Beschluss
20 B 2157/21
VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0314.20B2157.21.00
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Leitsätze
Umstände, die sich aus der bloßen Zugehörigkeit der Richterinnen und Richter zur gesellschaftlichen (Berufs-)Gruppe der Richterschaft in Hamburg ergeben, rechtfertigen als solche grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Dafür bedarf es vielmehr individueller Gründe, welche die Beziehung der Richterin oder des Richters zum Streitgegenstand als besonders eng erscheinen lassen. Derartige Gründe können sich aus einer eigenen Rechtsverfolgung der Richterin oder des Richters ergeben. Maßgeblich ist, ob bei sorgfältiger Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls die Sorge einer oder eines Verfahrensbeteiligten, dass die streitige Rechtsfrage von richterlicher Seite nicht mehr offen und unbefangen beurteilt werde, bei lebensnaher Betrachtungsweise nachvollziehbar erscheint und damit begründet ist. (hier: bejaht für Richterinnen und Richter, die ein eigenes Rechtsbehelfsverfahren führen, das einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft und weiterhin anhängig ist, und verneint für ein Rechtsbehelfsverfahren, das nicht länger anhängig ist oder sich nicht auf das streitgegenständliche Jahr bezieht).(Rn.11)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten wird für begründet erklärt, soweit es gegen A... und B... gerichtet ist.
Im Übrigen, soweit es gegen C... und gerichtet ist, wird das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten wird für begründet erklärt, soweit es gegen A... und B... gerichtet ist. Im Übrigen, soweit es gegen C... und gerichtet ist, wird das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. I. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Besoldung des Klägers, eines Richters im Dienste der Beklagten (Besoldungsgruppe R 1), im Jahr 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Einen auf amtsangemessene Besoldung gerichteten Antrag des Klägers, wie ihn ausweislich einer Mitteilung des Senats vom 6. April 2021 im Jahr 2020 ca. 22.000, d.h. ein Viertel der Besoldungsberechtigten gestellt haben (Bü-Drs. 22/3821, S. 5), lehnte die Beklagte zuletzt mit Widerspruchsbescheid ab. Zu der daraufhin von dem Kläger bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage wurde den Beteiligten mit der Eingangsverfügung mitgeteilt, dass das vorliegende Klageverfahren Teil eines Massenverfahrens sei. Im Februar 2024 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das vorliegende Klageverfahren als eines mehrerer (unechter) Musterverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation für Beschäftigte der Besoldungsordnungen A und R in den Jahren 2020 und 2021 durchzuführen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 hat die Beklagte verschiedene Mitglieder der für das vorliegende Verfahren zuständigen Kammer X, namentlich A..., B..., C... und D..., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs führt sie aus, dass die genannten Richterinnen und Richter jeweils selbst die Höhe ihrer Alimentation beanstandet hätten, d.h. davon ausgingen, dass die Alimentation nicht amtsangemessen, sondern zu niedrig bemessen sei. Dies erwecke den Eindruck, dass die jeweiligen Kammermitglieder bereits eine innere Haltung eingenommen hätten, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. So habe auch das Saarländische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 (Az. 1 R 19/04) die Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf eine Richterin angenommen, die ein der dortigen Streitsache gleichgelagertes und mit Bezug auf die anstehende Sachentscheidung ausgesetztes Widerspruchsverfahren betrieben habe. In einem solchen Fall lägen die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der anstehenden Sachentscheidung für das eigene Parallelverfahren auf der Hand. Zu dem Ablehnungsgesuch haben die abgelehnten Richterinnen und Richter jeweils dienstliche Äußerungen mit folgendem Inhalt abgegeben: A... hat erklärt, dass er am ... 2008 einen Antrag auf Anpassung der Besoldungsbezüge für das Jahr 2008 gestellt und dass er am ... 2020 Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2020 und frühere Jahre erhoben habe. B... hat mitgeteilt, dass sie Anträge auf amtsangemessene Besoldung unter anderem für die Jahre 2020 und 2021 gestellt habe. Im Hinblick auf die Besoldung für das Jahr 2020 habe sie am ... 2021 Klage erhoben (... X/21). C... hat ausgeführt, dass er im Jahr 2020 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr 2020 und vorangehende Jahre gestellt habe und dass die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid aus x 2021 abgelehnt habe. Dagegen habe er zunächst vollumfänglich Widerspruch eingelegt und diesen Widerspruch später für die dem Jahr 2020 vorangehenden Jahre zurückgenommen. Eine Rückmeldung der Beklagten sei ihm dazu bislang nicht zugegangen. Außerdem habe er im Jahr 2022 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr 2022 gestellt; diesen Antrag habe die Beklagte mit Bescheid vom ... 2024 abgelehnt. Gegen den Bescheid habe er keinen Widerspruch erhoben. Am ... 2024 habe er gegenüber der Beklagten schriftlich die Rücknahme seines Widerspruchs für das Jahr 2020 sowie vorsorglich sämtlicher noch nicht beschiedener Anträge und Widersprüche hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Besoldung erklärt. D... hat erklärt, dass sie am ... 2023 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr 2023 gestellt habe. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu den dienstlichen Äußerungen Stellung zu nehmen. II. 1. Die Kammer entscheidet in der durch den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Hamburg (Nr. IV.1.) vorgegebenen Besetzung über alle von der Beklagten abgelehnten Richterinnen und Richter gleichzeitig, da die Beklagte ihr zusammengefasstes Ablehnungsgesuch auf gleichartige Gründe gestützt hat (vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.8.2020, VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350, juris Rn. 31). 2. Das gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 ZPO zulässige Ablehnungsgesuch der Beklagten hat teilweise, bezogen auf A... und B..., Erfolg. Im Übrigen dringt die Beklagte mit ihrem Ablehnungsgesuch, bezogen auf C... und D..., nicht durch. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer Richterin oder eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Dies setzt nicht voraus, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Maßgeblich ist stattdessen, ob aus der Sicht einer oder eines Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Richterin oder des Richters zu zweifeln (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 12.10.2023, 10 C 4/22, juris Rn. 5 m. zahlr. Nachw.; BVerfG, Beschl. v. 12.7.1986, 1 BvR 713/83, BVerfGE 73, 330, juris Rn. 13). Denn die Vorschriften über die Ablehnung von Richterinnen und Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit dienen dem Zweck, bereits den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.6.2016, 2 B 18/15, juris Rn. 37 m.w.N.). Derartige Gründe liegen hier vor, soweit die abgelehnten Richterinnen und Richter fortlaufend eigene Rechtsbehelfsverfahren führen, in welchen sie (ebenso wie der Kläger) die Amtsangemessenheit der von ihnen bezogenen R-Besoldung für das streitgegenständliche Jahr 2020 als verfassungswidrig zu niedrig rügen. Im Übrigen fehlt es an hinreichend gewichtigen Anhaltspunkten für die von der Beklagten geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter. a) Dazu ist im Grundsatz zunächst festzuhalten, dass Umstände, die sich aus der bloßen Zugehörigkeit der Richterinnen und Richter zur gesellschaftlichen (Berufs-)Gruppe der Richterschaft in Hamburg ergeben, als solche grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15 [u.a.], n.v., m.w.N.; BGH, Beschl. v. 2.12.2004, I ZR 92/02, juris Rn. 4; ebenso BayVerfGH, Entsch. v. 17.7.2000, Vf. 3, VII-99, juris Rn. 6 m.w.N.; FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11, juris Rn. 7, 10; insb. zu Prozessen gegen die Dienstherrin vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.10.1974, XII B 728/74, VerwRspr 1976, 236; Kluckert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 53 m.w.N.; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO Rn. 31, 11, 12a – mit anderer [sehr str.] Auffassung hinsichtlich Richter[innen] auf Probe; dazu ferner BGH, Beschl. v. 17.12.2009, III ZB 55/09, juris Rn. 8 f.). Dies gilt auch dann, wenn die (gesamte) Gruppe am Verfahrensausgang interessiert oder von diesem mittelbar oder unmittelbar betroffen sein könnte (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11, juris Rn. 8 f.). Denn von Richterinnen und Richtern wird zu Recht erwartet, dass sie sich bei einer Einzelfallentscheidung von daraus ergebenden Einflüssen freihalten (ebenso BayVerfGH, Entsch. v. 17.7.2000, Vf. 3, VII-99, juris Rn. 6). Für Verfahrensbeteiligte besteht bei dieser allgemeinen Sachlage kein Anlass, an der Einhaltung dieser für das Richteramt grundsätzlichen Erwartung zu zweifeln. Keine Befangenheitsbesorgnis rechtfertigt dementsprechend der – von der Beklagten auch nicht für sich genommen gerügte – Umstand, dass die vorliegend in Streit stehende Frage, ob die R 1-Besoldung im Jahr 2020 amtsangemessen war, im Kern sämtliche Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg berührt und damit aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten ein allgemeines Interesse nahezu jeder Richterin und jedes Richters in Hamburg an dem (unechten) Musterverfahren bestehen dürfte. Denn sollte das Verwaltungsgericht die von dem Kläger vorliegend gerügte R 1-Besoldung für verfassungswidrig zu niedrig halten, würde es das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die einschlägigen Besoldungsgesetze vorlegen (Art. 100 Abs. 1 GG; dazu VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15 [u.a.], n.v.). Eine infolgedessen ergehende bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung hätte Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) und würde damit umfassende Geltung, auch für alle übrigen hiervon betroffenen Richterinnen und Richter beanspruchen. Jedenfalls naheliegend erscheint dabei, dass ein damit ausgelöster Regelungsbedarf nach einer neuen oder angepassten Besoldungsgesetzgebung (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15 [u.a.], n.v.) nicht nur die vorliegend im Streit stehende R 1-Besoldung als unterste Besoldungsgruppe der R-Besoldung betreffen würde, sondern Auswirkungen auch auf die darauf aufbauenden höheren Besoldungsgruppen derselben Ordnung hätte. b) Eine Besorgnis der Befangenheit einer Richterin oder eines Richters kann sich vielmehr nur aus individuellen Gründen ergeben (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11, juris Rn. 7, 10), welche die Beziehung der Richterin oder des Richters zum Streitgegenstand als besonders eng erscheinen lassen (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15 [u.a.], n.v. m.w.N.). Einen solchen individuellen Grund kann darstellen, dass die Richterin oder der Richter ein eigenes Rechtsbehelfsverfahren führt, das einen im Wesentlichen gleichgelagerten Streitgegenstand betrifft (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10 [u.a.] und v. 9.12.2015, 8 K 5065/15 [u.a.]; OVG Saarland, Beschl. v. 22.12.2005, 1 R 19/04, juris Rn. 2, 5 f.). Maßgeblich ist, ob bei sorgfältiger Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls die Sorge einer oder eines Verfahrensbeteiligten, dass die streitige Rechtsfrage von richterlicher Seite nicht mehr offen und unbefangen beurteilt werde, bei lebensnaher Betrachtungsweise nachvollziehbar erscheint und damit begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.1992, 1 BvR 1213/85, BVerfGE 88, 1, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, juris Rn. 28; ferner Schmidt, JuS 2021, 270). Dies kann anzunehmen sein, wenn aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten eine Vorfestlegung der Richterin oder des Richters zu befürchten ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10; BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 12 f.) bzw. die Entscheidung der Richterin oder des Richters wie eine Entscheidung in eigener Sache erscheint (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 7 m.w.N.; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO, Rn. 11 f.; ferner – wenn auch in anderem Zusammenhang – BVerfG, Beschl. v. 22.3.2018, 2 BvR 780/16, BVerfGE 148, 69, juris Rn. 69; BVerwG, Beschl. v. 29.1.2014, 7 C 13/13, juris Rn. 4). c) Ein derartiger individueller Grund, der aus Sicht der Beklagten hinreichende Anhaltspunkte für die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit vermittelt, ergibt sich im vorliegenden Fall zwar nicht aus jeglicher auf die Amtsangemessenheit der Alimentation bezogenen Rechtsverfolgung einer Richterin oder eines Richters, wie sie die Beklagte zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs pauschal anführt. Bei der gebotenen Einzelfallwürdigung liegen hinreichende Anhaltspunkte für die von der Beklagten geltend gemachte Befangenheitsbesorgnis vielmehr nur im Hinblick auf diejenigen abgelehnten Richterinnen und Richter –A... und B... – vor, deren eigenes Rechtsbehelfsverfahren einen mit dem hier zu entscheidenden Verfahren des Klägers vergleichbaren Sachverhalt betrifft und zudem weiterhin anhängig ist. Denn bei dieser Sachlage ist aus Sicht der Beklagten objektiv eine besondere persönliche Nähe der Richterin bzw. des Richters zum Verfahrensgegenstand gegeben, die sich von der allgemeinen Betroffenheit sämtlicher Richterinnen und Richter in Hamburg merklich abhebt und angesichts derer die geltend gemachte Besorgnis verständlich erscheint, es könnte an der notwendigen Neutralität und Distanz fehlen. Kein entsprechendes Gewicht kommt demgegenüber dem Rechtsbehelfsverfahren des C... zu, das nicht länger anhängig ist, oder dem Rechtsbehelfsverfahren der D..., das sich nicht auf das streitgegenständliche Jahr bezieht. aa) Für die Bewertung des Gewichts und der Außenwirkung (irgend-)einer auf die Amtsangemessenheit der Alimentation bezogenen Rechtsverfolgung der abgelehnten Richterinnen und Richter ist im Ausgangspunkt zunächst zu berücksichtigen, dass sich für nahezu jede Richterin bzw. jeden Richter im Dienste der Beklagten zu (irgend-)einem Zeitpunkt, insbesondere aber (wieder) ab dem Jahr 2020, die Frage nach der Einleitung eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt haben dürfte, um auf diese Weise etwaige Ansprüche auf eine rückwirkende Anhebung der Alimentation für das jeweils laufende (Haushalts-)Jahr zu sichern. Denn im Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits sowie der Vielzahl entsprechender Klageverfahren steht eine langjährige, auch öffentlichkeitswirksam geführte Debatte um die Amtsangemessenheit der Alimentation u.a. der Richterschaft in Hamburg, die gerade im Jahr 2020 eine maßgebliche Aktualisierung erfahren hat. Zumindest mitursächlich für diese Aktualisierung war eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) zur fehlenden Amtsangemessenheit dreier R-Besoldungen des Landes Berlin für bestimmte Jahre, in deren Folge diverse – wenn auch A-Besoldungen betreffende – Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg im Herbst 2020 ergangen sind, sowie eine von der Beklagten in die Bezügemitteilungen für Dezember 2020 aufgenommene Mitteilung zur Reichweite einer früheren Gleichbehandlungszusage betreffend die Höhe der Alimentation (vgl. dazu etwa Bü-Drs. 22/2385). Nicht zuletzt wegen der diesbezüglichen Informationskampagne und bereitgestellten Musterschreiben des Hamburgischen Richtervereins sowie weiterer Interessenvertretungen von Beamtinnen und Beamten dürfte diese Debatte und die damit verbundene Frage einer eigenen Rechtsverfolgung an kaum einer Richterin bzw. einem Richter vorbeigegangen sein. Deutlich wird dies anhand der Vielzahl von Anträgen, die den Angaben des Senats der Beklagten zufolge von Besoldungsberechtigten – darunter auch von einer Vielzahl an Richterinnen und Richtern – im Jahr 2020 gestellt worden sind. Bei dieser Sachlage bedingt der bloße Entschluss zu einer eigenen Rechtsverfolgung betreffend die Höhe der eigenen Besoldung noch keine besondere strukturelle Nähe zu den Verfahrensbeteiligten, die sich maßgeblich von derjenigen abheben würde, die sich bereits aus ihrer (geteilten) Zugehörigkeit zur gesellschaftlichen Gruppe der Richterschaft in Hamburg ergibt. Ebenso wenig gibt er für sich genommen Anlass für die Befürchtung, die jeweilige Richterin oder der jeweilige Richter wäre nicht zu einer unvoreingenommenen, umfassenden und sachlichen Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur einer möglicherweise zuvor gefassten Einschätzung bereit und imstande, sofern sie bzw. er sich in (spruch-)richterlicher Tätigkeit mit der rechtlichen Bewertung einschlägiger Fragestellungen zu befassen hätte (strenger im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal BGH, Beschl. v. 28.7.2020, VI ZB 94/19, juris; Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19, juris). Anders liegt es, wenn eine (potenziell) zur Mitwirkung an dem vorliegenden Verfahren berufene Richterin oder ein solcher Richter ein Rechtsbehelfsverfahren, das sich – ebenso wie das des Klägers – auf die R-Besoldung des streitgegenständlichen Jahres bezieht, laufend führt. Dann muss die von der Beklagten geltend gemachte Besorgnis, dass es an der hinreichenden Distanz zum Verfahren fehlen könnte, weil diese Richterin bzw. dieser Richter in der Würdigung des Verfahrensstoffs – ob bewusst oder unbewusst, ob in die eine (im eigenen Interesse gelegene) oder (gerade) in die andere Richtung – von dem eigenen Rechtsbehelfsverfahren beeinflusst sein könnte, bei einer die Lebenswirklichkeit nicht außer Acht lassenden Betrachtung verständlich erscheinen (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19, juris Rn. 10; Beschl. v. 28.7.2020, VI ZB 95/19, juris Rn. 8 ff.; ferner VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10 [u.a.] und v. 9.12.2015, 8 K 5065/15 [u.a.] – jew. m. ergänzender Begründung; anders hingegen VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15 [u.a.], n.v.). Zwar vermittelt ein Verfahren, das sich wie das vorliegende auf die Feststellung der verfassungswidrigen Höhe der Alimentation richtet, den daran mitwirkenden Richterinnen und Richtern wegen der alleinigen Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG) und der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Alimentation keine Möglichkeit, sich eigens unmittelbare Vorteile zu verschaffen und schafft insoweit eine gewisse Distanz zum Verfahrensstoff (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15, n.v. – das die Befangenheitsbesorgnis maßgeblich aus diesem Grunde verneint). Ein derartiger Unmittelbarkeitszusammenhang ist allerdings auch keine notwendige Voraussetzung für die begründete Besorgnis eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Unvoreingenommenheit einer Richterin oder eines Richters (vgl. dazu insbesondere BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 13; auch Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO Rn. 11a; ferner FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11, juris Rn. 8 f.). Hinreichende Anhaltspunkte für diese Besorgnis ergeben sich vielmehr bereits daraus, dass aufgrund des laufenden eigenen gleichartigen Verfahrens der Anschein einer (konkretisierten) Interessenparallelität der betreffenden Richterin bzw. des Richters mit dem Kläger besteht, die sich von der oben dargestellten allgemeinen Interesselage der Gesamtheit der Richterinnen und Richter im Dienste der Beklagten merklich abhebt. Denn dann muss bei lebensnaher Betrachtung der Eindruck eines Verfahrensbeteiligten verständlich erscheinen, dass eine Richterin oder ein Richter, die bzw. der ein gleichartiges Rechtsbehelfsverfahren laufend führt, im vorliegenden Verfahren wie eine Richterin oder ein Richter in eigener Sache erscheint. Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass die Verfahren bislang nicht förmlich verknüpft sind (vgl. zu einer Musterprozessabrede VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10 [u.a.] und v. 9.12.2015, 8 K 5065/15 [u.a.]; ferner OVG Saarland, Beschl. v. 22.12.2005, 1 R 19/04, juris Rn. 2, 5 f.). Denn unabhängig von der Frage, ob es zur erfolgreichen Ablehnung eines konkreten Zusammenhangs zwischen dem Rechtsstreit und einem gleichartigen Rechtsbehelfsverfahren einer Richterin oder eines Richters bedarf (dagegen BGH, Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19, juris Rn. 10; Beschl. v. 28.7.2020, VI ZB 95/19, juris Rn. 8 ff.), ergibt sich im vorliegenden Fall ein enger Zusammenhang der Verfahren – die sich als Teil einer schon gerichtsseitig so referenzierten Massenerscheinung darstellen – bereits daraus, dass auch der Erfolg des Rechtsbehelfsverfahrens der Richterin bzw. des Richters die im vorliegenden Verfahren ggf. herbeizuführende bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Streit stehende Besoldungsrechtslage voraussetzt und dass dieser aufgrund ihrer umfassenden Wirkung (§ 31 BVerfGG, vgl. bereits o.) auch gegenüber der Richterin bzw. dem Richter Geltung zukäme. bb) Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen liegen hinreichende Gründe für das Ablehnungsgesuch der Beklagten in Bezug auf B... (dazu (1)) und A... (dazu (2)) vor, nicht jedoch in Bezug auf C... (dazu (3)) und D... (dazu (4)). (1) B... führt derzeit, wie sich aus der von ihr abgegebenen dienstlichen Äußerung ergibt, u.a. für das Jahr 2020 ein eigenes Klageverfahren betreffend die Amtsangemessenheit der Besoldung, d.h. der von ihr gemäß ihrem Amt bezogenen R 1-Besoldung (vgl. Anlage III zum Hamburgischen Besoldungsgesetz [HmbBesG]), und damit ein dem vorliegenden Streitgegenstand identisches Verfahren. (2) Auch für A... ist nach seiner dienstlichen Äußerung davon auszugehen, dass ein von ihm geführtes und dem vorliegenden Streitverfahren (hinreichend) gleichartiges Rechtsbehelfsverfahren für das Jahr 2020 weiterhin anhängig ist. Zwar dürfte sich dieses nicht auf die vorliegend streitgegenständliche R 1-Besoldung, sondern auf die ihm als ... zustehende R 2-Besoldung (vgl. Anlage III HmbBesG) beziehen. Als nächsthöhere und im Besoldungsgefüge auf der R 1-Besoldung aufbauende Besoldungsgruppe steht die R 2-Besoldung allerdings in einem derart engen Zusammenhang zur R 1-Besoldung, dass eine Differenzierung hinsichtlich der sich daraus ergebenden Nähe des Richters zum Verfahrensgegenstand aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten gekünstelt erscheinen muss (so im Ergebnis und ohne erkennbare Differenzierung auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10 [u.a.] und v. 9.12.2015, 8 K 5065/15 [u.a.]). (3) Keine hinreichenden Anhaltspunkte vermittelt demgegenüber der Umstand, dass C... in der Vergangenheit Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der Amtsangemessenheit seiner R (1-)Besoldung (vgl. Anlage III HmbBesG) u.a. für das vorliegend streitgegenständliche Jahr 2020 geführt, diese jedoch zwischenzeitlich zurückgenommen hat. Denn damit bleibt es, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Befangenheitsbesorgnis, aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten und bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bei dem bloßen früheren Entschluss des Richters für ein Rechtsbehelfsverfahren. Dieser begründet, wie dargelegt, keine hinreichende persönliche Beziehung zum Verfahrensgegenstand oder den Beteiligten, die über seine Zugehörigkeit zur Richterschaft in Hamburg hinausginge. (4) Entsprechendes gilt für den Antrag D... betreffend die Amtsangemessenheit ihrer (R 1-)Besoldung. Denn dieser bezieht sich ausweislich der von ihr zum Ablehnungsgesuch der Beklagten angefertigten dienstlichen Äußerung (nur) auf das Jahr 2023. Damit betrifft ihr anhängiges Rechtsbehelfsverfahren nicht das streitgegenständliche, sondern auf ein diesem erst mehrere Jahre später nachfolgendes Besoldungsjahr. Das schafft eine hinreichende Distanz zum vorliegenden Verfahrensgegenstand, aufgrund derer bei der eingangs dargestellten Sachlage aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten (noch) kein Anlass besteht, an der notwendigen Neutralität der Richterin bezogen auf die vorliegend im Streit stehende Sache zu zweifeln. Denn deren Bewertung bemisst sich maßgeblich nach der jeweiligen Rechtslage und anhand der im jeweiligen Jahr zu verzeichnenden tatsächlichen Verhältnisse. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die betreffende Richterin im streitgegenständlichen Besoldungsjahr noch nicht im Dienst war; auch dies spricht objektiv gegen eine besondere Nähe ihrer Person zum vorliegenden Verfahren.