OffeneUrteileSuche
Urteil

2 C 49/11

BVERWG, Entscheidung vom

27mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung setzt voraus, dass die Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworben wurden; Ortsanteile sind maßgeblich. • Die beibehaltende Absenkung der Besoldung in den neuen Ländern für den streitigen Zeitraum 2004–2009 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil unterschiedliche wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse und die übertragenen gesetzlichen Regelungen die Differenzierung rechtfertigen. • Der Gesetzgeber hat im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum; vorübergehende, gestufte Angleichungen sind zulässig, sofern sie nicht das Abstandsgebot zwischen Besoldungsgruppen in unvertretbarer Weise einebnen. • Ein Anspruch auf Nachzahlung von Besoldung besteht nur, wenn die höhere Besoldung gesetzlich normiert ist; eine verwaltungsgerichtliche Ergänzungspflicht besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Zuschuss und keine Gleichheitsverletzung bei abgesenkter Besoldung 2004–2009 • Ein Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung setzt voraus, dass die Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworben wurden; Ortsanteile sind maßgeblich. • Die beibehaltende Absenkung der Besoldung in den neuen Ländern für den streitigen Zeitraum 2004–2009 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil unterschiedliche wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse und die übertragenen gesetzlichen Regelungen die Differenzierung rechtfertigen. • Der Gesetzgeber hat im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum; vorübergehende, gestufte Angleichungen sind zulässig, sofern sie nicht das Abstandsgebot zwischen Besoldungsgruppen in unvertretbarer Weise einebnen. • Ein Anspruch auf Nachzahlung von Besoldung besteht nur, wenn die höhere Besoldung gesetzlich normiert ist; eine verwaltungsgerichtliche Ergänzungspflicht besteht nicht. Die Klägerin studierte Rechtswissenschaften in der DDR/Beitrittsgebiet und absolvierte Teile des Vorbereitungsdienstes in Bayern; seit 1993 ist sie Richterin auf Probe beim Land Sachsen und erhielt bis Ende 2009 wegen § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung abgesenkte Besoldung der Gruppe R1. Sie begehrt volle Besoldung bzw. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der abgesenkten Besoldung für die Jahre 2004 bis 2009 und beruft sich auf § 4 2. BesÜV bzw. Art. 3 GG. Das OVG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe die Befähigungsvoraussetzungen nicht überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworben und die Beibehaltung der Absenkung sei bis Ende 2007 verfassungsgemäß; die gestufte Angleichung ab 2008 sei sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin ließ Revision zu, das BVerwG prüfte Anspruch auf Zuschuss und Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG. • Anspruch nach § 4 2. BesÜV: Gesetzliche Voraussetzungen sind kumulativ. Maßgeblich ist, wo die Befähigungsvoraussetzungen ortsbezogen erworben wurden; hierzu zählen Studium, erste Prüfung, Vorbereitungsdienst und zweite Prüfung. Die Rechtsprechung verlangt, dass mindestens die Hälfte der für die Befähigung aufgewendeten Zeit im bisherigen Bundesgebiet liegt. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzung nicht, weil ihr Studium und der überwiegende Teil des Vorbereitungsdienstes im Beitrittsgebiet lagen. • Rechtliche Grundlagen: § 73 BBesG ermöglichte Übergangsregelungen, die in der 2. BesÜV konkretisiert wurden (§§ 2, 4, 12, 14). Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz wirkten die bundesrechtlichen Regelungen fort bzw. wurden ins sächsische Besoldungsrecht übernommen (§ 17 SächsBesG). • Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG): Die Gerichte prüfen, ob unterschiedliche wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse zwischen Beitrittsgebiet und bisherigen Ländern die unterschiedliche Besoldung rechtfertigen. Für den Zeitraum bis 2007 lagen solche Unterschiede vor; der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, früher anzugleichen. Auch für 2008–2009 rechtfertigten die weiterhin vorhandenen wirtschaftlichen Unterschiede sowie die Übernahme des gestuften Angleichungsmodells durch Sachsen die Absenkung für höhere Besoldungsgruppen. • Abstandsgebot und Gestaltungsspielraum: Der Gesetzgeber hat weiten Spielraum; vorübergehende, gestufte Angleichungen sind zulässig, solange sie nicht zu einer dauerhaften und unvertretbaren Einebnung des Abstandes zwischen Besoldungsgruppen führen. Die zweijährige Verzögerung für höhere Besoldungsgruppen (ca. 7,5 %) war gravierend, aber in der besonderen Situation der staatlichen Transformation und angesichts der Integration in die Landesregelung vertretbar. • Anspruch auf Nachzahlung: Besoldungsleistungen sind nur aufgrund gesetzlicher Grundlage zu leisten; bei festgestellter verfassungswidrigkeit muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen, die den betreffenden Zeitraum umfasst. Eine unmittelbare richterliche Geltendmachung höherer (nicht normierter) Besoldung kommt nicht in Betracht. • Konsequenz für die Klägerin: Mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 4 2. BesÜV und wegen der Vereinbarkeit der Absenkung mit Art. 3 Abs. 1 GG besteht kein Anspruch auf Nachzahlung oder Feststellung der Verfassungswidrigkeit. • Wesentliche Normen: § 73 BBesG, §§ 2, 4, 12, 14 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, § 17 SächsBesG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG; deutsches Richtergesetz (§ 5 DRiG) zur Befähigung zum Richteramt. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, weil sie die Befähigungsvoraussetzungen nicht überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworben hat. Die beibehaltene abgesenkte Besoldung für den Zeitraum 2004 bis 2009 verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG; die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die übertragene gesetzliche Regelung rechtfertigen die Differenzierung und die zeitlich gestufte Angleichung. Eine Verurteilung zur Zahlung der vollen Besoldung kommt nicht in Betracht, weil Besoldungsleistungen gesetzlich zu normieren sind und keine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen besteht. Damit bleibt die Klage abgewiesen.