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Urteil

3 K 6705/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1118.3K6705.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten. Diese trägt das beklagte Land. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.1958 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. 3 Unter dem 16.10.2008 übersandte das LBV dem Kläger mit Blick auf seinen Sohn Q. geb. am 00.00.1991, eine sog. Zahlungsüberprüfung bezüglich der Gewährung von Bezügebestandteilen (Familienzuschlag, Ortszuschlag, Sozialzuschlag, Anwärterver-heiratetenzuschlag) und teilte mit, die Zahlung der vorgenannten Leistungen sei mit Ablauf des Monats 1/09 eingestellt worden. Der Kläger wurde gebeten, unter Verwendung der Rückseite dieses Vordrucks mitzuteilen, ob eine Weitergewährung bzw. weitere Berücksichtigung erfolgen solle oder nicht. 4 Unter dem 15.11.2008 bat der Kläger um Weiterzahlung wegen der Berufsausbildung seines Sohnes. Ausbildungsziel seines Sohnes sei der Beruf eines Gärtners in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Sein Sohn erhalte Bezüge. Beigefügt war ein Berufsausbildungsvertrag vom 17.07.2008, ausweislich dessen das Ausbildungsverhältnis vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2011 dauerte und die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 515,00 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 615,00 Euro und im dritten Ausbildungsjahr 695,00 Euro monatlich brutto betrug. Da bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass die Auszubildenden zum Gärtner auch unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes fielen, änderte sich die vereinbarte Ausbildungsvergütung im August 2008 wie folgt: 5 1. Ausbildungsjahr 687,34 Euro 6 2. Ausbildungsjahr 736,15 Euro 7 3. Ausbildungsjahr 780,93 Euro. 8 Ferner legte der Kläger einen Bescheid der Landwirtschaftskammer NRW über die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß Berufsbildungsgesetz vor. 9 Mit Urteil vom 08.01.2009 wurde die Ehe des Klägers geschieden. 10 Mit Schreiben vom 29.04.2009 wandte sich das LBV wie folgt an den Kläger: Möglicherweise stehe dem Kläger auch nach seiner Ehescheidung der Familienzuschlag der Stufe 1 zu. Dafür müssten folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein: Der Kläger erhalte den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn er a) aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei oder b) eine oder mehrere Personen, z. B. ein Kind, nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen habe und ihm Unterhalt gewähre, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sei oder aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen der Hilfe der Person bedürfe. Um entscheiden zu können, ob dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 zustehe, bitte man ihn, den beigefügten Erklärungsbogen und die Haushaltsbescheinigung ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Beizufügen seien beweiskräftige Unterlagen. In den Erläuterungen zu b) in diesem Schreiben ist ausgeführt: Sofern der Kläger eine Person aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung aufgenommen habe, komme es noch auf die Höhe der Mittel an, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stünden. Hierzu gehörten auch das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag. Diese Mittel dürften einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Der Grenzbetrag sei so hoch wie das sechsfache des vollen Familienzuschlags der Stufe 1. Derzeit betrage der Grenzbetrag 669,60 Euro. 11 Daraufhin gab der Kläger unter dem 04.05.2009 eine Erklärung zum Familienzuschlag wegen Aufnahme einer Person in die Wohnung ab und teilte mit, dass er seinen Sohn Q. am 27.07.2008 in seine Wohnung aufgenommen habe. In der der Erklärung beigefügten Tabelle „Mittel, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person (en) zur Verfügung stehen“ trug der Kläger in der Rubrik „Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung (z.B. Kinderzuschuss/ Kinderzulage zur Rente)“ einen Betrag in Höhe von 164,00 Euro ein, in der Rubrik „Barunterhaltszahlung aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (z. B. des anderen Elternteils)“ trug er die Worte „siehe 26“ ein, zahlreiche Felder, wie z. B. die Felder „Leistungen nach dem BAföG“ oder „Kinderbezogene Anteile des Familien-/Sozialzuschlags für Arbeiter des Öffentlichen Dienstes...“ strich er durch, das Feld „Nettoeinkünfte der aufgenommenen Person(en) aus einem Arbeits-/Ausbildungsverhältnis, aus selbständiger Tätigkeit, Vermögen usw.“ ließ er leer. 12 Mit Schreiben vom 09.06.2009 wies das LBV den Kläger nochmals darauf hin, er habe Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn er ledig oder geschieden sei und eine andere Person nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen habe und Unterhalt gewähre. Dies gelte bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung allerdings nur, solange für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stünden, die das Sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1 (derzeit 669,60 Euro) nicht überstiegen. Rechtsgrundlage sei § 40 Abs. 1 Ziffer 4 BBesG. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 derzeit erfüllt. Vorsorglich weise man darauf hin, dass der Kläger verpflichtet sei, Änderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Hierzu zählten insbesondere der Auszug des Kindes aus seinem Haushalt oder Änderungen bei den Einkünften des Kindes. Zu den Einkünften des Kindes zählten u.a. der Unterhalt, Kindergeld, der Bruttobetrag des Familienzuschlags für Kinder, sonstige Barleistungen von anderer Seite, Sachleistungen von anderer Seite, Vermögenserträge, Einkommen aus eigener Arbeit oder aus Ausbildungsverhältnissen. Sofern überzahlte Beträge entstünden, weil der Kläger Änderungen nicht, verspätet oder fehlerhaft angezeigt habe, müsse er diese zurückzahlen. Er könne sich dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Zahlung des Familienzuschlags wegen Haushaltsaufnahme nehme man rückwirkend ab dem 01.02.2009 mit den Bezügen für den Monat Juli auf. 13 Am 22.06.2011 übersandte die Familienkasse dem LBV Kopien von Erklärungen des Klägers. In diesen Erklärungen wurden die Berufsausbildung des Sohns des Klägers und dessen Jahreseinnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit aufgeführt. 14 Daraufhin wandte sich das LBV mit Schreiben vom 28.06.2011 wie folgt an den Kläger: Bei der Bearbeitung der Bezüge des Klägers habe man festgestellt, dass er für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2011 zu hohe Zahlungen erhalten habe. Daraufhin habe man die laufende Zahlung seiner Bezüge zum August 2011 umgestellt. Der Kläger habe den Familienzuschlag der Stufe 1 wegen der Haushaltsaufnahme seines Kindes seit dem 01.02.2009 (Folgemonat der rechtskräftigen Scheidung) erhalten. In seiner Erklärung vom 04.05.2009 habe der Kläger nicht angegeben, dass sein Sohn über ein Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis verfüge, obwohl er sich bereits seit dem 01.08.2008 in Ausbildung befand. In dem Bewilligungsbescheid vom 09.06.2009 habe man nochmals explizit auf das anzuzeigende Einkommen hingewiesen. Dennoch sei keine Nachricht des Klägers erfolgt. Aufgrund des Einkommens des Sohnes sei der maßgebliche Grenzbetrag (derzeit 678,84 Euro; bis 31.03.2011: 669,60 Euro; bis 28.02.2009: 650,04 Euro) überschritten. Die Zuvielzahlung betrage 3.436,32 Euro. Dem Kläger wurde bis zum 08.08.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 15 Mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 05.07.2011 gab der Kläger u.a. an, er sei am 16.10.2008 durch ein Schreiben vom LBV einer Zahlungsüberprüfung von Bezügebestandteilen unterzogen worden. Das Schreiben sei mit Kopie des Berufsausbildungsvertrages und den darin vermerkten „für den gesamten dreijährigen Ausbildungszeitraum feststehenden Bruttovergütungen“ und einem diesbezüglichen Änderungsvermerks des Arbeitgebers am 15.11.2008 beantwortet worden. Mit Schreiben des LBV vom 27.11.2008 sei er aufgefordert worden, die Ausbildungsbescheinigung ausfüllen zu lassen und diese zurückzusenden. Laut seinem Vermerk sei die Rücksendung per Post am 09.12.2008 erfolgt. Im Nachgang zu dieser Beantwortung sei ihm am 22.12.2008 der Vordruck „Antrag zur Weitergewährung des Kindergeldes“ zugesandt worden. In der Folgezeit habe er noch weitere Unterlagen übersandt, was im Einzelnen von ihm weiter dargelegt wurde. Der Kläger führte weiter aus, hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass er die von dem LBV bemängelten Angaben zum Arbeitsverhältnis sehr wohl gemacht und auch belegt habe. Das LBV habe ihm dann mit Datum vom 09.06.2009 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienzuschlags erfüllt seien. Aufgrund der vorher gemachten Angaben und der beigefügten Anlagen habe sich für ihn niemals irgendwo eine unbeantwortete Frage oder ein Hinweis auf eine nicht abgegebene Bescheinigung oder ähnliches ergeben. Es sei auch jetzt im Nachhinein immer noch so, dass er kein Versäumnis seinerseits erkennen könne. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 09.06.2009 sei für ihn eindeutig nicht hervorgegangen, dass er nochmals habe tätig werden müssen. In der Folgezeit sei er auch nicht mehr aufgefordert worden, weitere Erklärungen abzugeben. Bis zum Ablegen der Abschlussprüfung seines Sohnes am 09.06.2011 habe er nirgendwo eine Verpflichtung zum Handeln seinerseits erkennen können. Aus den gemachten Ausführungen, den beigefügten Belegen, dem chronologischen Ablauf, handschriftlichen Vermerken auf seinen Kopien und auch aus den jeweiligen Zeitspannen zwischen den Aufforderungen des LBV und seinen Antworten sei eindeutig ersichtlich, dass er sich der Wichtigkeit der jeweiligen Angelegenheiten durchaus sehr bewusst gewesen sei und dass er diese Dinge sehr gewissenhaft abzuwickeln pflege. Er sei sich immer noch sicher, alles richtig gemacht zu haben. Die in Rede stehenden Zahlungen habe er ausnahmslos für den Lebensunterhalt seines Sohnes eingesetzt und verwendet. 16 Mit Bescheid vom 29.08.2011 hob das LBV die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes mit Wirkung vom 01.02.2009 auf. Es führte aus, der Kläger habe für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2011 zu hohe Bezüge erhalten. Insgesamt betrage die Zuvielzahlung, die nunmehr zurückzuzahlen sei, 3.436,32 Euro. Von der Rückforderung könne auch aus Billigkeitsgründen nicht abgesehen werden. Eine besondere Notlage, nach der der Kläger die zuviel gezahlten Bezüge zur notwendigen Sicherung seines Lebensunterhaltes verbraucht habe, sei nicht erkennbar. 17 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 13.09.2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 zurückgewiesen wurde. 18 Auf die gegen den Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Kläger erhobene Klage hob das Gericht mit Urteil vom 04.09.2013 die Bescheide mit folgender Begründung auf: Zwar könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass ihm Bezüge in Höhe der Zuvielzahlung nicht zugestanden hätten. Allerdings sei die vom beklagten Land nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Es habe sein Mitverschulden an der Überzahlung der Bezüge des Klägers nicht in einer den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 -, juris) entsprechenden Weise berücksichtigt. 19 Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 05.05.2014 ab. 20 Mit Bescheid vom 14.08.2014 forderte das beklagte Land erneut die überzahlten Bezüge vom Kläger zurück, reduzierte die Forderung jedoch aus Billigkeitsgesichtspunkten um 30% auf 2.405,43 Euro. Bei der Billigkeitsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass das beklagte Land ein überwiegendes Mitverschulden an der Überzahlung treffe. Ein solcher Verursachungsbeitrag sei zum einen darin zu sehen, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht berücksichtigt habe, dass im Zusammenhang mit der Zahlung des Familienzuschlags ausweislich der Akte alle notwendigen Angaben und Belege bezüglich des Bestehens eines Ausbildungsverhältnisses bei dem Sohn des Klägers vorgelegen hätten. Ferner hätte der Kläger in der Spalte „Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis“ keinen Eintrag gemacht, was das Landesamt dazu habe veranlassen müssen, Rückfragen zu stellen. 21 Mit Schreiben vom 16.09.2014 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Gem. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis entsprechender Tatsachen möglich. Die Rechtswidrigkeit der Gewährung des Familienzuschlags sei dem LBV spätestens seit dem Tag des Erlasses des ursprünglichen Rückforderungsbescheides, dem 29.08.2011, bekannt gewesen. Der Bescheid vom 29.08.2011 sei jedoch durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.09.2013 vollständig aufgehoben worden. Eine Aufhebung der Gewährung des Familienzuschlags sei wegen Ablaufs der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW daher nicht mehr möglich. Darüber hinaus sei jedenfalls der Rückforderungsbetrag aus dem Jahr 2009 inzwischen verjährt. Die Einrede der Verjährung werde ausdrücklich erhoben. Der Bescheid vom 29.08.2011 könne diesbezüglich nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung geführt haben, weil er durch die Entscheidungen des VG und OVG aufgehoben worden sei und dementsprechend keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalte. 22 Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 zurück. Die Vorschrift des § 48 VwVfG NRW sei nicht einschlägig, weil das Gericht die Bescheide aufgehoben habe und es sich nicht um eine behördliche Entscheidung handele. Ferner liege hinsichtlich des Rückforderungsbetrages aus dem Jahr 2009 auch keine Verjährung vor, da auf § 53 VwVfG abzustellen sei. Danach hemme ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen werde, die Verjährung dieses Anspruchs. Der ursprüngliche Rückforderungsbescheid sei vor Eintritt der Verjährung erlassen worden. Die Hemmung der Verjährung habe vorliegend mit dem unanfechtbaren Beschluss des OVG vom 05.05.2014 geendet. Die Behörde habe daraufhin sechs Monate Zeit gehabt, eine neue Entscheidung zu treffen. 23 Der Kläger hat am 17.11.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben, welches das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 27.11.2014 an das erkennende Gericht verwiesen hat. 24 Der Kläger vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte § 48 VwVfG NRW nicht für einschlägig halte. Die Gewährung des Familienzuschlags sei mit Bescheid vom 09.06.2009 erfolgt, die Rückforderung setze daher die Aufhebung der Festsetzung des Familienzuschlags voraus. Dies sei mit dem angegriffenen Bescheid vom 14.08.2014 auch geschehen. Als Rechtsgrundlage dafür komme ausschließlich § 48 VwVfG NRW in Betracht. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei abgelaufen. Ferner sei auch Verjährung eingetreten, die durch den aufgehobenen Bescheid vom 29.08.2011 nicht gehemmt worden sei. Mit der Aufhebung nach §§ 113, 114 VwGO im Rechtsbehelfsweg entfalle auch die Hemmung rückwirkend. 25 Der Kläger beantragt, 26 den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.08.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 aufzuheben. 27 Das beklagte Land beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Es wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 30 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des Landeamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 33 I. 1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 ÜBesG NRW, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Der Kläger hat im Zeitraum zwischen Februar 2009 und Juli 2011 Bezüge in Höhe von 3.436,32 Euro ohne Rechtsgrund erhalten (§ 812 Abs. 1 BGB), weil aufgrund des Einkommens des Sohnes des Klägers kein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 bestand. Wegen der genauen Berechnung des Rückzahlungsbetrags wird auf die Aufstellung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung im Bescheid vom 28.06.2011 (Bl. 16 ff. der Verwaltungsvorgänge) verwiesen, gegen deren Richtigkeit der Kläger keine substantiierten Einwände erhoben hat. Solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 34 2. Der Kläger kann sich auch nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ÜBesG NRW i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftet. Nach den zitierten Vorschriften kann sich derjenige nicht darauf berufen, entreichert zu sein, der den Mangel des rechtlichen Grundes der Leistung kannte. Dieser Kenntnis steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ÜBesG NRW gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 35 Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, weil der Kläger von dem beklagten Land mehrfach (Schreiben vom 29.04.2009 und vom 09.06.2009) auf die Bedeutung von Einkünften des aufgenommenen Kindes sowie die einschlägigen Einkommensgrenzen hingewiesen worden war und sich dementsprechend über seine mangelnde Berechtigung im Klaren sein musste. Zur weiteren Begründung wird ergänzend Bezug genommen auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Gerichts vom 04.09.2013. 36 3. Das beklagte Land hat (nunmehr) auch die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 ÜBesG NRW zu treffende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Nach der Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 ÜBesG NRW einzubeziehen. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 – 2 C 4/11 –, juris, Rn. 18 f., und – 2 C 15/10 –, juris, Rn. 24 f., jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6 sowie vom 02.05.2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 50. 38 Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. (Auch) in diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris, Rn. 20, und – 2 C 15/10 –, a.a.O., juris, Rn. 26; OVG NW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6 sowie vom 02.05.2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 51. 40 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die getroffene Billigkeitsentscheidung des Beklagten als ermessensfehlerfrei. Die Behörde hat vorliegend jedenfalls einen Verursachungsbeitrag geleistet, indem sie zum einen das Freilassen der entscheidenden Spalte im Formular nicht zum Anlass für Rückfragen genommen hat. Zum anderen lagen sämtliche für die Zahlung des Familienzuschlags relevanten Unterlagen, insbesondere hinsichtlich des Ausbildungsverhältnisses des Sohnes des Klägers und dessen Einnahmen vor, sodass ein verschärfter Blick in die Besoldungsakte genügt hätte, um den fehlenden Anspruch festzustellen. Aufgrund dieses Verursachungsbeitrags der Behörde war es geboten, von der Rückforderung teilweise abzusehen. Auf der anderen Seite hat der Kläger – wie bereits dargelegt – ebenfalls eine wesentliche Mitverantwortung für die Überzahlung zu tragen. In dieser Konstellation erscheint das von der Behörde vorgenommene Absehen in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages als angemessen. 41 4. Der Rückforderung steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Ansprüche beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Bei – wie hier – monatsweise entstandenen Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sämtliche geltend gemachten Ansprüche waren mithin im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Rückforderungsbescheides im Jahr 2011 noch nicht verjährt. Der Rückforderungsbescheid aus dem Jahr 2011 hemmte die Verjährung des Anspruchs gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Hemmung endet nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Unter „anderweitiger Erledigung“ im Sinne des Gesetzes ist auch die Aufhebung (durch Gericht oder Behörde) zu verstehen, 42 siehe Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 49; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 53 Rn. 38; Henneke, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 53 Rn. 13. 43 Dabei endet die Verjährungshemmung im Falle der Aufhebung des Verwaltungsaktes im Rechtsbehelfverfahren nicht rückwirkend, sondern ex-nunc, 44 siehe dazu ausführlich VGH Kassel, Urteil vom 09.12.2011 – 8 A 909/11 –, juris, Rn. 51 ff. m.w.N., dessen Ausführungen sich das Gericht vollumfänglich anschließt. 45 Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass anderenfalls die Länge des Widerspruchs- bzw. des gerichtlichen Verfahrens darüber entschiede, ob die Behörde erneut einen Bescheid erlassen kann oder nicht. 46 Die Hemmung der Verjährung endete mithin sechs Monate nach der Rechtskraft des Urteils des VG Köln vom 04.09.2013, die am 05.05.2014 eintrat. Der neue, hier streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom August 2014 wurde noch während der Sechs-Monatsfrist vor Ende der Hemmung der Verjährung erlassen. 47 5. Der Kläger kann auch aus § 48 VwVfG NRW nichts zu seinen Gunsten herleiten. Gem. § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder dafür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Hier spricht bereits alles dafür, dass es sich bei dem Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 09.06.2009 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der den Rechtsgrund für die Zahlung des Familienzuschlags darstellt. Voraussetzung dafür wäre, dass durch das Schreiben eine verbindliche Regelung nach außen getroffen worden ist. Dies ist nicht der Fall, wie der Wortlaut des Schreibens verdeutlicht. Dort heißt es: „Nach den mir vorgelegten Unterlagen sind die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienzuschlags derzeit erfüllt.“ Diese Formulierung verdeutlicht, dass die Behörde gerade nicht verbindlich eine entsprechende Leistung bewilligen, sondern lediglich mitteilen wollte, dass nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage erfüllt waren. Aus diesem Grund wurde der Kläger auch (nochmals) über diese Voraussetzungen belehrt. Gegen die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens spricht ferner, dass es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. 48 Darüber hinaus ist das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des (potentiellen) Bescheids vom 09.06.2009 auch nicht schutzwürdig, weil er die Rechtswidrigkeit nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW, siehe dazu bereits oben). 49 Die Rücknahme der Bewilligung des Familienzuschlags erfolgte ferner innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Nach der Vorschrift ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht verstrichen, weil sie erst mit der Rechtskraft des Urteils des VG Köln vom 04.09.2013 zu laufen begann, welche mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das OVG mit Beschluss vom 05.05.2014 eintrat. Die Jahresfrist war daher bei Erlass des Rückforderungsbescheides am 14.08.2014 ersichtlich noch nicht abgelaufen. 50 Entgegen der Ansicht des Klägers begann die Jahresfrist nicht bereits im Juni 2011 zu laufen, als das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger erstmals mitteilte, dass die Voraussetzungen für den Bezug des Familienzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen hätten. Bei der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern eine Entscheidungsfrist, d.h. dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. 51 Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 – BVerwG Gr.Sen. 1/84 und 2/84 –, BVerwGE 70, 356 (358 ff.). 52 Der Fristbeginn setzt damit zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes im Klaren ist. Zum anderen muss sie sich auch darüber im Klaren sein, dass sich aus der Rechtswidrigkeit die Befugnis zur Rücknahme ergibt. 53 Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984, a.a.O. 54 Nach diesen Grundsätzen ist der Fristbeginn auch dann zu bestimmen, wenn ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird. In diesen Fällen läuft die Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der aufhebenden Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob die Aufhebung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruht. Erst die aufhebende Entscheidung verschafft der Rücknahmebehörde die Kenntnis, welcher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet wird, und versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der der Behörde angelastete Rechtsanwendungsfehler die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts oder eine weitere gesetzliche Rücknahmevoraussetzung betrifft. 55 Siehe ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13/11 –, juris, Rn. 30 ff. 56 Hier ergibt sich nichts anderes daraus, dass – formell betrachtet – der Rücknahmebescheid nach § 48 VwVfG und der Rückforderungsbescheid nach § 12 Abs. 2 ÜBesG NRW zwei verschiedene Verwaltungsakte sind und nach den Gründen des Urteils vom 04.09.2013 vorrangig der Rückforderungsbescheid aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung rechtlich bemakelt war. Die behördliche Entscheidung über Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erging zeitgleich und in einer verbundenen Entscheidung. Die künstliche Aufspaltung dieses einheitlichen Vorgangs in zwei völlig isolierte behördliche Entscheidungen ist nicht sachgerecht, weil die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung durchaus auch für die Rücknahmeentscheidung Bedeutung haben kann. Kommt die Behörde nach der gerichtlichen Kassation eines (ersten) Rückforderungsbescheides nämlich zum Ergebnis, dass die Rückforderung aus Ermessensgründen auf Null zu reduzieren ist, ist es durchaus denkbar, dass sich – als Folge dessen – auch das Rücknahmeermessen auf Null reduziert. Dies zeigt, dass die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG für den Rücknahmebescheid erst nach der Rechtskraft der gerichtlichen Kassation eines (verbundenen) Rückforderungsbescheides zu laufen beginnen kann. 57 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO. Die Anrufung des unzuständigen Gerichts beruhte auf der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, weswegen dem beklagten Land die hierdurch ggf. veranlassten Mehrkosten aufzuerlegen waren. Da die Behörde für die Richtigkeit der Belehrung einzustehen hat, kann dahinstehen, ob sie ein diesbezügliches Verschulden trifft. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.1980 – 1 WB 130/79 –, BVerwGE 73, 21 (23); Beschluss vom 26.01.1981 – 1 WB 47/79 –, BVerwGE 73, 126 (137).