Beschluss
6 P 5/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Personalrat kann nicht als Institut eigenständig gerichtlich klären lassen, ob freigestellte Personalratsmitglieder in leistungsbezogene Besoldungsinstrumente einzubeziehen sind; hierfür sind die betroffenen Mitglieder selbst zuständig.
• Streitigkeiten über die Einbeziehung freigestellter Mitglieder in die Leistungsbezahlung betreffen vorrangig die individualrechtliche Stellung des Mitglieds und sind im Klageweg der Verwaltungs- oder Arbeitsgerichte zu verfolgen.
• Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren erfasst Streitigkeiten über Aufgaben und Befugnisse des Personalrats (§ 83 Abs.1 Nr.3 BPersVG), nicht aber die Durchsetzung individueller Fortzahlungs- oder Entwicklungsansprüche der Mitglieder.
• § 46 Abs.2 und Abs.3 BPersVG konkretisieren das Benachteiligungsverbot; sie sichern individuelle Ansprüche auf Fortzahlung von Bezügen bzw. fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs, begründen aber keine gesetzliche Prozessstandschaft des Personalrats.
Entscheidungsgründe
Keine Klagemachtung des Personalrats für Leistungsbezahlung freigestellter Mitglieder • Der Personalrat kann nicht als Institut eigenständig gerichtlich klären lassen, ob freigestellte Personalratsmitglieder in leistungsbezogene Besoldungsinstrumente einzubeziehen sind; hierfür sind die betroffenen Mitglieder selbst zuständig. • Streitigkeiten über die Einbeziehung freigestellter Mitglieder in die Leistungsbezahlung betreffen vorrangig die individualrechtliche Stellung des Mitglieds und sind im Klageweg der Verwaltungs- oder Arbeitsgerichte zu verfolgen. • Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren erfasst Streitigkeiten über Aufgaben und Befugnisse des Personalrats (§ 83 Abs.1 Nr.3 BPersVG), nicht aber die Durchsetzung individueller Fortzahlungs- oder Entwicklungsansprüche der Mitglieder. • § 46 Abs.2 und Abs.3 BPersVG konkretisieren das Benachteiligungsverbot; sie sichern individuelle Ansprüche auf Fortzahlung von Bezügen bzw. fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs, begründen aber keine gesetzliche Prozessstandschaft des Personalrats. Der Antragsteller (Personalrat) verlangte gerichtlich Feststellung, dass die Dienststelle gegen das Benachteiligungsverbot des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) verstoße, wenn sie freigestellten Personalratsvorsitzenden allein wegen ihrer Freistellung von der Teilnahme an leistungsbezogener Besoldung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung ausschlösse. Die Dienststelle hatte zuvor mitgeteilt, allgemeine Teilnahme an Leistungsprämien für freigestellte Personalratsmitglieder sei nicht möglich; nur bereits vor Freistellung zuerkannte Leistungen könnten weitergewährt werden. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage des Personalrats für unzulässig, das Oberverwaltungsgericht hingegen für zulässig und stellte einen Verstoß gegen §46 Abs.3 Satz6 BPersVG fest. Die Dienststelle legte Rechtsbeschwerde ein; der Senat prüfte anschließend, ob der Personalrat als Ganzes klagebefugt ist und welche Verfahrensart zutreffend ist. • Verfahrensrecht: Die Frage der zulässigen Verfahrensart ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu prüfen; Fehler der Vorinstanz führen zur Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht und ggf. zur Entscheidung in der Sache (§83 Abs.2 BPersVG i.V.m. ArbGG/GVG). • Zuständigkeit/Antragsbefugnis: Zwar umfasst §83 Abs.1 Nr.3 BPersVG Streitigkeiten über Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen; das hier verfolgte Begehren betrifft jedoch primär die individualrechtliche Stellung der freigestellten Mitglieder gegenüber dem Dienstherrn. • Rechtsnatur der Ansprüche: §46 Abs.2 Satz1 BPersVG (Lohnausfallprinzip) und §46 Abs.3 Satz6 BPersVG (Schutz der beruflichen Entwicklung) konkretisieren das Benachteiligungsverbot nach §8 BPersVG, begründen aber individuelle Ansprüche aus dem Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis. Diese Ansprüche sind vom betroffenen Mitglied selbst gerichtlich geltend zu machen. • Keine Prozessstandschaft des Personalrats: Aus §46 BPersVG folgt keine gesetzliche Befugnis des Personalrats, die individuellen Fortzahlungs- oder Entwicklungsansprüche seiner Mitglieder in eigenem Namen vor Gericht durchzusetzen; die institutionelle Schutzwirkung kann durch individuelle Klagen der betroffenen Mitglieder erreicht werden. • Leistungsbezahlung: Rechtsgrundlagen sind BBesG (§27 Abs.7, §42a) und BLBV; bereits vor Freistellung zuerkannte Leistungsstufen oder befristete Leistungszulagen, deren Zeitraum in die Freistellung hineinreicht, sind weiterzuzahlen und können vom betroffenen Mitglied individualrechtlich eingeklagt werden. • Konsequenz für Streitfall: Da die Klage des Personalrats auf Feststellung der Zulässigkeit der Teilnahme an Leistungsbezahlung die individuelle Rechtsstellung der Mitglieder und nicht eigene Rechte des Personalrats betrifft, fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde der Dienststelle ist begründet; der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen. Der Personalrat ist nicht befugt, selbst gerichtlich klären zu lassen, ob und inwieweit seine freigestellten Mitglieder in die leistungsbezogene Besoldung einzubeziehen sind. Betroffene freigestellte Mitglieder können hingegen ihre individuellen Ansprüche auf Fortzahlung von Leistungsstufe, Leistungszulage oder auf fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis selbst vor den zuständigen Verwaltungs- oder Arbeitsgerichten geltend machen. Soweit vor der Freistellung bereits Leistungsstufen oder -zulagen zuerkannt waren, besteht für die betroffenen Mitglieder ein einklagbarer Anspruch auf Fortzahlung; in Fällen, in denen erst nach Beginn der Freistellung über Leistungsbezahlung entschieden wird, sind die individuellen Klagen der Mitglieder zur Durchsetzung von Rechten nach §46 Abs.3 Satz6 BPersVG der richtige Rechtsweg.