verhältnisse kann aber die Erwartung nicht aufrecht erhalten werden, dass bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine rasante Veränderung der für eine Verfolgungssicherheit relevanten tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist. Sind die vom Bundesverfassungsgericht bisher benannten fünf Fallgruppen nicht abschließend, muss analog zu der o. a. Fallgruppe einer Veränderung der maßgeblichen Umstände entsprechendes für den Zeitraum gelten, den die Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse über bedrohliche Defizite des Asylsystems eines Mitgliedstaats auszuwerten und gegenüber dem Mitgliedsstaat erforderliche Maßnahmen durchzusetzen. Dass die EU solche Maßnahmen ergriffen hat, um Art. 32 der Flüchtlingsschutz-RL und damit den Flüchtlingsschutz in Bulgarien zu wahren, und sie zugleich wegen der längeren Obdachlosigkeit anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien Erfolge erzielt hat, ist nicht erkennbar. Die Europäische Kommission hat zwar im Juni 2013 wegen der Flüchtlingsschutz-RL ein Aufforderungsschreiben an Bulgarien gerichtet. Nachdem Bulgarien die Richtlinie nicht umgesetzt bzw. der Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht mitgeteilt hatte, hat die Kommission auch am 23. September 2015 im Verletzungsverfahren 2014/0026 beschlossen, Bulgarien wegen Nichtmittteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Flüchtlingsschutz-RL eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln (Art. 258 AEUV; sog. zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens). 89 Vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 23. September 2015, “Mehr Verantwortung bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise: Europäische Kommission bringt Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf Kurs und leitet 40 Vertragsverletzungsverfahren ein“, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_de.htm; vgl. auch die Aufstellung der Generaldirektion Migration und Inneres zu den Verletzungsverfahren, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/eu-law-and-monitoring/infringements_by_country_bulgaria_en. htm. 90 Es ist aber nicht festzustellen, dass Bulgarien auf dieser Grundlage Änderungen bei der Gewährung von Unterkünften oder bei der Gewährung finanzieller Mittel zur Anmietung von Unterkünften eingeleitet hat. 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.