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Beschluss

1 B 1166/23.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0823.1B1166.23.Z.00
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Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2019 - 9 K 2026/16.F - insoweit zugelassen, als dort die Beklagte verpflichtet wird, bei der Berechnung der Ausgleichszulage ab 1. Juli 2009 die in das Grundgehalt Bund integrierte Sonderzahlung zu berücksichtigen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 A 1178/23 fortgesetzt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung im Berufungsverfahren. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2019 - 9 K 2026/16.F - insoweit zugelassen, als dort die Beklagte verpflichtet wird, bei der Berechnung der Ausgleichszulage ab 1. Juli 2009 die in das Grundgehalt Bund integrierte Sonderzahlung zu berücksichtigen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 A 1178/23 fortgesetzt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung im Berufungsverfahren. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Neuberechnung der ihm ab dem 1. Januar 2008 gewährten Ausgleichzulage sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ausgleich erlittener Steuernachteile verpflichtet ist. Der im Jahr … geborene Kläger war bis zum 30. Juni 2007 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - als Bundesbeamter tätig. Zuletzt bekleidete er das Amt eines Verwaltungsoberinspektors (A 10 BBesO) und war in der Auskunfts- und Beratungsstelle Frankfurt am Main tätig. Im Zuge der Organisationsreform der Rentenversicherung wurde die BfA mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger am 1. Oktober 2005 zur Deutschen Rentenversicherung Bund zusammengeschlossen. Ebenfalls zum 1. Oktober 2005 wurden die Landesversicherungsanstalten - LVA - in die Deutsche Rentenversicherung Regionalträger übertragen. Aufgrund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG - trat der Kläger zum 1. Juli 2007 in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Hessen über. lm Nachgang zur Föderalismusreform blieben ab dem 1. Januar 2008 die dem Kläger zustehenden Bezüge hinter denjenigen zurück, die er erhalten hätte, wäre er als Beamter im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund verblieben. Mit Urteil vom 30. Januar 2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht - 2 C 27/12 , dass der unfreiwillige Dienstherrenwechsel der betroffenen Beamten vom Bund zu den Regionalträgern zur Gewährung einer Ausgleichszulage als Teil der Besoldung führe, die rechtstandswahrend zu gewähren sei, d. h. die zu gewährende Ausgleichszulage nehme dynamisch an der Entwicklung der Besoldung teil. Mit Antrag vom 9. April 2014 beantragte der Kläger daraufhin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2014 eine Zulage zum Ausgleich der infolge des unfreiwilligen Dienstherrnwechsels eingetretenen Verringerung seiner Dienstbezüge. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2008 auf Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG i. d. F. vom 6. August 2002 - BBesG a. F. - eine monatliche Ausgleichszulage, deren Höhe und Berechnung sich aus einer dem Bescheid beigefügten Berechnung ergibt. Die Beklagte ging dabei in Ansehung der Entscheidung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2014 2 C 27/12 - unter anderem von einer dynamischen Rechtsstandswahrung aus. Der Nachzahlungsbetrag i. H. v. 5.722,83 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 wurde dem Kläger im Januar 2015 ausgezahlt. Ab Januar 2015 erhielt der Kläger die Ausgleichszulage monatlich mit seiner Besoldung ausgezahlt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2014. Zur Begründung trug er vor, die Ausgleichszulage sei falsch berechnet worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Sonderzahlung Bund ab dem 1. Juli 2009 in zwei Stufen in das Grundgehalt integriert worden sei und deshalb grundgehaltserhöhend wirke. Ebenfalls sei in die Berechnung einzustellen, dass er nach dem Funktionsaufstieg im Bund zum 1. Juli 2009 auf die Besoldungsstufe A 11 befördert worden wäre. Bei der Gegenüberstellung der Bundes- und Landesbesoldung sei zudem zu berücksichtigen, dass er im Bund lediglich zu 41 Wochenstunden Dienstzeit verpflichtet wäre, während er in Hessen 42 Stunden zu leisten habe. Die steuerlichen Nachteile, die ihm aufgrund der erfolgten Einmalzahlung entstanden seien, seien ebenfalls auszugleichen und es habe eine Verzinsung der Ausgleichszulagen zu erfolgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016, zugestellt am 28. Mai 2016, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 23. Juni 2016 hat der Kläger Klage erhoben und an seiner Auffassung festgehalten, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung die dargestellten Umstände hätte berücksichtigen müssen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewährung der Ausgleichszulage neu zu entscheiden, festzustellen, dass die Beklagte den Steuerschaden, der aufgrund der Zahlung der Ausgleichszulage i. H. v. 5.722,83 € eingetreten ist, auszugleichen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angegriffene Bescheidung verteidigt und hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für die Jahre bis 2011 die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Urteil vom 30. April 2019 hat das Verwaltungsgericht „das beklagte Land“ unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 eine Ausgleichszulage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass Anspruchsgrundlage für die Ausgleichszulage § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. sei. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine Ausgleichzahlung zu gewähren sei, streitig sei allein die Berechnung. Zu Unrecht lasse die Beklagte die ab 1. Juli 2009 in das Grundgehalt des Bundes eingerechneten Sonderzuwendungen bei der Berechnung der Ausgleichzulage unberücksichtigt. Der vom Kläger begehrten Neuberechnung der ihm zu gewährenden Ausgleichszulage könne die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten. Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Beklagte in die Berechnung der ihm zu gewährenden Ausgleichszulage eine bei dem bisherigen Dienstherren in Aussicht stehende Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 im Rahmen des Funktionsaufstiegs nicht zu berücksichtigen. lm Rahmen der Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 BBesG a. F. sei gleichfalls nicht die im Bund und im Land zu leistende unterschiedliche Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen. Soweit der Kläger darüber hinaus Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Steuerschaden beanspruche, sei die Klage unbegründet und abzuweisen. Das Urteil wurde den Beteiligten am 29. Mai 2019 zugestellt. Der Kläger hat am 27. Juni 2019 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 22. August 2023 hat der Senat von dem unter dem Aktenzeichen 1 A 1420/19.Z geführten Berufungszulassungsverfahren den streitgegenständlichen Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgetrennt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 - einen Montag - die Zulassung der Berufung beantragt und diese zugleich begründet. Eine weitergehende Begründung erfolgte mit Schriftsätzen der Beklagten vom 24. Juli 2019 und 29. Juli 2019. Wegen der Einzelheiten wird auf diese und die Schriftsätze vom 12. September 2019 sowie 7. November 2019 verwiesen. II. 1. Auf den Antrag der Beklagten ist ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen. a) Gegenstand des Zulassungsbegehrens der Beklagten ist allein, ob das Verwaltungsgericht sie im Rahmen des Bescheidungsurteils zu Recht dazu verpflichtet hat, auch die in das Grundgehalt des Bundes ab 1. Juli 2009 eingerechneten Sonderzuwendungen bei der Berechnung der Ausgleichzulage zu berücksichtigen. Untrennbar hiermit verbunden ist die Frage, ob es sich um eine dynamische (so das Verwaltungsgericht) oder eine besitzstandswahrende (so das BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 9/18) Ausgleichszulage handelt. Die Beklagte hat diese Beschränkung zwar nicht in ihrem Antrag vom 1. Juli 2019 ausdrücklich erklärt. Sie ergibt sich jedoch aus der Begründung des Zulassungsantrags, in welcher die Beklagte sich allein gegen diese ausgesprochene Verpflichtung wendet. Gegen die sie gleichfalls beschwerende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass sie der Neuberechnung der Ausgleichszulage nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten könne, wendet sich die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren nicht. Diese Begrenzung ist zulässig. Grundsätzlich kann ein Rechtsmittel allerdings nur auf eine gerichtliche Entscheidung über einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen einer Klage (objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO) oder über einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes beschränken werden, nicht hingegen auf einzelne vom Gericht zur Begründung angeführten Rechtsgründe (zur Berufung vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 65. Edition, Stand: 1. April 2023; zur Revision BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 11/11 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 5. Juli 2011 - 5 B 35/11 -, juris Rn. 1). Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer ausnahmsweise jedoch auch darauf beschränken, die Abänderung des Urteils in der Weise zu verfolgen, dass einer oder mehrere der Gründe, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei der Neubescheidung zu beachten sind, entfallen oder geändert werden (für die Revision vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 5 C 8/12 -, juris Rn. 12 sowie vom 28. Februar 1979 - 8 C 39/78 -, juris Rn. 11; für die Berufung gelten die Grundsätze der Teilzulassung der Revision entsprechend, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a VwGO Rn. 267; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 124a VwGO Rn. 134). Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Grund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 5 C 8/12 -, juris Rn. 12). Streitgegenstand einer Bescheidungsklage ist zwar lediglich der mit der Klage geltend gemachte und vom Gericht nach Maßgabe der bestehenden Rechtslage zu überprüfende Anspruch auf Neubescheidung, der nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Kläger ausdrücklich die Festlegung einer bestimmten, der Neubescheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung anstrebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 5 C 8/12 -, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47/06 -, juris Rn. 13). Jedoch tritt durch ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Bescheidungsurteil eine qualitative Änderung ein. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, nach welcher die Behörde den Kläger neu zu bescheiden hat, ist im Rahmen des Bescheidungsurteils keine bloße unselbstständige Vorfrage. Vielmehr nimmt sie an der materiellen Rechtskraft teil. Bei Bescheidungsurteilen erwächst - im Gegensatz zum Prinzip bei fachgerichtlichen Urteilen - auch die Rechtsauffassung des Gerichts in Rechtskraft (§ 121 VwGO), die der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgegeben wird (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 5 C 8/12 -, juris Rn. 15 sowie vom 27. Januar 1995 - 8 C 8/93 -, juris Rn. 12; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 VwGO Rn. 22; Lindner, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker. 65. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 121 VwGO Rn. 42). Ist diese nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verbindliche gerichtliche Rechtsauffassung einer vom übrigen Streitstoff abteilbaren materiell-rechtlich gesonderten Betrachtung zugänglich und geht von ihr für einen Beteiligten eine Beschwer aus, so entspricht es dessen Dispositionsbefugnis, auch nur diesen Punkt einer Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zu unterstellen, mit der Folge, dass nur insoweit der Eintritt der Rechtskraft verhindert wird. Der für die materielle Rechtsprüfung durch das Berufungsgericht geltende Grundsatz der „Vollberufung“ (vgl. § 128 VwGO) unterliegt insoweit Einschränkungen. Der Rechtsmittelführer ist nicht gehalten, das gesamte Bescheidungsurteil und damit gegebenenfalls auch Rechtsgründe anzugreifen, die er für zutreffend hält und hinsichtlich derer er, sofern er sie zum Gegenstand des Rechtsmittels macht, davon ausgehen muss, im Rechtsmittelverfahren zumindest teilweise kostenpflichtig zu unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 5 C 8/12 -, juris Rn. 14). Dies gilt umso mehr für Rechtsgründe, die den Rechtsmittelführer gar nicht beschweren. Gegenstand des Zulassungsantrags der Beklagten ist ein abtrennbarer Teil des verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils, von dem eine Beschwer für die Beklagte ausgeht, während sie die sonstigen bindenden Rechtsgründe - wie etwa die Rechtsansichten des Verwaltungsgerichts zur unterschiedlichen Wochenarbeitszeit oder zur Einrede der Verjährung - gerade nicht in Zweifel zieht. Die von der Beklagten mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung allein angegriffene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist von dem übrigen Prozessstoff in der Weise abteilbar und einer gesonderten Entscheidung zugänglich, dass dies auf die Rechtmäßigkeit des verbleibenden Teils keinen Einfluss hat. b) Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind - wie der Kläger zu Recht beanstandet - nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Jedoch ist die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen. Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass sie „die in das Grundgehalt eingerechnete Sonderzuwendung bei der Berechnung der Ausgleichszulage“ zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, unter dezidierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts tauglich in Zweifel gezogen. Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte ihren Zulassungsantrag nicht allein unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 2 C 9/18 - begründet, weshalb es unerheblich ist, ob dies - wie der Kläger meint - rechtsmissbräuchlich sei oder deshalb keine Berücksichtigung finden dürfe, weil die „grundsätzliche Frage der Gewährung einer Ausgleichzahlung […] niemals zwischen den Beteiligten Streitgegenstand“ gewesen und damit der nachfolgenden Instanz entzogen sei. Der Zulassung der Berufung steht ebenfalls nicht entgegen, dass es aufgrund der durch Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 9/18 - geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich darauf ankommen dürfte, ob die auf Bundesebene ab dem Jahr 2009 „integrierte“ Sonderzahlung bei der Berechnung des Grundgehalts zu berücksichtigen ist, weil sich diese Frage im Fall des Klägers voraussichtlich nicht stellt, nachdem maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Ausgleichszahlung der Dienstherrenübertritt (hier: 1. Juli 2007) sein dürfte. Entscheidend ist allein, ob die im Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten voraussichtlich - wenn auch aus anderen Erwägungen - keinen Bestand haben kann. c) Wegen der inhaltlich beschränkten Berufungszulassung ist im Berufungsverfahren allein zu klären, ob die in das Grundgehalt des Bundes eingerechneten Sonderzuwendungen bei der Berechnung der Ausgleichzulage zu berücksichtigen sind. Für diese Frage relevant und damit auch umfasst sind, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung der Ausgleichszulage abzustellen ist. Alle weiteren seitens des Verwaltungsgerichts geäußerten Rechtsansichten - insb. zur Wochenarbeitszeit und des Funktionsaufstiegs - sind dagegen nach Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers mit Beschluss vom 23. August 2023 - 1 A 1420/19.Z. - in Rechtskraft erwachsen und damit in einem Berufungsverfahren nicht mehr zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen; die Berufung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel, einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO i. V. m. Abs. 3 Satz 5 VwGO). 3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens bleibt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 4. Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ist dadurch veranlasst, dass die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5122 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) mit der Zulassung der Berufung fällig wird. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der innegehabten und der erstrebten Besoldung festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 E 1341/17 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 2 KSt 1/17 u. a. -, juris). Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu bestimmen, § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG. Vor dem Hintergrund, dass die Berufung nur bezüglich eines Teils des verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils zugelassen wird (hier: Berücksichtigungsfähigkeit der ab 2009 in der Grundgehalt Bund integrierten Sonderzuwendung) und eine diesen Umfang entsprechender Jahresbetrag nur mit erheblichen Aufwand zu ermitteln wäre, wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.