Beschluss
21 B 148/24
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:1017.21B148.24.00
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Leitsätze
1. Die Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 wahrte im Jahr 2022 auch unter Zugrundelegung der – mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz eingeführten – Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie nicht das Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau. (Rn.46)
(Rn.113)
2. Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (juris: BesG HA 2010) ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar.(Rn.208)
3. Die rückwirkende Erstreckung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie auf das Besoldungsjahr 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.(Rn.231)
4. Am Mindestabstandsgebot sind im Rahmen des Hamburger Zweiverdienermodells diejenigen Fallgruppen mit dem geringsten Familieneinkommen zu messen, in denen gerade kein Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG (juris: BesG HA 2010) mehr gewährt wird.(Rn.207)
(Rn.240)
5. Der für das Jahr 2022 gewährte Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG (juris: BesG HA 2010) ist bei der Prüfung des Abstandsgebots jedenfalls deshalb zu berücksichtigen, weil er mit aufsteigender Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe abnimmt und in höheren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen sogar ganz wegfällt.(Rn.56)
6. Der Besoldungsergänzungszuschuss führte für das Jahr 2022 dazu, dass bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) die Gesamtbesoldung verschiedener Besoldungsgruppen teilweise vollständig nivelliert oder Abstände zumindest erheblich vermindert wurden. Diese Beeinträchtigung des Abstandsgebots ist nicht gerechtfertigt.(Rn.74)
7. Es konnte offen bleiben, ob die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (juris: BesG HA 2010) für die Besoldung im Jahr 2022 zudem wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind, weil sie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 10 beim Besoldungsergänzungszuschuss ohne sachlichen Grund im Vergleich zu niedrigeren Besoldungsgruppen benachteiligen.(Rn.105)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 7 Satz 1 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285),
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533),
- § 45a i.V.m. Anlage VIIa des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 Nr. 5 und Nr. 9 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361),
soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 die Besoldungsgruppe A 10 betreffen,
mit Art. 33 Abs. 5 GG – sowohl für sich als auch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG – vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 wahrte im Jahr 2022 auch unter Zugrundelegung der – mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz eingeführten – Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie nicht das Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau. (Rn.46) (Rn.113) 2. Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (juris: BesG HA 2010) ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar.(Rn.208) 3. Die rückwirkende Erstreckung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie auf das Besoldungsjahr 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.(Rn.231) 4. Am Mindestabstandsgebot sind im Rahmen des Hamburger Zweiverdienermodells diejenigen Fallgruppen mit dem geringsten Familieneinkommen zu messen, in denen gerade kein Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG (juris: BesG HA 2010) mehr gewährt wird.(Rn.207) (Rn.240) 5. Der für das Jahr 2022 gewährte Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG (juris: BesG HA 2010) ist bei der Prüfung des Abstandsgebots jedenfalls deshalb zu berücksichtigen, weil er mit aufsteigender Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe abnimmt und in höheren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen sogar ganz wegfällt.(Rn.56) 6. Der Besoldungsergänzungszuschuss führte für das Jahr 2022 dazu, dass bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) die Gesamtbesoldung verschiedener Besoldungsgruppen teilweise vollständig nivelliert oder Abstände zumindest erheblich vermindert wurden. Diese Beeinträchtigung des Abstandsgebots ist nicht gerechtfertigt.(Rn.74) 7. Es konnte offen bleiben, ob die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (juris: BesG HA 2010) für die Besoldung im Jahr 2022 zudem wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind, weil sie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 10 beim Besoldungsergänzungszuschuss ohne sachlichen Grund im Vergleich zu niedrigeren Besoldungsgruppen benachteiligen.(Rn.105) Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 7 Satz 1 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533), - § 45a i.V.m. Anlage VIIa des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 Nr. 5 und Nr. 9 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361), soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 die Besoldungsgruppe A 10 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG – sowohl für sich als auch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG – vereinbar sind. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Der Kläger ist […] Polizeibeamter im Dienst der Beklagten und wurde im Jahr 2022 als Kriminaloberkommissar nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldet. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahr 2022 erhielt er neben seinem Grundgehalt aus der Stufe 4 einen Familienzuschlag für seine Ehefrau und seine beiden Kinder sowie unter anderem eine allgemeine Stellenzulage. Die Ehefrau des Klägers erzielte im Jahr 2022 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2.403,86 Euro. Die Besoldung des Jahres 2022 lag zunächst bis einschließlich November 2022 auf dem Niveau des Vorjahres. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) sah eine Besoldungserhöhung um 2,8 % zum 1. Dezember 2022 vor. Zugleich wurde mit dem neu geschaffenen § 73a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) eine Angleichungszulage rückwirkend ab dem Jahr 2021 eingeführt. Diese wird für fünf Jahre als jährliche Sonderzahlung gewährt. Mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) wurden rückwirkend zum 1. Januar 2022 u.a. die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder erhöht sowie der sogenannte Besoldungsergänzungszuschuss in § 45a HmbBesG eingeführt. Mit Antrag vom 7. Dezember 2020, bei der Beklagten am 28. Dezember 2020 eingegangen, beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung für das Jahr 2020 und die Folgejahre sowie für die Jahre 2013 bis 2019. Am 1. März 2021 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag betreffend die Jahre 2013 bis 2019. Mit Bescheid vom 16. April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28. Dezember 2020 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Besoldung durch Gesetz geregelt sei und sie deshalb keine höhere Besoldung gewähren könne. Außerdem werde die Besoldung nach § 17 HmbBesG entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Da die Löhne und Gehälter außerhalb des öffentlichen Dienstes wegen der Finanzkrise 2009 in geringerem Umfang gestiegen seien, habe für den Besoldungsgesetzgeber ein Handlungsspielraum bestanden, der in der genannten Gesetzgebung gemündet habe. Am 5. Mai 2021 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Mit Teilwiderspruchsbescheid vom 12. November 2021, dem Kläger zugestellt am 16. November 2021, trennte die Beklagte das Verfahren betreffend die Jahre 2013 bis 2019 ab und setzte dieses aus. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück und wiederholte zur Begründung, dass sie keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung gewähren könne. Am 10. Dezember 2021 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 16. April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2021 und begehrte die Feststellung, dass seine Alimentation in den Jahren 2013 bis 2021 und in den Folgejahren verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei (21 B 6421/21). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022, am 9. Dezember 2022 bei der Beklagten eingegangen, stellte der Kläger einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr 2022. Dieser Antrag wurde von der Beklagten nicht beschieden. Mit Beschluss vom 28. August 2024 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich des Besoldungsjahres 2022 abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 hat der Kläger seine Klage weiter begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die geringe Anzahl der Beamtinnen und Beamten, die von dem Besoldungsergänzungszuschuss profitierten, nicht etwa zeige, dass deren Einkommenssituation außerhalb der Bewilligungszeiten dauerhaft auskömmlich sei, sondern belege, dass dieses Instrument nicht geeignet sei, die bereits in der Vergangenheit festgestellte Unteralimentation zu beseitigen. Der Kläger profitiere im Übrigen trotz seiner Familienverhältnisse mit zwei Kindern in keiner Weise von dem Besoldungsergänzungszuschuss, da er mit seiner Vergütung nach der Besoldungsgruppe A10, Stufe 4, aus dem Kreis der Berechtigten ausscheide. Unabhängig von den ohnehin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die eingeführte neue Bezugsgröße einer vierköpfigen Doppelverdiener-Familie zeige sich auch und gerade im Fall des Klägers, dass insbesondere der bereits in den Jahren zuvor vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung nicht geheilt werde, da seine Besoldung weiterhin deutlich die Höhe der Mindestalimentation unterschreite. Das gelte auch unter Berücksichtigung der Angleichungszulage nach § 73a HmbBesG. Das Besoldungsstrukturgesetz verstoße gegen das Binnenabstandsgebot: insbesondere ab dem dritten Kind komme es zu Verzerrungen im Besoldungsgefüge und bleibe das Binnenabstandsgebot nicht gewahrt, zumal der Binnenabstand in allen Besoldungsgruppen stark abschmelze, wenn man – richtigerweise – die Familienzuschläge einbeziehe. Auch hinsichtlich des Besoldungsergänzungszuschusses sei das Binnenabstandsgebot anwendbar; dieser sei nicht abstandsgebotsneutral. Durch das Absinken des Besoldungsergänzungszuschusses oder Nichtgewährung ab einer bestimmten Besoldungshöhe werde das Abstandsgebot ebenfalls verletzt. Die Erhöhung der Familienzuschläge und der Besoldungsergänzungszuschuss seien zudem weder einzeln noch in Verbindung miteinander mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Auch die Zweiverdiener-Familie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG, denn sie stelle letztlich eine Querfinanzierung des unteralimentierten Beamtengatten durch seinen Ehepartner und/oder seine Kinder dar, was auch nicht durch eine angebliche Weiterentwicklung gesellschaftlicher Realitäten gerechtfertigt werden könne. Selbst wenn die neue Bezugsgröße grundsätzlich zulässig sei, sei sie jedenfalls im Ergebnis nicht konsequent umgesetzt worden. Es könne im Ergebnis nicht verfassungsgemäß sein, wenn der Gesetzgeber durch die neue Bezugsgröße eine wie durch Zauberhand über dem berechneten Bedarf von 115 % des Grundsicherungsniveaus liegende Besoldung erreiche, obwohl eben diese Besoldung in den Vorjahren ohne diese Neubestimmung noch deutlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus gelegen habe. Erst recht könne eine solche Regelung keinesfalls rückwirkend für das Kalenderjahr 2022 geschaffen werden. Auch sei fälschlicherweise auf die Besoldungsgruppe A 6 als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Mindestabstands abgestellt worden. Die Frage nach dem Ausgangspunkt der Besoldungsgruppe A sei auch deswegen aufgeworfen, da der Besoldungsergänzungszuschuss nicht in allen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gewährt werde. Die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung für das Jahr 2022 verstoße auch gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Alimentation des Klägers für das Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass der Besoldungsergänzungszuschuss abstandsgebotsneutral sei, da er nicht unmittelbar an die Bewertung des jeweiligen Statusamtes anknüpfe. Vielmehr bestimme sich die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses nach der konkreten Familiensituation und der Höhe des Familieneinkommens als Fürsorgeleistung. Die individuelle Frage der Deckung der Bedarfe des Ehegatten sei für die Einstufung der Ämter ohne Bedeutung. Auch nach dem bisherigen Besoldungssystem könne die individuelle Besoldung aufgrund von Zulagen insgesamt die Besoldung aus einer höheren Stufe oder aus dem nächsthöheren Amt übersteigen. Der Besoldungsergänzungszuschuss diene allein dazu, besondere Bedarfe von Familien auszugleichen. Er werde nur so lange gewährt, solange das Familieneinkommen den Mindestabstand zur Grundsicherung nicht wahre. Da für höhere Besoldungsgruppen der Mindestabstand zur Grundsicherung sichergestellt sei, bestehe hier kein entsprechender Bedarf. Auch werde auf die geringe Zahl der Empfängerinnen und Empfänger des Besoldungsergänzungszuschusses hingewiesen: Der Besoldungsergänzungszuschuss sei im Jahr 2022 von 36 Personen, im Jahr 2023 von 50 Personen und im Jahr 2024 von 35 Personen bezogen worden. Es seien zum Zeitpunkt der letzten Abfrage am 21. August 2024 noch 33 Verfahren zur Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses offen. Auf den Besoldungsergänzungszuschuss seien insgesamt 1.704 Beamtinnen und Beamte schriftlich gezielt hingewiesen worden. Der Besoldungsergänzungszuschuss werde in der Regel nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt, zumeist nur im Zeitraum einer Elternzeit des Ehepartners. In 17 Fällen hätten die Beamtinnen und Beamten den Besoldungsergänzungszuschuss über drei Jahre erhalten, in 19 Fällen über zwei Jahre und in 32 Fällen nur für ein Jahr. Von den im Jahr 42.118 Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern im Dienst der Beklagten seien deutlich mehr als 99 % ersichtlich nicht von einer etwaigen Einebnung betroffen. Der Besoldungsgesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, den Besoldungsergänzungszuschuss linear zur nächsthöheren Besoldungsstufe ansteigen zu lassen. Nur so könne verhindert werden, dass der Besoldungsergänzungszuschuss zur Überalimentierung und damit ungerechtfertigten Besserstellung einzelner Gruppen führe. Die Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses werde damit auf das Erforderliche begrenzt und ein mögliches Übersteigen der Besoldung aus einem höheren Amt gerade eingeschränkt. Bei Prüfung des Abstandsgebots seien die Familienzuschläge als nicht leistungsbezogene Fürsorgeleistung nicht in die Berechnung der Abstände einzubeziehen. Das Abstandsgebot sei auch bei Beamtinnen und Beamten mit Kindern beachtet, solange diese eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung hätten als nächstniedrigere Beamtinnen und Beamte mit identischer Familienzuschlagsberechtigung. Ein Differenzierungsgebot, wonach die Familienzuschläge nach Besoldungsgruppe variieren müssten, sei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Mit familienbezogenen Bestandteilen solle insbesondere der Mehrbedarf des Kindes gedeckt werden, der keine Unterschiede in den Besoldungsgruppen aufweise. Die Erhöhung der Familienzuschläge und der Besoldungsergänzungszuschuss seien sowohl einzeln als auch in Verbindung miteinander mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Die Familienzuschläge für das erste und zweite Kind seien durch das Besoldungsstrukturgesetz jeweils um ca. 45 Euro erhöht worden und stellten keinen überproportional großen Anteil an der Gesamtbesoldung dar. Dass durch den Besoldungsergänzungszuschuss Beförderungsanreize verloren gingen, sei nicht ersichtlich. Der Besoldungsgesetzgeber habe auch die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße wählen dürfen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, Rn. 47) ergebe sich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht nur hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung, sondern auch hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Berücksichtigung von anderen Einkünften und vorhandenem Vermögen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation keine Berücksichtigung finden dürfe (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985, 2 BvL 24/82, Rn. 32 ff.; BVerfG, Beschl. v. 11.4.1967, 2 BvL 3/62, Rn. 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 17.12. 2008, 2 C 26/07, Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 19.2.2004, 2 C 20/03, Rn. 30 ff.). Der Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation vorgelagert sei die Bestimmung des Bedarfs der Beamtenfamilie. Die Erwerbs- und Einkommenssituation innerhalb einer „Normalfamilie“ habe sich jedoch seit 1977 grundlegend gewandelt. Die Zweiverdienerfamilie mit zwei Kindern stelle nunmehr die Normalfamilie dar. Die Bedarfe einer vierköpfigen Zweiverdienerfamilie seien aufgrund des hinzuverdienenden Partners offensichtlich andere als bei einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie. Beim häuslichen Zusammenleben kämen die vom Ehepartner geleisteten Beiträge diesem auch selbst zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden. Es bestehe daher keine Veranlassung dazu, den Bedarf des Ehepartners in einer Zweiverdienerfamilie allein durch die Besoldung zu decken. Der so ermittelte angemessene Bedarf der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters werde bei der zu Grunde zu legenden Zweiverdienerfamilie allein durch die Besoldung bestritten. Eine Berücksichtigung von anderen Einkünften und vorhandenem Vermögen der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters zur Deckung der Bedarfe erfolge nicht. Diesem Gedanken entspreche es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das staatlich gewährte Kindergeld bei der Deckung des alimentationsrechtlichen Mindestbedarfs des Kindes einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer Richterin oder eines Richters ebenfalls einbezogen und damit als Teil des Gesamteinkommens angesehen werde. Es sei daher nur folgerichtig hinsichtlich der Bestimmung des zu deckenden Mindestbedarfs des Ehepartners – jedenfalls in der vom Besoldungsgesetzgeber zu Grunde gelegten Familienkonstellation – die Deckung der Bedarfe durch dessen eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung für das Jahr 2022 verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Besoldungsstrukturgesetz entfalte schon keine belastende Wirkung. Unabhängig davon müsse es grundsätzlich dem Gestaltungsraum des Normgebers überlassen bleiben, wie er die amtsangemessene Alimentation ausgestalte. Könne der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliege es folglich ihm, zu entscheiden, wie er die amtsangemessene Alimentation sicherstelle. Die vom Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsstrukturgesetz herangezogenen Werte für die Unterkunftskosten seien realitätsgerecht. Bei der Wohngeldmethode handele sich um eine plausible und realitätsgerechte Methode. So würden die Wohnkosten nach den Höchstbeträgen der Mietenstufe VI zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % ermittelt. Erfasst würden somit nicht nur die Wohnkosten in Hamburg selbst, sondern auch in den überwiegend an Hamburg angrenzenden und von den Beamtinnen und Beamten bewohnten Städten wie Norderstedt und Reinbek und Gemeinden wie Seevetal. Es sei nicht unzulässig, die Wohnkosten über die Grenzen des Stadtstaates hinaus zu ermitteln. Dies folge schon daraus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich Spielraum habe, Bedarfe auch individuell zu erfassen. Es sei nicht die Absicht des Besoldungsgesetzgebers gewesen, die Alimentation insgesamt an den Lebensverhältnissen in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszurichten. Entscheidend sei, dass die Grundsicherungsleistungen zunächst realitätsgerecht und plausibel in Bezug auf die Freie und Hansestadt Hamburg als Stadtstaat erfasst würden. Stelle sich heraus, dass es eine Methode gebe, die Grundsicherungsleistungen nicht nur für Hamburg, sondern auch für das Hamburger Umland realitätsgerecht abbilde, ohne sich hierbei zu sehr von den „Hamburger Werten“ zu entfernen, handele es sich hierbei um die sachgerechteste Methode. Hinsichtlich der übrigen Grundsicherungsleistungen sei festzustellen, dass diese in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen teilweise gravierende Unterschiede wie beispielsweise bei den Kinderbetreuungskosten aufwiesen. Nicht anders verhalte es sich mit dem Verbraucherpreisindex. Die aufgrund der Wohngeldmethode ermittelten Beträge überstiegen auch die als angemessen anerkannten Unterkunftskosten auf Grundlage der fachlichen Anweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II“ (Stand 3.2.2022). Es könne dabei dahinstehen, ob diese behördliche Fachanweisung eine Regelung im Sinne von § 22a, 22 b SGB II sei. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift handele, der keine Außenwirkung zukomme, sei für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten unerheblich. Entscheidend sei, dass die behördliche Fachanweisung eine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus darstelle. Dies sei für die vorliegende Fachanweisung in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts anerkannt (LSG Hamburg, Urt. v. 30.05.2024, L 4 AS 139/21 mit Verweis auf LSG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021, L 4 AS 163/19). Aus den vom Jobcenter team.arbeit.hamburg veröffentlichten jährlichen Geschäftsberichten ergebe sich zudem, dass die Höchstwerte der Fachanweisung bei Stichproben in 2020 zu 98,6 %, in 2021 zu 99,1 % und in 2022 zu 99 % beachtet worden seien. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen habe eine Auswertung der Mieten im sozial geförderten Wohnungsbau auf Basis der Mietenstatistik der Investitions- und Förderbank 2023 (Stichtag 1. April 2023) durchgeführt. Diese komme auf Basis von 1.734 geförderten Objekten mit einer Gesamtzahl von 62.145 Wohnungen in Hamburg auf einen Wert des 95. Perzentil von 9,22 EUR pro m² bei Wohnungen für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft. Bei einer Größe von 90 m² ergebe sich eine Kaltmiete von insgesamt 829,80 Euro. Unter Berücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2022 ermittelten laufenden Betriebskosten in Höhe von 287 Euro pro Monat folge hieraus eine Mietbelastung in Höhe von 1.116,80 Euro monatlich. Im Vergleich dazu führe die Berechnung auf Basis der vom Besoldungsgesetzgeber in Ansatz gebrachte Wohngeldmethode im Ergebnis zu monatlichen Wohnkosten in Höhe von 1.094,50 Euro. Hieraus ergebe sich eine Differenz von lediglich 22,30 Euro monatlich. Die Realitätsgerechtigkeit der vom Besoldungsgesetzgeber verwendeten Werte werde damit deutlich bestätigt. Es lägen im Übrigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Gericht zum Vergleich herangezogenen Werte der Bundesagentur für Arbeit über das 95. Perzentil der anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten (ohne Heizung) unzutreffend seien. Zunächst sei zu beachten, dass nach den eigenen Angaben der Bundesagentur für Arbeit, die einzeln ausgewiesenen Teilbeträge (Wohnkosten, Heizkosten und Betriebskosten) nicht zu einer Gesamtsumme summiert werden dürften. Laut der Bundesagentur für Arbeit bedeuteten hohe Unterkunftskosten nicht gleichzeitig auch hohe Heizkosten und hohe Heizkosten nicht unbedingt hohe Unterkunftskosten. Entsprechendes dürfte für die Betriebskosten gelten. Hinzu komme, dass ebenfalls nach der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit mit E-Mail vom 29. August 2024 die ausgewiesenen Daten nicht um die Fälle öffentlicher Unterbringung bereinigt werden könnten. Es sei mithin nicht auszuschließen, dass die Daten der Bundesagentur für Arbeit um einen weiteren Faktor verzerrt würden. Für die Unterbringung in öffentlichen Unterkünften würden Gebühren pro Person verlangt. Die Meldung einer Gebühr führe dazu, dass dem Jobcenter nur der Gesamtwert der laufenden Kosten der Unterkunft gemeldet werde. Eine Differenzierung zwischen Kosten der Unterkunft, Heizkosten und Betriebskosten könne insoweit nicht erfolgen. Das Merkmal der Unterbringung in einer öffentlichen Unterkunft werde statistisch nicht erfasst und könne nicht bereinigt werden. Durch den Ausschluss von Fluchtbedarfsgemeinschaften werde eine gewisse Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, bei denen man von einem höheren Grad der Unterbringung in öffentlichen Unterkünften ausgehen könne, ausgeschlossen. Eine fortbestehende Verzerrung könne dennoch nicht ausgeschlossen werden. Auch der Ausschluss von Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit beseitige das Problem nicht. Das Merkmal der Staatsangehörigkeit sei kein verlässlicher Indikator für einen Fluchthintergrund. Es könnten insoweit auch Menschen aus der Statistik ausgenommen sein, die sich bereits lange vor dem Krieg in der Ukraine ohne Fluchtgrund in Deutschland aufgehalten hätten. Eine Auswertung der Wohnkosten allein auf Basis der Werte von Wohnungsmietverträgen liege hingegen nicht vor. Die Beklagte halte an ihrer Einschätzung fest, dass die Bedarfe „Schülerbeförderung“ sowie „Lernförderung“ nicht in die Berechnungen des Bereichs Bildung und Teilhabe einzustellen seien. Schon das Bundesverfassungsgericht habe diese Bedarfe nicht zu den typischen Bedarfen gezählt. Auch in der Literatur werde insbesondere die Lernförderung systematisch als „Mehrbedarf“ angesehen, der nicht in den Regelbedarfen berücksichtigt worden sei, da nur ein kleiner Teil der Leistungsberechtigten den Bedarf habe und dieser nur auf gesonderten Antrag erbracht würde. Von den leistungsberechtigten schulpflichtigen Kindern hätten nur 15,6 % Lernförderung erhalten. Bei der Erfassung des Vorteils von Ermäßigungen der Bücherhallen könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein Elternteil unter 27 Jahre alt sei. Daten lägen hierzu nicht vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bei der in den Vergleich einbezogenen Beamtenfamilie mit einer Beamtin oder einem Beamten in der ersten Stufe der Besoldungsgruppe bei einem nicht unerheblichen Teil ein Elternteil jünger als 27 Jahre sei. Die Kosten für die kostenpflichtige achtstündige Kinderbetreuung seien um den Faktor der vermuteten Inanspruchnahme von nur einem Viertel der Grundsicherungsberechtigten zu verringern. Dies entspreche auch dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts. Zunächst sei der individuelle Vorteil des Anspruchsberechtigten zu ermitteln und anschließend ins Verhältnis zur Gesamtheit der potentiell Anspruchsberechtigten zu setzen. Nach Ermittlung des zu berücksichtigenden Wertes sei auf Basis der Anzahl der Nutzer bei ungleichmäßiger Verteilung der Vorteile ein gewichteter Durchschnitt zu bilden. Der Kostenvorteil sei jedoch richtigerweise anhand des Beitragssatzes der vierköpfigen Zweiverdienerfamilie zu berechnen. Dabei sei zudem der Geschwisterrabatt anzuwenden. Veränderungen in den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen könnten auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen sein. Das vermeide Verzerrungen im Vergleich mit der Tariflohnentwicklung, da der TV-L keine familienbezogenen Zahlungen vorsehe. Zudem bilde der Nominallohnindex alle Gehaltsbestandteile ab und damit auch etwaige familienbezogene Zuschüsse. Größere Unternehmen in Hamburg gewährten u.a. Zuschüsse zur Kinderbetreuung. Dass der Nominallohnindex auch Sonderzahlungen umfasse, könne zu Verzerrungen im Vergleich mit der Besoldung führen. Sonderzahlungen in der Privatwirtschaft unterschieden sich in ihrer Funktion stark von dem monatlichen Einkommen. Es handele sich hierbei beispielsweise um gewinnabhängige Tantiemen oder geldwerte Vorteile von Aktienoptionen. Diese könnten auch Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume enthalten. So würden gewinnabhängige Tantiemen in der Regel erst nach Jahresabschluss gezahlt. Der Verbraucherpreisindex unterscheide ebenfalls nicht zwischen dem Konsumverhalten von Einzelpersonen und Familien mit Kindern, so dass es ebenfalls sachgerecht erscheine bei der Besoldungsentwicklung ausgehend von der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße einer vierköpfigen Familie die Entwicklung des Familienzuschlags der Stufen 1 bis 2 zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Vergleichs von Verdienst und Besoldung auf der Grundlage der neuen Verdiensterhebung bestünden Zweifel, ob die sich hieraus ergebenden Werte hinreichend belastbar seien. So enthalte die neue Verdiensterhebung keine Informationen darüber, ob und nach welchem Tarifvertrag die Arbeitnehmer entlohnt würden. Dies sei jedoch von besonderer Bedeutung, da die Besoldung letztlich in erster Linie die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst nachzeichne. Sofern das Gericht im Vergleich keine familienbezogenen Besoldungsbestandteile berücksichtige, seien entsprechende familienbezogene Leistungen der privaten Arbeitgeber ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch die in der Privatwirtschaft geleisteten Sonderzahlungen seien im Vergleich nicht zu berücksichtigen, da sich diese in ihrer Funktion vom monatlichen Einkommen stark unterschieden. Die Kammer hat Auskünfte des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex sowie Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern in Hamburg gewährten Leistungen – insbesondere für Wohn- und Heizkosten – eingeholt. Ferner sind der Kammer Auskünfte des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung erteilt worden. Das Statistische Bundesamt hat zudem auf Anfrage und nach den Vorgaben des Gerichts einen Vergleich der Besoldung mit dem Verdienst von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grundlage der Verdiensterhebung für das Jahr 2022 vorgenommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften im Jahr 2022 mit Art. 33 Abs. 5 GG – sowohl für sich als auch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG – vereinbar sind. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dies unter anderem auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Regelungen im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an (dazu 1.). Diese Regelungen sind tauglicher Vorlagegegenstand im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG (dazu 2.). Die Kammer hält diese für verfassungswidrig (dazu 3.). 1. Für die Entscheidung über die vorliegende Klage kommt es auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Vorschriften an. Die Klage ist zulässig [dazu a)] und ihre Begründetheit hängt von der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes ab [dazu b)]. a) Die Klage ist zulässig. aa) Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 21). Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29). bb) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es kann insoweit offenbleiben, ob das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation als Frage des Feststellungsinteresses oder als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behandeln ist (vgl. zur Zuordnung zum Feststellungsinteresse VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 23; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15, n.v.; offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; VG Berlin Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 65; siehe zur Gegenauffassung zum Beispiel: OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34 m.w.N.). Denn jedenfalls hat der Kläger noch während des laufenden Haushaltsjahres im Jahr 2022 gegenüber der Beklagten die Höhe seiner Besoldung beanstandet. Weiter offenbleiben kann, ob und inwiefern es erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Kalenderjahr erneut geltend zu machen (vgl. hierzu beispielsweise OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20-26 m.w.N.). cc) Dass das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Besoldung des Jahres 2022 nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 24; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 34). Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn – wie vorliegend – zu erwarten ist, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, 2 S 2103/20, juris Rn. 150 f.). In allen Verfahren, in denen die Beklagte über die Besoldung im Jahr 2022 entschieden hat, hat sie die Anträge – vor allem unter Hinweis auf ihre Gesetzesbindung – abgelehnt und die Widersprüche zurückgewiesen. Das Schreiben des Klägers für das Jahr 2022 dürfte sie nach ihrer Praxis allein deshalb nicht beschieden haben, weil sie nur Schreiben von Personen zu bescheiden scheint, bei denen noch kein Klagverfahren für vorherige Jahre anhängig ist (vgl. zu dieser Praxis: Bü-Drs. 22/15410, S. 2; VG Hamburg Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 24). b) Die Begründetheit der Klage hängt von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelungen ab. Die Klage wäre begründet, falls das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, und unbegründet, falls das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung nicht trifft. Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die hier maßgeblichen Normen anzuwenden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 100 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt (vgl. § 3 Abs. 1 HmbBesG). Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die im Tenor benannten Vorschriften nicht zugänglich, sodass die vorliegend begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 101; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 75; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). 2. Als formelle Gesetze sind die im Tenor bezeichneten Regelungen tauglicher Vorlagegegenstand im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG. 3. Die Kammer hält die im Tenor bezeichneten Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG – sowohl für sich als auch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG – für verfassungswidrig. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71). Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen. Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24). Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75). Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung des Klägers als Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2022 evident unzureichend und damit verfassungswidrig zu niedrig ist. Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 sind bereits selbständig wegen einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung des Abstandsgebots verfassungswidrig [dazu a)]. Ob sie daneben auch deshalb verfassungswidrig sind, weil sie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 10 – wie den Kläger – ohne sachlichen Grund im Vergleich zu den Beamtinnen und Beamten in den niedrigeren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen benachteiligen [dazu b)], kann offen bleiben. Zum anderen hat die Alimentation in den betreffenden Besoldungsgruppen im Jahr 2022 nicht den verfassungsrechtlich geforderten Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau gewahrt [dazu c)]. Eine Überprüfung der Einhaltung prozeduraler Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung ist daher entbehrlich [dazu d)]. a) Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 sind selbstständig wegen einer Verletzung des Abstandsgebots verfassungswidrig. Für die Verfassungswidrigkeit von besoldungsrechtlichen Regelungen nach Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG reicht es nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers aus, wenn eine Regelung – wie im vorliegenden Verfahren – das Abstandsgebot beeinträchtigt [dazu aa)] und es hierfür keine sachliche Rechtfertigung [dazu bb)] gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 45 („missachtet“), 52-60 („Preisgabe“); BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 100 (zur Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), 105 („beeinträchtigt“); VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 68 ff. („verstößt“); vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 88, 92). aa) Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 beeinträchtigen das Abstandsgebot. Bei dem Abstandsgebot [dazu grundsätzlich (1)] ist neben dem Grundgehalt unter anderem auch der Besoldungsergänzungszuschuss zu betrachten [dazu (2)]. Verglichen werden vorliegend die Abstände in dem Jahr 2022 mit den Abständen in den vorherigen Jahren 2017 und 2021 [dazu (3)]. Herangezogen werden hierbei die jeweiligen Abstände der Besoldungsgruppe A 10 zu den Besoldungsgruppen A 9 und A 6 [dazu (4)]. Der Vergleich zeigt, dass das Abstandsgebot beeinträchtigt ist, weil die Abstände der Besoldung der genannten Besoldungsgruppen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls „erheblich vermindert“ worden sind [dazu (5)]. (1) Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45). Eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots liegt jedoch nicht erst bei einer Einebnung der Abstände vor. Vielmehr liegt eine Beeinträchtigung bereits dann vor, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen „deutlich verkürzt“ oder „erheblich vermindert“ werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 40, 87 ff.; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 74 („signifikant abgeschmolzen“)). Bei dem Abstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 74 ff.). Hergeleitet wird es aus dem Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110; zum Leistungsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG siehe BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 31). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den die Beamtinnen und Beamten bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt haben. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 69 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 32; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 19 f.). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt zudem darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Beschl. v. 17.12.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 90; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 111). Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 18; VerfGH NRW, Urt. v. 1.7.2014, 21/13, juris Rn. 68). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Vor diesem Hintergrund bestimmt sich die Amtsangemessenheit der Besoldung auch im Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 17.12.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 90; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 111). Im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip muss mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Beschl. v. 17.12.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 90; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 111). Amtsangemessene Gehälter sind daher so zu bemessen, dass sie den Beamtinnen und Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 90; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 111; BVerfG, Urt. v. 6.3.2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330, juris Rn. 77). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungsabstände bietet sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 30, juris Rn. 79; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 51). (2) Bei der Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen sind neben Grundgehaltssätzen, allgemeinen Sonderzahlungen und allgemeinen Stellenzulagen [dazu (a)] auch der Besoldungsergänzungszuschuss [dazu (b)]. Ob auch Familienzuschläge bzw. die familienbezogene Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz (HmbSZG) einzubeziehen sind [dazu (c)], kann offen bleiben. (a) Bei der Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen sind die Grundgehaltssätze (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 70, 80; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 151; BVerfG, Urt. v. 5.11.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 112; BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 19). Allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährte allgemeine Stellenzulagen werden ebenfalls berücksichtigt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 73, 81 m.w.N., 90; VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 226, 228). In gleicher Weise gewährte Sonderzahlungen sind ebenfalls grundsätzlich einzubeziehen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 90 f.; offen gelassen in: VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 248-253; vgl. zu Parameter 5 der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82). Ob im jeweiligen zu prüfenden Zeitabschnitt bzw. Jahr bei der Prüfung des Abstandsgebots auch Einmalzahlungen oder nur „fortlaufende Besserstellungen“ einzubeziehen sind (siehe hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 38; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 72), kann vorliegend dahinstehen. Nicht einzubeziehen sind nach der Auffassung der Kammer – jedenfalls bei der Prüfung des Abstandsgebots im vorliegenden Verfahren wie auch bei der Prüfung des Mindestabstandsgebots – solche Besoldungsbestandteile wie zum Beispiel besondere Stellenzulagen, die nicht allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden und deshalb auch beim Mindestabstandsgebot nicht zu berücksichtigen sind (siehe zum Mindestabstandsgebot: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73; hinsichtlich der bei der Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation allgemein einzubeziehenden Besoldungsbestandteile vgl. zudem: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf die Aufzählung in: BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 56). (b) Nach der Ansicht der Kammer ist auch der Besoldungsergänzungszuschuss in die Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen. Der Besoldungsergänzungszuschuss ist nach der obigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls deshalb bei der Prüfung des Abstandsgebots zu berücksichtigen, weil er nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG mit aufsteigender Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe abnimmt und in höheren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen sogar ganz wegfällt. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Sinn und Zweck des Abstandsgebots ist er bereits aus diesem Grund nicht „abstandsgebotsneutral“. Denn jedenfalls in dieser konkreten Ausgestaltung ist der Zuschuss zumindest geeignet, die notwendigerweise abgestufte Besoldung zumindest teilweise einzuebnen, den oben dargestellten Leistungsbezug des Besoldungsrechts zumindest teilweise aufzuheben und die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang zumindest teilweise zu lösen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass nur solche Bezügebestandteile in die Betrachtung des Abstandsgebots einzubeziehen sind, die an keinen anderen Sachverhalt anknüpfen als an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe (so aber VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 228; vgl. auch: VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 78). Für eine Einbeziehung einer Leistung des Dienstherrn muss es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zwingend um eine „echte Besoldungserhöhung“ handeln und die Gewährung des Bezügebestandteils muss auch nicht ausschließlich an innerdienstliche und unmittelbar statusamtsbezogene Kriterien anknüpfen (so im Ergebnis auch: OVG Bremen, Urt. v. 16.12.2020, 2 D 291/19, juris Rn. 39, 56-60). Diese Ansätze sind nach der Ansicht der Kammer nicht überzeugend. Wie oben dargestellt, soll durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Dies kann es aus der Sicht der Kammer erforderlich machen, gerade auch nicht (ausschließlich) an das Statusamt anknüpfende Besoldungsbestandteile zu berücksichtigen, weil diese der genannten Verknüpfung von amtsbezogenen Kriterien und der Höhe der Bezüge zuwiderlaufen (vgl. zu einem Anwuchs von leistungsunabhängig ausgestalteten Zuschlägen allgemein: Wiss. Dienst d. Thüringer Landtags, Stn. v. 30.8.2021, WD 9/21, LT-Drs. 7/4188, S. 20; ferner die Ansätze in: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 325-332; OVG Bremen, Urt. v. 16.12.2020, 2 D 291/19, juris Rn. 33, 39 ff.). Die Kammer folgt auch nicht dem Argument der Beklagten, dass die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses sich (überhaupt) nicht auf die Wertigkeit des Amtes beziehe, sondern (lediglich) auf die für die Bemessung der Besoldung angenommene Familienkonstellation, bei der der Ehegatte den eigenen Bedarf nicht in einem ausreichenden Maß selbst deckt. Die Art und Weise, wie der Familienzuschlag in Hamburg ausgestaltet ist, führt dazu, dass Beamtinnen und Beamte trotz identischer Familiensituation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) allein aufgrund ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Erfahrungsstufe unterschiedlich behandelt werden. Der einzige Unterschied, den der Gesetzgeber – mittelbar über das Familieneinkommen – zulasten der Beamtinnen und Beamten in höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen heranzieht, ist die Höhe ihrer Besoldung. Dass der Besoldungsergänzungszuschuss nicht allen Beamtinnen und Beamten, sondern nur jenen mit Anspruch auf Familienzuschläge für Kinder gewährt wird, macht insoweit keinen Unterschied (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, juris Rn. 47: „Deshalb ist durch die nach Besoldungsgruppen abgestufte (Grund-)Besoldung auch bei kinderreichen Beamten oder Richtern mit fünf Kindern das Abstandsgebot solange beachtet, solange der Beamte oder Richter mit fünf Kindern eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung hat als der nächstniedrigere Beamte oder Richter mit fünf Kindern.“). Die Einbeziehung des Besoldungsergänzungszuschusses hat nach Auffassung der Kammer daher zur Konsequenz, dass die Prüfung des Abstandsgebots unter Berücksichtigung der konkreten Familiensituation des Klägers (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) zu erfolgen hat. (c) Ob auch Familienzuschläge bei der Prüfung des Abstandsgebots zu berücksichtigen sind (für eine Berücksichtigung: Wiss. Dienst d. Thüringer Landtags, Stn. v. 30.8.2021, WD 9/21, LT-Drs. 7/4188, S. 22; dagegen: Bü-Drs. 22/12727, S. 7; OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2019, 2 A 695/18, juris Rn. 18; für entsprechend der Besoldungsgruppe „amtsangemessen“ steigende Familienzuschläge siehe: BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 24), kann vorliegend wegen fehlender Ergebnisrelevanz offen bleiben. Dass das Bundesverfassungsgericht bei vorherigen Prüfungen des Abstandsgebots familienbezogene Besoldungsbestandteile nicht mit in den Blick genommen hat (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 93), spricht zunächst nicht zwingend gegen ihre Berücksichtigung. Wie das Verwaltungsgericht Berlin bereits überzeugend ausgeführt hat, hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen zur Prüfung des Abstandsgebots in Fällen formuliert, in denen die Auswirkung weiterer Bezügebestandteile – wie des Familienzuschlags – auf das Abstandsgebot schlicht nicht thematisiert worden war (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 81). Dies passt zu der Rolle, die das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht den „kinderbezogenen“ Besoldungsbestandteilen im Einklang mit den Besoldungsgesetzgebern zumindest bisher beigemessen hatten. Jedenfalls die „kinderbezogenen“ Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind traten nur ergänzend zum Grundgehalt hinzu, durften mithin – wie heute auch – erheblich unter den Beträgen bleiben, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden (BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, BVerwGE 161, 297, juris Rn. 13; vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 6.6.2016, 4 S 1094/15, juris Rn. 38). In den Reaktionen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 in den Verfahren 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 haben die Familienzuschläge allerdings unter anderem in Hamburg vor allem für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei Kindern und in anderen Bundesländern auch für Beamtinnen und Beamte mit bis zu zwei Kindern zumindest quantitativ ein stärkeres Gewicht bekommen. Ob diese Entwicklung im Ergebnis dazu führt, dass die Familienzuschläge beim Abstandsgebot zu berücksichtigen oder ob sie hinsichtlich des Abstandsgebots etwa (weiterhin) „neutral“ sind, solange sie für alle Beamtinnen und Beamten gleich hoch sind und nicht über den zusätzlichen durch die weiteren Familienangehörigen verursachten Bedarf hinausgehen, kann vorliegend offen bleiben. Die Einbeziehung der Familienzuschläge wie auch ihre Nichteinbeziehung ändert vorliegend nichts an dem durch die Einbeziehung des Besoldungsergänzungszuschusses gestützten Ergebnis. Entsprechende Überlegungen gelten für die jährliche Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbSZG in Höhe von 300 Euro je Kind. Dahinstehen kann auch, ob die Besoldungsbestandteile, die bei der Prüfung des Mindestabstandgebots und die bei der Prüfung des Abstandsgebots zu berücksichtigen sind, zwingend identisch sein müssen. (3) Verglichen werden vorliegend die Abstände in dem Jahr 2022 mit den Abständen in den Jahren 2021 sowie 2017 und hierbei jeweils die Abstände zwischen den Jahresbeträgen. Der Besoldungsgesetzgeber hat bei seiner Prüfung des Abstandsgebots die Abstände zwischen den Jahresbeträgen der Besoldung verglichen (Bü-Drs. 21/17902, S. 43, 62-64, 66-68, 70-72; Bü-Drs. 22/8848, S. 32, 68-70). Die Kammer legt der vorliegenden Prüfung jedenfalls damit im Einklang ebenfalls die Jahresbesoldung zugrunde. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu dem Verfahren 2 BvL 4/18 nicht beanstandet hat, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für jedes Jahr nur ein Monatsgehalt verglichen hatte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 140; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.10.2016, 4 B 37.12, juris Rn. 107). Insbesondere lässt die knappe Bezugnahme des Bundesverfassungsgerichts auf die Berechnungen des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennen, dass nicht auch die Jahresbesoldung verglichen werden dürfte. Außerdem werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Prüfung des Mindestabstandsgebots die Jahresbeträge verglichen und – jedenfalls ohne Anlass – nicht geprüft, ob die Besoldung in einem bestimmten Monat den Mindestabstand unterschreitet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 145). Inwieweit es in Betracht kommen kann, dies anders zu bewerten, wenn eine unterjährige Änderung zu einer ab dann folgenden Beeinträchtigung des Abstandsgebots führt (VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 1, 94, 100, 112, 120), kann vorliegend dahinstehen, weil eine solche unterjährige Änderung hier nicht erfolgt ist. Für die Prüfung, ob eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots vorliegt, werden für das vorliegende Verfahren die Abstände in dem Jahr 2022 mit den Abständen in den Jahren 2017 und 2021 verglichen. Es kann offen bleiben, ob der Vergleich mit den Abständen im Jahr 2021 (auch) deshalb geboten ist, weil die Abstände unmittelbar vor und nach der Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses zum 1. Januar 2022 heranzuziehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 29 f., 121; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 93). Das Abstellen auf den Abstand im streitgegenständlichen Kalenderjahr und die Abstände in den letzten fünf Kalenderjahren (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 188) kommt vorliegend zum gleichen Ergebnis. (4) Bei der Prüfung des Abstandsgebots ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die zu prüfende Besoldung nicht nur mit der Besoldung der unmittelbar niedrigeren Besoldungsgruppe, sondern auch mit der Besoldung weiterer Besoldungsgruppen zu vergleichen. Das Bundesverfassungsgericht verglich die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 mit der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 sowie die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 3 mit der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9, A 13 und R 1 (BVerfG, Urt. v. 5.11.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 174, 188; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 179: R 1 im Vergleich zu „A 4/A 5“ und A 13). Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 verglich das Bundesverfassungsgericht mit der Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 5 und A 9 und die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 9 mit der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 5 (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 151, 155, 164). Weiter verglich das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (Ost) sowie „das Verhältnis anderer benachbarter Besoldungsgruppen“ (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 29, 105-107). Das Verwaltungsgericht Berlin setzte die Besoldung nach der Besoldungsgruppe W 1 in Relation zu der Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 4 und A 13 (VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 233-241) und das Verwaltungsgericht Schleswig setzte die Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 ins Verhältnis zur Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 5 (VG Schleswig, Beschl. v. 20.9.2018, 12 A 69/18, juris Rn. 126-129). Die Kammer vergleicht vor diesem Hintergrund die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 mit der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9 und A 6. Ob alternativ oder zusätzlich auch die Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 5 und A 4 verglichen werden müsste, kann mangels Ergebnisrelevanz dahinstehen. Weiter kann mangels Ergebnisrelevanz offen bleiben, ob innerhalb der Besoldungsgruppe jeweils auf die Endstufe (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 151) und/oder – insbesondere mit Blick auf die insoweit differenzierende Regelung zum Besoldungsergänzungszuschuss – jeweils auf die konkrete Erfahrungsstufe des Klägers abzustellen ist (für eine Darstellung der verschiedenen Ansätze des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang siehe: VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 226 m.w.N.). Denn die Gegenüberstellung zeigt vorliegend sowohl bei einem Vergleich der Endstufen als auch beim Vergleich der Erfahrungsstufe des Klägers eine deutliche Beeinträchtigung des Abstandsgebots. (5) Der Vergleich zeigt, dass das Abstandsgebot beeinträchtigt ist, weil die Abstände der Besoldung der genannten Besoldungsgruppen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls „erheblich vermindert“ worden sind. Der Besoldungsergänzungszuschuss führt dazu, dass bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) die Gesamtbesoldung verschiedener Besoldungsgruppen teilweise vollständig nivelliert oder Abstände zumindest erheblich vermindert werden [dazu (a) und die Tabellen unter (d)]. Dass gegenwärtig nur wenige Beschäftigte den Besoldungsergänzungszuschuss tatsächlich in Anspruch nehmen, ist unerheblich [dazu (b)]. Es macht hinsichtlich der Beeinträchtigung des Abstandsgebots auch keinen Unterschied, dass der Besoldungsergänzungszuschuss nach den Angaben der Beklagten in der Regel nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt wird [dazu (c)]. (a) Der Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a HmbBesG i.V.m. Anlage VIIa wird nicht unabhängig von der Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe der Beamtinnen und Beamten gewährt. Mit ihm soll die Besoldung „aufgefüllt“ werden, bis (und damit) sie den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht mehr unterschreitet (Bü-Drs. 22/12727, S. 43). Die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses und dessen Höhe hängt aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung von der Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe der Beamtinnen und Beamten ab [siehe dazu schon oben unter 3. a) aa) (2) (b)]. Im Unterschied zum Familienzuschlag bewirkt der Besoldungsergänzungszuschuss nicht nur eine Nivellierung der Besoldung verschiedener Besoldungsgruppen aufgrund einer unterschiedlichen Familienstruktur, sondern führt auch dazu, dass bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) die Gesamtbesoldung verschiedener Besoldungsgruppen vollständig nivelliert wird [siehe dazu (d); vgl. auch: Schwan, Stellungnahme zum Entwurf eines Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes v. 12.10.2023, S. 54, 105 („Einheitsbesoldung“)]. Diese Nivellierung lässt sich nicht mit den Ausführungen in dem Entwurf für das Besoldungsstrukturgesetz rechtfertigen, nach denen es „[b]ereits nach der geltenden Rechtslage […] bei allen Dienstherren möglich [ist], dass die Gesamtbesoldung einer kinderreichen Beamtin oder eines kinderreichen Beamten höher ist als die Gesamtbesoldung einer kinderlosen Beamtin oder eines kinderlosen Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe, ohne dass dieser Umstand jemals als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen worden ist“ (Bü-Drs. 22/12727, S. 7). Diese Ausführungen betreffen nicht den Abstand der Besoldung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten in unterschiedlichen Besoldungsgruppen, sondern beziehen sich lediglich auf wegen ihrer unterschiedlichen Familiensituation in Bezug auf das Abstandsgebot nicht vergleichbare Beamtinnen und Beamten. Zum Familienzuschlag führt die Beklagte zwar zutreffend aus: „Das Abstandsgebot ist auch bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit Kindern beachtet, solange diese eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung haben als nächstniedrigere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter mit identischer Familienzuschlagsberechtigung.“ (Schriftsatz v. 13.9.2024, S. 7, Hervorhebung nicht im Original). Diese Differenzierung gilt aber entsprechend beim Besoldungsergänzungszuschuss. Darüber hinaus soll der Besoldungsergänzungszuschuss in seiner aktuellen Ausgestaltung – anders als beispielsweise ein Ortszuschlag – nicht einen bei den Beamtinnen und Beamten in einer bestimmten Höhe und unabhängig von ihrer Besoldung bestehenden besonderen Bedarf, sondern ein – in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe – nach der Vorstellung des Gesetzgebers ansonsten unzureichendes (Grund-)Einkommen der jeweiligen Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien anheben. (b) Dass nach den in § 45a HmbBesG aufgestellten Voraussetzungen gegenwärtig nur wenige Personen den Besoldungsergänzungszuschuss tatsächlich in Anspruch nehmen, ändert nichts daran, dass die gesetzliche Grundkonzeption das Abstandsgebot beeinträchtigt und dies den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das mengenmäßige Verhältnis der tatsächlich betroffenen Personen zur Gesamtanzahl der Beamtinnen und Beamten ist bei der vorliegenden strukturellen Beeinträchtigung des Abstandsgebots rechtlich nicht relevant. In seiner Entscheidung zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung des Abstandsgebots nicht berücksichtigt, wie viele Menschen die Regelungen betrafen, die es für verfassungswidrig gehalten hat, sondern abstrakt die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter in unterschiedlichen Besoldungsgruppen verglichen (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris; so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 16.12.2020, 2 D 291/19, juris Rn. 39, 56-60). Aus der Entscheidung ergibt sich zudem, dass eine „Preisgabe“ des Abstandsgebots jedenfalls dann nicht auf „Ausnahmefälle“ begrenzt ist, wenn sie sich – wie vorliegend – über mehrere Laufbahngruppen hinweg erstreckt (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60). Gleiches gilt aus entsprechenden Erwägungen für die Überlegung des Bundesverfassungsgerichts, ob mit höheren Ämtern durchgängig oder nur „in aller Regel“ höhere Dienstbezüge verbunden sein müssen (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 24 f. m.w.N.; siehe dazu auch: VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 69). Hieraus ergibt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls keine vorliegend relevante Begrenzung des Abstandsgebots. Ohne dass es hierauf noch ankommt, ist hinsichtlich der Anzahl der von der vorliegenden Beeinträchtigung des Abstandsgebots betroffenen Personen anzumerken, dass die von der Beklagten angeführten Zahlen nur diejenigen Personen abbilden, die den Besoldungsergänzungszuschuss in seiner aktuellen – zu beanstandenden – Ausgestaltung auch erhalten haben. Von der Beeinträchtigung des Abstandsgebots sind nach Ansicht der Kammer aber nicht nur diese Personen, sondern darüber hinaus auch alle Beamtinnen und Beamten betroffen, die im Jahr 2022 gerade keinen Besoldungsergänzungszuschuss erhielten, den Zuschuss in einer niedrigen Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe aber erhalten hätten. Betroffen sind ferner alle Beamtinnen und Beamten, die im Jahr 2022 zwar einen Besoldungsergänzungszuschuss erhielten, aber in einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe einen höheren Zuschuss erhalten hätten. Ob es bei der gegenwärtig eher geringen Inanspruchnahme des Besoldungsergänzungszuschusses bleibt, erscheint perspektivisch zudem fraglich, wenn man davon ausgeht, dass der Besoldungsergänzungszuschuss möglicherweise auch einen Anreiz für den Verzicht auf eine bloß geringfügige Beschäftigung der Ehegatten schaffen und damit einen Anstieg des Anteils von Alleinverdienerfamilien bewirken könnte (vgl. Finanzministerin des Landes Schleswig-Holsteins, Schreiben an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14.3.2022, LT-Umdruck 19/7321, Anlage 1, S. 10 f.). Die Kammer folgt insofern auch nicht der Argumentation der Beklagten, dass deutlich mehr als 99 % der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter nicht von der Beeinträchtigung des Abstandsgebots betroffen seien. (c) Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Abstandsgebots macht es auch keinen Unterschied, dass der Besoldungsergänzungszuschuss nach den Angaben der Beklagten in der Regel aufgrund vorübergehender Umstände eines besonderen Lebensabschnittes gewährt wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht relevant. Die von dem Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Regelung zur Verzögerung der Besoldungserhöhung nach Beförderungen verzögerte die Besoldungserhöhung um einen Zeitraum von „lediglich“ zwei Jahren, ohne dass dies hinsichtlich ihrer Verfassungswidrigkeit einen Unterschied gemacht hätte (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris). Bei der Entscheidung zum Auslaufen der Ostbesoldung wurde unter anderem eine Verzögerung der Besoldungserhöhung um vier Monate als Beeinträchtigung des Abstandsgebots angesehen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 25, 87 ff.; zu verzögerten Besoldungsanpassungen als Beeinträchtigung des Abstands- und nicht des Gleichbehandlungsgebots siehe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45). Entscheidend ist wie auch beim Mindestabstandsgebot, ob die Besoldung in dem konkreten streitgegenständlichen Zeitraum die Anforderungen des jeweiligen Gebots erfüllt. Inwiefern es sich ohnehin aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergeben müsste, dass der Abstand der Besoldung unterschiedlicher Besoldungsgruppen nur ausnahmsweise und gegebenenfalls vorübergehend eingeebnet oder erheblich reduziert wird, kann damit dahinstehen. (d) Der Besoldungsvergleich zeigt, dass bei Beamtinnen und Beamten wie dem Kläger die Abstände der Besoldungsgruppe A 10 zu niedrigeren Besoldungsgruppen erheblich vermindert werden. Nach obigen Maßstäben werden bei dem untenstehenden Vergleich für die Besoldungsgruppe A 10 sowohl die konkrete Erfahrungsstufe des Klägers (Stufe 4) als auch die Endstufe zugrunde gelegt. Dabei wird jeweils berücksichtigt, ob in den zu vergleichenden niedrigeren Besoldungsgruppen ein Ehegatteneinkommen, das dem konkreten Einkommen der Ehefrau des Klägers (Bruttojahreseinkommen: 2.403,86 Euro) entspricht, überhaupt zur Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses führen würde. Der Familienzuschlag und die Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro je Kind werden hingegen nicht berücksichtigt. Ihre Berücksichtigung würde vorliegend keinen relevanten Unterschied machen [vgl. dazu die Tabelle (bb) mit der beispielhaft erstellten Tabelle (cc)]. Dargestellt werden die Abstände jeweils mit dem positiven Prozentwert, um den die Besoldung der höheren Besoldungsgruppe über der Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe liegt (Besoldung der höheren Besoldungsgruppe / Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe x 100-100; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 59). Die Verringerung der Abstände wird mit dem positiven Prozentwert dargestellt, um den sich der Abstand verringert hat (100 - neuer Abstand/ursprünglicher Abstand x 100; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 59). Es zeigt sich, dass die Abstände zumindest in einer das Abstandsgebot beeinträchtigenden Weise vermindert werden. Sowohl bei einem Abstellen auf die Erfahrungsstufe des Klägers als auch bei einem Abstellen auf die Endstufe der Besoldungsgruppe gibt es hinsichtlich des Abstands der Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 9 keine nennenswerte Verminderung des Abstands. Es kommt jedoch zu einer erheblichen Verminderung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 6 um 40,42 % (Endstufe) beziehungsweise 76,3 % (Stufe 4). Dies würde ebenso gelten, wenn man den Vergleich nicht konkret unter Berücksichtigung eines Ehegatteneinkommens in Höhe von 2.403,86 Euro, sondern abstrakt für eine Alleinverdienerfamilie vornehmen würde. In diesem Fall würde lediglich in der Tabelle (aa) bei der für das vorliegende Ergebnis nicht relevanten Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2022 ein Besoldungsergänzungszuschuss in Höhe von 68 Euro monatlich in den Vergleich einzustellen sein und zusätzlich zu einer Verringerung der Abstände von der Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 9 führen. Tabelle (aa): A 10, Stufe 4 A 10 A 9 (LBG 2) A 6 2017 Grundgehalt (Monat) 3.172,82 Euro 2.893,26 Euro 2.477,77 Euro Allg. Stellenzulage (Monat) 87,22 Euro 87,22 Euro 20,07 Euro Insgesamt (Jahr) 39.120,48 Euro 35.765,76 Euro 29.974,08 Euro Abstand zu A 10 9,38 % 30,51 % 2021 Grundgehalt (Monat) 3.493,32 Euro 3.185,52 Euro 2.728,06 Euro Stellenzulage (Monat) 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.184,49 Euro 1.082,91 Euro 907,56 Euro Insgesamt (Jahr) 44.256,81 Euro 40.461,63 Euro 33.909,60 Euro Abstand zu A 10 9,38 % 30,51 % 2022 Grundgehalt 01-11/2024 3.493,32 Euro 3.185,52 Euro 2.728,06 Euro Stellenzulage 01-11/2024 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Grundgehalt 12/2024 3.591,13 Euro 3.274,71 Euro 2.804,45 Euro Stellenzulage 12/2024 98,73 Euro 98,73 Euro 22,73 Euro BEZ (Monat) 0 Euro 0 Euro 615,00 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.187,25 Euro 1.085,44 Euro 909,67 Euro Insgesamt (Jahr) 44.360,07 Euro 40.556,04 Euro 41.368,72 Euro Abstand zu A 10 9,38 % 7,23% Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2017 um 0 % 76,3 % Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2021 um 0 % 76,3 % Tabelle (bb): A 10, Stufe 8 A 10 A 9 (LBG2) A 6 2017 Grundgehalt (Monat) 3.636,76 Euro 3.260,63 Euro 2.683,37 Euro Stellenzulage (Monat) 87,22 Euro 87,22 Euro 20,07 Euro Insgesamt (Jahr) 44.687,76 Euro 40.174,20 Euro 32.441,28 Euro Abstand zu A 10 11,23 % 37,75 % 2021 Grundgehalt (Monat) 4.004,12 Euro 3.590,00 Euro 2.954,43 Euro Stellenzulage (Monat) 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.353,05 Euro 1.216,39 Euro 982,26 Euro Insgesamt (Jahr) 50.554,97 Euro 45.448,87 Euro 36.700,74 Euro Abstand zu A 10 11,23 % 37,75 % 2022 Grundgehalt 01-11/2024 4.004,12 Euro 3.590,00 Euro 2.954,43 Euro Stellenzulage 01-11/2024 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Grundgehalt 12/2024 4.116,24 Euro 3.690,52 Euro 3.037,15 Euro Stellenzulage 12/2024 98,73 Euro 98,73 Euro 22,73 Euro BEZ (Monat) 0 Euro 0 Euro 382,00 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.356,21 Euro 1.219,23 Euro 984,55 Euro Insgesamt (Jahr) 50.672,94 Euro 45.554,92 Euro 41.370,37 Euro Abstand zu A 10 11,23 % 22,49 % Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2017 um 0 % 40,42 % Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2021 um 0 % 40,42 % Tabelle (cc): A 10, Stufe 8 mit Familienzuschlägen und kinderbezogener Sonderzahlung A 10 A 9 (LBG2) A 6 2017 Grundgehalt (Monat) 3.636,76 Euro 3.260,63 Euro 2.683,37 Euro Stellenzulage (Monat) 87,22 Euro 87,22 Euro 20,07 Euro Familienzuschlag (Monat) 349,50 Euro 349,50 Euro 349,50 Euro Sonderzahlung Kinder (Jahr) 600,00 Euro 600,00 Euro 600,00 Euro Insgesamt (Jahr) 49.481,76 Euro 44.968,20 Euro 37.235,28 Euro Abstand zu A 10 10,04 % 32,89 % 2021 Grundgehalt (Monat) 4.004,12 Euro 3.590,00 Euro 2.954,43 Euro Stellenzulage (Monat) 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.353,05 Euro 1.216,39 Euro 982,26 Euro Familienzuschlag (Monat) 384,80 Euro 384,80 Euro 384,80 Euro Sonderzahlung Kinder (Jahr) 600,00 Euro 600,00 Euro 600,00 Euro Insgesamt (Jahr) 55.772,57 Euro 50.666,47 Euro 41.918,34 Euro Abstand zu A 10 10,08% 33,05 % 2022 Grundgehalt 01-11/2024 4.004,12 Euro 3.590,00 Euro 2.954,43 Euro Stellenzulage 01-11/2024 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Grundgehalt 12/2024 4.116,24 Euro 3.690,52 Euro 3.037,15 Euro Stellenzulage 12/2024 98,73 Euro 98,73 Euro 22,73 Euro BEZ (Monat) 0 Euro 0 Euro 382,00 Euro Familienzuschlag (Monat) 485,96 Euro 485,96 Euro 485,96 Euro Sonderzahlung Kinder (Jahr) 600,00 Euro 600,00 Euro 600,00 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.356,21 Euro 1.219,23 Euro 984,55 Euro Insgesamt (Jahr) 57.104,46 Euro 51.986,44 Euro 47.801,89 Euro Abstand zu A 10 9,84 % 19,46 % Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2017 um 1,99 % 40,83 % Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2021 um 2,38 % 41,11 % bb) Die Beeinträchtigung des Abstandsgebots ist auch nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung ergibt sich weder aus dem Verbot der Neuverschuldung [dazu (1)] noch aus besonderen sozialen Belangen [dazu (2)]. Es liegen auch keine rechtmäßige Pauschalierung [dazu (3)] und keine rechtmäßige Umgestaltung des Besoldungssystems vor [dazu (4)]. (1) Es kann offen bleiben, ob eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots wegen des Verbots der Neuverschuldung nach Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 99; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 132). Eine solche Rechtfertigung ist für die Beeinträchtigung des Abstandsgebots im Jahr 2022 nicht ersichtlich und wird in den Gesetzgebungsmaterialien auch nicht ansatzweise erwähnt. (2) Entsprechendes gilt für eine Rechtfertigung durch besondere soziale Belange. Ob diese eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots ausnahmsweise rechtfertigen können, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 99; ebenso: BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 27; vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 132). Unabhängig davon, ob eine solche Rechtfertigung möglich ist, sind für die vorliegende Beeinträchtigung des Abstandsgebots jedenfalls keine besonderen sozialen Belange ersichtlich, die sie in einem ausreichenden Maße rechtfertigen könnten [dazu (a) bis (d)]. (a) Dass der Besoldungsergänzungszuschuss nur „zielgerichtet“ in den Fallgestaltungen greifen soll, „bei denen die Gefahr einer Unteralimentation besonders hoch wäre“ (Bü-Drs. 22/12727, S. 43), ist als Rechtfertigung unzureichend. Die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtinnen und Beamten rechtfertigt die hier infrage stehende Schlechterstellung der Personen in höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nicht. Zwar war es nach (älterer) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht sachwidrig, von Empfängerinnen und Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten „Sparbeitrag“ mit der Erwägung zu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen soll, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2001, 2 BvR 666/00, juris Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 2.6.2001, 2 BvR 571/00, juris Rn. 5 m.w.N.; jeweils zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B sowie den Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10). Unabhängig davon, inwiefern diese Rechtsprechung noch Bestand hat, kämen solche Überlegungen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – zumindest im Besoldungsrecht – allenfalls dann in Betracht, wenn davon ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger höherer Bezüge betroffen wären (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 94 f., zumindest mit Infragestellung der bisherigen Rechtsprechung). Beamtinnen und Beamte mit einer Besoldung bis einschließlich jener nach der Besoldungsgruppe A 10 gehören jedenfalls nicht zu dieser Gruppe (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 95; BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 26/12, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 49/11, BVerwGE 148, 328, juris Rn. 40). Zudem ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zeitversetzte oder gestufte Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung für höhere Besoldungsgruppen als Ausdruck einer sozialen Staffelung im Lichte des Abstandsgebots zumindest verfassungsrechtlich bedenklich. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indizierten einen „Verstoß“ gegen das Abstandsgebot (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 91 f.; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45 („Indiz für eine unzureichende Alimentation“); VerfGH NRW, Urt. v. 1.7.2014, 21/13, juris Rn. 84 f.). Abgesehen davon ist nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Differenzierung zwischen einem (allgemeinen) Grundbedarf und darüber hinausgehenden, amtsangemessenen Bedarfen nicht überzeugend. Es ist vielmehr von einem dem jeweiligen Amt angemessenen Gesamtbedarf auszugehen. Innerhalb des jeweils „amtsangemessenen“ Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 96). Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran – zumindest im Grundsatz – für alle Beamtinnen und Beamten festhalten lassen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 98; vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 27). (b) Auch der Umstand, dass der Besoldungsergänzungszuschuss zur Wahrung des Mindestabstands zur Grundsicherung eingeführt worden ist (Bü-Drs. 22/12727, S. 42 f.), kann die Beeinträchtigung des Abstandsgebots nicht rechtfertigen. Eine „Einheitsbesoldung“ (so Schwan, Stellungnahme zum Entwurf eines Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes v. 12.10.2023, S. 54, 105) mehrerer Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen auf dem Niveau des Mindestabstands zur Grundsicherung könnte zwar den Mindestabstand wahren, führt aber im Ergebnis dazu, dass es für die betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen keine abgestufte Besoldung mehr gibt und zum Beispiel Beförderungen nicht mehr honoriert werden. Für höhere Besoldungsgruppen werden die Abstände jedenfalls erheblich gestaucht. Dies ist mit den Vorgaben des Abstandsgebots und seinem Sinn und Zweck nicht vereinbar. (c) Ebenso wenig verfängt das Argument der Beklagten, dass die Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses auf das Erforderliche begrenzt und ein mögliches Übersteigen der Besoldung aus einem höheren Amt gerade dadurch eingeschränkt würde, dass der Besoldungsgesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, den Besoldungsergänzungszuschuss linear zur nächsthöheren Besoldungsstufe ansteigen zu lassen. Die Besoldung eines Beamten oder einer Beamtin mit einer vierköpfigen Familie einschließlich einer zweiten erwachsenen Person mit geringem Einkommen erreicht oder übersteigt gerade deshalb die Besoldung einer entsprechenden Beamtin oder eines entsprechenden Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe, weil der Hamburger Gesetzgeber von der genannten Ausgestaltung des Besoldungsergänzungszuschusses abgesehen hat. (d) Auch das Ziel, „zusätzliche Fehlanreize auf das absolut Erforderliche“ zu begrenzen (so für den strukturell vergleichbaren Familienergänzungszuschlag in Schleswig-Holstein: Schreiben der Finanzministerin des Landes Schleswig-Holsteins an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14.3.2022, LT-Umdruck 19/7321, Anlage 1, S. 10), rechtfertigt die dargelegte Stauchung oder Einebnung der Besoldung unterschiedlicher Besoldungsgruppen nicht. Zwar schafft der Besoldungsergänzungszuschuss möglicherweise tatsächlich den insoweit von der Beklagten besorgten Anreiz, dass Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit verzichten. Dies ist jedoch Folge des gewählten Grundansatzes und kann nicht als Rechtfertigung für damit verbundene Verstöße gegen das Abstandsgebot dienen. (3) Der Hinweis, dass der Besoldungsgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Besoldung den maßgeblichen Bedarf der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern individuell oder gruppenbezogen erfassen kann (Bü-Drs. 22/12727, S. 43 mit Hinweis auf: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 61 m.w.N.), ist ebenfalls nicht geeignet, die Beeinträchtigung des Abstandsgebots zu rechtfertigen. Vorliegend geht es nicht wie in der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten aufgrund unterschiedlicher Bedarfe wegen unterschiedlich hoher Wohnkosten. Der Besoldungsergänzungszuschuss knüpft nicht an Bedarfe an, sondern an die Einkommenssituation der Beamtenfamilie. Bei der Ermittlung des Familieneinkommens wird – anders als bei Ortszuschlägen – nicht ausschließlich auf besoldungsexterne Faktoren abgestellt, sondern ganz wesentlich auch auf die Besoldungsgruppe und die Erfahrungsstufe der Beamtinnen und Beamten [dazu oben unter 3. a) aa) (2) (b)]. (4) Die Beeinträchtigung des Abstandsgebots lässt sich auch nicht durch die Einführung der Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße und als eine damit verbundene „Umgestaltung des Besoldungssystems“ rechtfertigen. Auch im Rahmen einer grundsätzlichen Systemveränderung muss die Besoldung so konzipiert werden, dass dem Abstandsgebot Genüge getan wird (Lindner, ZBR 2014, 361, 363). Es muss gewährleistet bleiben, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 37; vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.1983, 2 BvR 460/80, BVerfGE 64, 367, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 4.2.1981, 2 BvR 570/76, BVerfGE 56, 146, juris Rn. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. b) Es kann offen bleiben, ob die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung im Jahr 2022 zudem wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind, weil sie Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 – wie den Kläger – ohne sachlichen Grund im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen benachteiligen. Eine ohne sachlichen Grund vorgenommene besoldungsrechtliche Schlechterstellung von Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten verletzt die Rechte der benachteiligten Beamtinnen und Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 23, 26 f.; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 88; vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, juris Rn. 53 ff., 64 ff. (nur Art. 3 Abs. 1 GG); BVerfG, Beschl. v. 4.4.2001, 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310, juris Rn. 39-45, 71 (nur Art. 3 Abs. 1 GG); VerfGH BW, Urt. v. 12.7.2024, 1 GR 24/22, juris Rn. 54). Der Gesetzgeber hat einen weiten Entscheidungsspielraum und es ist insbesondere nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste und gleichzeitig gänzlich mängel- und reibungsfreie Lösung gewählt hat. Es muss sich für die Regelung aber ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvL 10/11, juris Rn. 81 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85; VerfGH BW, Urt. v. 12.7.2024, 1 GR 24/22, juris Rn. 52). Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung im Jahr 2022 führen zu einer Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten verschiedener Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen [dazu aa)]. Ob hierfür ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund vorliegt, kann dahinstehen [dazu bb)]. aa) Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Beamtinnen und Beamten in höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen, deren Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, im Unterschied zu Beamtinnen und Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nach § 45a HmbBesG in Verbindung mit Anlage VIIa zum HmbBesG keinen Besoldungsergänzungszuschuss erhalten und dass Begünstigte des Besoldungsergänzungszuschusses – wie der Kläger – weniger Zuschuss erhalten als Beamtinnen und Beamten in einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder einer niedrigeren Erfahrungsstufe siehe dazu schon oben unter 3. a) aa) (2) (b)]. bb) Ob hierfür ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund vorliegt, kann dahinstehen, weil die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 bereits aufgrund der Verletzung des Abstands- [dazu 3. a)] und des Mindestabstandsgebots [dazu 3. b)] verfassungswidrig ist. Es stellt sich jedoch die Frage, warum nach der aktuellen gesetzgeberischen Konzeption des Hamburger Besoldungsrechts – einschließlich der Umstellung auf die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung – nicht alle Beamtinnen und Beamten hinsichtlich des Besoldungsergänzungszuschusses im Wesentlichen gleich behandelt werden. Zu dem Familienzuschlag ab dem dritten Kind enthält der Gesetzentwurf für das Besoldungsstrukturgesetz die folgenden und auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhenden Ausführungen: „Im Ergebnis verlangt daher das Prinzip amtsangemessener Alimentation zur Deckung des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der familienneutralen allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern“. Weiter wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt: „War es bisher der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten, zur Befriedigung der Bedarfe der dritten und weiteren Kinder auf die sogenannten familienneutralen Bezügebestandteile zurückzugreifen, ist bei einem Familienmodell mit einem hinzuverdienenden Ehegatten ein Rückgriff auf das Familieneinkommen zur Deckung weiterer Bedarfe der Kinder zu verhindern, um eine übermäßige Auszehrung des gemeinsamen Familieneinkommens zu vermeiden. […] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss in diesem Fall daher die Besoldung grundsätzlich einen größeren Beitrag zum Familieneinkommen leisten, um Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern einen amtsangemessenen Unterhalt zu sichern. Es ist mithin geboten, bei Familien mit mehr als zwei Kindern den erforderlichen Ausgleich zur Deckung des Mehrbedarfs des dritten und jeden weiteren Kindes allein über die Besoldung sicherzustellen“ (zum Vorstehenden Bü-Drs. 22/12727, S. 46 f. unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerfG). Es ist jedenfalls aus der Entwurfsbegründung nicht ersichtlich, warum diese gesetzgeberischen Erwägungen im aktuellen Hamburger Besoldungsrecht nicht entsprechend für alle Familien gelten, in denen es zwar gegebenenfalls nicht mehr als zwei Kinder, aber auch keine zweite erwachsene Person gibt, die durch eigene Erwerbstätigkeit in dem vom Gesetzgeber regelhaft angenommenen Umfang zum Familieneinkommen beiträgt. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Zweiverdienerfamilie die Bezugsgröße zur Bemessung der Besoldung aller Beamtinnen und Beamten und die Höhe der Grundgehälter und der Familienzuschläge ist für alle Beamtinnen und Beamten entsprechend bestimmt (Bü-Drs. 22/12727, S. 2, 29 f., 47). Beamtinnen und Beamten in einer von der Bezugsgröße abweichenden Lebens- und Familiensituation müssen deshalb, wenn sie keinen oder bloß einen niedrigeren Besoldungsergänzungszuschuss erhalten, auf hierfür nicht konzipierte Besoldungsbestandteile zurückgreifen. Dies gilt für alle Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gleichermaßen, so dass nicht erkennbar ist, warum der Gesetzgeber den Besoldungsergänzungszuschuss nur einem Teil der Beamtinnen und Beamten gewährt und zudem bei der Höhe nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe differenziert. Gründe, die diese Differenzierung tragen könnten, sind in der Entwurfsbegründung nicht ersichtlich. Die oben unter 3. a) bb) dargestellten Erwägungen dürften insoweit entsprechend zur Geltung kommen. c) Das Mindestabstandsgebot ist im streitgegenständlichen Jahr 2022 nicht gewahrt. Bei dem Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Beamtinnen geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47 m.w.N.). Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 130; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108; Bü-Drs. 22/12727, S. 2). Ausgehend hiervon ist zu überprüfen, ob die Besoldung in der Besoldungsgruppen A 10 im Jahr 2022 den Mindestabstand unterschreitet. Dazu ist zunächst der maßgebliche Wert des Grundsicherungsniveaus im jeweiligen Jahr zu bestimmen [dazu aa)]; diesem ist sodann die Nettoalimentation [dazu bb)] gegenüberzustellen. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2022 unterhalb des Mindestabstands liegt [dazu cc)]. Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist nicht gerechtfertigt [dazu dd)]. aa) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50). Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207). Zur möglichen Berechnung hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe); im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51). Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden. Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren. Es hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt. Weil die Besoldung der Beamtinnen und Beamten nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden. Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.). Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung des Grundsicherungsniveaus stellen keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen. Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.). Ausgehend hiervon nimmt die Kammer für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen – nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens – zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.). Soweit der von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte Ansatz – (auch) in wesentlichen Teilaspekten – nicht den Anforderungen an eine realitätsgerechte und plausible Methodik genügt, orientiert sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnungsgrundlage. Auf der Anwendungsebene zieht die Kammer entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1010). Insofern unterscheidet sich die gerichtliche Kontrolle ex-post von der in weiten Teilen prognostischen Vorgehensweise des Besoldungsgesetzgebers. Dennoch ist das Gericht nicht lediglich auf eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose auf Schlüssigkeit und Plausibilität verwiesen, wenn die tatsächliche Entwicklung von der Prognose abgewichen ist. Anders als der Besoldungsgesetzgeber zieht die Kammer auch im Jahr 2022 an Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger sowie Beamtinnen und Beamte geleistete Einmalzahlungen in die Berechnung mit ein (so auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 99 f.). Das betrifft auf beiden Seiten den Kinderbonus, auf Seite der Beamtinnen und Beamten die Energiepreispauschale (§ 113 EStG) und auf Grundsicherungsseite Einmalzahlungen zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen. Das Argument, dass diese Leistungen allein die erheblichen inflationsbedingten Preissteigerungen oder pandemiebedingte Mehraufwendungen ausglichen und nur vorübergehender Natur seien (so Bü-Drs. 22/12727, S. 34), überzeugt nicht. Denn anders als im Rahmen des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex, wo solchen vorübergehenden Leistungen kein erheblicher Einfluss auf die Entwicklung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum zukommt, kommt es für die Betrachtung des Mindestabstandsgebots darauf an, was Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern im Jahr 2022 konkret an Alimentation zur Verfügung gestanden hat. Auch wenn Sonderzahlungen vorübergehender Natur sind, haben sie in dem Jahr doch sowohl das Grundsicherungs- als auch Alimentationsniveau erhöht. Eine Nichtberücksichtigung würde zu nicht gerechtfertigten Verzerrungen des Vergleichs führen. Umgekehrt sind keine Auswirkungen auf Folgejahre zu befürchten. Denn das Mindestabstandsgebot wird jeweils auf das konkrete Besoldungsjahr bezogen betrachtet. Auch gibt es nicht zwangsläufig Folgewirkungen auf künftige Besoldungsjahre, da der Besoldungsgesetzgeber bei einer Verletzung des Mindestabstandsgebots in einem Besoldungsjahr nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Grundgehaltssätze gezwungen ist. Er kann auf vorübergehende Preissteigerungen o.ä. zum Beispiel auch durch die Gewährung von Einmalzahlungen reagieren. Nicht in die Betrachtung einbezogen wird dagegen auf Seite der Beamtinnen und Beamten die Corona-Sonderzahlung. Denn diese knüpft an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses am 29. November 2021 an und stand damit u.a. ab Dezember 2021 ernannten Beamtinnen und Beamten oder vorher ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Jahr 2022 nicht zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz). Im Übrigen ist die Corona-Sonderzahlung auch bereits in Verfahren betreffend die Besoldung des Jahres 2021 berücksichtigt worden (siehe z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 129, 216, 231). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus wird auf eine vierköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, abgestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Denn unabhängig von der Frage, ob der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße einer Allein- oder Zweiverdienerfamilie zugrunde legt, wird die Besoldung dennoch immer noch für eine bis zu vierköpfige Familie bemessen (Bü-Drs. 22/12727 S. 26). Auf dieser Grundlage ergeben sich für das streitgegenständliche Jahr 2022 die folgenden Werte für die Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder [dazu (1)], die Kosten der Unterkunft [dazu (2)], die Kosten der Heizung [dazu (3)], die Bedarfe für Bildung und Teilhabe [dazu (4)], die Mehrbedarfe [dazu (5)] sowie die sonstigen geldwerten Vorteile [dazu (6)]. Insgesamt summieren sich diese Einzelposten zu einem Grundsicherungsniveau in Hamburg in Höhe von (mindestens) 37.469,10 Euro [dazu (7)]. (1) Zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts wird nach § 20 SGB II typisierend für unterschiedliche Lebensumstände für Erwachsene [dazu (a)] und Kinder [dazu (b)] ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Hinzuzurechnen sind für das Jahr 2022 gewährte Einmalzahlungen [dazu (c)]. (a) Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. In dieser Bedarfsstufe belief sich der monatliche Regelbedarf für jede erwachsene Person im Jahr 2022 auf 404 Euro (vgl. § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. §§ 28, 28a, 40 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII). Auf das gesamte Jahr gerechnet ergibt dies für die Elternteile der hier betrachteten vierköpfigen Vergleichsfamilie einen Betrag in Höhe von 9.696 Euro (12 x 404 Euro x 2). (b) Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Nach der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt im Jahr 2022 - der Regelbedarfssatz für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 6) 285 Euro, - der Regelbedarfssatz für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5) 311 Euro, sowie - der Regelbedarfssatz für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) 376 Euro. Um diese Regelbedarfssätze in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6; ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7). Das ergibt je Kind einen gewichteten monatlichen Regelbedarfssatz in Höhe von 316,78 Euro [(6 Lebensjahre x 285 Euro + 8 Lebensjahre x 311 Euro + 4 Lebensjahre x 376 Euro) / 18 Lebensjahre]. Jeweils auf das gesamte Jahr gerechnet ergibt dies für die zwei Kinder der zugrunde zu legenden vierköpfigen Familie einen Gesamtbetrag von 7.602,72 Euro (12 x 316,78 Euro x 2). Zu addieren ist weiter der ab dem 1. Juli 2022 gewährte Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von monatlich jeweils 20 Euro (§ 72 SGB II bzw. § 145 SGB XII); auf das Jahr gerechnet sind dies für zwei Kinder 240 Euro (6 x 20 Euro x 2). (c) Hinzuzurechnen sind die Einmalzahlungen nach § 73 SGB II für den Monat Juli 2022 zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen in Höhe von 200 Euro pro Leistungsberechtigten in den Regelbedarfsstufen 1 und 2, d.h. insgesamt 400 Euro. Hinzu kommen ferner die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) gewährten Einmalzahlungen in Höhe von 100 Euro pro Kind, d.h. in Höhe von 200 Euro für zwei Kinder. Denn diese sind nach dem Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus (in der Fassung vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330) – anders als das Kindergeld (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XII) – nicht auf das Einkommen von Grundsicherungsempfängern und Grundsicherungsempfängerinnen anzurechnen. (2) Für die anzusetzenden Kosten einer angemessenen Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB II) stellt die Kammer auf die Ergebnisse der vom Besoldungsgesetzgeber angewendeten Wohngeldmethode ab [dazu (a)]. Offenbleiben kann mangels Entscheidungserheblichkeit, ob die Wohngeldmethode nur eine nachrangige Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt [dazu (b)]. Dementsprechend kann auch offen bleiben, ob die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95 %-Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten, die gegebenenfalls vorrangig heranzuziehen wären, verwertbar sind [dazu (c)]. Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 57). Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). (a) Als Mindestbetrag werden die Werte der Wohngeldmethode zugrunde gelegt. Diese Methode hat der Besoldungsgesetzgeber – mit dem Besoldungsstrukturgesetz nachträglich und zugleich erstmals – für das betreffende Besoldungsjahr gewählt (Bü-Drs. 22/12727, S. 34 f.; dagegen wurde in der Bü-Drs. 22/8848 jedenfalls für das Jahr 2021 noch auf die Fachanweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“ der Sozialbehörde abgestellt, vgl. dort S. 34, 49 f., 71). Der vom Besoldungsgesetzgeber verfolgte Ansatz, die Unterkunftskosten inklusive Betriebskosten nach den Höchstbeträgen in § 12 i.V.m. Anlage 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu bestimmen, wurde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien entnommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 45 ff.). Die Wohngeldmethode selbst wurde in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt. Solange nicht aufgrund von § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II durch Satzung oder Verordnung bestimmt wird, welche Kosten der Unterkunft beziehungsweise welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt werden, muss die Angemessenheit der Kosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einer mehrstufigen Einzelfallprüfung ermittelt werden: Zunächst ist die sogenannte abstrakte Angemessenheit der Miete zu bestimmen, für die es auf Wohnfläche, Wohnstandard (insbesondere Lage und Ausstattung) und örtliches Preisniveau ankommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 20). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Die Heranziehung der Höchstbeträge des Wohngeldgesetzes dient hierbei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit von Mieten, stellt dabei jedoch das letzte Mittel dar. In erster Linie ist die Angemessenheit nach einem schlüssigen behördlichen Konzept zu bestimmen; sofern ein solches nicht vorhanden ist, können die Sozialgerichte die Spruchreife etwa durch Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels herstellen. Nur wenn das nicht möglich ist, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 %. Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise in Orientierung an gesetzgeberischen Entscheidungen – wenn auch für einen anderen Personenkreis – durch eine „Angemessenheitsobergrenze“ Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 30 m.w.N.). Der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag ist mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % den Berechnungen zugrunde zu legen, weil die Festsetzung aufgrund der abweichenden Zweckrichtung des Wohngeldes nicht mit dem Anspruch erfolgt, die realen Verhältnisse auf dem Markt stets zutreffend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 26 f.; Anwendung des Sicherheitszuschlags bestätigt für Unterkunftskosten im Jahr 2014 durch BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 34; BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 30; ob der Sicherheitszuschlag nach Einführung einer Dynamisierung der wohngeldrechtlichen Höchstbeträge ab dem Jahr 2020 weiterhin erforderlich ist, ist bislang offen: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1.9.2022, L 14 AS 494/19, juris Rn. 79 f.). Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Bruttokaltmiete und dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder (§ 4 WoGG). Angesetzt wird die tatsächlich gezahlte Miete, allerdings nur bis zu einem nach § 12 i.V.m Anlage 1 WoGG festgelegten Höchstbetrag, der nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und der für die Gemeinde geltenden Mietenstufe gestaffelt ist. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in der fraglichen Gemeinde vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 51). Der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG i.V.m. Anlage 1 betrug im Jahr 2022 bei vier Haushaltsmitgliedern in der für Hamburg geltenden Mietenstufe VI 995 Euro. Zuzüglich des Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % ergeben sich monatlich 1.094,50 Euro, d.h. jährliche Unterkunftskosten in Höhe von 13.134 Euro. (b) Offenbleiben kann mangels Entscheidungserheblichkeit, ob die Wohngeldmethode auch im Besoldungsrecht nur eine nachrangige Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt. Es fehlt an einer Entscheidungsrelevanz, da die Werte des 95. Perzentils der anerkannten Unterkunftskosten, die ggf. vorrangig heranzuziehen wären, geringfügig höher liegen und den vorliegend festgestellten Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot nur noch weiter vertiefen würden. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich jedenfalls nicht, dass das Abstellen auf Wohngeldhöchstbeträge generell eine schlüssige und realitätsgerechte Methode zur Erfassung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Wohngeldhöchstbeträge bislang lediglich genutzt, um den relativen Mehrbedarf einer Familie mit drei Kindern bei den Unterkunftskosten zu ermitteln und sah für die Ermittlung des relativen Kostenunterschiedes die damals bestehende Auflösung in 50-Euro-Schritten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit als nicht hinreichend genau an (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 49). Umgekehrt hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) nicht übernommen, sondern das ihm von der Bundesagentur für Arbeit übermittelte 95. Perzentil der Unterkunftskosten zugrunde gelegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59). Grundsätzliche Zweifel an der uneingeschränkten Eignung der Wohngeldmethode ergeben sich daraus, dass die Wohngeldhöchstbeträge schon von ihrer Funktion her nicht darauf abzielen, angemessene Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung zu bestimmen. Deshalb gilt die Wohngeldmethode in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als ultima ratio bei der Bestimmung angemessener Unterkunftskosten; für sich genommen werden die Höchstbeträge nicht als realitätsgerecht eingeschätzt und nur unter Hinzunahme des Sicherheitszuschlages akzeptiert. Das Wohngeld ist von vornherein nur als Zuschuss konzipiert; die Höchstbeträge des § 12 WoGG erheben nicht den Anspruch, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 27 f.). Der hohe Grad an Abstraktion bei den Mietenstufen sorgt zudem dafür, dass die örtlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes nur sehr pauschal erfasst werden können. Zwar erlaubt auch der Bundesgesetzgeber nach § 22c Abs. 1 SGB II den Kreisen und kreisfreien Städten, zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Satzung nach § 22a SGB II auf die Wohngeldhöchstbeträge zurückzugreifen. Doch dies darf wiederum nur hilfsweise nach erfolgloser Ausschöpfung anderer Erkenntnisquellen wie z.B. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken geschehen (vgl. BeckOGK/Lauterbach, 1.3.2019, SGB II § 22c Rn. 4; BeckOK SozR/Breitkreuz, 73. Ed. 1.6.2024, SGB II § 22c Rn. 2). Zudem könnte sich als problematisch erweisen, dass die Anpassung der Wohngeldhöchstbeträge trotz der inzwischen gesetzlich verankerten Dynamisierungsformel einen erheblichen Zeitverzug aufweist. Nach § 43 Abs. 4 WoGG in der Fassung vom 30. November 2019 werden die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1 WoGG) am 1. Januar 2022 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2022 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WoGG maßgeblich, die im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2018 eingetreten ist. Sofern außergewöhnliche Steigerungen im Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland für das zu prüfende Besoldungsjahr oder auch im Vorjahr vorhanden wären, wären diese noch nicht in den für das zu prüfende Besoldungsjahr geltenden Höchstbeträgen abgebildet. Ein gewisser zeitlicher Verzug ist zwar auch anderen Methoden zur Bestimmung von angemessenen Unterkunftskosten immanent (vgl. § 22c Abs. 2 SGB II zu Satzungen/Verordnungen; BSG, Urt. v. 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, BSGE 125, 29, juris Rn. 16 f. zu behördlichen Konzepten). Während im Sozialrecht der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, zeitnah zu reagieren, um unvorhergesehene höhere Bedarfe zu decken (BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 84 f.), werden kurzfristig höhere Kosten bei Abstellen auf die Wohngeldhöchstbeträge des jeweiligen Besoldungsjahres auch ex post schon gar nicht sichtbar, obwohl sie vorhanden waren. Offenbleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern – wie hier neben Hamburg auch Niedersachen und Schleswig-Holstein – bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. hierzu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; VG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 229). Auch wenn dies vorliegend keine Ergebnisrelevanz haben dürfte, da sowohl in Hamburg als auch im vom Besoldungsgesetzgeber in die Betrachtung einbezogenen Umland die Mietenstufe VI zugrunde gelegt wird, dürfte es nicht entscheidend für die Wahl der Wohngeldmethode sprechen, dass andere Methoden zur Ermittlung angemessener Wohnkosten nicht ebenso einfach die Ermittlung der Wohnkosten des Hamburger Umlandes zulassen (so aber Bü-Drs. 22/12727, S. 34 f.). Nicht zu entscheiden ist weiter, ob das selektive Abstellen auf die Lage im Umland nur bei den Wohnkosten und nicht bei anderen Bedarfspositionen wie z.B. Kinderbetreuung zulässig ist und welche Konsequenzen sich ggf. für die Schlüssigkeit des gesetzgeberischen Ansatzes insgesamt ergeben. Es ist allerdings fraglich, ob diese Erwägungen geeignet sind, den weiten Spielraum des Besoldungsgesetzgebers bei der Wahl einer realitätsgerechten und schlüssigen Methode dahingehend zu begrenzen, dass das Heranziehen der Wohngeldhöchstbeträge zuzüglich des Sicherheitszuschlags wiederum nur als ultima ratio erfolgen darf. Jedenfalls ein Optimierungsgebot bei der Auswahl unter mehreren realitätsgerechten und schlüssigen Methoden dürfte vorliegend nicht bestehen. So ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5. 2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; ähnlich bei Bestimmung des Existenzminimums: BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 80). (c) Da auch unter Zugrundelegung der von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95. Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten von einem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot auszugehen wäre, kann auch offenbleiben, ob diese gegebenenfalls vorrangig heranzuziehenden Werte verwertbar sind. Dennoch dürften die von der Beklagten geäußerten Bedenken im Ergebnis nicht überzeugen. Zum einen bemängelt die Beklagte, dass in Hamburg die Kosten für die öffentlich-rechtliche Unterbringung auf Gebührenbasis nicht aus der Statistik herausgerechnet werden könnten. Die Gebührenerhebung pro Kopf im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung führt in Hamburg tatsächlich zu erheblichen Verzerrungen der Wohnkostenstatistik, denen in früheren Vorlageentscheidungen des Verwaltungsgerichts durch das Herausfiltern von Bedarfsgemeinschaften mit dem Merkmal „Fluchtmigration“ begegnet worden ist (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 129; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, Rn. 79). Unabhängig davon, ob und inwieweit die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten zutreffen, wurde diesen sämtlich durch die zuletzt vom Gericht eingeholte Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit vom 14. Oktober 2024 begegnet. So hat das Gericht aus der Wohnkostenstatistik diejenigen Haushalte herausfiltern lassen, für die laufende Kosten der Unterkunft aber keine Betriebskosten bzw. Heizkosten anerkannt bzw. vom Jobcenter gemeldet wurden. Eine solche Konstellation liegt bei der statistischen Erfassung der Gebühren der öffentlich-rechtlichen Unterkunft vor: Hier wird lediglich der Gebührensatz als laufende Unterkunftskosten erfasst; Heiz- und Betriebskosten werden dort nicht gesondert gemeldet, sondern sind gewissermaßen in der Gebühr enthalten. Dass damit umgekehrt eine statistisch signifikante Anzahl an Bedarfsgemeinschaften außerhalb der öffentlich-rechtlichen Unterbringung herausgefiltert würde, ist weder vorgetragen noch nach Einschätzung der Kammer wahrscheinlich. Auf Grundlage dieser Sonderauswertung ergeben sich für das 95. Perzentil der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern im Jahr 2022 laufende Unterkunftskosten in Höhe von 910 Euro monatlich und Betriebskosten in Höhe von 270 Euro monatlich (insgesamt 1.180 Euro monatlich, 14.160 Euro jährlich). Eine zusätzliche Selektion nach den Merkmalen „Fluchtmigration“ und „Staatsangehörigkeit Ukraine“ ist demgegenüber nicht erforderlich und würde umgekehrt zu einer unzulässigen Verkleinerung der Datengrundlage führen, da auf diese Weise Personen außerhalb der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von der Betrachtung ausgenommen würden. Soweit aber für Bedarfsgemeinschaften mit diesen Merkmalen Wohnkosten außerhalb von öffentlicher Unterbringung gemeldet werden, ist das ein zu berücksichtigender Faktor. Insoweit besteht kein Unterschied zu den Kosten anderer Bedarfsgemeinschaften. Dem Einwand, dass das 95. Perzentil der Unterkunftskosten mit dem 95. Perzentil der Betriebskosten nicht addiert werden dürfe, ist entgegenzusetzen, dass dieses Vorgehen dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts entspricht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 juris Rn. 141, 144 ff.; so auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, juris Rn. 188; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 177; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 127; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 76 ff., 88; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 220; VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 79; anders jedoch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 120; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 108). Dies dürfte maßgeblich vor dem Hintergrund der von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgabe zu sehen sein, dass die Herangehensweise von dem Ziel bestimmt sein muss, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1 juris Rn. 52). (3) Ferner sind angemessene Heizkosten zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB II). Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30; BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223). Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22). Heranzuziehen ist der Heizspiegel des jeweiligen Jahres, für das die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmt werden soll (VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 81 m.w.N.; vgl. auch. OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 179). Als für einen 4-Personen-Haushalt angemessen ist vorliegend eine Wohnfläche von 90 qm zugrunde zu legen (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 137; anders noch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 82). Denn dies ist der Wert, der sich aus der von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank herausgegebenen Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg in ihrer jeweils gültigen Fassung als Obergrenze einer förderfähigen Wohnung für einen Haushalt von vier Personen ableiten lässt (S. 27 der Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg „Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg“, Fassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2020, abrufbar unter https://www.ifbhh.de/api/services/attachments/F%C3%B6rderrichtlinie_Mietwohnungsneubau_1._F%C3%B6rderweg_.pdf?id=b9c/d4b/d76f2b6ff2.pdf, zuletzt abgerufen am 20.12.2024). Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 18; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von §§ 22a, 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt worden sind (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 137). Danach sind für das Jahr 2022 Heizkosten in Höhe von 2.331,90 Euro (25,91 Euro/qm x 90 qm) in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. (4) Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber in § 28 SGB II über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II in der Fassung vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66). Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Zu berücksichtigen sind damit grundsätzlich Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie entsprechende Veranstaltungen von Tageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II), für den persönlichen Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3, 3a SGB XII und Anlage), für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden (§ 28 Abs. 4 SGB II), für eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II), für eine Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II) sowie für die Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten (§ 28 Abs. 7 SGB II). Pauschaliert werden gesetzlich lediglich Aufwendungen für den persönlichen Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Anlage) sowie für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II) erfasst; teilweise können ergänzend weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden (vgl. § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65). Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen; fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142). Dies zugrunde gelegt ist für die Vergleichsbetrachtung ein Bedarf für Bildung und Teilhabe in Höhe von 2.023,06 Euro einzubeziehen [dazu (f)]. Diese Beträge ergeben sich aus den Einzelposten für den persönlichen Schulbedarf [dazu (a)], die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben [dazu (b)], die Mittagsverpflegung in den Schulen [dazu (c)], eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten an Schulen oder Kitas [dazu (d)] sowie für Lernförderung [dazu (e)]. (a) Für den persönlichen Schulbedarf ist entsprechend der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnung der gesetzlich vorbestimmte Pauschalbetrag in Höhe von 156 Euro (Anlage zu § 34 SGB XII) heranzuziehen. Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.). Dies ergibt einen anzuerkennenden Jahresbedarf in Höhe von 104 Euro je Kind (156 Euro x 12/18) bzw. für beide Kinder der vierköpfigen Vergleichsfamilie einen Gesamtbetrag in Höhe von 208 Euro. (b) Hinzuzurechnen sind ferner die nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II pauschal für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder aller Altersstufen angesetzten Bedarfe in Höhe von 15 Euro pro Kind monatlich, d.h. in Höhe von 180 Euro pro Kind jährlich. Das ergibt einen anzusetzenden Posten in Höhe von insgesamt 360 Euro. (c) Für die Bedarfe einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ergibt sich das Folgende: Für die Verpflegung in der Kindertagesbetreuung sind – in Abweichung zu den Entwurfsbegründungen (Bü-Drs. 22/8848, S. 35; Bü-Drs. 22/12727, S. 37) – keine Kosten in Ansatz zu bringen. Denn eine Mittagsverpflegung wurde nach den Angaben der Beklagten allen Familien kostenfrei zur Verfügung gestellt und nicht nur jenen, die Leistungen der Grundsicherung bezogen. Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend bei der Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69). Für die Mittagsverpflegung in der Schule ist für die Vergleichsbetrachtung ein Jahresbetrag in Höhe von 822,72 Euro anzusetzen. Die Aufwendungen sind (überhaupt) zu berücksichtigen, weil sie nicht nur im Ausnahmefall, sondern – wie die Beklagte ausgeführt hat – von 80,67 % der potentiell Leistungsberechtigten geltend gemacht worden sind. Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25. September 2024 als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141). Dies ergibt auf Grundlage der Mitteilung der Beklagten einen Betrag in Höhe von 411,36 Euro pro Kind (617,04 Euro x 12/18), d.h. von insgesamt 822,72 Euro für zwei Kinder. (d) Für Ausflüge [dazu (aa)] und Klassenfahrten [dazu (bb)] sind für zwei Kinder insgesamt 143,21 Euro zu berücksichtigen. (aa) Bei Ausflügen anzusetzen sind lediglich die Kosten für Schulausflüge eines Kindes. Eine Kostenerstattung für Schulausflüge haben im Jahr 2022 nur 11,97 % der Anspruchsberechtigten in Anspruch genommen. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich aufgrund dieser geringen Inanspruchnahme grundsätzlich um einen außergewöhnlichen Bedarf im fraglichen Jahr (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259), wobei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest bisher kein Prozentwert zu entnehmen ist, ab dem von einem Ausnahmefall auszugehen ist. Zur Bewertung der Frage, ob die Häufigkeit der Inanspruchnahme des Bedarfs seine Einbeziehung gebietet, ist im Ausgangspunkt jedoch auch zu berücksichtigen, dass bei der vorliegend zugrunde gelegten Vergleichsfamilie mit zwei Kindern die statistische Wahrscheinlichkeit einer zumindest 1-fachen Betroffenheit höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass ein (singulär betrachtetes) Kind den Bedarf in Anspruch nimmt. Mit der Berücksichtigung dieses Umstandes und gegebenenfalls der Kosten für ein Kind kann sichergestellt werden, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (zu diesem Ziel: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 52). Die Wahrscheinlichkeit bei einem Haushalt mit zwei Kindern, dass mindestens ein Kind einen Bedarf für einen Schulausflug hat, liegt schon bei 22,51 % und macht daher eine einfache Berücksichtigung des Bedarfs erforderlich. Nach den Angaben der Beklagten sind für Schulausflüge pro Fall 44,17 Euro entstanden, d.h. gewichtet 29,45 Euro (44,17 Euro x 12/18). Dagegen stellen Kosten für Ausflüge in der Kindertagesbetreuung im Jahr 2022 einen atypischen Bedarf dar, der nicht einmal für ein Kind zu berücksichtigen ist. Die Fallzahlen für die Inanspruchnahme der Kostenerstattung für Ausflüge in Kita und Hort sind mit 77 Fällen im Vergleich zur Gruppe der Anspruchsberechtigten im Alter von 0 bis unter 14 Jahren (46.398) derart niedrig, dass eine Anrechnung als typischer Bedarf nicht einmal für ein Kind in Betracht kommt. Mit einer Inanspruchnahme durch weniger als 0,2 % der Leistungsberechtigten stellte dieser Bedarf im Jahr 2022 deutlich eine außergewöhnliche Lebenssituation dar. (bb) Für Klassenfahrten werden 113,76 Euro angesetzt. Dies ist der anteilige Wert, wie er sich bei einer Anrechnung der von der Beklagten insofern allein mitgeteilten Daten über die Gesamtzahl der Leistungsberechtigten und die im Jahr 2022 in der Grundsicherung angefallenen Gesamtkosten für Klassenfahrten errechnet. Dies entspricht zwar nicht dem von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Ansatz zur sachgerechten Erfassung dieses Bedarfs, der sich stattdessen maßgeblich an der Quote der tatsächlichen Inanspruchnahme orientieren würde (was im vorliegenden Fall vermutlich einen höheren anzusetzenden Betrag zur Folge hätte). Da die Beklagte allerdings mitgeteilt hat, dass die Sozialbehörde diesbezüglich über keine Erkenntnisse verfüge und auch nicht ersichtlich ist, wie diese nachträglich noch anderweitig ermittelt werden könnten, werden die für den Bedarf Klassenfahrten übernommenen Gesamtkosten hilfs- und näherungsweise auf sämtliche Leistungsberechtigte umgelegt und gewichtet berücksichtigt. Dies ergibt pro Kind 56,88 Euro (85,33 Euro x 12/18), d.h. 113,76 Euro für zwei Kinder. Dennoch weist die Kammer darauf hin, dass der Gesetzgeber bei fehlenden Angaben der Kosten pro Fall einen anderen schlüssigen und realitätsgerechten Ansatz zur Erfassung dieses Bedarfs zu entwickeln haben dürfte. Das Bundesverfassungsgericht fordert zur Ermittlung eines realitätsgerechten Wertes die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1, juris Rn. 67 a.E.). Da in jedem zu betrachtenden Jahr nur eine Teilgruppe der Leistungsberechtigten überhaupt an einer Klassenfahrt teilnimmt, müsste eben auf diese Gruppe und nicht die Gesamtheit der Leistungsberechtigten abgestellt werden. Das würde pro Klassenfahrt zu deutlich höheren Kosten führen. Gleichzeitig dürfte ein schlüssiges Konzept allerdings wohl auch in Rechnung stellen, dass nicht in jedem Jahr jeweils eine Klassenfahrt für jeden Leistungsberechtigten stattfindet. (e) Die Bedarfe Lernförderung und Schülerbeförderung können nicht aufgrund pauschaler Wertungen unberücksichtigt bleiben [dazu (aa)]. Bei der stattdessen angezeigten konkreten Betrachtung wird ein Betrag in Höhe von 489,13 Euro für Lernförderung berücksichtigt [dazu (bb)]; dagegen bleiben die Kosten der Schülerbeförderung außer Betracht [dazu (cc)]. (aa) Die Bedarfe Lernförderung und Schülerbeförderung können nicht aufgrund pauschaler Wertungen unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v, 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 150). § 28 SGB II gibt vor, welche Bedarfe für Bildung und Teilhabe grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Vorschrift enthält dagegen keine Wertung, welche dieser Bedarfe typisch und welche außergewöhnlichen Lebenssituationen zuzuordnen sind. Auch gibt das Bundesverfassungsgericht vor, dass für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant sind. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1, juris Rn. 67). Dass das Bundesverfassungsgericht in der konkreten Entscheidung nicht auf die Bedarfsposten Lernförderung und Schülerbeförderung eingegangen ist, steht deren Berücksichtigung schon deshalb nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung lediglich Bedarfe aufgezählt hat, die zu berücksichtigen sein „dürften“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1, juris Rn. 67). Dass andere Bedarfe unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger unberücksichtigt bleiben müssen, ist der Entscheidung im Gegenschluss nicht zu entnehmen. Zwar dürfte eine gewisse Vermutung dafür bestehen, dass Lernförderung zum Ausgleich individueller Lern- oder Entwicklungsrückstände oder Schülerbeförderung für Kinder in bestimmten Wohnlagen an Merkmale anknüpfen, die nur bei einem Teil der Kinder vorhanden sind. Dass dieser Teil so gering ist, dass der Bedarf außergewöhnlich ist, muss jedoch feststehen. Dies erfordert nach Auffassung der Kammer eine Auswertung der tatsächlichen Bewilligungspraxis. Zur Erfassung dieser tatsächlichen Inanspruchnahme, nach der sich in einem ersten Prüfungsschritt bestimmt, ob ein Bedarf zu berücksichtigen ist oder nicht, ist die verhältnismäßige Inanspruchnahme des Bedarfs von Lernförderung und Schülerbeförderung an der Zahl der potentiell Leistungsberechtigten, d.h. der Schülerinnen und Schüler im Alter von 6 bis 17 Jahren (so auch oben 3. c) aa) (4) (c) bei der Verpflegung in den Schulen), und nicht an der Zahl aller minderjährigen Grundsicherungsberechtigten zu messen. Der Umstand, dass nicht Kinder aller Altersstufen potentiell leistungsberechtigt sind, ist (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 150). (bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bedarf Lernförderung im Jahr 2022 in Höhe von 489,13 Euro zu berücksichtigen. Nach Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 13. September 2024 haben im Jahr 2022 5.714 Personen Bedarfe für Lernförderung geltend gemacht. Gemessen an 36.512 Leistungsberechtigten in der Altersgruppe der 6 bis unter 18-jährigen entspricht das einem Grad der Inanspruchnahme von 15,65 %, so dass der Bedarf nach Auffassung der Kammer im streitgegenständlichen Jahr nur in Ausnahmefällen angefallen ist. Allerdings sind nach den obigen Maßstäben (vgl. dazu oben (d) (aa)) die Kosten für die Lernförderung eines Kindes zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit bei einem Haushalt mit zwei Kindern, dass mindestens ein Kind einen Bedarf an Lernförderung hat, liegt nämlich bei 28,85 %. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gruppe der Leistungsberechtigten sich derart von Beamtenfamilien unterscheidet, dass die Typizität anders zu beurteilen wäre. Der Umstand, dass Lernförderung zu einem erheblichen Anteil gebündelt bei Kindern aus Familien anfällt, in denen Deutsch nicht die Muttersprache darstellt, ist auch nach der Darstellung der Beklagten lediglich grundsätzlich denkbar und macht jedenfalls bei der statistischen Wahrscheinlichkeit von 28,85 % keinen Unterschied. Die damit nur einfach zugrunde zu legenden Kosten pro Fall in Höhe von 733,69 Euro betragen gewichtet 489,13 Euro (733,69 x 12/18). Sofern die von der Beklagten mitgeteilten Leistungen für den Bedarf Lernförderung ausschließlich solchen Angeboten zuzuordnen wären, die allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen kostenfrei zur Verfügung stehen, entfiele gegebenenfalls ein finanzieller Vorteil auf Seite der Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger. (cc) Die Kosten der Schülerbeförderung bleiben dagegen außer Betracht Den Bedarf Schülerbeförderung haben nur 9,36 % der Leistungsberechtigten in Anspruch genommen (3.417/36.512; Altersgruppe 6-17). Damit handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine außergewöhnliche Lebenssituation. Vorliegend ist auch nicht die Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, dass eines von zwei Kindern den Bedarf geltend macht. Da die beiden Kinder in der Bedarfsgemeinschaft denselben Wohnort haben, könnte allenfalls die Annahme unterschiedlicher Schulorte mit deutlich unterschiedlichen Entfernungen zum Wohnort eine andere Wahrscheinlichkeitsverteilung rechtfertigen. Da hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, bleibt es bei der Nichtberücksichtigung dieses Bedarfs als einer außergewöhnlichen Lebenssituation. (f) Damit ergibt sich für Bildung und Teilhabe insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.023,06 Euro. Einzelposten Schulbedarf 208 Euro Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 360 Euro Mittagsverpflegung 822,72 Euro Ausflüge und Klassenfahrten 143,21 Euro Lernförderung 489,13 Euro Summe 2.023,06 Euro (5) Mehrbedarfe für besondere Lebensumstände, die nach § 21 SGB II geltend gemacht werden können, sind vorliegend nicht in Ansatz zu bringen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob diese – in den vorliegenden Entwurfsbegründungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers nicht erkennbar berücksichtigten – Mehrbedarfe allgemein als „atypische“ Sonderfälle bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus zum Besoldungsvergleich vernachlässigt werden können (in diese Richtung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 173 – „atypische Sondersituationen“). Denn nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 16. Januar 2024 fallen die Mehrbedarfe auch nach den tatsächlichen Zahlen für das Jahr 2022 nicht typischerweise, sondern bloß atypischerweise für die hier in den Blick zu nehmenden Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern an. Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 93 m. Verw. auf VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259; anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246). Selbst der für die vorliegende Vergleichsbetrachtung insbesondere potentiell einschlägige Posten „Zusammenfassung Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ wird nur bei 9,05 % (2022) der Bedarfsgemeinschaften gewährt. Andere Mehrbedarfe, wie jene für Alleinerziehende, scheiden bei der vorliegend zu betrachtenden Familie aus zwei Elternteilen und zwei Kindern von vornherein aus. (6) Zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus sind ferner sonstige Vergünstigungen und Sozialtarife in Ansatz zu bringen, die Grundsicherungsberechtigten im Gegensatz zur übrigen Allgemeinheit zugutekommen. Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.). Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70). Zur Erfassung dieser geldwerten Vorteile zieht die Kammer die von dem Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber erstmals in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 dargestellte (Bü-Drs. 22/8848, S. 35-37) und in dem Entwurf zum Besoldungsstrukturgesetz fortgeschriebene (Bü-Drs. 22/12727, S. 38-41) Berechnungsgrundlage heran. Denn diese stellt sich jedenfalls zur näherungsweisen Bestimmung des mindestens anzusetzenden Geldwerts der betreffenden Vorteile im Großen und Ganzen als hinreichend schlüssig dar. Dem Grunde nach nachvollziehbar erscheint insbesondere die Einbeziehung der dort genannten Vergünstigungen, die Grundsicherungsberechtigten neben dem Regelleistungsbezug (anrechnungsfrei) zugutekommen, nämlich die gesetzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag, die kostenlose Kita-Betreuung von mehr als fünf Stunden, die gesetzliche Ermäßigung bei der Rezeptgebühr, die Ermäßigung auf alle HVV-Zeitkarten, die ermäßigten Gebühren in den Bücherhallen Hamburg sowie die ermäßigten Eintrittspreise für das Planetarium, die städtischen Museen, die Theater und die Staatsoper und die kostenfreie Schuldnerberatung (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 156). Die konkrete Erfassung und Bezifferung dieser Posten überzeugt jedoch nicht in allen Einzelheiten bzw. fügt sich methodisch nicht reibungsfrei in die übrige Vergleichsbetrachtung ein. Es sind daher punktuell einzelne Berechnungsansätze zu korrigieren oder zu präzisieren. (a) Zur Erfassung des insofern relevanten Betrags für die Zuzahlung zur Rezeptgebühr gilt folgendes: Die Belastungsgrenze für die Zuzahlung zur Rezeptgebühr beträgt nach § 62 Abs. 1, 2 SGB V bei Versicherten, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zwei Prozent des Jahresbetrags des Regelsatzes für die Regelbedarfsstufe 1 nach § 20 Absatz 2 SGB II i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII. Der Regelsatz betrug in 2022 449 Euro monatlich bzw. 5.388 Euro jährlich. Auf dieser Grundlage hatten die Leistungsempfängerinnen und -empfänger für die Bedarfsgemeinschaft Zuzahlungen in Höhe von 107,76 Euro im Kalenderjahr zu leisten. Zur Ermittlung der realen Vergünstigung gegenüber Familien ohne Grundsicherungsbezug wurde verglichen, wie hoch deren jährliche Ausgaben für Rezepte sind. Dabei hat die Entwurfsbegründung zum Besoldungsstrukturgesetz auf die im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zugrunde gelegten Ausgaben der Familien mit geringem Einkommen zurückgegriffen. Dabei handelt es sich noch um einen hinreichend plausiblen und realitätsgerechten Ansatz. Nach Erläuterung der Beklagten basieren die zugrunde gelegten Rezeptausgaben auf Erhebungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018. Die Daten der EVS 2023 liegen dagegen noch nicht vor. Allerdings sind abweichend von der Methode in der Entwurfsbegründung die Rezeptausgaben für die Kinder der Vergleichsfamilie nach Altersstufen gewichtet einzustellen; die Beklagte hat eine entsprechende Auskunft erteilt. Danach ergibt sich ein monatlicher Mittelwert für Erwachsene i.H.v. 3,71 Euro (Bü-Drs. 22/12727, S. 39); für zwei Erwachsene demnach 7,42 Euro. Aufs Jahr gerechnet sind dies 89,04 Euro. Weiter anzusetzen sind monatliche Mittelwerte für Kinder verschiedener Altersstufen (0 bis unter 6 Jahre: 1,72 Euro; 6 bis unter 14 Jahre: 1,77 Euro; 14 bis unter 18 Jahre: 3,27 Euro), d.h. gewichtet 2,09 Euro. Für zwei Kinder sind 4,18 Euro anzusetzen, aufs Jahr berechnet 50,16 Euro. Insgesamt ergeben sich 139,20 Euro für die vierköpfige Familie. Pro Jahr beträgt die Ersparnis für die Bedarfsgemeinschaft 31,44 Euro (139,20 Euro - 107,76 Euro). (b) Bei der konkreten Berechnung der Ersparnis für die Nutzung des Angebots der Bücherhallen Hamburg durch die jeweils vierköpfige Vergleichsfamilie ist für beide Elternteile auf die Gebühren für Erwachsene ab 27 Jahren abzustellen und nicht – wie in der Entwurfsbegründung (Bü-Drs. 22/12727 S. 40) – anzunehmen, dass ein erwachsenes Haushaltsmitglied unter 27 Jahre alt ist. Denn der Mindestabstand zur Grundsicherung muss auch in den Fällen gewährleistet sein, in denen die Beamtinnen und Beamten und ihre Ehegatten älter als 27 Jahre sind. Zudem ist weder durch die Entwurfsbegründungen noch durch die Beklagte die Annahme plausibilisiert worden, dass ein Elternteil der Vergleichsfamilie unter 27 Jahren alt ist. Weiter ist die Gebühr für Kinder nach Altersstufen gewichtet zu ermitteln. Für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger entstehen dabei Kosten in Höhe von 40 Euro jährlich; insoweit sind 20 Euro pro Erwachsenen zu veranschlagen, da den Kindern eine kostenfreie Nutzung ermöglicht wird. Für die Vergleichsfamilie sind dagegen 89,34 Euro zu veranschlagen. Für einen Erwachsenen sind jeweils 40 Euro jährlich einzubeziehen, für ein Kind gewichtet 4,67 Euro (Kinder 0 bis 7 Jahre, 8 Jahre insgesamt: 3 Euro; Kinder 8 bis 17 Jahre,10 Jahre insgesamt: 6 Euro). Daraus ergibt sich eine Ersparnis von 49,34 Euro. (c) Die Ermittlung des Vorteils von Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr in den Entwurfsbegründungen (Bü-Drs. 22/12727, S. 39; Bü-Drs. 22/8848, S. 36) begegnet auch nach Erläuterung durch die Beklagte weiterhin methodischen Bedenken. Danach erfasse der HVV nur die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer und die Zahl der abgerechneten Sozialkarten und es lägen keine anderen belastbaren Informationen über die Verteilung der Sozialtickets in den Familien vor. Auch vor diesem Hintergrund bleibt zu konstatieren, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich um eine realitätsgerechte Annahme handelt, aus dem Verhältnis der Zahl der tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der Ermäßigung zur Zahl der potentiell berechtigten Grundsicherungsempfänger zu schließen (ca. ¼), dass die Ermäßigung nur einmal für den vierköpfigen Haushalt anzusetzen ist. Dass der Besoldungsgesetzgeber oder die Beklagte versucht hätten, die Annahme über Einholung statistischer Auswertungen zum Nutzungsverhalten des ÖPNV zu plausibilisieren, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dennoch legt das Gericht mangels anderer Erkenntnisse im Ausgangspunkt den Betrag von jährlich 276 Euro zugrunde (monatliche Ersparnis i. H. v. 23 Euro pro Sozialticket x 12). Mindernd zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Jahr 2022 allen Nutzerinnen und Nutzern für drei Monate das sog. 9-Euro-Ticket zur Verfügung gestanden hat (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/tipps-fuer-verbraucher/faq-9-euro-ticket-2028756, zuletzt abgerufen am 24.9.2024). Damit reduziert sich die Ersparnis aufgrund des Sozialtickets auf 207 Euro (23 Euro x 9). (d) Auch hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten lässt sich der methodische Ansatz des Besoldungsgesetzgebers, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼; vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II vereinbaren, die (Gesamt-)Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67; so auch VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 274). Soweit die Beklagte eine gegenteilige Auffassung vertritt, findet dies keine Stütze in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, dass ein gewichteter Durchschnitt zu bilden ist, wenn bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen, lässt sich nicht auf die Vorgehensweise der Beklagten übertragen. Aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass zunächst zu überprüfen ist, ob ein Bedarf typisch ist. Bei der Inanspruchnahme durch ein Viertel der Leistungsberechtigten, wie hier für Kinderbetreuungskosten von der Beklagten vermutet, dürfte dabei von einem typischen Bedarf auszugehen sein. Sofern aber ein Bedarf typisch ist, werden die Kosten vollständig (d.h. die Gesamtkosten im Verhältnis zur Zahl der tatsächlichen Inanspruchnahme) berücksichtigt und anschließend, soweit erforderlich, nach Altersstufen gewichtet. Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber beispielsweise bei der Berechnung der Kosten für die Verpflegung in Schulen die Kosten pro Kind richtigerweise nicht noch mit dem Grad der Inanspruchnahme des Verpflegungsangebots multipliziert (Bü-Drs. 22/12727, S. 37 f.). Der Ansatz in der Entwurfsbegründung ist auch in sich nicht schlüssig. Die Kinderbetreuungszeiten sind gestuft und mit unterschiedlichen Kosten verbunden. Insofern hätte es der methodische Ausgangspunkt erfordert, die Gesamtzahl der Nutzer den jeweiligen Betreuungszeiten zuzuordnen und die Kosten sämtlicher Betreuungsangebote entsprechend dem Grad ihrer jeweiligen Inanspruchnahme gewichtet einzustellen. Zwar trägt die Beklagte vor, dass Zahlen zur tatsächlichen Inanspruchnahme nicht vorliegen. Wenn es ihr aber nach eigener Darstellung möglich war, den Anteil der Inanspruchnahme der achtstündigen Betreuung zu schätzen, dann ist nicht ersichtlich, dass nicht auch eine Schätzung der Inanspruchnahme anderer Betreuungszeiten wie zum Beispiel einer Betreuung für sechs, sieben oder mehr als acht Stunden möglich gewesen wäre. Die Beklagte hat sich jedoch auf die Betrachtung einer achtstündigen Betreuung beschränkt und andere kostenpflichtige Betreuungszeiten gar nicht einbezogen. Auch soweit die Beklagte vorträgt, der Umfang der Teilzeitbeschäftigung des Ehegatten in der Beamtenfamilie erlaube es nicht, eine mehr als achtstündige Betreuung zu berücksichtigen, hätten dann – unabhängig davon, ob diese Behauptung zutreffend und rechtlich relevant ist – diejenigen, die diese längeren Betreuungszeiten in Anspruch nehmen, zur Gruppe derjenigen, die die achtstündige Betreuung in Anspruch nehmen, hinzugenommen werden müssen. Auch hätten dann mindestens die Inanspruchnahme und die Kosten der sechsstündigen Betreuung ermittelt werden müssen. Mangels einer methodischen Rechtfertigung für die Reduktion der Teilnahmebeiträge um ¼ legt die Kammer die vollen Kosten einer achtstündigen Betreuung zweier Kinder zugrunde. Der Stellungnahme der Beklagten folgend, wird der Vorteil anhand der konkreten zu vergleichenden Familien – d.h. einer Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern einerseits und einer Beamtenfamilie andererseits – ermittelt (anders noch Bü-Drs. 22/12727, S. 40; Bü-Drs. 22/8848, S. 37: durchschnittlicher Beitragssatz aus 2019). Das Gericht legt dabei den von der Beklagten nach §§ 29, 9 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) i.V.m. § 82 SGB XII und §§ 1, 3, Anlage 16 Teilnahmebeitragsverordnung (TnBVO) ermittelten Teilnahmebeitrag für ein Kind in Höhe von 191 Euro monatlich zugrunde. Dieser Betrag ist für ein Kind nach Altersstufen zu gewichten. Entsprechend den Annahmen der Entwurfsbegründung (Bü-Drs. 22/12727, S. 40) und der Beklagten werden sechs Jahre in der Kinderbetreuung veranschlagt. Danach ergibt sich ein gewichteter Monatsbetrag in Höhe von 63,67 Euro (191 Euro x 6/18). Für ein Kind ergibt sich damit ein Betrag von jährlich 764,04 Euro. Für das zweite Kind ist in der Berechnung grundsätzlich ein Geschwisterrabatt zu berücksichtigen, worauf die Beklagte zutreffend und in Abkehr von den Berechnungen in den Entwurfsbegründungen (Bü-Drs. 22/12727, S. 40; Bü-Drs. 22/8848, S. 37) hinweist. Nach § 2 Abs. 1 TnBVO vermindert sich der für das ältere Kind anzusetzende Betrag um zwei Drittel, vorliegend beträgt der ermäßigte Beitrag also monatlich 63,67 Euro. Allerdings ist dieser nicht im vollen Umfang anzusetzen. Denn die zugrundeliegende Annahme, dass die beiden für die Vergleichsfamilie zu berücksichtigenden Kinder ausschließlich gleichzeitig in einer Kinderbetreuung wären, ist nach der Einschätzung der Kammer nicht realitätsgerecht und ist von der Beklagten auch nicht weiter erläutert worden. Die Annahme setzt nämlich voraus, dass die Kinder gleich alt sind. Die umgekehrte Veranschlagung zweier voller Teilnahmebeiträge, wie in den Entwurfsbegründungen, setzt umgekehrt voraus, dass die beiden Kinder zu keiner Zeit gleichzeitig in der Kinderbetreuung sind, d.h. einen Altersabstand von sechs oder mehr Jahren haben. Der Besoldungsgesetzgeber wird künftig – sofern er einen Geschwisterrabatt berücksichtigt – jedenfalls näherungsweise zu ermitteln haben, für welchen Zeitraum eine vierköpfige Familie durchschnittlich vom Geschwisterrabatt profitiert. Noch hinreichend sachgerecht erscheint es jedenfalls für das vorliegende Verfahren, pauschalierend für die Hälfte der sechsjährigen Betreuungszeit den Geschwisterrabatt zu berücksichtigen und für den übrigen Zeitraum den vollen Beitrag zu veranschlagen. Damit werden auch die Zeiten abgebildet, in denen sich entweder das ältere oder das jüngere Kind allein in der Betreuung befindet und der volle Beitrag für das jeweilige Kind zu leisten ist. Daraus ergibt sich ein gewichteter Monatsbeitrag in Höhe von 42,44 Euro ([191 Euro x 3/18] + [63,67 Euro x 3/18]), jährlich demnach 509,28 Euro. Für beide Kinder sind damit insgesamt Vorteile bei der Kinderbetreuung in Höhe von 1.273,32 Euro zu berücksichtigen. Hingegen werden von der Kammer keine Kosten für die Kinderbetreuung von Schulkindern vor und nach der Schule in Ansatz gebracht, da bis zur 8. Jahrgangsstufe mit der Ganztagsschule ein für alle Familien und damit auch für Beamtinnen und Beamten kostenfreies Betreuungsangebot zur Verfügung steht und zudem nicht ersichtlich ist, dass für ältere Schulkinder ab der 9. Jahrgangsstufe typischerweise ein Bedarf an kostenpflichtiger Betreuung besteht. (e) Damit ergibt sich für Vergünstigungen und Sozialtarife insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.841,42 Euro, wobei die folgenden Werte für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag und die Ermäßigung im Kulturbereich uneingeschränkt der Begründung des Gesetzesentwurfs entnommen sind (Bü-Drs. 22/12727, S. 38, 40). Rundfunkbeitrag 220,32 Euro Zuzahlung Rezeptgebühr 31,44 Euro HVV-Ermäßigung 207 Euro Kinderbetreuungskosten 1.273,32 Euro Kultur 60 Euro Medien 49,34 Euro Summe 1.841,42 Euro (7) Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen errechnet sich das Grundsicherungsniveau für das Jahr 2022 wie folgt: Regelbedarf Eltern 9.696 Euro Kinder 7.842,72 Euro Kinderbonus/Einmalzahlungen nach § 66 EStG 200 Euro Einmalzahlungen nach § 73 SGB II 400 Euro Kosten der Unterkunft 13.134 Euro Heizkosten 2.331,90 Euro Bildung und Teilhabe 2.023,06 Euro Vergünstigungen und Sozialtarife 1.841,42 Euro Summe 37.469,10 Euro bb) Dem ist die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die verheirateten Beamtinnen oder Beamten mit zwei Kindern mindestens zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 147). Abgestellt wird vorliegend auf die Besoldungsgruppe A 10, aus der der Kläger im Jahr 2022 besoldet worden ist. Dabei ist grundsätzlich auf die niedrigste Erfahrungsstufe abzustellen, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 75). Im Hintergrund steht das Ziel der Vergleichsbetrachtung, sicherzustellen, dass kein Beamter und keine Beamtin der infrage stehenden Besoldungsgruppe unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern danach mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt – das sich aus dem Grundgehalt, weiteren, allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen sowie dem Kindergeld zusammensetzt – die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer in Abzug gebracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 72-79; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 108). Die Kammer geht dabei von dem durch das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz für das Jahr 2022 rückwirkend geschaffenen Rechtszustand aus. Mit dem genannten Gesetz hat der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße eingeführt. Für Beamtinnen und Beamte in Zweiverdienerfamilien geht der Besoldungsgesetzgeber davon aus, dass deren Besoldung unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Ehegatten den gebotenen Mindestabstand der Besoldung zum Grundsicherungsniveau wahrt. Durch Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses verfolgt der Besoldungsgesetzgeber das Ziel, auch für Beamtinnen und Beamte, die den Lebensunterhalt der Familie allein oder ganz überwiegend durch ihre Besoldung bestreiten, den Mindestabstand zu wahren. Dieser Ansatz und auch seine rückwirkende Einführung sind im Grundsatz verfassungskonform [dazu (1)]. Diese Umstellung führt vorliegend dazu, dass zwei Fallgruppen mit dem Grundsicherungsniveau zu vergleichen sind: erstens das Familieneinkommen einer Zweiverdienerfamilie, das unmittelbar über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses im jeweiligen Jahr liegt, und zweitens das Familieneinkommen von Beamtinnen und Beamten in der niedrigsten Stufe der Besoldungsgruppe, für die es nach Anlage VIIa HmbBesG unabhängig vom Vorhandensein oder der Höhe des Ehegatteneinkommens keinen Besoldungsergänzungszuschusses mehr gibt [dazu (2)]. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich für die Zweiverdienerfamilie einer Beamtin oder eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 1, mit einem Ehegatteneinkommen genau über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses ein Netto-Familieneinkommen in Höhe von 44.469,28 Euro. Bei der ebenfalls zu vergleichenden Konstellation einer Familie, die in der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 3, unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, beträgt die Nettoalimentation 42.717,44 Euro [dazu (3)]. (1) Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, die ihre konkrete gesetzliche Ausprägung in § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG gefunden hat, ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar [dazu (b)]. Sie stellt insbesondere eine sachgerechte Ausnahme vom Verbot der Nichtanrechenbarkeit privater Einkünfte dar [dazu (c)]. Die Einbeziehung des Ehegatteneinkommens des Zweiverdienermodells wahrt auch absolute Grenzen, die sich aus dem Alimentationsprinzip ergeben [dazu (d)]. Der dem Zweiverdienermodell komplementäre Besoldungsergänzungszuschuss ist von seinem Grundkonzept her geeignet, eine amtsangemessene Besoldung auch in solchen Fällen zu gewährleisten, in denen Beamtinnen und Beamte ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten oder der Ehegatte ein nur sehr geringfügiges Einkommen erzielt [dazu (e)]. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass mit der Umstellung nicht der Bedarf des Ehegatten ausgeklammert, sondern dessen Einkommen angerechnet wird [dazu (a)]. Die rückwirkende Anwendung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot [dazu (f)]. (a) Die Kammer legt dabei zugrunde, dass die Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, die ihre konkrete gesetzliche Ausprägung in § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG gefunden hat, nicht allein die Strukturierung der Besoldung, d.h. das Verhältnis von Grundgehalt und Familienzuschlägen betrifft. Die Einbeziehung eines Ehegatteneinkommens in die Bemessung des Mindestabstands der Alimentation zur Grundsicherung beeinflusst unmittelbar den Umfang der im Mindestmaß von Verfassungs wegen zu gewährenden Alimentation für die vierköpfige Beamtenfamilie. Soweit die Beklagte vorträgt, das Modell der Zweiverdienerfamilie klammere nur den Bedarf des über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegatten aus, handelt es sich um eine unzutreffende Beschreibung. Denn die Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie und der dieses Modell ergänzende Besoldungsergänzungszuschuss, der z.B. Alleinverdienerfamilien gewährt wird, knüpfen gerade nicht an den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Ehegatten an, sondern an dessen Einkommen. So berechnet die Entwurfsbegründung ein fiktives Ehegatteneinkommen unter der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung zum Mindestlohn und schlägt dies dem Familieneinkommen zu, welches als Maßstab für den Vergleich im Mindestabstandsgebot herangezogen wird. Auch der Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a HmbBesG wird nach Maßgabe des unter Einbeziehung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Ehegatten gebildeten Familieneinkommens bemessen. Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen). Ein solches Vorgehen ist in der Entwurfsbegründung nicht dokumentiert. (b) Die besoldungsrechtliche Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Urt. v. 6.3.2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330, juris Rn. 64). Dabei gehört nicht nur die Pflicht zur Alimentation der Beamtinnen und Beamten selbst, sondern auch die Pflicht zur Alimentation ihrer Familien zum Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze, die dem einfachen Gesetzgeber als Strukturprinzipien verbindlich vorgegeben sind. Auch im traditionsbildenden Zeitraum war die Beamtenkernfamilie Bezugspunkt für die Bemessung der Besoldung (im Einzelnen v.a. unter dem Gesichtspunkt der Versorgung herausgearbeitet in BVerfG, Beschl. v. 11.4.1967, 2 BvL 3/62, BVerfGE 21, 329, Rn. 34 ff.; weitere Nachweise bei Becker/Tepke ZBR 2016, 27; Färber ZBR 2023, 73, 74). Wie die verfassungsrechtliche Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums insgesamt ist das Alimentationsprinzip kein Selbstzweck, sondern dient dazu, durch Gewährleistung rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern (zum Alimentationsprinzip: BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 54, 72; BVerwG, Beschl. v. 18.6.2015, 2 C 49/13, juris Rn. 31; zur Garantie der Strukturprinzipien: BVerfG, Urt. v. 12.6.2018, 2 BvR 1738/12, BVerfGE 148, 296, juris Rn. 125; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 20.3.2007, 2 BvL 11/04, BVerfGE 117, 372, juris Rn. 34). Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position soll die Beamtinnen und Beamten in die Lage versetzen, unsachlichen oder parteilichen Einflussnahmen zu widerstehen und ihre Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung zu fördern (BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 56). Von diesem funktionalen Verständnis der Familienalimentation geht auch das Bundesverfassungsgericht aus, wenn es die Alleinverdienerfamilie als einen aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteten Kontrollmaßstab bezeichnet. Danach handele es sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfülle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37 mit Verweis auf Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 777, 780; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Die Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie stelle sicher, dass der Familie (für das dritte und jedes weitere Kind) der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung stehe, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern könne (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37). Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht mit diesen Ausführungen aufgezeigt, dass eine Orientierung der Besoldung auch an einem anderen Modell als dem einer Alleinverdienerfamilie möglich ist (vgl. zu diesem Verständnis auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 137). Außerdem hat es die Erwägung als sachgerecht anerkannt, dass die Kinder nur solange bei der Bemessung der Höhe der Besoldung zu berücksichtigen sind, als allgemein zu erwarten steht, dass sie zum Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehören und wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit auf Unterhalt angewiesen sind (BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985, 2 BvL 24/82, BVerfGE 70, 69, juris Rn. 37). Auch ist die freiwillige Teilzeit für Beamtinnen und Beamte – trotz einer Unterschreitung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau – prinzipiell mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, da angenommen wird, dass diese selbst entscheiden, inwieweit sie für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts – gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens – auf die volle Besoldung angewiesen sind (BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 73 ff.). Dass in den Fällen einer Zweiverdienerfamilie das Ehegatteneinkommen in die Betrachtung des Mindestabstands zur Grundsicherung einbezogen wird, ist vor diesem Hintergrund mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. Denn die mit der Alimentation bezweckte Gewährleistung rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten wird dennoch erreicht. In dieser Situation wird der Lebensunterhalt der Familie auch durch die Erwerbstätigkeit der Ehegatten gesichert. Die Beamtinnen und Beamten sind nicht allein für die wirtschaftliche Sicherheit der Familie verantwortlich, so dass auch die Unabhängigkeit der Amtsführung nicht gefährdet ist. (c) Das Zweiverdienermodell erweist sich auch als sachgerechte Ausnahme vom Verbot der Nichtanrechenbarkeit privater Einkünfte. Die Einbeziehung eines Ehegatteneinkommens zur Bemessung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau wirkt im Ergebnis nicht anders als eine Anrechnung von privaten Einkünften auf die Alimentation. Dies steht im Gegensatz zu dem Grundsatz, dass der Dienstherr sich hinsichtlich seiner Alimentationspflicht nicht dadurch entlasten kann, dass er die Beamtinnen und Beamten auf Leistungen oder Einkünfte verweist, die diese von privater Seite erhalten (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42; BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 76). Die Alimentation der Beamtinnen und Beamten muss von Verfassungs wegen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt und bemessen werden (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, juris Rn. 49; BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 7.5.1974, 2 BvR 276/71, BVerfGE 37, 167, juris Rn. 49; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 26/07, BVerwGE 133, 25, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 18.9.1997, 2 C 35/96, BVerwGE 105, 226, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, 2 C 29/96, BVerwGE 104, 230, juris Rn. 21). Zwar kann der Gesetzgeber auch Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Allerdings dürfen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Regelungen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, weder rechtlich noch tatsächlich zu einer subsidiären Leistung des Dienstherrn im Falle der Bedürftigkeit gemacht und dadurch in ihrem Wesen verändert werden (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 23). Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 30.3.1977, 2 BvR 1039/75, BVerfGE 44, 249, juris Rn. 41). Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 24). Die bislang anerkannten Ausnahmen rechtfertigten sich jeweils durch eine Störung des wechselwirkenden Verhältnisses von Dienstverpflichtung der Beamtinnen und Beamten zur Alimentationspflicht des Dienstherrn und den Gedanken des Vorteilsausgleichs (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvL 10/11, BVerfGE 145, 249, juris Rn. 80, 82; BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7.5.1974, 2 BvR 276/71, BVerfGE 37, 167, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 26/07, BVerwGE 133, 25, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 18.9.1997, 2 C 35/96, BVerwGE 105, 226, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, 2 C 29/96, BVerwGE 104, 230, juris Rn. 21). Das betrifft die vorläufig des Dienstes enthobenen Beamtinnen und Beamten (BVerfG, Beschl. v. 7.5.1974, 2 BvR 276/71, BVerfGE 37, 167, juris Rn. 49) und die vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamtinnen und Beamten (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Beschl. v. 27.7.2010, 2 BvR 616/09, BVerfGK 17, 441, juris Rn. 11; dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 26/07, BVerwGE 133, 25, juris Rn. 11). Ähnlich beurteilt sich die Nichtanerkennung von Zeiten als ruhegehaltsfähig, in denen als Folge einer Gewährung von Sonderurlaub ohne Dienstbezüge und Entsendung in ein fremdes Besoldungs-, Versorgungs- und Dienstleistungssystem eine unmittelbare Dienstleistung für den nationalen Dienstherrn nicht mehr erbracht wird (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvL 10/11, BVerfGE 145, 249, juris Rn. 80 ff.). Soweit das Bundesverfassungsgericht auch die Anrechnung von Einkommen der Witwe oder des Witwers, die noch erwerbstätig und nicht im Ruhestand sind, im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung als verfassungskonform angesehen hat, war dafür die entscheidende Erwägung, dass der eigene Alimentationsanspruch der Hinterbliebenen nicht weiter reichen kann als derjenige der Beamtinnen und Beamten selbst (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 34 ff.). Bei der Einbeziehung von Familieneinkommen kann der Gedanke des Vorteilsausgleichs jedoch nicht zur Rechtfertigung dienen, da Familienangehörige, die ebenfalls ein Einkommen erwirtschaften, nicht zwangsläufig selbst in einem eigenen Dienstverhältnis zum Dienstherrn stehen. Die Frage, ob Ehegatten erwerbstätig sind oder nicht, beeinflusst das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis nicht. Ein sachlicher Grund für die Zulässigkeit der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie ergibt sich jedoch zum einen aus den bereits oben genannten Erwägungen zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Beamtenfamilie (dazu oben (b) am Ende). Zum anderen stellt das Zweiverdienermodell eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen Lebensverhältnissen im Sinne einer Differenzierung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beamtenfamilien dar. Dass die stärkere Orientierung der Besoldung an den tatsächlichen Lebensverhältnissen vom Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers umfasst ist, hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Dabei trägt allein schon die Erwägung, die Besoldung stärker an den individuellen Verhältnissen zu orientieren. Unerheblich dürfte demgegenüber sein, ob die Zweiverdienerfamilie tatsächlich in der Gesellschaft und der Beamtenschaft das vorherrschende Modell ist (so aber die Entwurfsbegründung, Bü-Drs. 22/12727, S. 27 ff.). Wenn es darauf ankäme, wäre dies jedenfalls anhand der Entwurfsbegründung für die relevante vierköpfige Familie nicht hinreichend nachgewiesen, da die statistische Auswertung in den Gesetzesmaterialien nicht nach Familienkonstellationen differenziert. Zudem dürfte insbesondere die Angabe zu Müttererwerbsquoten (75 % der Mütter in 2018 erwerbstätig, Bü-Drs. 22/12727, S. 27) zu pauschal sein, da sie je nach Alter der Kinder erheblich variieren dürfte. So betrug die deutschlandweite Erwerbstätigenquote von Müttern mit mindestens einem Kind unter drei Jahren im Haushalt im Jahr 2011 nur 34,8 % und im Jahr 2022 nur 39,6 % (https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Gleichstellungsindikatoren/tab-erwerbstaetigkeit-eltern-f23.html; zuletzt abgerufen am 7.11.2024); in Hamburg war die Quote mit 41,8 % im Jahr 2022 etwas höher (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/online-rechner/gleichstellungsatlas; zuletzt abgerufen am 5.2.2025). (d) Die Einbeziehung des Ehegatteneinkommens des Zweiverdienermodells wahrt auch absolute Grenzen, die sich aus dem Alimentationsprinzip ergeben. So darf ein Zweiverdienermodell nicht so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamtinnen und Beamten selbst nicht mehr nur durch die Alimentation, sondern auch durch das Einkommen der Ehegatten bestritten wird. Eine Untergrenze bildet demnach gewissermaßen das Alimentationsniveau der ledigen, kinderlosen Beamtinnen und Beamten, welches ebenfalls den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahren muss. Denn der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip erfordern es, dass die Beamtinnen und Beamten selbst stets amtsangemessen zu alimentieren und nicht auf Einkünfte zu verweisen sind, die sie von privater Seite erhalten [siehe dazu schon oben (c)]. Dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich. (e) Der dem Zweiverdienermodell komplementäre Besoldungsergänzungszuschuss ist von seinem Grundkonzept her geeignet, eine amtsangemessene Besoldung auch in solchen Fällen zu gewährleisten, in denen Beamtinnen und Beamte ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten oder der Ehegatte ein nicht hinreichendes Einkommen erzielt. Dies ist durch das Alimentationsprinzip verfassungsrechtlich geboten. Auch die Alleinverdienerfamilie muss angemessen, d.h. ohne Verletzung des Mindestabstandsgebots, alimentiert werden, um dem Grundsatz der Familienalimentation gerecht zu werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42). Den Alleinverdienerfamilien die Mindestalimentation über einen besonderen Zuschlag neben dem Grundgehalt und den etablierten Familienzuschlägen zu gewähren und im Übrigen der Besoldung ein Zweiverdienermodell zugrunde zu legen, ist grundsätzlich zulässig. Denn hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung besitzt der Gesetzgeber – wie bereits dargelegt – einen weiten Spielraum. Schon für das Verhältnis von Grundgehalt und Familienzuschlägen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass es dem Besoldungsgesetzgeber frei stehe, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Der Besoldungsgesetzgeber ist nicht verpflichtet ist, die Mindestbesoldung von Beamtinnen und Beamten auch dann an Höchstwerten auszurichten, wenn sie hiervon gar nicht betroffen sind. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 61). Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Gewährung solcher ergänzenden Leistungen an eine Anzeige der Beamtinnen und Beamten knüpft. Denn diese Mitwirkungsobliegenheit ist einerseits erforderlich, weil der Dienstherr in der Regel keine nähere Kenntnis von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten hat. Dies ist andererseits den Beamtinnen und Beamten auch zumutbar. Bei den übrigen Familienzuschlägen wird dies im Grundsatz nicht anders gehandhabt: Auch hier müssen die Beamtinnen und Beamten dem Dienstherrn das Bestehen einer Ehe oder das Vorhandensein von Kindern im Haushalt anzeigen. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Besoldungsergänzungszuschuss, wie er in § 45a HmbBesG vorgesehen ist, jedenfalls im Ansatz als geeignet, die amtsangemessene Alimentation von Alleinverdienerfamilien sicherzustellen. Dass beispielsweise die tatsächliche Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses für das Besoldungsjahr 2022 nicht ausreichend ist, den Mindestabstand zur Grundsicherung zu wahren [siehe dazu unten 3. c) cc)], oder dass dieser nicht abstandsgebotsgerecht ausgestaltet ist [siehe dazu oben 3. a)], sind Umstände, die für die grundsätzliche Zulässigkeit der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie nicht erheblich sind. Hiervon sind nur diejenigen Beamtinnen und Beamten betroffen, die entweder bereits nach § 45a HmbBesG Anspruch auf den im Ergebnis zur Einhaltung des Mindestabstands nicht ausreichenden Besoldungsergänzungszuschusses haben oder bei dessen abstandsgebotsgerechter Ausgestaltung richtigerweise hätten. Ähnliches gilt für die Frage, ob mit dem Besoldungsergänzungszuschuss nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen aufgrund der Regelungen für Teilzeitbeamtinnen und Teilzeitbeamte oder aufgrund der Auswahl der Einkommensarten in § 45a Abs. 3 HmbBesG einhergehen. Dass ein Zweiverdienermodell aufgrund der erforderlichen Ausgleichsleistungen für dennoch vorhandene Alleinverdienerfamilien finanzielle Anreize dahingehend setzen kann, dass Ehegatten ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder einschränken, dürfte plausibel sein. Der Besoldungsgesetzgeber dürfte entsprechende Entwicklungen zu beobachten und die Vereinbarkeit seines Besoldungsmodells insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 GG zu prüfen haben. Insoweit dürfte die sehr geringe Inanspruchnahme des Besoldungsergänzungszuschusses in den Jahren 2022 und 2023 kein Indikator dafür sein, dass Fehlanreize nicht erheblich wirken. Denn in diesen beiden Jahren wurde der Besoldungsergänzungszuschuss (weitgehend) rückwirkend gewährt und konnte daher keine verhaltenssteuernde Wirkung entfalten. (f) Die rückwirkende Anwendung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie zum 1. Januar 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen den Beamtinnen und Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten. Die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamtinnen und Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die auch sonst für rückwirkende belastende Gesetze gelten (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, juris Rn. 171; BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985, 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255, juris Rn. 54). Soweit das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Besoldungsgesetzgeber Ansprüche für die Zukunft kürzen oder entfallen lassen könne oder die Struktur und Zahlungsmodalitäten der Beamtenbesoldung pro futuro ändern dürfe (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.3.2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330, juris Rn. 62; BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985, 2 BvL 24/82, BVerfGE 70, 69, juris Rn. 32; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1978, 2 BvL 10/77, BVerfGE 49, 260, juris Rn. 37), liegt darin lediglich eine Bekräftigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes bei rückwirkenden Besoldungsregelungen und kein darüberhinausgehender strengerer Maßstab für rückwirkende Gesetze im Besoldungsrecht. Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein für die Bürgerinnen und Bürger belastendes Gesetz handelt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, juris Rn. 63 m.w.N.). Als belastende Gesetze sind nicht nur Gesetze anzusehen, die Ge- oder Verbote enthalten, sondern alle eine bestehende Rechtsposition verschlechternden Normen (BVerfG, Beschl. v. 23.3.1971, 2 BvL 2/66, BVerf-GE 30, 367, juris Rn. 72). Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 65). Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 66). Es ist schon zweifelhaft, ob die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße überhaupt eine belastende Rechtsnorm darstellt oder sonst an den Maßstäben für die Rückwirkung von Gesetzen zu messen ist. Das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz sieht u.a. rückwirkend zum 1. Januar 2022 die Erhöhung der Familienzuschläge (Art. 1) und die Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses nach § 45a HmbBesG (Art. 5 Abs. 1, 2) vor. Diese Vorschriften gewähren im Sinne einer echten Rückwirkung zusätzliche Besoldungsbestandteile, wirken allerdings insofern ausschließlich begünstigend. Eine rückwirkende Besoldungskürzung geht mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz ebenfalls nicht einher; abgesehen von den erwähnten Erhöhungen blieben die Bezüge vielmehr in ihrer Höhe unverändert. Verändert hat sich mit dem Abstellen auf eine Zweiverdienerfamilie jedoch eine – aus der Besoldungspraxis und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37) – Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung. Belastende Wirkung könnte sich mit der Veränderung der Bezugsgröße allenfalls insoweit verbinden, als dass der Gesetzgeber eine nach bisherigen Maßstäben verfassungswidrig zu niedrig bemessene Besoldung für alle Beamtinnen und Beamten, die keinen Anspruch auf den Besoldungsergänzungszuschuss haben, nicht durch eine Erhöhung der Bezüge, sondern eine Veränderung des Maßstabs verfassungskonform auszugestalten beabsichtigt. Selbst gemessen an den Maßstäben für eine echte Rückwirkung erweist sich die Veränderung der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße nicht als unzulässig, da es kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen Besoldungslage gegeben hat. Die „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht – oder nicht mehr – vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Verbots einer „echten“ Rückwirkung gestatten (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 72; BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1, juris Rn. 56). Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, die von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung ihrer Hoffnungen oder Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren (BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, juris Rn. 176). Andererseits dürfen die Bürgerinnen und Bürger dem ordnungsgemäß gesetzten Recht Vertrauen entgegenbringen; sie müssen in der Lage sein, auf längere Zeit zu planen und zu disponieren. Ob Vertrauensschutz zu gewähren ist, richtet sich auch danach, inwieweit eine Gesetzesänderung vorhersehbar war. Für die Frage, ob jemand mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, kommt es nicht auf subjektive Vorstellungen und die individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, juris Rn. 177). Das durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen – insbesondere Vermögensdispositionen – herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ist das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren war oder wenn ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 77; BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvL 11/06, BVerfGE 126, 369, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 23.3.1971, 2 BvL 2/66, BVerfGE 30, 367, juris Rn. 78; BVerwG, Urt. v. 22.6.2023, 2 C 11/21, juris Rn. 32). Vorliegend bestanden weit verbreitete ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Besoldung im Jahr 2022, so dass Beamtinnen und Beamten kein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt des status quo oder auf eine bestimmte ihnen günstige Behebung des möglichen Verfassungsverstoßes entwickeln konnten. Insbesondere konnten die Beamtinnen und Beamten nicht darauf vertrauen, dass die Behebung eines Verfassungsverstoßes weiterhin unter Bemessung des Mindestabstands der Besoldung zum Grundsicherungsniveau für sämtliche Besoldungsempfängerinnen und -empfänger anhand des Maßstabs einer Alleinverdienerfamilie erfolgen würde. Dies gilt jedenfalls seit den zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in denen es die Maßstäbe für die Überprüfung der Alimentation am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere hinsichtlich des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau erheblich konkretisiert und aktualisiert sowie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 46 ff.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 38 ff.). Zwar war die Besoldung in Hamburg von diesen Entscheidungen nicht unmittelbar betroffen, da das Bundesverfassungsgericht nur über Besoldungsordnungen aus den Ländern Berlin und Nordrhein-Westfalen entschieden hat. Gleichwohl bestand aufgrund der konkretisierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe die ernsthafte Möglichkeit, dass auch die Besoldung für das Jahr 2022 in Hamburg verfassungswidrig zu niedrig bemessen und vom Gesetzgeber zu korrigieren war (vgl. bereits die Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg zu früheren Besoldungsjahren vor 2020, z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris). Dies hatte auch der Besoldungsgesetzgeber erkannt und mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) zur Behebung des Auseinanderfallens der Besoldungs- und Tariflohnentwicklung eine Angleichungszulage geschaffen. Insbesondere räumte die Entwurfsbegründung ein, dass nach dem Maßstab einer Alleinverdienerfamilie für die Besoldungsgruppen A 4 und A 6 der Mindestabstand zur Grundsicherung im Jahr 2021 nicht eingehalten worden ist (Bü-Drs. 22/8848 S. 32 f., 71). Dagegen ist die Erwartung, dass die möglicherweise verfassungswidrige Rechtslage durch eine höhere Besoldung (und nicht durch die Anpassung der von dem Gesetzgeber dafür zugrunde gelegten Bezugsgröße) angepasst wird, verfassungsrechtlich nicht schutzwürdig. Verfassungsrechtlich wird nur das Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage geschützt, nicht aber das Vertrauen darauf, dass eine verfassungswidrige Rechtslage in einer bestimmten Art und Weise angepasst wird. Denn es ist grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, wie die aus einer Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist; er darf zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen (BVerfG, Beschl. v. 7.10.2015, 2 BvR 413/15, juris Rn. 22; vgl. zum Spielraum in der Besoldungsgesetzgebung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26, 47, 49 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.6.2023, 2 C 11/21, juris Rn. 34). Hinzu kommt, dass die rückwirkende Neustrukturierung des Besoldungssystems für das Jahr 2022 im Vergleich zur früheren Rechtslage zu keinen Besoldungseinbußen geführt hat. Im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getätigte Dispositionen sind damit auch mit den nach der Reform zur Verfügung stehenden Bezügen mindestens im selben Umfang zu finanzieren wie bisher (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2023, 2 C 11/21, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 16.5.2018, 3 A 1714/16, juris Rn. 154). (2) Diese Umstellung der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße führt vorliegend dazu, dass die Nettoalimentation von Beamtinnen und Beamtinnen, die – wie der Kläger – für das Jahr 2022 keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss gehabt haben, anhand von nunmehr zwei Fallgruppen betrachtet werden muss. Aus der Einführung der Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße folgt – anders als in der Entwurfsbegründung zugrunde gelegt (Bü-Drs. 22/12727, S. 30 ff., 41) – nicht, dass stets und alleiniger Prüfungsmaßstab für eine Besoldungsgruppe die in der Entwurfsbegründung beschriebene Zweiverdienerfamilie wäre. Das Konzept der Entwurfsbegründung, wonach die Einhaltung des Mindestabstandsgebots allein anhand einer Zweiverdienerfamilie überprüft wird, die neben der Besoldung des Beamten bzw. der Beamtin über ein Ehegatteneinkommen in Höhe von 12.256,75 Euro verfügt, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Wahl des Prüfungsmaßstabs ist am Alimentationsprinzip zu orientieren, nämlich, dass sichergestellt sein muss, dass die Alimentation keines Beamten und keiner Beamtin unter die absolute Mindestgrenze fällt [siehe dazu oben die Einleitung zu 3. c) bb)]. Dieser Anforderung wird der Maßstab der Entwurfsbegründung aus zwei Gründen nicht gerecht. Die Prämisse eines fiktiven pauschalen Ehegatteneinkommens ist zum einen nicht kongruent mit den Bemessungsgrenzen für den Besoldungsergänzungszuschuss der vierköpfigen Familie. Das in der Entwurfsbegründung in die Vergleichsberechnung einbezogene Ehegatteneinkommen in Höhe von 12.256,75 Euro ergibt zusammen mit der in der Entwurfsbegründung genannten Bruttobesoldung einer Beamtin oder eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 6, Stufe 1 (37.742,81 Euro; Bü-Drs. 22/12727, S. 41), ein Familieneinkommen in Höhe von 49.999,56 Euro. Die Bemessungsgrenze für den Besoldungsergänzungszuschuss lag im Jahr 2022 gemäß Anlage VIIa HmbBesG jedoch bei 47.750 Euro für ein Ehepaar mit zwei Kindern. Abzüglich der in der Gesetzesbegründung zugrunde gelegten Bruttobesoldung in Höhe von 37.742,81 Euro entfällt ein Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss somit bereits bei einem Bruttojahreseinkommen des Ehegatten in Höhe von 10.007,20 Euro. Denn addiert liegt das so ermittelte Familieneinkommen einen Cent über der Bemessungsgrenze. Die Besoldung muss jedoch auch bei Einbeziehung eines Ehegatteneinkommens zwischen 10.007,20 und 12.256,75 Euro den erforderlichen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahren. Zum anderen muss die Mindestalimentation auch für Beamtinnen und Beamten in jenen Familien gewahrt werden, die unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Besoldungsergänzungszuschuss mehr erhalten. Dies sind nach der Anlage VIIa HmbBesG jene Fälle, in denen die Beamtinnen und Beamten nach den Besoldungsgruppen A 8, Stufe 7 aufwärts, A 9 Stufe 5 aufwärts, A 10 Stufe 3 aufwärts und A 11, Stufe 1 aufwärts besoldet werden. Abzustellen ist dabei auf solche Familien, bei denen die Ehegatten kein eigenes Einkommen erzielen. Sollten diese Familien weniger Familieneinkommen haben als die Zweiverdienerfamilien in niedrigeren Erfahrungsstufen oder die Familien mit Besoldungsergänzungszuschuss, muss auch für sie trotzdem der Mindestabstand gewahrt werden. Das Regelungsgefüge aus der neuen Bezugsgröße und dem Besoldungsergänzungszuschuss erfordert demnach eine differenzierte Betrachtung, die sich maßgeblich an den Bemessungsgrenzen des Besoldungsergänzungszuschusses orientiert. Für die Feststellung eines selbständigen Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot ist die Alimentation der Besoldungsgruppe A 10 in folgenden zwei Konstellationen zu vergleichen: Mit dem Grundsicherungsniveau zu vergleichen ist erstens das Familieneinkommen einer Zweiverdienerfamilie, das unmittelbar über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses im jeweiligen Jahr liegt. Abzustellen ist im Ausgangspunkt auf die erste Stufe der Besoldungsgruppe und das niedrigsten Ehegatteneinkommen, das in dieser Stufe die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses ausschließt. Zweitens ist das Familieneinkommen von Beamtinnen und Beamten in der niedrigsten Stufe der Besoldungsgruppe heranzuziehen, für die es nach Anlage VIIa zum Hamburgischen Besoldungsgesetz unabhängig vom Vorhandensein oder der Höhe des Ehegatteneinkommens keinen Besoldungsergänzungszuschusses mehr gibt. Dies ist bei der Besoldungsgruppe A 10 die Stufe 3. Vorliegend nicht mit dem Grundsicherungsniveau zu vergleichen sind die Konstellationen, in denen ein Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG gewährt wird. Denn mit der Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses schafft der Gesetzgeber einen besonderen Besoldungsbestandteil für familiäre Konstellationen, die nicht der von ihm gewählten Bezugsgröße einer Zweiverdienerfamilie mit einem Ehegatteneinkommen in einer bestimmten (Mindest-)Höhe entsprechen. Daraus folgt das Erfordernis, die Besoldung für diesen Kreis an Berechtigten einer gesonderten Prüfung zu unterwerfen (siehe zur gesonderten Prüfung des Familienzuschlags für das von der Bezugsgröße abweichende weitere Kind: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, juris Rn. 29 ff.). Für diese Personengruppe ist im Ausgangspunkt die Nettoalimentation der niedrigsten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe unter Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses der Maßstab für einen Vergleich mit dem Grundsicherungsniveau. Da der Kläger im Jahr 2022 nicht die Voraussetzungen von § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG für die Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses erfüllte, ist eine Prüfung unter Einbeziehung des Besoldungsergänzungszuschusses vorliegend nicht veranlasst. (3) Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich für die Zweiverdienerfamilie einer Beamtin oder eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 1, mit einem Ehegatteneinkommen genau über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses ein Netto-Familieneinkommen in Höhe von 44.469,28 Euro [dazu (a)]. Bei der ebenfalls zu vergleichenden Konstellation einer Familie, die in der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 3, unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, beträgt die Nettoalimentation 42.717,44 Euro [dazu (b)]. (a) Das Netto-Familieneinkommen einer Zweiverdienerfamilie einer Beamtin oder eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 1, mit einem Ehegatteneinkommen genau über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses betrug 44.469,28 Euro. (aa) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 10 in Stufe 1 erhielten nach Anlage VI Nr. 1 HmbBesG in der jeweils gültigen Fassung in den Monaten Januar bis November 2022 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.067,16 Euro und für den Monat Dezember 2022 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.153,04 Euro. (bb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73). Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 10 war nach § 48 Nr. 2 Buchstabe a HmbBesG i.V.m. Anlage IX HmbBesG (in der jeweils gültigen Fassung) eine allgemeine Stellenzulage in Höhe von monatlich 96,04 Euro (Januar bis November) bzw. 98,73 Euro (Dezember) vorgesehen. Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil sie allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 10 zustand (vgl. konkret zur Einbeziehung der allgemeinen Stellenzulage: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4517/21, juris Rn. 111, jeweils m.w.N.). Hinzuzurechnen ist ferner der Familienzuschlag nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VII HmbBesG. Dieser Familienzuschlag betrug für verheiratete Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 10 mit zwei Kindern – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Erhöhung durch Art. 1 § 1 des Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes vom 17. November 2023 – monatlich insgesamt 485,96 Euro, bestehend aus 315,96 Euro Familienzuschlag Stufe 2 und 170 Euro Erhöhungsbetrag für das zweite zu berücksichtigende Kind. Hinzu kommt die kinderbezogene Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro pro Kind (d.h. 600 Euro für zwei Kinder), die nach § 73 HmbBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 HmbSZG (in der seit dem 1. November 2011 gültigen Fassung) jährlich gewährt wird. Weiter zu berücksichtigen ist die im Jahr 2022 gewährte Angleichungszulage nach § 73a Abs. 1, 2 Nr. 1 HmbBesG. Anzusetzen ist diese in Höhe von 33 vom Hundert des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr bezogenen Summe aus Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage. Für die Besoldungsgruppe A 10 betrug die Angleichungszulage danach 1.046,29 Euro. Die Corona-Sonderzahlung wird dagegen – wie bereits erläutert wegen ihrer zeitlichen Anknüpfung [dazu oben 3. c) aa)] – nicht einbezogen. (cc) Das anzusetzende Bruttoeinkommen des Ehegatten in Höhe von 2.225,23 Euro liegt einen Cent über der Bemessungsgrenze für eine vierköpfige Familie in Höhe von 47.750 Euro. Bei der Berechnung des Familieneinkommens werden nach § 45a Abs. 2 HmbBesG als Besoldungsbestandteile das Grundgehalt, eine Amtszulage, eine allgemeine Stellenzulage, Sonderzahlungen und Familienzuschläge berücksichtigt; als Sonderzahlung ist dabei neben der Jahressonderzahlung nach § 73 HmbBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 HmbSZG auch die Angleichungszulage nach § 73a HmbBesG einzubeziehen. Bei Betrachtung der Besoldungsgruppe A 10 entspricht das den oben dargestellten Besoldungsbestandteilen, die in Summe 45.524,78 Euro ergeben. Das Bruttoeinkommen des Ehegatten in Höhe von 2.225,23 Euro errechnet sich nun durch Subtraktion der Jahresbruttobesoldung von der Bemessungsgrenze und die Erhöhung um einen Cent (47.750 Euro - 45.524,78 Euro + 0,01 Euro). (dd) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Familie ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 219 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die jährliche Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 28. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung; vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 114), d.h. insgesamt 5.456 Euro (12 x 219 Euro x 2 + 100 Euro x 2). Denn in der Besoldungsgruppe A 10 hat sich der Kinderfreibetrag nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Weiter als Bruttoeinkommen zu berücksichtigen ist die Energiepreispauschale nach § 112 EStG (in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) in Höhe von 300 Euro pro Person, die auch Beamtinnen und Beamten und ihren erwerbstätigen Ehegatten jeweils gewährt worden ist. (ee) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung für die Beamtin oder den Beamten sowie die beiden Kinder in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76; so auch Bü-Drs. 22/12727, S. 42). Dazu werden – entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) – die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150). Für die Beamtin oder den Beamten sowie die beiden Kinder sind 4.050,24 Euro in Ansatz zu bringen (12 x (306 Euro + 31,52 Euro); vgl. zur Berücksichtigung der Kinder bei der privaten Krankenversicherung Bü-Drs. 22/12727, S. 42). Unter Berücksichtigung der von dem Bundesverfassungsgericht – insoweit entsprechend – vorgezeichneten Berechnungsgrundlage steht es dem vorliegend zugrunde gelegten Ansatz im Übrigen nicht entgegen, dass die hiernach zugrunde gelegten Eckdaten insbesondere in ihrer Kombination (niedrigste Erfahrungsstufe, Alter 30 Jahre, Familie mit zwei Kindern, 5 Jahre Vorversicherungszeit) einem eher untypischen Profil einer Beamtin bzw. eines Beamten entsprechen dürften (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 99 f.). Bei Zugrundelegung der Prämien für eine private Krankenversicherung folgt die Kammer dem derzeitigen gesetzgeberischen Ansatz. In Abkehr von früheren Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren legen die Entwurfsbegründungen für das Besoldungsjahr 2022 nicht mehr eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung als Maßstab für die Bemessung des Mindestabstands zur Grundsicherung zugrunde (vgl. Bü-Drs. 22/12727, S. 42; Bü-Drs. 22/8848 S. 71; anders noch Bü-Drs. 21/17902, S. 44; vgl. weiter zur Kritik am Ansatz der pauschalen Beihilfe für die Jahre 2020, 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4517/21, juris Rn. 117 f.). (ff) Weiter vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Sozialversicherungsbeiträge des Ehegatten. Auf Grundlage des Bruttojahreseinkommens in Höhe von 2.225,23 Euro sind dies 176,91 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung (Beitragsanteil: 15,9 / 2 = 7,95 %), 33,93 Euro für die Pflegeversicherung (Beitragsanteil 3,05 / 2 = 1,525 %), 206,95 Euro für die Rentenversicherung (Beitragsanteil: 18,6 / 2 = 9,3 %) sowie 26,70 Euro für die Arbeitslosenversicherung (Beitragsanteil: 2,4 / 2 = 1,2 %). Insgesamt abzuziehen sind demnach 444,49 Euro. (gg) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Dafür ist zunächst das zu versteuernde Jahreseinkommen zu ermitteln (vgl. zum Vorgehen Bü-Drs. 22/12727, S. 42). Als Bruttojahreseinkommen ergeben sich 48.350,01 Euro (Bruttobesoldung i.H.v. 45.524,78 Euro, Bruttoeinkommen des Ehegatten i.H.v. 2.225,23 Euro, Energiepreispauschale für zwei Personen i.H.v. 600 Euro). Hiervon abzusetzen sind die Werbungskostenpauschale i.H.v. 2.400 Euro (1.200 Euro x 2), Sonderausgaben nach § 10c EStG i.H.v. 72 Euro (36 Euro x 2), die absetzbaren Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten i.H.v. 3.308,50 Euro ((306 x 0,798 + 31,52 Euro) x 12; vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Buchstabe b EStG und die entsprechende Auskunft des PKV-Verbandes für die vierköpfige Familie) sowie die Sozialbeiträge des Ehegatten bestehend aus 176,91 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung, 33,93 Euro für die Pflegeversicherung, 26,70 Euro für die Arbeitslosenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4 EStG) und 182,11 Euro für die Rentenversicherung ((2.225,23 Euro x 0,186) x 0,94 – (2.225,23 Euro x 0,186 / 2); vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 3 EStG in der im Jahr 2022 geltenden Fassung). Damit ergibt sich ein zu versteuerndes Jahreseinkommen i.H.v. 42.149,86 Euro. Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Einkommenssteuerrechner berechnet werden (vgl. zur Lohnsteuer bei Alleinverdienerfamilien: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4517/21, juris Rn. 120, jeweils m.w.N.). Danach ist vorliegend ein Steuerbetrag in Höhe von 4.842,00 Euro abzuziehen. (hh) Insgesamt ergibt sich folgende Nettoalimentation: Besoldungsgruppe A 10, Stufe 1 Grundgehalt 36.891,80 Euro allgemeine Stellenzulage 1.155,17 Euro Familienzuschlag insgesamt 5.831,52 Euro Sonderzahlung 600,00 Euro Angleichungszulage 1.046,29 Euro Bruttoeinkommen des Ehegatten 2.225,23 Euro Energiepreispauschale 600,00 Euro Kranken- und Pflegeversicherung - 4.050,24 Euro Sozialbeiträge des Ehegatten - 444,49 Euro Einkommenssteuer - 4.842,00 Euro Kindergeld 5.256,00 Euro Einmalzahlung nach § 66 EStG 200,00 Euro Summe 44.469,28 Euro (b) Bei der Konstellation einer Familie, die in der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 3, unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, beträgt die Nettoalimentation 42.717,44 Euro. Ein Ehegatteneinkommen ist in dieser Fallgruppe nicht anzusetzen, da die Alimentation auch für diesen Fall den Mindestabstand zur Grundsicherung wahren muss. (aa) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 10 in Stufe 3 erhielten nach Anlage VI Nr. 1 HmbBesG in der jeweils gültigen Fassung in den Monaten Januar bis November ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.350,29 Euro und für den Monat Dezember ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.444,10 Euro. (bb) Die allgemeine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 10 nach § 48 Nr. 2 Buchstabe a HmbBesG i.V.m. Anlage IX HmbBesG (in der jeweils gültigen Fassung) betrug monatlich 96,04 Euro (Januar bis November) bzw. 98,73 Euro (Dezember). Die Familienzuschläge nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VII HmbBesG betrugen monatlich insgesamt 485,96 Euro. Hinzu kommt die kinderbezogene Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 HmbSZG in Höhe von 300 Euro pro Kind (d.h. 600 Euro für zwei Kinder). Die Angleichungszulage nach § 73a Abs. 1, 2 Nr. 1 HmbBesG betrug 1.139,94 Euro. Ein Besoldungsergänzungszuschuss wird für Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 3, unabhängig vom Einkommen des Ehegatten nicht gewährt. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3. c) bb) (3) (a) (bb) verwiesen. (cc) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Familie zudem das Kindergeld in Höhe von jährlich 5.256 Euro sowie die Einmalzahlung nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in Höhe von insgesamt 200 Euro (100 Euro x 2). Weiter als Bruttoeinkommen zu berücksichtigen ist die Energiepreispauschale nach § 112 EStG in Höhe von 300 Euro für eine erwerbstätige Person, die auch Beamtinnen und Beamten gewährt worden ist. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3. c) bb) (3) (a) (cc) verwiesen. (dd) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76). Dazu werden – entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) – die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150). Für die vierköpfige Familie sind 7.212,48 Euro (12 x (538 Euro + 2 x 31,52 Euro)) in Ansatz zu bringen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3. c) bb) (3) (a) (dd) verwiesen. (ee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (konkret monatlich 492,04 Euro; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4517/21, juris Rn. 120, jeweils m.w.N.). Für die Beamtinnen oder den Beamten, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügen und keine besonderen Aufwendungen geltend machen können, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. In der Steuerklasse III und mit zwei Kinderfreibeträgen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an, so dass offenbleiben kann, ob ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich für die Besoldungsgruppe A 10, Stufe 3, ein Steuerbetrag in Höhe von 4.850 Euro. (ff) Danach ergibt sich folgende Nettoalimentation: Besoldungsgruppe A 10, Stufe 3 Grundgehalt 40.297,29 Euro allgemeine Stellenzulage 1.155,17 Euro Familienzuschlag insgesamt 5.831,52 Euro Sonderzahlung 600,00 Euro Angleichungszulage 1.139,94 Euro Energiepreispauschale 300,00 Euro Kranken- und Pflegeversicherung - 7.212,48 Euro Einkommenssteuer - 4.850,00 Euro Kindergeld 5.256,00 Euro Einmalzahlung nach § 66 EStG 200,00 Euro Summe 42.717,44 Euro cc) Eine Gegenüberstellung mit der Mindestalimentation, die 115 % des Grundsicherungsniveaus und damit 43.089,47 Euro beträgt, zeigt, dass die Nettoalimentation für die Fallgruppe einer Familie, die in der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 3, unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, hinter der erforderlichen Mindestalimentation zurückbleibt und folglich verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist. Dagegen wahrt das Nettofamilieneinkommen einer Zweiverdienerfamilie, bei der die Beamtin oder der Beamte nach A 10, Stufe 1, besoldet wird und die aufgrund des Einkommens des Ehegatten keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Das gilt im Übrigen auch für vergleichbare Konstellationen in niedrigeren Besoldungsgruppen (A 6, Stufe 1, mit Ehegatteneinkommen i.H.v. 9.963,42 Euro: 43.309,58 Euro; A 4, Stufe 1, mit Amtszulage, mit Ehegatteneinkommen i.H.v. 9.812,43 Euro: 43.331,73 Euro), so dass auch kein mittelbarer Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot in dieser Fallgruppe festzustellen ist. Es genügt für einen selbständigen Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot, dass der Mindestabstand nur in einer der beiden zu prüfenden Fallgruppen für die streitgegenständliche Besoldungsgruppe unterschritten wird. Grundsicherungsniveau 37.469,10 Euro Mindestalimentation 43.089,47 Euro Nettoeinkommen der Zweiverdienerfamilie ohne Anspruch auf Besoldungsergänzungsanspruch (Besoldung nach A 10, Stufe 1) 44.463,28 Euro Nettoalimentation der Familie ohne Anspruch auf Besoldungsergänzungsanspruch (Besoldung nach A 10, Stufe 3) 42.717,44 Euro dd) Der in einer Unterschreitung des Mindestabstandsgebots liegende Verstoß gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht gerechtfertigt. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die konkret infrage stehende Besoldungsgruppe überhaupt einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein kann (dagegen: (wohl) BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, juris Rn. 144 ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 199; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 217; VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 151; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 205 m.w.N.; ebenfalls offen gelassen bei VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 130). Denn auch unter der Annahme, dass ein unmittelbarer Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot einer Rechtfertigung zugänglich sein kann, wären die Anforderungen an eine solche Rechtfertigung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 109 f., 140). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GG). Dem Verbot der strukturellen Nettokreditaufnahme aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Besoldungsgesetzgebung Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamtinnen und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss. Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus. Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 94 m.w.N.). Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht (VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 324). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass das Verbot der Neuverschuldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG den oben festgestellten Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG rechtfertigen könnte. Für die vorliegend infrage stehende Besoldung im Jahr 2022 ist nicht ersichtlich, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Besoldungsentwicklung Teil eines entsprechenden Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung gewesen sein sollte. Die Entwürfe für die Besoldungsgesetze (Bü-Drs. 22/8848 und 22/12727) enthalten keine entsprechenden Ausführungen. Auch die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 279; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 121 f.). Ob und inwieweit eine im Jahr 2011 gerechtfertigte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus für die vorliegende Besoldung überhaupt noch als Rechtfertigung herangezogen werden könnte, kann daher dahinstehen. d) Da die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügt, ist die Erörterung der Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 180). III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.