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Beschluss

2 BvR 287/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. • Die Beschwerdeführung hat sich nicht ausreichend mit der Auffassung des Bundesfinanzhofs auseinandergesetzt, wonach die streitige Grundsteuerbefreiung als negative Staatsleistung im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV zu betrachten ist. • Mangels genügender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsprechung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. • Die Beschwerdeführung hat sich nicht ausreichend mit der Auffassung des Bundesfinanzhofs auseinandergesetzt, wonach die streitige Grundsteuerbefreiung als negative Staatsleistung im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV zu betrachten ist. • Mangels genügender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsprechung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Behandlung einer Grundsteuerbefreiung zugunsten einer korporierten Religionsgesellschaft. Streitgegenstand war die verfassungsrechtliche Bewertung dieser Grundsteuerbefreiung als mögliche Bevorzugung durch den Staat. Der Bundesfinanzhof hatte die Befreiung als negative Staatsleistung im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV eingeordnet. Der Beschwerdeführer beantragte die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren endete mit der Frage, ob die Verfassungsbeschwerde form- und fristgerecht begründet sei und ob sie sich ausreichend mit der vorliegenden Rechtsprechung auseinandersetzt. Es lagen keine weiteren Verfahrensentscheidungen oder Nebensachen in der Entscheidung vor. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG entspricht. Die Entscheidung wurde als unanfechtbar erklärt. • Verfassungsbeschwerden sind nur zuzulassen, wenn die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt sind (§ 23 Abs. 1 S.2, § 92 BVerfGG). • Die vorgelegte Beschwerde erfüllte diese Anforderungen nicht, weil sie sich nicht mit der für den Streit relevanten Auffassung des Bundesfinanzhofs auseinandersetzte. • Der Bundesfinanzhof hatte die streitige Grundsteuerbefreiung als negative Staatsleistung nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV angesehen; auf diese Einschätzung hätte die Verfassungsbeschwerde konkret eingehen müssen. • Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsprechung fehlt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb die Beschwerde unzulässig ist. • Die Unzulässigkeit führt zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; es erfolgte keine inhaltliche Prüfung der verfassungsrechtlichen Richtigkeit der Grundsteuerbefreiung. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügte. Insbesondere fehlte eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Auffassung des Bundesfinanzhofs, wonach die streitige Grundsteuerbefreiung eine negative Staatsleistung im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV darstellen soll. Folglich fand keine materiell-rechtliche Prüfung der Verfassungsrügen statt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.