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Beschluss

VerfGH 20/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH20.20VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung mehrerer Richter und einer Geschäftsstellenmitarbeiterin als befangen. 1. Der Beschwerdeführer, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, führt beim Landgericht Köln mehrere Arzthaftungsprozesse, darunter die bei der 25. Zivilkammer anhängigen, die vorgeblich fehlerhafte Behandlung desselben Krankheitsbilds betreffenden Verfahren mit den Geschäftszeichen 25 O 40/19 und 25 O 110/19. In dem letztgenannten Verfahren nimmt der Beschwerdeführer seinen vormaligen Hausarzt in Anspruch, in dem Verfahren 25 O 40/19 eine Ärztin, an die er zur fachärztlichen Weiterbehandlung von diesem verwiesen worden war (vgl. dazu bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3). Im Verfahren 25 O 110/19 beantragte der Beklagte im Juli 2019 eine Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung bis zum 5. August 2019. Am 23. August und am 5. September 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer, der bis dahin keine Klageerwiderung erhalten hatte, telefonisch bei der Geschäftsstelle der Kammer, ob die Klageerwiderungsfrist verlängert worden und ob eine Klageerwiderung eingegangen sei. Dies wurde jeweils verneint. Mit einem Schreiben des Vorsitzenden Richters vom 10. September 2019, den er zu diesem Zeitpunkt im Parallelverfahren 25 O 40/19 bereits wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, erhielt der Beschwerdeführer für ihn überraschend die beim Landgericht am 5. August 2019 eingegangene Klageerwiderung des Beklagten übersandt. Am 11. Oktober 2019 erließ die Kammer in den Verfahren 25 O 40/19 und 25 O 110/19 Beweisbeschlüsse nach § 358a ZPO, im Verfahren 25 O 40/19 ohne den vom Beschwerdeführer dort abgelehnten Vorsitzenden Richter. Die von der Kammer bestellten Sachverständigen sollten jeweils den Inhalt der Verfahrensakte eines vom Beschwerdeführer beim Sozialgericht Köln geführten Rechtsstreits berücksichtigen. Die Beiziehung dieser Akte zu ihrem Verfahren hatte die Beklagte des Verfahrens 25 O 40/19 mit der Begründung beantragt, dass es sich um ein rentenversicherungsrechtliches Verfahren handele, das Aufschluss über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebe. Im Verfahren 25 O 110/19 hatten das sozialgerichtliche Verfahren, das nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers den Grad seiner Behinderung betrifft, demgegenüber weder er noch sein Gegner angesprochen. Allerdings hatte der Beschwerdeführer dort zum jahrelangen Bezug einer Erwerbsminderungsrente und dem Grad seiner Behinderung infolge der mit seinem Krankheitsbild verbundenen Beeinträchtigungen vorgetragen. Darüber hinaus hatte er mehrfach die Beiziehung der Akte 25 O 40/19 zum Verfahren 25 O 110/19 beantragt. Dementsprechend sah der Beweisbeschluss im Verfahren 25 O 110/19 eine Berücksichtigung des Inhalts der Verfahrensakte 25 O 40/19 der Kammer vor. Nach Erhalt der Beweisbeschlüsse fragte der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 zum Verfahren 25 O 110/19 beim Landgericht an, wie die sozialgerichtliche Akte zum Verfahren gekommen sei. Des Weiteren erkundigte er sich, warum von der bestellten Sachverständigen nicht noch eine weitere Verfahrensakte des Landgerichts berücksichtigt werden solle. In seiner Replik hatte er auch noch die Beiziehung der Verfahrensakte 3 O 338/18 zum Verfahren 25 O 110/19 beantragt. Mit einem Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 lehnte er die am Erlass des Beweisbeschlusses im Verfahren 25 O 110/19 beteiligten Richter sowie die Geschäftsstellenmitarbeiterinnen der Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete dies damit, dass die Richter, wie sich aus dem Beweisbeschluss ergebe, Schriftsätze und Anlagen nicht zur Kenntnis genommen hätten. Darüber hinaus solle die Sachverständige die Verfahrensakten 25 O 94/19 und 25 O 40/19 berücksichtigen, das Verfahren 3 O 338/18 sei im Beweisbeschluss aber nicht aufgeführt worden. In der Beiziehung der sozialgerichtlichen Akte liege eine einseitig zu seinen Lasten gehende Ausforschung. Schließlich zeige sich in der nicht weiter erklärten, überraschenden Übersendung der Klageerwiderung erst am 10. September 2019 eine ablehnende Grundhaltung der Richter ihm gegenüber. Die Geschäftsstellenmitarbeiterinnen lehne er wegen der unrichtigen telefonischen Auskünfte ab. Das Landgericht wies die Befangenheitsanträge mit zwei Beschlüssen vom 17. Dezember 2019 zurück, wobei es die Beiziehung der Akte des Sozialgerichts als rechtlich unproblematisch ansah. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers half das Landgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2020 nicht ab, sondern legte die Sache dem Oberlandesgericht Köln vor. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2020, im Rubrum berichtigt mit Beschluss vom 12. Februar 2020, zurück, ohne gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 2. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts vom 17. Dezember 2019 und vom 8. Januar 2020 sowie des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Im Einzelnen benennt er das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie – im Hinblick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberlandesgerichts – das vom Beschwerdeführer als Justizgewährungsanspruch bezeichnete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht – jedenfalls im Hinblick auf die erfolglose Richterablehnung – nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Entscheidungen um Zwischenentscheidungen handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn diese zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 9). Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung mehrerer Richter am Landgericht als befangen handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 15). Ob diese Grundsätze unterschiedslos auch für Entscheidungen über die Ablehnung einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gelten, die keinen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen hat und nicht dem Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterfällt, kann dahinstehen, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt aus anderen Gründen unzulässig ist. b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2020 und die vorhergehenden Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2019 richtet, ist sie nicht ausreichend begründet worden. aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5 m. w. N., vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 118/20.VB-3, juris, Rn. 11) und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 13). bb) Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 und des Landgerichts vom 17. Dezember 2019 nicht, soweit diese die Ablehnung einer Geschäftsstellenmitarbeiterin als befangen betreffen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich insoweit mit den angegriffenen Entscheidungen nicht auseinander und legt nicht im Ansatz dar, auf welche Weise dadurch welche Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollen. cc) Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen bezogen auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 und des Landgerichts vom 17. Dezember 2019 ebenfalls nicht, soweit mit diesen Beschlüssen die Ablehnung mehrerer Richter als befangen zurückgewiesen worden ist. (1) Das gilt für die insoweit gerügte Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der auch die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nämlich nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 – 1 BvR 495/19, juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9, und vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3). Einen derartigen Verstoß zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf. Mit den Erwägungen der angefochtenen Beschlüsse, die allein Ausgangspunkt des behaupteten Verfassungsverstoßes sein könnten, setzt sich die Beschwerde dafür nicht intensiv genug auseinander. Zwar spricht die Verfassungsbeschwerde ab Seite 39 den letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 an. Soweit sie in diesem Zusammenhang aber davon ausgeht, dass dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht eine nur eingeschränkte Prüfungskompetenz zugestanden habe, unterliegt sie dem im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3 – näher dargelegten Fehlverständnis der von ihr dazu zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Deshalb ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht vollumfänglich geprüft hat, ob die Richterablehnungen begründet waren. Durch den Verweis „auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidungen“ zu Beginn der Beschlussgründe hat es sich dabei die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses zur Richterablehnung vom 17. Dezember 2019 – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VerfGH 63/19.VB-2, juris, Rn. 11) – zu eigen gemacht. Ohne abschließende Würdigung inhaltlich in Zweifel gezogen hat es lediglich die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Beiziehung der Verfahrensakte des Sozialgerichts, ohne hierin jedoch einen Anlass für die Besorgnis der Voreingenommenheit zu sehen. Die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts haben, wie sich aus den Beschlussgründen ausdrücklich ergibt, lediglich ergänzenden Charakter. Soweit in der Verfassungsbeschwerde eine Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen stattfindet, leidet diese zum Teil schon daran, dass sie nicht hinreichend zwischen dem Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und den Umständen, die einen zur Richterablehnung berechtigenden Befangenheitsgrund darstellen sollen, differenziert (vgl. zur Notwendigkeit der Unterscheidung BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 1 BvR 1574/17, juris, Rn. 5). Im Übrigen zeigt sie nicht auf, dass in den Erwägungen und Beurteilungen der Gerichte ein Verfassungsverstoß liegt. Dafür genügt es nicht, worauf sich die Verfassungsbeschwerde aber weitgehend beschränkt, einen Verfassungsverstoß schlicht zu behaupten. Ausgehend vom maßgeblichen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist ein etwaiger Verstoß in Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen vielmehr konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen (vgl. schon VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3). Letzteres gelingt der Verfassungsbeschwerde trotz vergleichsweise umfangreicher Ausführungen auch nicht in Bezug auf die Befassung der Gerichte mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Beiziehung der Verfahrensakte des Sozialgerichts. Denn sie zeigt nicht auf, dass und warum die Bewertung des Oberlandesgerichts, bei der Beiziehung dieser Akte habe es sich, wenn überhaupt, nur um einen Verfahrensfehler gehandelt, der die Besorgnis der Befangenheit nach den Einzelfallumständen nicht begründen könne, mehr als ein gegebenenfalls einfacher Rechtsanwendungsfehler bei der Handhabung des Ablehnungsrechts nach §§ 42 ff. ZPO sein sollte. Sie setzt sich dafür schon mit dem maßgeblichen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht in der gebotenen Weise auseinander. Danach führt eine unrichtige Handhabung des Verfahrensrechts – die hier in Betracht kommen mag, aber mit Blick auf die Besonderheiten des Falles und die im Arzthaftungsrecht gesteigerte Verpflichtung der Gerichte zur Sachverhaltsaufklärung (siehe dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139 = juris, Rn. 16) nicht evident ist – für sich genommen nicht zur begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Richters. Erforderlich ist vielmehr, dass sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert, wobei selbst mit der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich die Feststellung verbunden sein muss, dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10, BVerfG-K 17, 298 = juris, Rn. 12). Dass ein solcher Fall vorliegt und die abweichende Beurteilung des Oberlandesgerichts ihrerseits verfassungsrechtlich in der eingangs bereits beschriebenen Weise zu beanstanden ist, macht die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend deutlich. Dass der Beschwerdeführer in der Aktenbeiziehung zugleich einen Verstoß gegen sein informationelles Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der darin enthaltenen Befundberichte und medizinischen Gutachten erblickt, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Hauptverantwortung für das Bekanntwerden des Inhalts der sozialgerichtlichen Akte trägt, wie der Verfassungsgerichtshof bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3), die Akten führende und herausgebende Behörde. Überdies hatte der Beschwerdeführer die Beiziehung der Akte 25 O 40/19 zum Verfahren 25 O 110/19 beantragt. Wie auch seine späteren, dem Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 25. April 2020 mitgeteilten Recherchen bestätigt haben, war die sozialgerichtliche Verfahrensakte vom Landgericht – was der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Klageerwiderung der dortigen Beklagten auch als möglich in Betracht ziehen musste – zum Verfahren 25 O 40/19 angefordert worden. Die Besorgnis der Befangenheit der Richter vermochte diese Anforderung nicht zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3). Mit der Anforderung zur Akte 25 O 40/19 kam aber in Betracht, dass sie als Beiakte des Verfahrens 25 O 40/19 auch im Verfahren 25 O 110/19 vorliegen würde, sobald die Akte 25 O 40/19 auf Antrag des Beschwerdeführers zum Verfahren 25 O 110/19 beigezogen werden würde, in welchem er – insoweit besteht sogar ein inhaltlicher Bezug zu dem sozialgerichtlichen Verfahren – auch zum Grad seiner Behinderung vorgetragen hatte. Der Begründungsmangel der Verfassungsbeschwerde wird auch nicht durch den darin mehrfach wiederholten Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 (Az. 1 BvR 436/17, NJW 2019, 505 = juris) geheilt. Dieser Entscheidung liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. In dem sozialgerichtlichen Verfahren hatte eine wegen Abrechnungsbetrugs klagende Krankenkasse dem Gericht eine passwortgeschützte CD mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnissen übersandt. Die Sozialrichterin ließ das Passwort erfragen, ohne dies dem Beklagten mitzuteilen. Damit ist der hier zu beurteilende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Beschwerdeführer aus den landgerichtlichen Beweisbeschlüssen vom 11. Oktober 2019 ersehen konnte, wie die Kammer zu verfahren beabsichtigte, und hiergegen remonstrieren konnte. Es stand keine heimliche Verwertung des Akteninhalts im Raum. (2) Soweit sich der Beschwerdeführer durch den Inhalt der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 und des Landgerichts vom 17. Dezember 2019 in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip verletzt sieht und einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG annimmt, gilt ebenfalls, dass die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt. Sie macht schon nicht hinreichend deutlich, welchen Gewährleistungsgehalt sie den genannten Grundrechten in Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen zuschreibt und wie diese durch den Entscheidungsinhalt sodann konkret verletzt sein sollen. Soweit die Beschwerdebegründung weitere „diverse Verfahrenshandlungen“ im Hauptsacheverfahren beanstandet, zeigt sie nicht auf, inwieweit diese bei der Beurteilung der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter durch die hier angefochtenen Entscheidungen in verfassungswidriger Weise übergangen oder verkannt worden seien. dd) Die Verfassungsbeschwerde genügt schließlich nicht den Begründungsanforderungen, soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG oder – von ihm nicht ausdrücklich benannt – die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberlandesgerichts geltend macht. Denn sie legt mangels fallbezogener Auseinandersetzung mit den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht nachvollziehbar dar, warum eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht objektiv nahe gelegen haben sollte. Nur wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde objektiv nahe liegt, kann im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, WM 2020, 1975 = juris, Rn. 22). Dafür, dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 ZPO hier vorgelegen hätten, ist jedoch nichts Substantielles vorgetragen. Der pauschale und im Übrigen auch nicht zutreffende Hinweis der Verfassungsbeschwerde, dass hier grundsätzlich zu klären sei, „ob im Arzthaftungsrechtsstreit ein Amtsermittlungsgrundsatz zulässig ist“, reicht insoweit nicht aus. c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich, soweit sie sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 8. Januar 2020 wendet. Der Nichtabhilfebeschluss ist durch die nachfolgende oberlandesgerichtliche Entscheidung schon prozessual überholt. Im Übrigen fehlt dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Da er keine gesonderte und eigenständige Grundrechtsverletzung durch den Beschluss darlegt, sondern allenfalls eine Perpetuierung eines vorgeblich bereits bewirkten Grundrechtsverstoßes geltend macht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4 f., und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 105/20.VB-3, juris, Rn. 8), wird durch den Beschluss keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 16). 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor. 4. Der in der Verfassungsbeschwerde enthaltene Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist bei verständiger Würdigung nur für den Fall des Obsiegens des sich selbst vertretenden Beschwerdeführers gestellt und daher nicht zu bescheiden.