Beschluss
2 BvR 2203/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens gelten als Teil der kommunalen Willensbildung und sind damit organschaftlich tätig; Art. 19 Abs. 4 GG steht ihnen nicht zu.
• Ein Beschluss des Gemeindevorstands zur Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB kann eine Stufe der Bauleitplanung markieren, ab der ein Bürgerbegehren unzulässig ist.
• Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG begründet keine inhaltsunabhängige subjektive Rechtsposition gegen kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsentscheidungen.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsbeschwerde für Vertrauenspersonen von Bürgerbegehren gegen kommunale Bauleitentscheidungen • Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens gelten als Teil der kommunalen Willensbildung und sind damit organschaftlich tätig; Art. 19 Abs. 4 GG steht ihnen nicht zu. • Ein Beschluss des Gemeindevorstands zur Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB kann eine Stufe der Bauleitplanung markieren, ab der ein Bürgerbegehren unzulässig ist. • Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG begründet keine inhaltsunabhängige subjektive Rechtsposition gegen kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsentscheidungen. Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens in der Gemeinde M wandten sich gegen einen Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung für einen Bebauungsplan "Wohngebiet D.". Sie sammelten fristgerecht Unterschriften und reichten das Bürgerbegehren ein; die Gemeinde erklärte es für unzulässig. Der Gemeindevorstand beschloss später die Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB und machte dies öffentlich. Die Vertrauenspersonen beantragten einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht, das ihnen stattgab; der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob diesen Beschluss auf und entschied, das Bürgerbegehren sei nunmehr unzulässig, weil die Gemeinde eine weitere verbindliche Stufe im Bauleitverfahren erreicht habe. Die Beschwerdeführerinnen rügten Verletzungen von Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 GG und beantragten beim Bundesverfassungsgericht einstweiligen Rechtsschutz; das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an. • Annahmevoraussetzungen des §§ 93a Abs. 2, 90 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor; die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und die Annahme ist zur Durchsetzung grundrechtlich geschützter Positionen nicht angezeigt. • Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens nehmen organschaftliche Funktionen in der kommunalen Willensbildung wahr; ihre Befugnisse gehören zur internen kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und begründen keine selbstständige subjektive Grundrechtsposition nach Art. 19 Abs. 4 GG. • Art. 19 Abs. 4 GG schützt effektiven Rechtsschutz für individuelle, grundrechtsbezogene Rechtspositionen; auf Gebietskörperschaften, ihre Organe und organschaftlich handelnde Personen findet die Rechtsschutzgarantie in der Regel keine Anwendung. • Das hessische Recht (§ 8b HGO) sieht für Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung (einschließlich Zwischenentscheidungen wie die Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB) Beschränkungen für Bürgerbegehren vor; diese Rechtslage führt dazu, dass mit dem Beschluss des Gemeindevorstands eine weitere, vom Bürgerbegehren nicht mehr erfasste Stufe erreicht wurde. • Die Beschwerdeführerinnen machen nicht die Verletzung ihnen persönlich zustehender Rechte geltend, sondern die Beeinträchtigung kommunalverfassungsrechtlicher Kompetenzen, sodass eine verfassungsrechtliche Beschwerde nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht tragfähig ist. • Das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip relevant; hier liegen keine willkürlichen Entscheidungen vor, die eine verfassungsgerichtliche Prüfung erfordern würden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; damit ist die Beschwerde unzulässig erklärt und der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt. Entscheidungstragend war, dass die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens als organschaftlich Handelnde anzusehen sind und ihnen nach der einschlägigen kommunalrechtlichen Regelung keine eigene, durch Art. 19 Abs. 4 GG unmittelbar geschützte subjektive Rechtsstellung gegen die hier maßgebliche kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsentscheidung zukommt. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine wirksame weitere Stufe der Bauleitplanung darstellt und das Bürgerbegehren damit unzulässig wurde, bleibt in rechtlicher Hinsicht bestehen. Damit haben die Beschwerdeführerinnen keinen verfassungsgerichtlichen Erfolg erzielt; ein weitergehender Rechtsschutz gegen die getroffene kommunale Entscheidung ist vor dem Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet.