Leitsatz: Divergenz zwischen vom Rat gewollten Inhalt und getroffenen Festsetzungen in einem Bebauungsplan (Mangel im Abwägungsvorgang, Unbeachtlichwerden, Zulässigkeit einer Befreiung) Nachbarrechtliche Zulässigkeit einer Kombination aus Tagungs- und Veranstaltungsbetrieb (Drittschutz der Bebauungsplanfestsetzungen; Gebot der Rücksichtnahme gemäß TA Lärm und Bestimmtheitsgebot in nachbarrechtlicher Hinsicht, Regelungen zum Geschlossenhalten von Fenstern und Türen) Die der Beigeladenen von der Beklagten unter dem 4. Oktober 2018 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 zur Errichtung eines Parkplatzes mit 29 Stellplätzen, Ein- und Ausfahrt, Garage und Lärmschutzwand (Az. 00.0 C ‑ 00000/2018) und die der Beigeladenen von der Beklagten unter dem 15. Januar 2019 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 zur Nutzungsänderung in Tagungs- und Eventlocation (Az. 00.0 XX ‑ 00000/2018), jeweils in der Fassung des 1. Nachtrags zu den Baugenehmigungen vom 28. April 2020 (Az. 00.0 XX ‑ 00000/2020), werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass eine Kostenerstattung zwischen ihnen nicht stattfindet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I.--straße 00x in N. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000), das mit einem Einfamilienhaus nebst Doppelgarage bebaut ist (Baugenehmigung vom 20. März 1978, Beiakte Heft 8). Das Grundstück liegt auf der Westseite einer nach Süden abzweigenden kurzen Stichstraße der I.--straße , die mit ihrem Hauptarm von Westen (Kreuzung C. Straße) nach Osten (Kreuzung Q.---straße ) verläuft. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Nach Westen grenzt an das Grundstück der Kläger das mit zwei aneinander gebauten Einfamilienhäusern und zwei Garagen bebaute Flurstück 0000 an (C. Straße 00 und 00), das Gegenstand des Parallelverfahrens 9 K 9582/18 ist und sich bis zur C. Straße (L 000) erstreckt. Dem Grundstück der Kläger gegenüber auf der Ostseite der Stichstraße liegt der „H. I1. “ (I.--straße 00 und 00, Flurstücke 0000 und 0000), ein denkmalgeschützter historischer Vierkanthof, der außer zu Abstellzwecken ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt wird. Südlich und östlich der vorgenannten Grundstücke schließt sich der N. an, der sich von der C. Straße im Westen bis zur Q.---straße im Osten erstreckt. Darin befindet sich die sog. N1. , eine burgartige Backsteinvilla, die 1879/80 in Anlehnung an die preußische N1. als Sommerwohnsitz für einen Reichstagsabgeordneten errichtet wurde. Sie ist von einem Landschaftspark umgeben, der ebenso wie das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Außer dem Gebäude der N1. selbst (I.--straße 00, Flurstück 0000) befinden sich auf dem Gelände das ebenfalls unter Denkmalschutz stehende sogenannte L. (I.--straße 00, Flurstück 0000) und ein Gästehaus (ebenfalls Flurstück 0000), die beide an die Südseite des H1. I2. angebaut sind, das L. westlich, zur Stichstraße, das Gästehaus östlich. Das Gebäude der N1. selbst befindet sich etwa 20 m südlich des Gästehauses. Nordöstlich und südöstlich des Gebäudes liegen Pkw-Stellflächen, die mit Wegen sowohl zur Stichstraße der I.--straße als auch Richtung Südosten zur Q.---straße verbunden sind. In südlicher Richtung liegen angrenzend an den Park zwei überwiegend gewerblich bzw. ehemals gewerblich genutzte Grundstücke. Auf dem westlichen der beiden Grundstücke (Flurstück 0000, „D. “) befand sich neben Wohnbebauung die Firma Containerdienst I3.--S. , die Ende 2019 ihren Betrieb eingestellt hat, auf dem östlichen die Firma S. . Dort wurde bis 2018 ein S1.---------markt betrieben. Das Verkaufsgebäude ist inzwischen abgerissen, während die ehemaligen Lager- und Bürogebäude sowie die Silos noch vorhanden sind. Betrieben wird dort aktuell noch eine Filiale der W. -Bank. Südlich dieser Grundstücke folgt wieder Wohnbebauung (B. W1. ). In östlicher Richtung, auf der Ostseite der Q.---straße , befindet sich entlang des Parkes, d.h. bis zur Kreuzung mit der I.--straße , Wohnnutzung in Gestalt von Mehrfamilienhäusern. Entlang der I.--straße sowie entlang der C. Straße zwischen dem Park und der I.--straße liegt ebenfalls Wohnbebauung, die gegenüberliegende (West-)Seite der C. Straße ist im Wesentlichen unbebaut. Auf der Nordseite der I.--straße befindet sich an der Ecke zur Q.---straße ein „I1. -Café“ im Innenhof (Q.---straße 0, Beiakte Heft 33). In der N1. befanden sich 1959 elf Wohnungen (Beiakte Heft 18). Unter dem 10. Oktober 1983 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung in Tagungsstätte für a) Wohnen; b) Büroräume, Agentur, Galerie, jeweils mit und ohne Publikumsverkehr; und c) Durchführung von Seminar- und Lehrveranstaltungen mit 40 PKW‑Stellplätzen“ (Beiakte Heft 21). Die Räume tragen auf den grün gestempelten Grundrissen überwiegend keine Bezeichnungen und eine Betriebsbeschreibung existiert nicht. Ob diese Baugenehmigung ausgenutzt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Für das L. erteilte die Beklagte unter dem 4. Januar 1984 eine Baugenehmigung für den Umbau zu einem Einfamilienhaus (Beiakte Heft 25) sowie unter dem 25. September 2001 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Cafés mit Wohnung, die unter dem 4. Oktober 2001 zurückgenommen wurde, sodann unter dem 30. November 2001 eine Baugenehmigung zum Umbau der L1. und zum Einbau eines Cafés mit 1. Nachtrag vom 17. Oktober 2002 zur Nutzungsänderung Café in Wohnraum (Beiakte Heft 26). Hintergrund war, dass der Park 2002 Teil der dezentralen Landesgartenschau (Euroga) war, der dieses Café dienen sollte. Eine unter dem 5. Juli 2004 erteilte Baugenehmigung zur Nutzung der N1. als Büro und Café wurde nicht umgesetzt (Beiakte Heft 14). Seit Mitte der 2000er Jahre finden in der N1. standesamtliche Trauungen statt, ferner befand sich dort von ca. 2005 bis 2015 die „K. C1. T. “ (XXX), die ein schulbegleitendes Bildungsprogramm anbot. Für das Gelände der N1. , des N2. , des H1. I2. und der Stichstraße der I.--straße trat am 17. Juni 1994 der Bebauungsplan Nr. 00.0 X (x) der Beklagten in Kraft, der nachfolgend mehrfach, zuletzt mit Wirkung zum 1. Juni 2012 (dritte Änderung), geändert wurde. Er setzt für den Bereich, in dem sich der H. I1. , das L. , das Gästehaus und die N1. befinden, ein allgemeines Wohngebiet fest. Im Übrigen ist der Park als (teils private, teils öffentliche) Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sowie einem Spielplatz festgesetzt und die Stichstraße der I.--straße seit der dritten Änderung als öffentliche Verkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich). Die Grenze des Parkes zur C. Straße ist als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Im Jahr 2011 übernahm die Beigeladene bzw. die B1. A. V. die N1. und begann dort mit dem Betrieb einer Tagungs- und Veranstaltungseinrichtung. Eine Baugenehmigung wurde nicht eingeholt. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene plante, den Betrieb um ein Gästehaus zu erweitern, erließ die Beklagte für einen Teilbereich des Bebauungsplans, nämlich die Stichstraße der I.--straße und den mit dem Bebauungsplan Nr. 00.0 X (x) als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich mit Ausnahme des H1. I2. , den Bebauungsplan Nr. 000 X „N1. “, der am 19. Dezember 2014 bekannt gemacht wurde. Er setzt die Stichstraße als öffentliche Verkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich) fest. Der übrige Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als Sondergebiet „Tagungs- und Kongresszentrum“ festgesetzt (so die zeichnerische Darstellung, in den textlichen Festsetzungen heißt es „Tagungs- und Konferenzzentrum“). Zulässig sollen nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sein: „1. Tagungs- und Konferenzzentrum […], 2. Schank- und Speisewirtschaften, die im Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen, 3. Beherbergungen für Gäste und Nutzer des Tagungs- und Konferenzzentrums, 4. Anlagen für Verwaltungen und Büros, 5. Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke, 6. Vergnügungsstätten, wobei Kinos, Diskotheken, Spielhallen und ähnliche Unternehmen […], Wettbüros und Betriebe mit Sexdarbietungen [...] als auch Betriebe mit Vorführung von Sex- oder pornografischen Filmen sowie Swingerclubs als Nutzungsunterarten von Vergnügungsstätten unzulässig sind.“ In der Begründung des Bebauungsplanes (S. 3) wird zu Anlass, Ziel und Zweck der Planung ausgeführt, die denkmalgeschützte N1. werde seit dem Jahr 2011 vorwiegend als Tagungs- und Konferenzzentrum genutzt. So habe sich in den vergangenen Jahren eine Nutzung etablieren können, welche sich auch unter Berücksichtigung der Denkmalbelange zu einer tragfähigen Nutzung für das Gebäude erwiesen habe. Der Bebauungsplan solle die vorhandenen Nutzungen planungsrechtlich sichern und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines Gästehauses schaffen. Zur Nutzungsstruktur wird ausgeführt (S. 5), in der N1. fänden Workshops, Kundenpräsentationen, Traineeprogramme, Seminare und Konferenzen sowie Empfänge statt. Ferner fänden seit nunmehr acht Jahren Hochzeiten in der N1. statt. In einem Turmzimmer bestünden Übernachtungsmöglichkeiten für Hochzeitspaare. Daneben sei in der N1. die K1. N1. T1. (xxx) ansässig. Ferner befänden sich dort Büronutzungen des N2. C1. & D1. Centers. Das L. werde heute als Speiseräumlichkeit für Teilnehmer des Tagungs- und Konferenzzentrums genutzt. Die Speisen würden von externen Cateringfirmen angeliefert. Zudem befinde sich dort eine Grillakademie. Hier fänden Grillseminare statt und es würden auf außen liegenden Terrassen vor dem Gebäude die Speisen zubereitet. Zum Verkehr heißt es (S. 6), die Parkplatzanlage östlich der N1. mit ca. 40 Stellplätzen werde über die I.--straße erschlossen. Durch die geplante Erweiterung werde keine neue Erschließung nötig. Bereits heute bestehe die Möglichkeit, die Abfahrt in Richtung Süden über die Q.---straße zu nutzen. Diese Abfahrtmöglichkeit müsse privatrechtlich gesichert werden, sodass keine zusätzlichen Geräuschimmissionen für die Anlieger der I.--straße Nummer 00 und 00a entstünden. Zur Art der baulichen Nutzung heißt es (S. 9 ff.), durch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiet sollten die bereits im Bestand vorhandenen Anlagen und Einrichtungen sowie ausgeübten Nutzungen planungsrechtlich gesichert werden. Darüber hinaus sollten mit der Aufstellung des Bebauungsplans weitere, unter Berücksichtigung der benachbarten und schutzwürdigen Wohnbebauung und unter Berücksichtigung der besonderen Denkmaleigenschaft des Gesamtensembles verträgliche Nutzungen im Plangebiet zugelassen werden. Dabei sei insbesondere auf das geplante Gästehaus im Norden des Plangebietes zu verweisen. Vergnügungsstätten würden im Plangebiet nur eingeschränkt zulässig sein, nämlich jene Einrichtungen und Räumlichkeiten, welche bereits durch entsprechende Hochzeiten und Feierlichkeiten (z.B. Geburtstagsfeiern) im Bestand vorhanden seien. Zu den Unweltauswirkungen (Schutzgut Mensch) heißt es (S. 19 f.), im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes seien eine schalltechnische Untersuchung sowie eine Geruchsuntersuchung durchgeführt worden. Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung der Firma J. L. vom 6. Februar 2014 könne festgestellt werden, dass für die untersuchten maximalen Nutzungsvarianten unter Berücksichtigung der organisatorischen Schallschutzmaßnahmen der ausreichende Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche aus dem Betrieb der Anlagen rechnerisch nachgewiesen sei. Die Geruchsuntersuchung der Firma Q1. D2. vom 3. Dezember 2013 komme zu dem Ergebnis, dass der Immissionswert der Geruchsimmissions-Richtlinie für Wohn-/Mischgebiete von 10 % der Jahresstunden mit Geruch unter Berücksichtigung des vorhandenen Standortes der Grillstation deutlich eingehalten werde. Für den Alternativstandort der Grillakademie östlich des L3. sei von noch geringeren zusätzlichen Geruchsimmissionen auszugehen. Das Gästehaus wurde von der Beigeladenen aufgrund Baugenehmigung vom 26. März 2015 zur Errichtung eines Gästehauses mit 20 Zimmern errichtet (Beiakte Heft 11). Für das L. wurde der Beigeladenen unter dem 25. Juli 2017 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in Bewirtungsräume eines Tagungszentrums mit Außenterrasse und zwei Büroräumen im Dachgeschoss erteilt (Beiakte Heft 10). Für die Nutzung der N1. selbst und des Parks wurde der Beigeladenen hingegen eine Nutzungsänderungsgenehmigung zunächst nicht erteilt. Die Beklagte und die Beigeladene gingen offenbar irrtümlich davon aus, dass der Beigeladenen auf einen früheren Bauantrag bereits eine Baugenehmigung erteilt worden war, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war. Aktenkundig ist neben den genannten Baugenehmigungen lediglich eine Baugenehmigung vom 23. September 2015 zur Nutzungsänderung eines Kellerraumes der N1. in eine „Whisky & Wine Lounge“ (Beiakte Heft 15). Unter dem 4. Oktober 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die erste der beiden hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen (Beiakte Heft 3) zur „Errichtung eines Parkplatzes mit 29 Stellplätzen, Ein- und Ausfahrt, Garage und Lärmschutzwand“ auf dem Flurstück 0000 (im Folgenden: Parkplatzbaugenehmigung). Dieses Flurstück liegt zwischen der C. Straße und den Flurstücken 0000/0000, d.h. im N. westlich der N1. , und ist im Bebauungsplan Nr. 00.0 X (x) als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Die Baugenehmigung, die bereits verwirklicht worden ist, sieht die Errichtung einer Lärmschutzwand parallel zur Grenze zu den Flurstücken 0000 (Grundstück des Klägers im Parallelverfahren 9 K 9582/18) und 0000 (Grundstück der Kläger) sowie südlich davon 29 Stellplätze vor. Die Lärmschutzwand beginnt im Westen auf Höhe der Garagen des Grundstücks 0000 und reicht bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 0000, d.h. bis zur Verlängerung der Stichstraße. Sie besteht aus einem senkrechten Teil, der 3,75 m über dem Parkplatzgelände hoch ist, und einem aufgesetzten, nach Süden abknickenden Teil mit einer Höhe von 0,85 m. Entlang der grenzständigen bzw. grenznahen (vgl. Beiakte Heft 3 Bl. 17) Garagen auf dem Flurstück 0000 ist eine grenzständige Errichtung der Wand vorgesehen, im Übrigen ein Abstand von 3 m zur Grenze. Die weiter vorgesehene „Garage“ (so der Bauschein und der grün gestempelte „Amtliche Lageplan“) mit einer Größe von 3 m x 9 m und einer Wandhöhe von 2,50 m soll grenzständig zum Grundstück der Kläger errichtet werden, d.h. zwischen der Grundstücksgrenze und der Lärmschutzwand. Auf den weiteren grün gestempelten Plänen („Lageplan“, „Lageplan Übersicht“ und „Ansichten“) wird dieses Gebäude als „Abstellraum“ bzw. „Lagerraum“ bezeichnet. Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes sind zur C. Straße hin vorgesehen. Zu der Baugenehmigung wurde eine schalltechnische Untersuchung durch die Firma Q1. D2. GmbH vom 21. September 2018 erstellt, die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde. Darin werden die Immissionen des Gesamtbetriebes der Beigeladenen – d.h. des neuen Parkplatzes ebenso wie des vorhandenen Parkplatzes und der vorhandenen Hauptnutzungen – beurteilt. Das Gutachten kommt unter Zugrundelegung der TA Lärm zu dem Schluss, dass die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet unter anderem auch auf dem Grundstück der Kläger gewahrt sind, die Errichtung einer Lärmschutzwand der im Gutachten näher beschriebenen Art vorausgesetzt. Errechnet werden für das Wohnhaus der Kläger maximal (sonn- und feiertags, Immissionsort Nr. 1 auf der Südseite, 1. OG) Beurteilungspegel von 52,9 dB(A) tags und 39,5 dB(A) nachts. Die Baugenehmigung schreibt u.a. die für die Immissionsorte auf dem Grundstück der Kläger prognostizierten maximalen (durch den Gesamtbetrieb hervorgerufenen) Teilbeurteilungspegel ausdrücklich als einzuhaltende Grenzwerte fest (Ziffer 2 und 3 der Nebenbestimmungen). Ferner schreibt sie in Ziffer 6 der Nebenbestimmungen die Errichtung der Lärmschutzwand gemäß Gutachten (Ziffer 6.4) und die Nutzungsannahmen und Emissionsansätze des Gutachtens fest (Ziffer 6.5 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurde den Klägern von der Beklagten mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 übersandt. Sie haben am 7. November 2018 Klage erhoben und am 21. November 2018 darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt (Verfahren 9 L 3385/18). Unter dem 15. Januar 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die zweite hier streitgegenständliche Baugenehmigung (Beiakte Heft 1 zu 9 L 3385/18), nämlich zur „Nutzungsänderung in Tagungs- und Eventlocation“ für das Grundstück „I.--straße 00 … Flurstück: 0000“ (im Folgenden: Hauptbaugenehmigung). Sie wurde den Klägern nicht bekanntgegeben. Die schalltechnische Untersuchung vom 21. September 2018 wurde auch zum Bestandteil dieser Baugenehmigung gemacht. Sie schreibt ebenfalls die Nutzungsannahmen und Emissionsansätze des Gutachtens fest (Ziffer 4.3 ff. der „Auflagen“). Nach der grün gestempelten Betriebsbeschreibung und dem ebenfalls zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Gutachten soll es nicht nur um die Nutzung der N1. selbst und der auf diesem, im Bauschein genannten Flurstück (0000) gelegenen Außenflächen gehen, sondern um die Gesamtanlage, d.h. insbesondere auch um das L. und die Terrassen einschließlich der Grillterrasse (Flurstück 0000). Nach der Betriebsbeschreibung soll die Gesamtanlage für Geschäftskunden im Tagungsbetrieb mit angeschlossenem kulinarischen Rahmenprogramm und für Privatkunden bei Hochzeiten und sonstigen Feierlichkeiten (maximal 80 Personen in der N1. , maximal 60 Personen im L. ) sowie für sog. offene Grillseminare im L. genutzt werden. Auf dem grün gestempelten Lageplan wiederum sind in Rot mit „Nutzungsänderung“ ausschließlich das L. sowie die dazu gehörigen Terrassen („Steinfliesenterrasse mit Grillplatz“ zwischen L. und Gästehaus, „Ruheterrasse“ unmittelbar vor dem Westteil des L3. , „Holzterrasse 2“ im Außenbereich vor dem Ostteil des L3. ) gekennzeichnet, nicht hingegen Gästehaus und N1. (es handelt sich hierbei ersichtlich um den Lageplan, der bereits zu der Nutzungsänderungsgenehmigung für das L. vom 25. Juli 2017 vorgelegt und Bestandteil dieser Baugenehmigung wurde). Die Außenterrasse („Holzterrasse 2“) ist etwa 34 m vom Haus der Kläger entfernt, das Gebäude der N1. etwa 62 m (jeweils kürzeste Entfernung Luftlinie). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung Bezug genommen. Die Kläger haben ihre Klage am 22. Februar 2019 dahingehend erweitert, dass sie sich auch gegen diese Baugenehmigung richtet. Die Berichterstatterin hat durch eine Ortsbesichtigung am 25. Februar 2019 Beweis über die örtlichen Verhältnisse erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll einschließlich der beim Ortstermin gefertigten Fotos verwiesen. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 26. März 2019 aufgrund einer Interessenabwägung abgelehnt. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hat das Gericht das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) um Stellungnahme zu der schalltechnischen Untersuchung der Firma Q1. D2. GmbH vom 21. September 2018 sowie dem Gutachten derselben Firma vom 3. Dezember 2013 zu den Geruchsimmissionen gebeten. Mit Schreiben vom 15. August 2019 hat das LANUV zu dem schalltechnischen Gutachten Stellung genommen, mit Schreiben vom 20. September 2019 zu den Geruchsimmissionen. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 183 ff. und 195 f. der Gerichtsakte). Die Beigeladene hat daraufhin eine Stellungnahme der Firma Q1. D2. GmbH vom 12. September 2019 vorgelegt (Bl. 214 ff. der Gerichtsakte), mit der diese unter Berücksichtigung der vom LANUV geäußerten Bedenken hinsichtlich des schalltechnischen Gutachtens – betreffend namentlich die zugrunde gelegten Innenpegel im L. und in den Gasträumen 1 und 2 in der N1. und den zugrunde gelegten Schallleistungspegel der Außenbeschallungsanlage – eine Neuberechnung vorgenommen hat, nach der die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet weiterhin eingehalten werden, sowie eine weitere Stellungnahme der Firma Q1. D2. GmbH vom 18. Februar 2020 (Bl. 276 ff. der Gerichtsakte), aus der sich ergibt, dass bei der Neuberechnung Annahmen bezüglich der Öffnung von Fenstern und Türen geändert worden sind. Für das Grundstück der Kläger wurden nunmehr maximal (sonn- und feiertags, Immissionsort Nr. 1 auf der Südseite, 1. OG) Beurteilungspegel von 53 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts errechnet. Darüber hinaus hat die Beigeladene eine Stellungnahme der Firma Q1. D2. GmbH vom 10. Oktober 2019 betreffend die Geruchsimmissionen vorgelegt (Bl. 234 ff. der Gerichtsakte), wonach sich unter Zugrundelegung der aktuellen Grillaktivitäten auf insgesamt vier Grill-Standorten auf dem Gelände am nächstgelegenen Immissionsort im ungünstigsten Fall eine Belastung von 7,33 % der Jahresstunden ergibt. Die Beklagte fasste den Bebauungsplan Nr. 000 X mit der am 20. Dezember 2019 öffentlich bekannt gemachten ersten Änderung dahingehend neu, dass nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen zulässig sind: „1. Tagungs- und Konferenzzentrum [… (wie bisher)], „2. Gebäude, Räume und Flächen für Feierlichkeiten und Veranstaltungen mit privatem, gesellschaftlichem oder geschäftlichem Anlass wie insbesondere Hochzeiten, private Geburtstags- oder Familienfeiern, Incentives, Weihnachtsfeier, Sommerfeste; 3. Gebäude, Räume und Flächen für Schulungen und Veranstaltungen mit geschäftlichem Charakter sowie zur Freizeitgestaltung wie Firmenevents, temporäre Ausstellungen, mit und ohne Abgabe von Waren an Endverbraucher, Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung wie Koch- und Grillseminare; 4. Schank- und Speisewirtschaften, die im Zusammenhang mit den vorstehenden Nutzungen stehen; 5. Beherbergungen für Gäste und Nutzer des Tagungs- und Konferenzzentrums sowie Besucher der Nutzungen gem. Ziffern 1.-4.; 6. Anlagen für Verwaltungen und Büros, wenn und soweit sie den Nutzungen gemäß Ziffer 1.-5. im Geltungsbereich des Bebauungsplans dienen; 7. Vergnügungsstätten, [… (wie bisher)]. Ausnahmsweise zulässig sind u.a. gemäß Ziffer 9 „Sonstige, anlassbezogene gastronomische Nutzungen in untergeordnetem Umfang“. Zu Anlass, Ziel und Zweck der Planung heißt es in der Begründung des Bebauungsplans (S. 3), neben der Nutzung als Tagungs- und Kongresszentrum werde die Anlage als Veranstaltungsort für Hochzeiten, private und geschäftliche Festlichkeiten wie Geburtstage und Firmenevents genutzt. Diese Nutzung sei in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht explizit als zulässige Nutzung festgesetzt. Diese sollten entsprechend klarstellend ergänzt werden. Weiterhin solle der Wegfall bzw. die Einschränkung der bislang allgemein zulässigen Nutzungen Büro und Verwaltung sowie kirchliche und kulturelle Zwecke den Charakter als Sondergebiet deutlich machen. Zum Verkehr heißt es in der Begründung (S. 5), das Plangebiet werde über eine private Zufahrt an die C. Straße (X 000) angebunden. Im Zuge der Parkplatzneugestaltung auf dem Grundstück der N1. sei im Hinblick auf den vorbeugenden Lärmschutz eine Lärmschutzwand entlang der Parkplatzfläche errichtet worden. Gegenüber der vorherigen Erschließung über die I.--straße werde die Lärmbelastung somit deutlich minimiert. Unter „Umweltprüfung“ heißt es (S. 8), eine weitergehende Prüfung der Zulässigkeit von Schall- und Geruchsemmissionen werde im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren durch Gutachten erfolgen. Durch die Änderung seien negative Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen nicht zu erwarten. Unter dem 28. April 2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen „1. Nachtrag“ zu den beiden streitgegenständlichen Baugenehmigungen, den sie dem Kläger unter dem 15. Juni 2020 übersandte. Als Baugrundstück sind genannt die Flurstücke 0000, 0000, 0000. Das „Bauvorhaben“ wird im Bauschein betreffend die Baugenehmigung 4. Oktober 2018 mit „Nutzungsänderung Garage in Abstellraum“ bezeichnet und betreffend die Baugenehmigung vom 15. Januar 2019 mit: „Änderung der Baugenehmigung der Tagungs- und Eventlocation:– Darstellung der Grillakademie und Außenterrasse– Änderung der Schalltechnischen Untersuchungen– Aktualisierung Geruchsgutachten“.Bestandteil der Baugenehmigung ist eine neue Betriebsbeschreibung vom 1. September 2019, die in Erweiterung der vorangegangenen Betriebsbeschreibung auch Veranstaltungen an Ostern, Muttertag, Vatertag und Silvester umfasst. Auf dem Lageplan finden sich nunmehr folgende Bezeichnungen: „Grillakademie“ (zuvor: „Steinfliesenterrasse mit Grillplatz“), „Außenterrasse“ (zuvor: „Holzterrasse 2“) und „N1. Tagungs- und Eventlocation“. Bei der grenzständig zum Grundstück der Kläger gelegenen Garage ist eingetragen „Umnutzung von Garage in Abstellraum“. Hierzu enthält die Baugenehmigung als „Auflage“ die Regelung, dass der Abstellraum in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verschlossen zu halten ist. Zum Bestandteil der Baugenehmigung sind des Weiteren die Stellungnahmen der Firma Q1. D2. GmbH vom 12. September 2019 und vom 18. Februar 2020 betreffend die Schallimmissionen und vom 10. Oktober 2019 betreffend die Geruchsimmissionen gemacht worden; zu dem Gutachten vom 12. September 2019 heißt es im Bauschein, die Grundlagen der Prognose beschrieben den zulässigen Anlagenbetrieb. Die in dieser Stellungnahme zugrunde gelegten Innenpegel im L. und in den Gasträumen 1 und 2 der N1. sowie der dort zugrunde gelegte Schallleistungspegel der Beschallungsanlage auf der Freifläche westlich der N1. werden in den „Auflagen“ über eine Änderung der diesbezüglichen „Auflagen“ in der Hauptbaugenehmigung als Maximalpegel festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere betreffend die Aufrechterhaltung von Bestimmungen der Ausgangsbaugenehmigungen, wird auf die Baugenehmigung Bezug genommen. Die Kläger haben die Nachtragsbaugenehmigung in der mündlichen Verhandlung in den Klageantrag einbezogen. Sie machen im Wesentlichen geltend: Die Vorhaben verstießen gegen die Festsetzungen der Bebauungspläne. Hinsichtlich des Bebauungsplanes Nr. 000 X könnten sie sich auf einen gebietsübergreifenden Gebietswahrungsanspruch berufen. Im Übrigen seien Befreiungen nicht erteilt worden. Eine Befreiung von den Festsetzungen unterstellt, liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Das Schallschutzgutachten genüge nicht den an ein derartiges Gutachten zu stellenden Anforderungen. Für ihr Grundstück bzw. Gebäude seien nicht sämtliche relevanten Messpunkte aufgenommen worden. Zudem seien die im Gutachten geprüften Nutzungen nicht vollständig. Tatsächlich fänden zusätzliche Nutzungen statt bzw. hätten die zugrunde gelegten Nutzungen im Hinblick auf die Besucherzahl, die Zeiträume und/oder die von ihnen ausgehenden Immissionen einen größeren Umfang als im Gutachten angenommen, zum Beispiel fänden Veranstaltungen mit bis zu 200 Gästen im Außenbereich statt. Immissionen durch die Nutzung der Garage bzw. des Abstellraums seien nicht in Rechnung gestellt worden. Überhaupt nicht berücksichtigt worden seien ferner die erheblichen Geruchsbelästigungen durch die vorhandenen vier Grillplätze. Es würden bis zu 14 Grills/Smoker gleichzeitig verwendet. Was die Nebenbestimmungen zu den Baugenehmigungen angehe, so sei nicht geregelt, wie gewährleistet werden solle, dass diese Vorgaben auch eingehalten würden. Eine Baugenehmigung müsse spätestens im Rahmen der Auflagen berücksichtigen, dass Überschreitungen der erteilten Genehmigung nach Möglichkeit gar nicht erst erfolgten, wenn bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung offenkundig sei, dass Überschreitungen eintreten würden. Diese Anforderungen seien nicht gewahrt. Es liege im Hinblick auf die Garage bzw. den Abstellraum ferner ein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vor, weil die Voraussetzungen der Privilegierung für grenzständige Gebäude nicht vorlägen. Bei den zu Abstellzwecken genutzten Gebäuden sei eine Nutzung im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks erforderlich, auf dem sich der Abstellraum befinde. Ein solcher Zusammenhang sei hier nicht gegeben, weil der Abstellraum nicht der Nutzung des Flurstücks 0000 (Parkplatzgrundstück) diene, sondern der Nutzung der angrenzenden Flurstücke. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen von der Beklagten unter dem 4. Oktober 2018 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 zur Errichtung eines Parkplatzes mit 29 Stellplätzen, Ein- und Ausfahrt, Garage und Lärmschutzwand (Aktenzeichen: 00.0 X-00000/2018) und die der Beigeladenen von der Beklagten unter dem 15. Januar 2019 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 zur Nutzungsänderung in Tagungs- und Eventlocation (Aktenzeichen: 00. XX-00000/2018) jeweils in der Fassung des 1. Nachtrags zu den Baugenehmigungen vom 28. April 2020 (Aktenzeichen: 00.0 XX‑00000/2020), aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Baugenehmigungen und die Schallschutzgutachten, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Kläger könnten sich nicht auf einen aus dem Bebauungsplan Nr. 000 X abgeleiteten Gebietswahrungsanspruch berufen, weil die Festsetzung der innerhalb des Sondergebiets zugelassenen Nutzungen nicht nachbarschützend sei. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Festsetzung einer Grünfläche für den Bereich, für den der Parkplatz genehmigt worden sei. Auch ein – demnach allein zu prüfender – Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Das gelte zunächst im Hinblick auf die Lärmimmissionen. Soweit die Kläger behaupteten, dass die tatsächlich ausgeübten Nutzungen von den Annahmen des Gutachters erheblich abwichen, werde dies ausdrücklich bestritten. Die Annahmen in der Untersuchung beruhten auf ihren (der Beigeladenen) Angaben mit dem Ziel, den tatsächlich stattfindenden Betrieb unter Berücksichtigung eines realistischen Worst Case sachgerecht abzubilden. Unabhängig davon sei maßgebend für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung deren Inhalt und nicht eine möglicherweise hiervon abweichende tatsächliche Nutzung. Was die vom LANUV geäußerten kritischen Fragen bzw. Anmerkungen zum vorliegenden Schallschutzgutachten betreffe, so habe sie das Büro Q1. D2. GmbH um Überprüfung seiner Berechnungen gebeten. Das Ergebnis habe das Büro in seiner Stellungnahme vom 12. September 2019 zusammengefasst. Dabei seien, soweit das LANUV abweichende Emissionsansätze für möglich halte, diese in der Neuberechnung berücksichtigt worden. Die sich hieraus ergebenden Änderungen seien marginal. Der für die Immissionsorte am Wohnhaus der Kläger prognostizierte Beurteilungspegel liege bei max. 53 dB (A) am Tag und 39 dB (A) in der Nacht. Davon abgesehen habe auch schon die Vorpächterin, die C2. F. GbR, seit Mitte der 2000er Jahre das Erdgeschoss der N1. sowie den Park als Eventlocation für kulturelle Veranstaltungen unterschiedlichster Art sowie Trauungen und Hochzeiten genutzt, wobei die Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes teilweise bis 5.00 oder 6.00 Uhr morgens angedauert hätten und die Gäste das Gelände ausschließlich über die I.--straße und damit entlang des Grundstücks der Kläger hätten verlassen können. Was die Geruchsimmissionen betreffe, so entspreche das von den Klägern gezeichnete Bild der Grillaktivitäten weitestgehend nicht der Realität. Sie verfüge über einen einzigen Smoker und elf Grills. Davon würden sieben mit Gas und zwei mit Kohle betrieben, zwei seien sogenannte OFYR-Grills (Tonne mit einem offenen Holzfeuer und einem gusseisernen Ring, auf dem gegrillt werde). Es würden in der Regel zwei, in Ausnahmefällen maximal bis zu sieben Grills gleichzeitig genutzt. Der Smoker, der im Durchschnitt zweimal im Monat eingesetzt werde, werde in der Regel zwischen 1,5 und max. 5 Stunden pro Einsatz genutzt. Im Übrigen habe sie das Büro Q1. D2. GmbH mit einer erneuten Abschätzung von Geruchsimmissionen bei der Nutzung der Grill-Akademie unter Berücksichtigung der Hinweise des LANUV beauftragt. Dieses sei bei pessimalen Ansätzen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gesamtbelastung mit Geruch bezogen auf das Grundstück der Kläger im günstigsten Fall von 3,66 % der Jahresstunden und im ungünstigen Fall von 7,33 % der Jahresstunden zu erwarten sei. Nach der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissionsrichtlinie – GIRL) vom 5. November 2009 seien regelmäßig in Wohn- und Mischgebieten Geruchsimmissions-Häufigkeiten von 10 % der Jahresstunden hinzunehmen. Dieser Wert werde deutlich unterschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 9 L 3385/18 sowie den der zu diesen Verfahren sowie zum Parallelverfahren 9 K 9582/18 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet über die Klage in der Fassung der Klageerweiterung durch Einbeziehung der Hauptbaugenehmigung in das Klageverfahren. Diese Klageerweiterung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Zum einen ist die Einwilligung der übrigen Beteiligten anzunehmen, weil sich die Beklagte und die Beigeladene auf die geänderte Klage eingelassen haben, ohne der Änderung zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO bzw. § 91 Abs. 2 VwGO analog), zum anderen ist die Änderung auch offensichtlich sachdienlich. Die demnach zulässigerweise erweiterte Klage hat insgesamt Erfolg, sie ist hinsichtlich beider Baugenehmigungen zulässig (nachfolgend A.) und begründet (nachfolgend B.). A. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht, insbesondere ist die Klage weder hinsichtlich der Parkplatzbaugenehmigung noch hinsichtlich der Hauptbaugenehmigung verfristet. Dabei kann dahinstehen, ob die Übersendung des Bauscheins der Parkplatzbaugenehmigung mitsamt ihrer adressatenneutral formulierten Rechtsbehelfsbelehrung, vgl. dazu, dass bei einer abstrakten Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung diese den Lauf der Rechtsmittelfrist auch gegenüber potentiell Drittbetroffenen auslöst, BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36/09 –, NJW 2010, 1686 (juris Rn. 16); OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2018 ‑ 2 A 417/18 –, BauR 2018, 1994 (juris Rn. 10), mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 an die Kläger ohne Beifügung der Bauvorlagen mit Ausnahme des Schallschutzgutachtens eine ordnungsgemäße, die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO auslösende Bekanntgabe der Baugenehmigung darstellt. Denn auch wenn man dies bejaht, ist die Klagefrist gewahrt. Unterstellt man, dass das Schreiben vom 4. Oktober 2018 am selben Tage abgesandt wurde (ein Ab-Vermerk fehlt), gilt es gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, also am 7. Oktober 2018 und damit einen Monat vor der Klageerhebung. Hinsichtlich der Hauptbaugenehmigung ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hingegen schon nicht in Gang gesetzt worden, weil diese den Klägern von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist. Insoweit gilt als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben allerdings, dass derjenige, der geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, seine Anfechtungsbefugnis verliert, wenn er nicht innerhalb der (Jahres-)Frist des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Klage erhebt, vgl. (zum Widerspruchsverfahren) BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, BVerwGE 44, 294 (juris Rn. 25); s. ferner etwa Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3/86 –, BVerwGE 78, 85 (juris Rn. 12 ff.). Diese Frist ist hier mit der Klageerweiterung am 22. Februar 2019 gewahrt. B. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Baugenehmigungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt für die Hauptbaugenehmigung (nachfolgend I.) ebenso wie für die Parkplatzbaugenehmigung (nachfolgend II.), jeweils in der Fassung der Nachtragsgenehmigung. I. Die Hauptbaugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung verletzt zu Lasten der Kläger nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das Vorhaben verstößt jedenfalls gegen § 30 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO i.V.m. Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 140 M in seiner hier maßgeblichen Ursprungsfassung und die Kläger können diesen Verstoß auch geltend machen (nachfolgend 1.). Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften läge aber auch dann vor, wenn Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger oder der Bebauungsplan Nr. 140 M auch in seiner Ursprungsfassung unwirksam wäre und infolgedessen allein das Rücksichtnahmegebot zu prüfen wäre (nachfolgend 2.). 1. Prüfungsmaßstab bezüglich der Flurstücke 0000 und 0000 ist der Bebauungsplan Nr. 000 X in seiner Ursprungsfassung, denn die 1. Änderung dieses Bebauungsplanes ist unwirksam (nachfolgend a.). Die Ursprungsfassung leidet zwar ebenfalls an einem Mangel, dieser ist jedoch unbeachtlich geworden (nachfolgend b.). Die Vorschriften des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung zur Art der baulichen Nutzung haben nachbarschützenden Charakter zugunsten der Kläger (nachfolgend c.). Die zugelassene Nutzung verstößt gegen diese Festsetzung und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung liegen nicht vor (nachfolgend d.). a. Die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000 X verstößt gegen § 2 Abs. 3 BauGB (nachfolgend aa.). Dieser Mangel ist auch nicht unbeachtlich (nachfolgend bb.) und führt zur Unwirksamkeit der ersten Änderung insgesamt (nachfolgend cc.). aa. Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, die gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung von Bauleitplänen gilt, sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Dabei gelten nach § 1 Abs. 8 BauGB für die Änderung eines Bebauungsplans keine geringeren Anforderungen an die planerische Abwägung als für die (erstmalige) Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Plangeber muss deshalb alle relevanten Belange erneut in den Blick nehmen und kann sich grundsätzlich nicht damit begnügen, abwägungsrelevante Belange nur im Hinblick auf solche Teile des zu ändernden Bebauungsplans zu ermitteln und zu betrachten, die gegenüber dem Ursprungsplan Änderungen erfahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2007 – 10 D 58/05.NE – juris (Rn. 46). (1) Ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit besteht hier zunächst im Hinblick auf betroffene private Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) in Gestalt des Schutzes der Anwohner vor Immissionen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB: umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit). Denn zur Ermittlung des Abwägungsmaterials hätte es gehört, die möglichen Auswirkungen der mit dem Plan in der geänderten Fassung zugelassenen baulichen Nutzungen auf die benachbarte Wohnbebauung zu erfassen. Es liegt auf der Hand, dass insoweit Lärm- und Geruchsimmissionen nicht unerheblichen Umfangs in Rede stehen. Hierzu enthält jedoch weder die Begründung des Bebauungsplanes nähere Ausführungen, noch ist sonst ersichtlich, dass das diesbezügliche Abwägungsmaterial vom Plangeber konkret ermittelt und bewertet worden ist. In der Begründung finden sich insoweit so gut wie keine Ausführungen. Es heißt dort lediglich unter Punkt 3.5. (Verkehr), dass im Zuge der Parkplatzneugestaltung auf dem Grundstück der N1. im Hinblick auf den vorbeugenden Lärmschutz eine Lärmschutzwand entlang der Parkplatzfläche errichtet worden sei und gegenüber der vorherigen Erschließung über die I.--straße die Lärmbelastung somit deutlich minimiert werde. Im Übrigen finden Schall- und Geruchsimmissionen lediglich unter Punkt 7. (Umweltprüfung) Erwähnung, wo es – im Anschluss an Ausführungen zum Absehen von einer Umweltprüfung und die Durchführung einer Artenschutzprüfung der Stufe 1 im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung – heißt: „Eine weitergehende Prüfung der Zulässigkeit von Schall- und Geruchsemmissionen wird im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren durch Gutachten erfolgen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes sind negative Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen nicht zu erwarten. Da an der Plankonzeption nur geringfügige Änderungen vorgenommen werden, können die Ergebnisse zu den Umweltauswirkungen aus dem Verfahren zur Erstaufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 140 M auf den Bebauungsplan 140 M 1. Änderung im Übrigen übertragen werden.“ Es kann offenbleiben, ob dies so zu verstehen ist, dass die Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung vom Rat in den Blick genommen worden sind und er zu dem Schluss gekommen ist, dass insoweit die diesbezüglichen Erwägungen aus dem Ursprungsverfahren weiter Geltung haben, weil an der Plankonzeption nur geringfügige Änderungen vorgenommen worden sind. Denn auch wenn dies zugunsten des Plangebers unterstellt wird, liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB vor. Es trifft nämlich zum einen nicht zu, dass an der Plankonzeption nur geringfügige Änderungen vorgenommen worden sind. Vielmehr sind mit der Einfügung von Ziffer 2 und 3 der textlichen Festsetzungen in der Fassung des Änderungsplanes die zulässigen Nutzungen deutlich erweitert worden. Dies kommt bereits in der neuen, erweiterten Zweckbestimmung des Sondergebiets eingangs der textlichen Festsetzung Nr. 1 (Art der baulichen Nutzung) zum Ausdruck. Dort ist nicht mehr nur von der „Unterbringung eines Tages- [sic] und Konferenzzentrums“, sondern von der „Unterbringung eines Zentrums für Tagungen, Konferenzen und Veranstaltungen “ (Hervorhebung durch das Gericht) die Rede. Zulässig sein sollen neben dem Tagungs- und Konferenzbetrieb nunmehr „Gebäude, Räume und Flächen für Feierlichkeiten und Veranstaltungen mit privatem, gesellschaftlichem oder geschäftlichem Anlass wie insbesondere Hochzeiten, private Geburtstags- oder Familienfeiern, Incentives, Weihnachtsfeier, Sommerfeste [… und] für Schulungen und Veranstaltungen mit geschäftlichem Charakter sowie zur Freizeitgestaltung wie Firmenevents, temporäre Ausstellungen, mit und ohne Abgabe von Waren an Endverbraucher, Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung wie Koch- und Grillseminare“. Ziffer 2 (jetzt Ziffer 4) und Ziffer 3 (jetzt Ziffer 5) zu den Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungen wurden entsprechend erweitert, d.h. auch auf diese Nutzungen bezogen. Zwar ging der Rat auch beim Erlass der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes bereits davon aus, dass Hochzeiten und andere private Feierlichkeiten sowie Grillseminare nach den Festsetzungen des Planes zulässig sein sollten, weil er diese Nutzungen als Vergnügungsstätte einstufte. Dementsprechend hat er diese Nutzungen und ihre Auswirkungen auf die Nachbarschaft damals auch in die Abwägung einbezogen. Die erste Änderung des Bebauungsplans geht über die Zulassung solcher Nutzungen jedoch deutlich hinaus, weil sie zum einen mit den neuen Ziffern 2 und 3 ausdrücklich und generell Nutzungen auf (Außen-)„Flächen“ zulässt und zum anderen nicht nur private Feiern und Grillseminare, sondern auch Feierlichkeiten und Veranstaltungen mit gesellschaftlichem oder geschäftlichem Anlass und Veranstaltungen mit geschäftlichem Charakter sowie allgemein zur Freizeitgestaltung. Zum anderen hat sich auch die Situation vor Ort durch den Bau des neuen Parkplatzes mit Lärmschutzwand auf dem Flurstück 0000 und die hierdurch geänderte Verkehrsführung erheblich verändert. Dass insofern allein positive Auswirkungen bestünden, wie unter Punkt 3.5. der Begründung zum Thema Verkehr ausgeführt wird, verkürzt die Sachlage. Zwar bringt einerseits die neu hinzutretende Lärmschutzwand eine Verbesserung, andererseits ist aber auch eine neue Lärmquelle in Gestalt eines zusätzlichen – zu den vorhandenen ca. 35 Stellplätzen hinzutretenden – Parkplatzes mit 29 Stellplätzen entstanden. Zudem wird durch den Parkplatz und die neue Verkehrsführung zwar die Stichstraße der I.--straße entlastet, dafür läuft der Verkehr jetzt aber über die neue Zufahrt Richtung C. Straße mit entsprechenden Belastungen der nördlich angrenzenden Grundstücke, insbesondere des Grundstücks C. Str. 00/00 (zumal die Lärmschutzwand nicht über die ganze Länge des Parkplatzes durchgezogen ist, sondern Richtung Westen vor der Ein- und Ausfahrt zur C. Straße endet). (2) An der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials fehlt es ferner auch im Hinblick auf die Bestimmung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Zwar ist die Gemeinde hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei. Das Planungsermessen der Gemeinde ist aber (auch) bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich namentlich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 – 4 NB 23/94 –, NVwZ 1996, 888 = BauR 1996, 215 = BRS 57 Nr. 3 (juris Rn. 11 ff.). Dies zugrunde gelegt, hätte der Rat im Hinblick auf die Frage der Grenzziehung auch das Flurstück 0000 in den Blick nehmen, d.h. die Belange ermitteln und bewerten müssen, die für oder gegen eine Erstreckung des Änderungsplanes auch auf dieses Flurstück sprechen, namentlich das Interesse der Beigeladenen an der Einbeziehung des Flurstücks in das Sondergebiet. Denn der dort errichtete Parkplatz ist Bestandteil seines Betriebes, der in dem durch den Bebauungsplan Nr. 000 X festgesetzten Sondergebiet ansässig ist, und bildet nunmehr dessen Erschließung. Nach dem geltenden Planungsrecht befindet sich der Parkplatz aber weiterhin im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00.0 X (x), der dort eine private Grünfläche und überdies im Bereich der Parkplatzzufahrt einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festsetzt. bb. Diese Mängel sind auch nicht gemäß §§ 214 oder 215 BauGB unbeachtlich. (1) Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen beachtlich. Hierzu zählt gemäß Nr. 1 auch der Fall, dass entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann „wesentliche Punkte“ im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB , wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1/07 –, BVerwGE 131, 100 (juris Rn. 19). Dass dies hier hinsichtlich beider Mängel der Fall ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen (aa. (1) und (2)). Offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist und wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, BVerwGE 145, 231 (juris Rn. 16). Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Dass das Abwägungsmaterial nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden ist, lässt sich den Aufstellungsunterlagen entnehmen. Auch besteht die konkrete Möglichkeit, dass, wenn der Plangeber sich die konkreten Auswirkungen der Planung für die Anwohner und die Zugehörigkeit des Parkplatzes auf dem Flurstück 0000 zu der Anlage vor Augen geführt hätte, die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung – grundsätzlich oder zumindest in Einzelheiten – anders ausgefallen wären und das Flurstück 0000 in den Plan einbezogen worden wäre. Die zuletzt genannte Entscheidung hätte sich wohl sogar förmlich aufgedrängt. (2) Ein Unbeachtlichwerden mangels Rüge binnen Jahresfrist seit Bekanntmachung gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB scheidet aus, weil die Jahresfrist seit der Bekanntmachung am 20. Dezember 2019 noch nicht abgelaufen ist. cc. Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit der ersten Änderung insgesamt, weil sie den Änderungsplan im Kern betreffen. b. Der Bebauungsplan Nr. 000 X in seiner Ursprungsfassung ist hingegen wirksam, weil er jedenfalls nicht unter Mängeln leidet, die auch unter Berücksichtigung der §§ 214, 215 BauGB beachtlich sind. Zwar besteht eine Divergenz zwischen dem vom Rat gewollten Planinhalt und den tatsächlich erfolgten Festsetzungen im Hinblick auf die (eingeschränkte) Zulassung von Vergnügungsstätten (nachfolgend aa.). Jedoch ist der hieraus resultierende Mangel unbeachtlich geworden (nachfolgend bb.). aa. Wille des Satzungsgebers war es ausweislich der Planbegründung, im Plangebiet auch die bestehende Nutzung von „Einrichtungen und Räumlichkeiten“ für „Hochzeiten und Feierlichkeiten (z.B. Geburtstagsfeiern)“ und die vorhandene „Grillakademie“ zuzulassen (Begründung S. 11 unten und S. 5). Dieser Wille ist jedoch nicht Plan geworden, weil die getroffenen Festsetzungen diese Nutzungen tatsächlich nicht erfassen. Insbesondere lassen sie sich nicht unter Ziffer 6 der Nr. 1 der textlichen Festsetzungen mit der eingeschränkten Zulassung von Vergnügungsstätten subsumieren. Der vom Plangeber verwendete Begriff der „Vergnügungsstätte“ ist – ungeachtet dessen, dass er in Randbereichen unscharf ist und immer wieder Abgrenzungsprobleme aufwirft – ein feststehender Begriff aus der Baunutzungsverordnung. Wird ein solcher Begriff in einem Bebauungsplan verwendet, ist er in diesem Sinne zu verstehen. Ein Auslegungsbedarf besteht insoweit nicht, weil der Begriff (von den genannten allgemeinen Schwierigkeiten abgesehen) planungsrechtlich einen eindeutigen Gehalt hat. Daran ändert es nichts, wenn sich aus der Planbegründung ergibt, dass der Plangeber den von ihm verwendeten Begriff – irrtümlich – anders verstanden hat. Unter Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung werden Gewerbebetriebe verstanden, bei denen die kommerzielle Unterhaltung im Vordergrund steht, nicht aber die Geselligkeit oder kulturelle Aspekte. Sie sind durch gewinnbringende Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet. Vgl. Mitschang/Rheidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 9 Rn. 189 m.w.N.; aus der Rechtsprechung etwa OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris (Rn. 65): „besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht“; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11 –, juris (Rn. 11): [ein Gewerbebetrieb, der] „durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht“; BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 1 ZB 15.1673 –, juris (Rn. 5) „durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet“. Kennzeichnend ist damit, dass in irgendeiner Weise Unterhaltung („Vergnügen“/„Amusement“) vom (kommerziellen) Betreiber geboten wird, wobei dafür nicht schon das Angebot geselligen Beisammenseins mit Speisen und/oder Getränken genügt, da Schank- und Speisewirtschaften keine Vergnügungsstätten sind, sondern eine eigene Nutzungsart darstellen. Bei den Nutzungen, die der Plangeber hier erfassen wollte, handelt es sich danach nicht um eine Vergnügungsstätte. Der Betrieb der Beigeladenen, wie ihn der Plangeber zugrunde gelegt hat, stellt sich als Kombination aus Tagungs- und Veranstaltungsbetrieb dar. Ob es überhaupt zulässig ist, den einheitlichen Betrieb bei der bauplanungsrechtlichen Bewertung gleichsam in seine unterschiedlichen Geschäftsfelder aufzuspalten und den „Veranstaltungsteil“ als Vergnügungsstätte einzuordnen, kann offenbleiben. Denn auch wenn man dies annimmt, scheidet eine solche Einordnung aus. Es fehlt an der „Unterhaltungs-“ Dienstleistung des Betreibers, weil die Gäste bei den privaten Feiern von der Beigeladenen lediglich die Räumlichkeiten bzw. Außenflächen anmieten und selbst für ihr „Programm“ sorgen. Allenfalls die „Grillseminare“ mögen Elemente einer „Unterhaltungs“-Dienstleistung haben, die gastronomischen Elemente stehen aber jedenfalls im Vordergrund. Zwar weist darüber hinaus die Nutzung für Hochzeitspartys partielle Ähnlichkeiten mit dem Betrieb einer Diskothek auf. Gleichwohl ist die Nutzung insgesamt am ehesten mit einer Gaststätte vergleichbar, in der auch (Familien-)Feiern und gastronomische „Thementage“ stattfinden. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 – 10 B 401/07 –, juris (Rn. 13), zu einer Gaststätte für max. 199 Besucher, die neben dem Restaurantbetrieb auch die Ausrichtung von Festen einschließlich der Unterhaltung durch eine Musikanlage beinhaltete (Einstufung als – im allgemeinen Wohngebiet aufgrund der Größenordnung unzulässige – Schank- und Speisewirtschaft). Soweit in der Rechtsprechung auch Festhallen für Hochzeiten und andere Veranstaltungen als Vergnügungsstätten eingeordnet worden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, BRS 70 Nr. 70, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 – 4 B 56/06 –, BRS 70 Nr. 71; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, waren die zugrunde liegenden Fälle mit der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar, namentlich auch nicht im Hinblick auf die dort in Rede stehenden Größenordnungen (Hallen für mehrere Hundert Personen), vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 2432/15 –, BauR 2017, 1661 = BRS 85 Nr. 150 (juris Rn. 65 ff. (67) zu einem Bürgerzentrum mit Festsaal (Veranstaltungen mit deutlich über 300 Teilnehmern)). Ist demnach mit der (eingeschränkten) Zulassung von Vergnügungsstätten nicht das Plan geworden, was der Rat wollte, nämlich die Zulassung der Nutzung des Geländes auch für private Feiern und Grillseminare, hat die Gemeinde im Bebauungsplan objektiv etwas anderes festgesetzt, als sie festsetzen wollte. Der Inhalt des Plans ist deshalb nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen, so dass ein Abwägungsfehler in Gestalt eines Mangels im Abwägungsvorgang vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2/10 –, BVerwGE 138, 12 (juris Rn. 22), unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4/03 –, BVerwGE 120, 239 (juris Rn. 16); ferner BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2011 – 1 N 09.582 –, juris (Rn. 23, 27 ff.); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 – 2 A 2779/15 –, juris (Rn. 60 (ff.)). bb. Dieser Fehler ist jedoch nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Vorschrift werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vorgeschrieben, ist bei Inkraftsetzung des Bebauungsplanes mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 19. Dezember 2014 auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden. Die Jahresfrist ist abgelaufen, Rügen des hier in Rede stehenden Mangels sind nicht erhoben worden. Der Fehler im Abwägungsvorgang stellt sich nicht auch zugleich als Fehler im Abwägungsergebnis dar, der nicht nach § 215 BauGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2006) unbeachtlich werden könnte. Denn das Abwägungsergebnis ist erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2/10 –, BVerwGE 138, 12 (juris Rn. 22). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die – stark eingeschränkte – Zulassung von Vergnügungsstätten im Hinblick auf die angrenzende Wohnbevölkerung schlechthin unvertretbar wäre. Das gilt jedenfalls deshalb, weil alle insoweit typischerweise „problematischen“ Vergnügungsstätten von der Zulassung ausgeschlossen wurden. c. Die Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung in der somit anwendbaren Ursprungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 000 X haben nachbarschützenden Charakter zugunsten der Kläger. Zwar können sich die Kläger nicht auf den („regulären“) Gebietserhaltungsanspruch berufen. Vgl. zu diesem etwa BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, BVerwGE 94, 151 (juris Rn. 12ff.); Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 –, BVerwGE 101, 364 (juris Rn. 48 f.). Dieser Anspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 14 CS 08.3017 – m.w.N., juris (Rn. 29). Letzteres schließt allerdings nicht aus, dass die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen kann, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein „baugebietsübergreifender Gebietserhaltungssanspruch“ zusteht, hängt – wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen –davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 14 CS 08.3017 – m.w.N., juris (Rn. 29); BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 –, BauR 2013, 934 = BRS 81 Nr. 182 (juris Rn. 5); OVG Bremen, Beschluss vom 5. September 2006 – 1 B 285/06 –, BRS 70 Nr. 162 (juris Rn. 7); Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. September 2012 – 1 B 313/12 –, BauR 2013, 459 = BRS 79 Nr.173 (juris Rn. 6); VGH BaWü, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 10 S 1773/15 –, BauR 2016, 252 = BRS 83 Nr. 155 (juris Rn. 11); vgl. ferner m.w.N. Stühler, BauR 2020, 561 ff. Das ist hier in Bezug auf die Regelung zur Art der baulichen Nutzung (jedenfalls) zugunsten der Grundstücke I.--straße 00 und 00x und somit auch zugunsten der Kläger der Fall. Die Auslegung des Bebauungsplanes unter Heranziehung der Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Begründung des Bebauungsplans, ergibt einen entsprechenden Planungswillen. Zunächst wird in der Begründung des Bebauungsplanes gerade auch im Abschnitt zur Art der baulichen Nutzung mehrfach der Schutz der benachbarten Wohnbebauung in den Blick genommen. So heißt es auf Seite 10: „Darüber hinaus werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes weitere, unter Berücksichtigung der benachbarten und schutzwürdigen Wohnbebauung und unter Berücksichtigung der besonderen Denkmaleigenschaft des Gesamtensembles verträgliche Nutzungen im Plangebiet zugelassen.“ […]. Weiter wird auf Seite 10 ausgeführt: „Dies [die Integration eines Gästehauses] hat ferner den Vorteil, dass durch die Übernachtung vor Ort weniger Verkehrsaufkommen (Abreise Abends, Anreise morgens) erwartet wird.“ Auf Seite 11 heißt es: „Der damit [mit der nicht zugelassenen Nutzung des Gästehauses für Externe] zusammenhängende zusätzliche Verkehr wird als nicht verträglich anerkannt.“ Im Hinblick auf die Zulassung von Vergnügungsstätten wird ausgeführt (Seite 11 unten): „Entsprechende Unterarten von Vergnügungsstätten, welche durch ihre Ausrichtungen negative Auswirkungen auf das denkmalgeschützte Ensemble sowie die benachbarte Wohnbebauung haben würden, werden dagegen nicht zugelassen.“ Aus der Erwähnung schutzbedürftiger benachbarter Wohnbebauung folgt zwar für sich genommen noch nicht, dass die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auch nachbarschützenden Charakter haben soll. Denn die Nachbarbelange in den Blick zu nehmen, ist vom Abwägungsgebot zwingend gefordert (§ 1 Abs. 7 BauGB). Aus den Aufstellungsunterlagen ergibt sich aber, dass der Plangeber die Entscheidung, welche Nutzungen zugelassen werden sollten – und welche nicht –, gerade auch mit Blick darauf getroffen hat, welche Auswirkungen dies für die Nachbarn und konkret für die Grundstücke I.--straße 00 und 00x hat. Diese beiden Grundstücke standen als von der Nutzung der N1. besonders betroffene Nachbargrundstücke konkret im Fokus der Planungen. Die besondere Betroffenheit folgte vor allem aus der (damaligen) Zufahrt über die Stichstraße und die hieraus für diese Grundstücke resultierenden Lärmimmissionen. Im Rahmen des Planverfahrens fand vor diesem Hintergrund sogar ein eigenes Gespräch mit den Eigentümern dieser Grundstücke statt (vgl. Bl. 242, 245 des Aufstellungsvorganges, Beiakte Heft 28). Die beiden Grundstücke werden in der Begründung des Bebauungsplanes auch konkret genannt, zunächst auf Seite 5 zur Nutzungsstruktur („Westlich des H1. I2. befinden sich zwei Wohnhäuser.“). Weiter heißt es auf Seite 6 zum Punkt Verkehr, die Abfahrtmöglichkeit Richtung Süden über die Q.---straße müsse privatrechtlich gesichert werden, „sodass keine zusätzlichen Geräuschimmissionen für die Anlieger der I.--straße Nr. 00 und 00x entstehen“, und auf Seite 19 zu den städtebaulichen Auswirkungen: „Zukünftig soll die südliche Ausfahrt in Richtung Q.---straße weiter genutzt werden, sodass mögliche Lärmkonflikte im Bereich der Wohnbebauung I.--straße vermieden werden können.“ Ähnlich sind die Ausführungen auf Seite 20 oben zu Auflagen aus schalltechnischer Sicht im Bereich der Zufahrt über die I.--straße zur Nachtzeit. Vor diesem Hintergrund sind auch die oben zitierten Ausführungen in der Begründung zu sehen, wonach das Gästehaus den Verkehr verringern soll und zugleich eine Öffnung für Externe wegen dadurch entstehender zusätzlicher Verkehrsbelastungen abgelehnt wird. Dabei ging es ersichtlich gerade auch um den Schutz der Grundstücke I.--straße 00 und 00x als Anlieger der Stichstraße. Ähnliches gilt im Hinblick auf die Ausführungen zu der Ablehnung der allgemeinen Zulassung von Vergnügungsstätten wegen der Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung. Denn zu den negativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten gehören gerade auch Immissionen durch den hierdurch ausgelösten Verkehr. Schließlich kann der Beklagten und der Beigeladenen auch nicht darin gefolgt werden, dass, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, zwar Ziffer 6 der Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nachbarschützend sein möge, soweit darin die typischen Vergnügungsstätten von der Zulassung ausgenommen würden, die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Übrigen aber nicht nachbarschützend sei. Denn bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, d.h. des Baugebiets, handelt es sich um eine einheitliche Festsetzung (ungeachtet dessen, dass sie in der Regel aus mehreren Teilregelungen besteht). Sie bestimmt, welche Nutzungen in dem Gebiet zulässig sind und welchen Charakter dieses damit hat, und ist damit entweder in Gänze drittschützend oder nicht drittschützend. d. Die Baugenehmigung verstößt gegen die somit zugunsten der Kläger drittschützenden Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 000 X in seiner Ursprungsfassung zur Art der baulichen Nutzung. Die zugelassene Nutzung lässt sich, soweit sie über den Tagungsbetrieb hinausgeht, unter keine der dort aufgezählten zulässigen Nutzungen subsumieren, insbesondere auch nicht unter die Ziffer 6 (Vergnügungsstätte). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Mangel des Bebauungsplans (b. aa.) Bezug genommen werden. Auch die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, weil dies die Grundzüge der Planung berühren würde. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Nachbarrechtsverletzung bereits dann nicht gegeben ist, wenn eine Befreiung erteilt werden könnte (Befreiungslage), oder ob dies nur der Fall ist, wenn eine Befreiung erteilt werden müsste (Ermessensreduzierung auf Null). Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungs-situation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Vgl. in Zusammenfassung seiner Rspr. und m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 ‑ 4 B 5/99 –, BRS 62 Nr. 99 = BauR 1999, 1280 (juris Rn. 6). Bei der Anwendung dieser Grundsätze besteht hier die Besonderheit, dass die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung teilweise nicht mit der von der Gemeinde gewollten Regelung identisch ist. Die Ermittlung der Grundzüge der Planung muss sich indes auf die tatsächlich getroffene planerische Regelung beziehen, d.h. den Plan, so wie er beschlossen worden ist, denn nur dieser ist Rechtsnorm geworden. Anders ausgedrückt: Zu ermitteln sind die Grundzüge der Plan gewordenen Planung. Soweit die Divergenz besteht, kann daher – weil nur das Festgesetzte, nicht das Gewollte Plan geworden ist –, die Begründung des Bebauungsplanes zur Ermittlung der Grundzüge der Planung nicht herangezogen werden. Die Annahme, dass die Grundzüge der Planung berührt sind, scheidet daher hier nicht schon deshalb aus, weil der Plangeber den Betrieb der Beigeladenen ausweislich der Begründung gerade zulassen wollte, denn diese Absicht des Plangebers ist eben nicht Plan geworden. Das – Plan gewordene – planerische Grundkonzept wird durch die Festsetzung der im Plangebiet liegenden Teile der Flurstücke 0000 und 0000 als Sondergebiet „Tagungs- und Kongresszentrum“ bestimmt (in den textlichen Festsetzungen redaktionell, aber wohl nicht inhaltlich abweichend als „Tagungs- und Konferenz zentrum“ [Hervorhebung durch das Gericht] bezeichnet). Eingangs der textlichen Festsetzung Nr. 1 (Art der baulichen Nutzung) heißt es dazu, das Sondergebiet „Tagungs- und Konferenzzentrum“ diene „der Unterbringung eines Tages- und Konferenzzentrums und folgenden dazugehörigen und ergänzenden Anlagen und Einrichtungen“. Die damit erfolgte Zweckbestimmung des Gebiets gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hat die gleiche Funktion, die für Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO dem jeweiligen ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Aus ihr ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendbarkeit des § 15 BauNVO, für die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von Ausnahmen und Befreiungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2/08 –, BVerwGE 134, 117 (juris Rn. 14). Die Nutzung als Tagungs- und Kongress-/Konferenzzentrum sollte demnach den Grundcharakter des Gebiets bestimmen. Dem entspricht, dass die nach Ziffer 2 und 3 zulässigen Nutzungen (Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungen) auf diese Nutzung (Ziffer 1) bezogen und beschränkt werden. Die Nutzungen nach Ziffer 4 bis 6 werden ohne Bezugnahme auf die „Hauptnutzung“ (so die Formulierung in Ziffer 2) als Tagungs- und Konferenzzentrum, also (nur) „ergänzend“ zugelassen, wobei in Ziffer 6 (Vergnügungsstätten) praktisch alle typischen Vergnügungsstätten ausgenommen werden. Tritt neben die Nutzung des Geländes für Tagungen einschließlich der zugehörigen Nutzungen (Bewirtung und Beherbergung der Tagungsgäste) eine Nutzung für Hochzeiten und andere private Feiern sowie Grillseminare, verändert sich der Charakter des Gebiets durch Einführung einer „zweiten Nutzungsschiene“ zusätzlich zum Tagungsbetrieb. Die Zulassung dieser Nutzungen in der Baugenehmigung geht unter Berücksichtigung von deren Art und Umfang deutlich über eine „Randkorrektur“ der Festsetzungen hinaus und gibt dem Gebiet insgesamt ein anderes (zusätzliches) Gepräge; sie führt gegenüber dem Tagungsbetrieb namentlich auch zu anderen und zusätzlichen Immissionen. Hinzu kommt noch, dass die im Plangebiet liegenden Teile der Flurstücke 0000 und 0000, d.h. das Sondergebiet, zusammen mit dem Flurstück 0000 (Stichstraße I.--straße ) den alleinigen Geltungsbereich des Bebauungsplans ausmachen. Der Plan gilt also – abgesehen von der Erschließungsstraße – nur für (wirtschaftlich gesehen) ein einziges Grundstück. Für dieses Grundstück wird die Art der baulichen Nutzung über eine Definition als Sondergebiet festgelegt, d.h. gleichsam „maßgeschneidert“. In einer solchen Konstellation spricht bereits viel dafür, dass Befreiungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen sind, weil es sich um eine Festsetzung „im Angesicht des Falles“ handelt, vgl. zu dieser Rechtsfigur BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 69.70 –, BVerwGE 40, 268 (juris Rn. 29); weitere Nachw. zu dieser Rechtsprechung bei OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 10 A 1953/16 –, BauR 2018, 794 = BRS 85 Nr. 70 juris (Rn. 12). Jedenfalls aber berühren in einer solchen Konstellation Abweichungen von den Festsetzungen die Grundzüge der Planung, wenn sie, wie hier, mehr als nur geringfügig sind. In diesem Fall ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Die Befreiung kann die Planänderung mit dem dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahren nicht ersetzen. Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 31 Rn. 29 m.w.N. Das gilt auch dann, wenn die Befreiung, wie hier, dem „eigentlichen“ Willen des Plangebers entspricht, dieser Wille aber nicht Plan geworden ist. Die Korrektur hat vielmehr auch in diesen Fällen nicht über das Vehikel der Befreiung, sondern im dafür vorgesehenen Verfahren über eine Änderung des Bebauungsplans zu erfolgen. Diesen Weg hat der Plangeber hier im Übrigen – wenngleich, wie dargelegt, im Ergebnis mängelbehaftet – inzwischen auch gewählt. Ist somit eine Befreiung nicht möglich, verletzt die Baugenehmigung zulasten der Kläger die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr. 000 X in der Ursprungsfassung. 2. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 000 X in der Ursprungsfassung zur Art der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Kläger zukommt oder wenn der Bebauungsplan auch in seiner Ursprungsfassung unwirksam sein sollte, würde die Baugenehmigung Nachbarrechte der Kläger verletzen. In beiden Fällen wäre Ausgangspunkt der Prüfung das Gebot der Rücksichtnahme (nachfolgend a.). Maßgeblich für die Anwendung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dabei hier im Hinblick auf Lärmimmissionen die Technische Anleitung (TA) Lärm (nachfolgend b.). Dass der genehmigte Betrieb lediglich zu Lärmimmissionen führt, die die Kläger nach den Maßstäben der TA Lärm hinzunehmen haben, wird durch die Baugenehmigung nicht sichergestellt (nachfolgend c.). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob das Rücksichtnahmegebot auch im Hinblick auf die von dem genehmigten Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen verletzt wird. a. Geht man davon aus, dass der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 000 X in der Ursprungsfassung zur Art der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Kläger zukommt, liegt eine Konstellation vor, bei der unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans ohne Erteilung einer Befreiung eine Baugenehmigung erteilt wurde. Damit kann Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, BVerwGE 82, 343, juris (Leitsatz). Mithin ist das Gebot der Rücksichtnahme so anzuwenden, als wäre eine Befreiung erteilt worden und auf ihre Nachbarrechtskonformität zu prüfen. Dasselbe gilt, wenn man davon ausgeht, dass der Bebauungsplan Nr. 000 X auch in seiner Ursprungsfassung unwirksam ist. In diesem Fall kommt der Bebauungsplan Nr. 00.0 X (x) der Beklagten in der Fassung der dritten Änderung zur Anwendung, der für den Bereich der N1. und des L2. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1995 – 10a D 102/94.NE – (Beiakte Heft 11 zum Parallelverfahren 9 K 9582/18 am Ende), mit dem ein Normenkontrollantrag zur Ursprungsfassung des Bebauungsplanes abgelehnt wurde. Diese Festsetzung hat keine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger, deren Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit nach den oben dargelegten Grundsätzen (1. c.) ein „gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch“ gegeben sein könnte, ergeben sich weder aus dem Plan selbst, noch aus den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Planbegründung. Auch insoweit liegt eine Konstellation vor, bei der unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans ohne Erteilung einer Befreiung eine Baugenehmigung erteilt wurde und damit das Gebot der Rücksichtnahme so anzuwenden ist, als wäre eine Befreiung erteilt worden und auf ihre Nachbarrechtskonformität zu prüfen. Denn das genehmigte Vorhaben ist mit der Festsetzung des Bereichs als allgemeines Wohngebiet nicht vereinbar. Das festgesetzte allgemeine Wohngebiet umfasst außer dem Bereich der N1. und des L2. sowie des Standorts des heutigen Gästehauses nur den nördlich angrenzenden H1. I1. . Einer allenfalls in Betracht kommenden Zulassung des Vorhabens als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO stünde – abgesehen von der Frage nach dem störenden Charakter – schon das Gewicht dieser Nutzung im Verhältnis zu der sonst in dem Gebiet befindlichen Bebauung entgegen. Die Ausnahmen müssen sich auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken und dürfen nicht gerade als „Ausnahmen“ eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 (juris Rn. 34). Mit der Zulassung des Vorhabens wäre der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes, das gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient, nicht mehr gewahrt. b. Das somit in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB anzuwendende Gebot der Rücksichtnahme wird hier inhaltlich von der TA Lärm ausgefüllt. Die Anforderungen, welche das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 2 B 553/13 –, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364 (juris Rn. 66), und vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14.87 – BVerwGE 82, 343 (juris Rn. 14), sowie OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 ‑ 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 = BRS 76 Nr. 181 (juris Rn. 55), und vom 30. Mai 2017 ‑ 2 A 130/16 –, BauR 2017, 2126 = BRS 85 Nr. 128 (juris Rn. 33f.). Was die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn betrifft, so legen das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm die Grenze der Zumutbarkeit und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, BVerwGE 145, 145 (juris Rn 18 f.). Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen für den Nachbarn ist damit in deren Anwendungsbereich die TA Lärm. Dieser Anwendungsbereich ist hier eröffnet. Denn nach Nr. 1 Satz 2 der TA Lärm gilt sie für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Anlagen. Unter diese Ausnahmen fällt das ‑ unzweifelhaft den Anforderungen des zweiten Teils des BImSchG unterliegende – Vorhaben nicht, insbesondere handelt es sich nicht gemäß lit. b) um eine sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlage oder Freiluftgaststätte. Zwar gehören zu dem genehmigten Betrieb auch Außenflächen, in denen Speisen und Getränke konsumiert oder Hochzeitsempfänge abgehalten werden. Das macht den Betrieb jedoch noch nicht zu einer Freiluftgaststätte (abgesehen davon, dass es sich ohnehin nicht um eine Gaststätte im klassischen Sinne handelt). Ob es nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu sogenannten gemischten Gaststätten (Gaststätten mit Innen- und Außenbetrieb) neben der Anwendung der TA Lärm einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung bedarf, kann hier offenbleiben. Nach dieser Rechtsprechung unterfallen die Freiluftbereiche gemischter Gaststätten jedenfalls dann, wenn sie unmittelbar (d.h. bis auf wenige Meter) an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen, der Ausnahmeregelung. Dies schließt allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Darüber hinaus bedarf es unter der genannten Voraussetzung jedoch einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms ‒ insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen ‒ im Einzelfall angemessen berücksichtigt. Vgl. zum Ganzen zuletzt m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 4 A 2193/16 –, juris (Rn. 9 ff.). Hier sind auch bei einer Beurteilung allein anhand der TA Lärm Nachbarrechte der Kläger verletzt. c. Die Baugenehmigung stellt nicht sicher, dass der genehmigte Betrieb lediglich zu Lärmimmissionen führt, die sie nach der somit maßgeblichen TA Lärm hinzunehmen haben. Zwar legt die Baugenehmigung zutreffend die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde (nachfolgend aa.). Jedoch ist nicht sichergestellt, dass diese Werte nicht zulasten der Kläger überschritten werden (nachfolgend bb.). Maßgeblich für die Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020, weil die Baugenehmigung erst durch diese ihre endgültige Gestalt erhalten hat, gerade auch im Hinblick auf die von dem Betrieb ausgehenden Immissionen. aa. Die Zugrundelegung des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 d) TA Lärm ist nicht zu beanstanden. Den Klägern steht kein höheres Schutzniveau zu, umgekehrt haben sie aber auch kein niedrigeres Schutzniveau zu akzeptieren. Die Zuordnung des Immissionsortes zu den in der Bestimmung aufgeführten Baugebietstypen richtet sich, soweit vorhanden, nach dem für den Immissionsort geltenden Bebauungsplan. Handelt es sich, wie hier beim klägerischen Grundstück, um unbeplantes Gebiet, ist zunächst zu prüfen, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Immissionsortes sich als faktisches Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB darstellt. Ist auch dies nicht der Fall, sind die Immissionsrichtwerte heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets am ehesten entsprechen. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Bd. IV, TA Lärm Nr. 6 Rn. 14 f. Darüber hinaus bestimmt Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, dass, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Wert erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwertes ist nach Abs. 2 Satz 1 und 2 der Vorschrift die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich, wobei wesentliche Kriterien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Danach sind hier die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet anzusetzen. Die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks wird neben der im N. vorhandenen Bebauung durch die Bebauung beiderseits der I.--straße einschließlich der Bebauung auf der Ostseite der C. Straße gebildet, die sich von der C. Straße im Westen bis zur Q.---straße im Osten erstreckt. Nach Süden wird die nähere Umgebung durch den N. begrenzt, der eine deutliche Zäsur darstellt. Die südlich angrenzenden, überwiegend gewerblich bzw. ehemals gewerblich genutzten Grundstücke gehören daher nicht mehr zur näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks. Ob auch die (Wohn-)Bebauung auf der Ostseite der Q.---straße noch zur näheren Umgebung gehört, kann dahinstehen. Der damit maßgebliche Bereich wird, vom Vorhabengrundstück selbst abgesehen, so oder so fast ausschließlich durch Wohnnutzungen geprägt. Darüber hinaus gibt es in dem dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden H1. I1. , soweit dieser zu Abstellzwecken genutzt wird, offenbar auch eine gewerblich genutzte Lagerfläche. Dass hiervon irgendwelche nennenswerten Immissionen ausgingen, ist jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. An der Ecke I.--straße /Q.---straße befindet sich ferner das sog. „I1. -Café“, das mit 50 Sitzplätzen im Innenbereich plus Außensitzbereich genehmigt ist. Es liegt allerdings am äußersten Rand der näheren Umgebung, so dass es nur eine weniger starke Prägung auf das klägerische Grundstück auszuüben vermag, zumal Zufahrt und Zugang zu dem Café von der Q.---straße erfolgen. Insgesamt erweist sich die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks bei Außerbetrachtlassung des Vorhabengrundstücks eher einem reinen Wohngebiet vergleichbar als einem allgemeinen Wohngebiet. Zu berücksichtigen ist allerdings auch die Nutzung des Vorhabengrundstücks selbst, soweit sie hier nicht erst zur Genehmigung steht. Dies führt dazu, dass nicht die Richtwerte für ein reines Wohngebiet, sondern die für ein allgemeines Wohngebiet heranzuziehen sind. Jedoch ist es nicht gerechtfertigt, aufgrund der vorangegangenen Nutzung – sei es unmittelbar über die Vorschrift der Nr. 6.1 TA Lärm, sei es über die Vorschrift über die Gemengelage der Nr. 6.7 TA Lärm – höhere Richtwerte anzusetzen. In der N1. fanden vor der Übernahme durch die Beigeladene – abgesehen von der im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzung als Bildungseinrichtung – bereits standesamtliche Trauungen statt, nach dem Vorbringen der Beigeladenen, dass die Kläger nicht bestritten haben, darüber hinaus seit Mitte der 2000er Jahre durch die Vorpächterin C3. F1. GbR auch Veranstaltungen/Feiern bis in die Nachtstunden. Es war also zumindest seit einigen Jahren bereits eine faktische Vorbelastung des klägerischen Grundstücks vorhanden. Den Klägern aufgrund dessen einen geringeren Schutz zuzugestehen als denjenigen für ein allgemeines Wohngebiet, erschiene jedoch nicht angemessen. Insoweit kann entsprechend den Maßstäben, die im Falle der Bildung eines Zwischenwertes nach Nr. 6.7 TA Lärm gelten, nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Einwirkungsgebiet des Vorhabens fast ausschließlich von Wohnbebauung geprägt ist, zumal sich die gewerblichen bzw. ehemals gewerblichen Nutzungen auf den südlich angrenzenden Grundstücken auf dem Rückzug befinden. Aktuell wird dort nur noch eine Bankfiliale betrieben; mit einer erneuten darüber hinausgehenden gewerblichen Nutzung ist offenbar nicht zu rechnen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kläger bestehen im Hinblick auf beide Grundstücke vielmehr konkrete Pläne für Wohnbebauung. Die insbesondere bei nächtlichen Hochzeitsfeiern entstehenden Geräusche sind im Einwirkungsgebiet des Vorhabens auch nicht ortsüblich. Zudem wurden die Wohnnutzungen zuerst, d.h. vor den störenden Nutzungen der N1. verwirklicht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bereich der N1. seit dem Erlass des Bebauungsplans Nr. 00. X (x) als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist und für die fraglichen Nutzungen der N1. keine Baugenehmigung eingeholt wurde, so dass diese sich auch rechtlich nicht in einer Weise verfestigt hatten, dass die Kläger sich auf ein niedrigeres Schutzniveau einzustellen hatten. Vgl. zur Bedeutung der zeitlichen Priorität und zur Berücksichtigung auch des rechtlichen Status der Nutzungen OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 2 B 1336/12 –, BauR 2013, 1078 = BRS 81 Nr. 160 (juris Rn. 33 ff.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch die Beklagte und die Beigeladene nie in Frage gestellt haben, dass den Klägern das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zusteht. bb. Dass die somit maßgeblichen Richtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts durch den genehmigten Betrieb eingehalten werden, stellt die angefochtene Baugenehmigung auch in der Fassung der Nachtragsgenehmigung jedenfalls im Hinblick auf die Nachtzeit nicht sicher. Zum genehmigten Betrieb gehören dabei nicht nur die N1. , das Gästehaus und das L. , sondern – ungeachtet dessen, dass insoweit formal getrennte Baugenehmigungen vorliegen – auch der Parkplatz auf dem Flurstück 0000. Die Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt stehen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage und sind dementsprechend nach Nr. 7.4 Satz 1 TA Lärm der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen zu erfassen und zu beurteilen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit der Umwelteinwirkungen für die Nachbarn müssen in der Baugenehmigung eindeutig festgelegt und damit hinreichend bestimmt sein. Die prognostische Einschätzung der Auswirkungen der zuzulassenden Anlage muss dabei „auf der sicheren Seite“ liegen. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen nur dann zu einer hinreichenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht bzw. tatsächlichen bauplanerischen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 – m.w.N., juris (Rn. 75 ff.). Das mit der zuerst genannten Voraussetzung angesprochene Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt allgemein, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, BauR 2013, 1817 = NVwZ-RR 2013, 951 = BRS 81 Nr. 178 (juris Rn. 44); Beschluss vom 29. Januar 2016 – 2 A 2423/15 –, juris (Rn. 10). Dies ist hier insoweit das Rücksichtnahmegebot i.V.m. der TA Lärm. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Baugenehmigung nicht, weil sie nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festlegt, welche Nutzungen zugelassen sind, und die Beachtung der Nutzungseinschränkungen nicht sichert. Das vom Gericht um Stellungnahme gebetene LANUV hat unter dem 15. August 2019 im Hinblick auf das der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallschutzgutachten dargelegt, dass die Innenpegel im L. und in der N1. zu gering angesetzt worden sein dürften. Die Firma Q1. D2. GmbH hat daraufhin eine neue Berechnung erstellt, in der sie die Bedenken des LANUV aufgenommen und erhöhte Innenpegel zugrunde gelegt hat. Obwohl der Immissionsrichtwert im Hinblick auf den Immissionsort Nr. 1 auf dem klägerischen Grundstück nachts mit 39,5 dB(A) bereits bei der ursprünglichen Berechnung nur knapp eingehalten wurde, ergab auch die neue Berechnung eine Wahrung dieses Richtwertes; errechnet wurden 39 dB(A). Dies wurde dadurch erreicht, dass zugleich die Annahmen hinsichtlich des Öffnens und Schließens von Fenstern und Türen geändert wurden. Wie sich aus den Stellungnahmen vom 12. September 2019 und 18. Februar 2020 einschließlich der Tabellen Anlagen 1 und 2 zu der zuletzt genannten Stellungahme ergibt, liegt der Neuberechnung die Annahme zugrunde, dass nicht nur die Fenster und Türen an der Westfassade des L2. und an der Westfassade der N1. sowie die Fenster in der Südseite von Gastraum 2 in der N1. nachts geschlossen sind, sondern – abweichend von der ursprünglichen Berechnung – auch die Fenster von Gastraum 1 und 2 in der N1. auf der Ostseite sowie die Türen und Fenster auf der Südseite des L2. (mit Ausnahme einer der Türen des L2. , die mit 10 min/h geöffnet berechnet wird), und dass die Außentüren von Gastraum 1 und 2 mit einem Schließmechanismus versehen werden müssen und nachts nur zum Durchschreiten offenstehen dürfen. Die Baugenehmigung stellt jedoch nicht sicher, dass das Vorhaben nur mit diesen Maßgaben betrieben wird. Ihr lässt sich schon nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass das Vorhaben nur unter diesen Maßgaben genehmigt ist (nachfolgend (1)). Darüber hinaus enthält sie auch keine hinreichenden Regelungen dazu, wie die Maßgaben praktisch umgesetzt werden sollten (nachfolgend (2)). Damit steht zu befürchten, dass die Richtwerte zur Nachtzeit überschritten werden (nachfolgend (3)). (1) Im Bauschein der Hauptgenehmigung in der Ursprungsfassung ist ausdrücklich geregelt, dass die Fenster und Türen der Westfassade des L2. nachts geschlossen sein müssen (Nr. 4.3 der „Auflagen“, gleichlautend Nr. 6.5 der Nebenbestimmungen zur Parkplatzbaugenehmigung). Dasselbe gilt nach Nr. 4.6 der „Auflagen“ (gleichlautend Nr. 6.5 der Nebenbestimmungen zur Parkplatzbaugenehmigung) für die Fenster und Türen an der Westfassade der N1. und nach Nr. 4.8 der „Auflagen“ (gleichlautend Nr. 6.10 der Nebenbestimmungen zur Parkplatzbaugenehmigung) für das Fenster auf der Südseite des Gastraumes 2 in der N1. . Nr. 4.9 der „Auflagen“ legt fest, dass die Außentüren von Gastraum 1 und 2 mit einem Schließmechanismus versehen werden müssen und nachts nur zum Durchschreiten benutzt werden dürfen (insoweit wich Nr. 6.11 der Nebenbestimmungen zur Parkplatzbaugenehmigung ab, die nachts lediglich eine halbstündige Schließung vorschrieb; diese Bestimmung ist jedoch mit der Nachtragsbaugenehmigung aufgehoben worden). Diese Regelungen der Ausgangsgenehmigungen gelten nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nachtragsbaugenehmigung fort. Darüber hinausgehende Bestimmungen zur Schließung von Fenstern und Türen zur Nachtzeit finden sich weder in den Ausgangsbaugenehmigungen noch im Bauschein des Nachtrags. Dies lässt im Ausgangspunkt nur den (Umkehr-)Schluss zu, dass die übrigen Fenster und Türen zur Nachtzeit nicht geschlossen gehalten werden müssen, das Vorhaben also insoweit ohne Einschränkungen genehmigt ist. Dies gilt zumal angesichts dessen, dass die sonstigen wesentlichen Nutzungsannahmen bzw. Einschränkungen ausdrücklich in den Nebenbestimmungen festgeschrieben sind, namentlich die maximalen Innenpegel der Veranstaltungsräume und der Schallleistungspegel der Außenbeschallungsanlage. Andererseits sind zum Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung auch die beiden neuen Stellungnahmen der Firma Q1. D2. GmbH gemacht worden. Zur Stellungnahme vom 12. September 2019 heißt es, die Grundlagen der Prognose beschrieben den zulässigen Anlagenbetrieb. Dementsprechend könnte die Baugenehmigung auch so auszulegen sein, dass sich die Schließung von Fenstern und Türen zur Nachtzeit nach diesem Gutachten richtet. Allerdings sollen nach der Nachtragsbaugenehmigung auch die Bestimmungen der Ausgangsbaugenehmigungen bestehen bleiben, nach denen das Gutachten vom 21. September 2018 maßgeblich ist, d.h. insbesondere Nr. 1 beider Baugenehmigungen, wonach die Grundlagen dieser Untersuchung umzusetzen seien, und die Bestimmung der Hauptbaugenehmigung, wonach die Grundlagen dieser Prognose den zulässigen Anlagenbetrieb beschrieben. Bei einer derart unübersichtlichen Genehmigungslage mit insgesamt drei Baugenehmigungen und drei Schallschutzgutachten bzw. -stellungnahmen ist es umso wichtiger, dass aus der Nachtragsgenehmigung als der Genehmigung, die die beiden anderen Genehmigungen und die Schallschutzgutachten zusammenführt, im Zusammenspiel mit den Ausgangsgenehmigungen der Umfang des genehmigten Vorhabens zweifelsfrei hervorgeht. Wenn unter diesen Umständen im Bauschein der Nachtragsgenehmigung nur Regelungen zu den geänderten maximalen Innenpegeln und dem geänderten Schallleistungspegel der Außenbeschallungsanlage enthalten sind und in den Bauscheinen der Ausgangsbaugenehmigungen nur hinsichtlich bestimmter Fenster und Türen eine Schließung zur Nachtzeit vorgeschrieben ist, mag ein Verständnis der Baugenehmigungen dahingehend, dass unter Heranziehung der einbezogenen neueren Stellungnahmen zum Schallschutz davon abweichend die Schließung aller Fenster und Türen der Veranstaltungsräume zur Nachtzeit (mit Ausnahme der Öffnung bestimmter Türen zum Betreten oder Verlassen der Gebäude) vorgeschrieben ist, zwar möglich sein; es fehlt insoweit jedoch an der im Hinblick auf den Nachbarschutz gebotenen Eindeutigkeit. (2) Darüber hinaus geht aus der Baugenehmigung, unterstellt man würde sie insoweit für bestimmt genug halten, auch nicht hervor, wie sichergestellt werden soll, dass Türen und Fenster – auch bei Hitze im Hochsommer, auch bei ausgelassen Feiern – tatsächlich geschlossen bleiben. Das LANUV hat in seiner Stellungnahme auf die Frage des Gerichts, ob die der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegenden Annahmen zur vollständigen oder zeitweisen Schließung von Fenstern und Türen in bestimmten Bereichen des L2. und der N1. plausibel seien, ausgeführt (S. 7 der Stellungnahme), dass die – damals wesentlich weniger weit reichende – Schließungsregelung auch unter Berücksichtigung der Luftqualität in den Gasträumen durchsetzbar sei, da sowohl im L. als auch in den Gasträumen der N1. nur die Schließung einzelner Fenster und Türen vorgesehen sei, wobei weitere Öffnungen für Lüftungszwecke verblieben. Entscheidend für die Umsetzung sei dann lediglich, dass die vorgesehenen Schließungen auch pünktlich und konsequent durch das Personal erfolgten und die geschlossen zu haltenden Fenster und Türen so ausgerüstet würden, dass im geschlossenen Zustand keine Öffnungsmöglichkeit für die Besucher bestehe. Regelungen dieser oder vergleichbarer Art enthält die Baugenehmigung jedoch nicht. Wie die abweichend von der ursprünglichen Konzeption nunmehr vorgesehene grundsätzlich vollständige Schließung der Fenster und Türen der Veranstaltungsräume sichergestellt werden soll, bestimmt sie – mit Ausnahme der Vorgabe, an den Außentüren der Gasträume 1 und 2 einen automatischen Schließmechanismus anzubringen – nicht. Dies wäre umso wichtiger, als nunmehr keine Öffnungen für Lüftungszwecke verbleiben. Zwar wird in den in die Baugenehmigung einbezogenen gutachterlichen Stellungnahmen vom 12. September 2019 und 18. Februar 2020 hinsichtlich der Türen (auch der Eingangstür des L2. ) auf eingebaute Türfänger (selbstschließende Türen) und Sicherstellung durch das Personal verwiesen und in der Stellungnahme vom 12. September 2019 auf Seite 4 und 5 ausgeführt, sollte zum Nachtzeitraum eine zusätzliche Belüftung des L2. bzw. der beiden Gasträume der N1. erforderlich sein, so werde durch das Personal vor Ort sichergestellt, dass vor dem Öffnen der Fenster/Türen die Musikanlage ausgeschaltet werde. Ob dies realistisch ist, mag dahinstehen. Jedenfalls aber wäre es angesichts der Bedeutung für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erforderlich, entsprechende Maßgaben ausdrücklich in der Baugenehmigung festzuschreiben, was nicht erfolgt ist. Nur so könnte zuverlässig sichergestellt werden, dass das Betriebsgeschehen sich tatsächlich in dem der Prognose zugrunde gelegten Rahmen hält. (3) Die somit fehlende Bestimmtheit der Baugenehmigung im Hinblick auf den Betrieb des Vorhabens und die fehlende Sicherung der Umsetzung der einschränkenden Maßgaben führen auch dazu, dass eine Verletzung der Immissionsrichtwerte zulasten der Kläger zu befürchten ist. Denn der für das klägerische Grundstück unter Zugrundelegung geschlossener Türen und Fenster errechnete Maximalpegel von 39 dB(A) liegt nur knapp unterhalb des Richtwertes für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A). Die Wahrung des Richtwerts auch bei Zugrundelegung höherer Innenpegel in den Veranstaltungsräumen konnte nur dadurch erreicht werden, dass die Annahmen zu der Schließung von Fenstern und Türen gegenüber dem Ausgangsgutachten, das ebenfalls einen Maximalpegel von knapp unterhalb 40 dB(A) errechnete, verändert wurden. Die Befolgung dieser Annahmen ist somit von zentraler Bedeutung für die Wahrung des Richtwerts. II. Die Parkplatzgenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung verstößt ebenfalls zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob ein Abstandflächenverstoß vorliegt und inwieweit dies bejahendenfalls zur Aufhebung der Baugenehmigung führen würde (nachfolgend 1.), weil jedenfalls nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt sind (nachfolgend 2.). 1. Das grenzständig zum Grundstück der Kläger genehmigte Abstellgebäude verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 (nachfolgend a.). Ob oder inwieweit dies zu einer Aufhebung der Baugenehmigung führen würde, mag dahinstehen (nachfolgend b.). a. Maßgeblich ist die Bauordnung in der seit dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung (BauO NRW 2018). Zwar ist die Ausgangsbaugenehmigung am 4. Oktober 2018 und damit noch unter Geltung der alten Bauordnung (BauO NRW 2000) ergangen. Der Nachtrag, mit dem eine „Nutzungsänderung Garage in Abstellraum“ genehmigt worden ist, datiert jedoch vom 28. April 2020 und ist somit unter Geltung der neuen Bauordnung ergangen. Jedenfalls die mit dem Nachtrag neu getroffenen Regelungen sind damit nach der Bauordnung NRW 2018 zu beurteilen (vgl. § 90 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW 2018). Vgl. Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 90 Rn. 3. Nach neuem Recht ist das Gebäude nicht mehr als Abstellraum privilegiert, weil insoweit durch die neue Bauordnung eine Begrenzung des Brutto-Rauminhaltes eingeführt worden ist, die in § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW 2000 nicht enthalten war. Nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig „Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m […]“. Die – durch nachträgliche Einfügung der Worte „überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen“ redaktionell verunglückte – Vorschrift ist so zu verstehen, dass Gebäude ohne Aufenthaltsräume privilegiert sind, wenn sie nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt haben und keine Feuerstätten enthalten. Vgl. Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, BauO NRW 2018: Handlungsempfehlung auf der Grundlage der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober/November 2018, abrufbar unter https://www.mhkbg.nrw/sites/default/files/media/document/file/BauO_NRW_2018_Handlungsempfehlungen_ON.pdf, S. 20; ferner ausführlich Buntenbroich/Voß, BauO NRW – Landesbauordnung, Kommentar (Loseblatt), § 6 Rn. 113, 115, 119, 121. Diese Begrenzung ist hier überschritten, weil das nunmehr als Abstellraum genehmigte Gebäude (äußerlich eine Garage) eine Grundfläche von 9 m x 3 m und eine Wandhöhe von 2,50 m Höhe aufweist. b. Ob die Nutzungsänderung von Garage zu Abstellraum nach der Vorschrift des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 zu Nutzungsänderungen bei bestandsgeschützten Gebäuden gestattet werden könnte bzw. müsste, mag dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob andernfalls die Baugenehmigung wegen des Abstandsflächenverstoßes insgesamt aufgehoben werden müsste oder ob diese insoweit teilbar wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 10 B 971/05 –, juris (Rn. 20): Baugenehmigung bezüglich eines Carports teilbar, weil kein notwendiger Stellplatz. Denn die Baugenehmigung ist bereits aus planungsrechtlichen Gründen insgesamt aufzuheben. 2. Sie verstößt jedenfalls gegen das in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB anzuwendende Gebot der Rücksichtnahme in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot. Prüfungsmaßstab für das Vorhaben ist bezüglich des Flurstücks 0000 §§ 30 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 11 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 00.0 X (x) der Beklagten in der Fassung der dritten Änderung, der für den Bereich des Parkplatzes eine private Grünfläche und im Bereich der Zufahrt zur C. Straße einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festsetzt. Diese Festsetzungen haben keine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger. Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus dem Plan selbst, noch aus den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Planbegründung. Auch insoweit liegt demnach eine Konstellation vor, bei der unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans ohne Erteilung einer Befreiung eine Baugenehmigung erteilt wurde und damit das Gebot der Rücksichtnahme so anzuwenden ist, als wäre eine Befreiung erteilt worden und auf ihre Nachbarrechtskonformität zu prüfen. Dies führt auch im Hinblick auf die Parkplatzbaugenehmigung dazu, dass die Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung das Rücksichtnahmegebot in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot verletzt. Denn ebenso, wie bei der Beurteilung der Hauptbaugenehmigung auch die Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt auf den Parkplatz zu berücksichtigen sind, sind umgekehrt bei der Beurteilung der Parkplatzbaugenehmigung auch die von den Hauptnutzungen ausgehenden Immissionen mit zu berücksichtigen. Es handelt sich – ungeachtet dessen, dass zwei formal getrennte Baugenehmigungen ergangen sind – um eine einheitliche Anlage, deren Immissionen nach der TA Lärm zusammen zu betrachten sind. Insoweit gelten die obigen Ausführungen (I. 1. d.) entsprechend bzw. erst recht, da hinsichtlich des Parkplatzgrundstückes keine Vorbelastung bestand, dieses vielmehr als Grünfläche (Park) genutzt wurde. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro bis zur Klageerweiterung sowie auf 20.000,- Euro danach festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610, erfolgt, nach dessen Ziffer 7) a) bei Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks regelmäßig ein Streitwert von 7.500,- bis 20.000,- Euro anzusetzen ist. Dabei hat das Gericht den Streitwert hinsichtlich beider Baugenehmigungen mit je 10.000,- Euro bemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweieingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Vers c hulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.