Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 12. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als Grundstücke der Kläger für die Verlegung des N.--------weges bis zur Anbindung an die Mondstraße (Deckblatt V) in Anspruch genommen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger bilden die seit dem Jahr 1906 bestehende ungeteilte „Erbengemeinschaft V. “. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011, mit dem der Ausbau der Bundesstraße 51 (B 51) dritter Bauabschnitt von Bau-km 5+100 bis Bau-km 7+700 einschließlich des Verknüpfungsbereiches mit der Landesstraße 793 (L 793) ‑ X. Straße ‑ von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+600 und der Neubau der Bundesstraße 481 (B 481 n) von Bau-km 7+700 bis Bau-km 11+340 planfestgestellt worden ist. Die in den Jahren 1954 bis 1962 gebaute Umgehungsstraße im Zuge der B 51 führt südlich bzw. östlich um Münster herum. Sie war zunächst eine zweistreifige und anbaufreie Strecke, die an dem an der X1. Straße endenden Zubringer zum Autobahnkreuz Münster-Süd im Südwesten Münsters beginnt und bis zur X2. Straße im Osten der Stadt verläuft. Sie ist aufgrund von Planfest-stellungsbeschlüssen vom 12. Januar 1989 und 1. März 1995 in zwei Bauabschnitten bis Bau-km 5+100 vierstreifig ausgebaut worden. Der nun planfestge- stellte Abschnitt schließt sich nach Nordosten an und sieht den vierstreifigen Ausbau bis zur X2. Straße frei von Zufahrten und ohne Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke vor, ferner den Neubau des Knotenpunktes B 51/B 481n/X2. Straße und den zweistreifigen Neubau der B 481n bis zum T. Damm im Norden der Stadt Münster. Das planfestgestellte Vorhaben ist im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbauge-setz als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im Bereich des dritten Bauabschnitts der B 51 im Bereich von km 7+100 bis km 7+700. Die Grundstücke werden zum Teil landwirtschaftlich (durch den Pächter der Hofstelle L. ) und zum Teil als Kleingärten genutzt. Außerdem sind Gebäude und Freiflächen des im Eigentum der Kläger stehenden und verpachteten Ausflugslokals „Gasthof N1. “ (N2.--------weg 208) betroffen. Aus dem Grundeigentum der Kläger sollen 10.681 m² dauerhaft in Anspruch genommen werden. Davon entfallen rund 2.380 m² auf die neue Anbindung des N.--------weges an die N3.---straße , rund 1.850 m² auf die neue Rampenführung des K. und 1.200 m² auf den geplanten Lärmschutzwall östlich der Gaststätte „N1. “. Hinzu kommt für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie aus Artenschutzgründen eine dauerhafte Nutzungsbeschränkung für weitere 3.030 m². Schließlich sollen während der Baudurchführung 780 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden. Nach den Planunterlagen wurden für die Gaststätte „N1. “ Beurteilungspegel von 60 bis 62 dB(A)/tags für den Außenbereich sowie an der der B 51 zugewandten Ostseite des Gebäudes 61 dB(A)/tags für das Erdgeschoss und 63 dB(A)/tags für das erste Obergeschoss berechnet. Für die Nachtzeit ergaben sich im Erdgeschoss 54 dB(A) und für das erste Obergeschoss 55 dB(A). Das Planfeststellungsverfahren für den vierstreifigen Ausbau der B 51 und den Neubau der B 481n wurde im Dezember 2005 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen vom 13. Februar bis 13. März 2006 in der Stadt Münster öffentlich aus. Die vorherige öffentliche Bekanntmachung erschien mit einer Ergänzungslieferung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 3 vom 10. Februar 2006. Sie enthielt u. a. einen Hinweis auf die vierwöchige Einwendungsfrist, die am 10. April 2006 ablaufe, und den Ausschluss verspäteter Einwendungen. Mit Schreiben vom 6. April 2006 erhoben die Kläger Einwendungen und trugen vor: Ihr rechtliches Gehör sei verletzt, weil keine textlichen Erläuterungen zur Verfügung gestellt worden seien, die auf eine „UVP etc.“ schließen ließen. Die undatierten Unterlagen 5.3 und 5.4 seien unzureichend. Im Wege der Auslegung sei ein falscher Grunderwerbsplan veröffentlicht worden. Auch hier fehlten textliche Erläuterungen. Die Kläger bildeten seit 1906 eine Erbengemeinschaft, die durch deren Zusammenhalt geprägt sei. Die Abgabe von 6.600 m² bedeute einen erheblichen Einschnitt in das Vermögen und sei nicht gewünscht. Zudem müsse die Erbengemeinschaft Flächen für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals zur Verfügung stellen. Ein immer weiter geführter Eingriff in den Stammbesitz der Erbengemeinschaft greife in die Substanz ein und führe zur Aushöhlung der testamentarischen Verpflichtung der Miterben, am Bestand der Erbengemeinschaft festzuhalten. Schon 1969/1970 habe die Erbengemeinschaft große Flächen zur Schaffung weiteren Straßenlandes zur Verfügung gestellt. Ersatzland sei nicht angeboten worden. Sie - die Kläger - seien Eigentümer des Kaffeehauses N1. , das wirtschaftlich durch eine seit etwa 100 Jahren bestehende Außengastronomie geprägt werde. Der Pächter habe das Objekt im Jahr 2004 für mehrere 10.000 Euro saniert, die er amortisiert wissen möchte. Die Außengastronomie gelte wegen des alten Baumbestandes als einer der schönsten „Biergärten“ von Münster. In den Gastronomiebetrieb werde massiv eingegriffen durch eine Neugestaltung des Überwegs (K1. ). Der Grunderwerb erstrecke sich bis in den Biergarten, was nicht hinnehmbar sei. Durch den Eingriff in die wesentliche Ertragsquelle sei eine Existenzgefährdung programmiert. Eine Lärmschutzmaßnahme für die Gastronomie und die beiden darüber liegenden Wohnungen sei nicht geplant. Die Planung führe zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelästigung, insbesondere für die Außengastronomie. Die Umgehungsstraße werde zukünftig deutlich stärker frequentiert werden als bisher. Damit sei eine deutlich höhere Lärmbelastung zu erwarten. Die Flächen 1.1 und 1.2 seien an den Landwirt L2. verpachtet, der auf die Nutzung existenziell angewiesen sei. Die im Grunderwerbsverzeichnis als Nr. 20.3 und 20.4 erfassten Flächen für eine Baustraße werde die Erbengemeinschaft nicht zur Verfügung stellen, weil eine Baustraße entlang der Gastronomie deren „wirtschaftlichen K.O.“ bedeute. Die Anbindung des N.--------weges und des Q.----------weges an die X2. Straße müsse weiterhin für beide Fahrtrichtungen gewährleistet sein. Durch die Abgabe der unter Nr. 15.1 im Grunderwerbsverzeichnis erfassten Fläche würden Einnahmen aus der Verpachtung der Kleingärten entfallen. Dies sei für die Eigentümerin „bitter“, weil ihr Vater der Erbengemeinschaft erhebliches Kapital gegen Überlassung der Fläche zur Verfügung gestellt habe, das sich nicht amortisiert habe. Bereits durch den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals würden erhebliche Kleingartenflächen in Anspruch genommen. Durch die nicht vertretbare Verkehrsführung verliere die Kleingartenkolonie ihre Attraktivität; ihre Existenz wäre gefährdet. Die Waldfläche sei als Jagd verpachtet; der Eingriff gefährde den Bestand des Pachtverhältnisses. Es sei damit zu rechnen, dass der Jagdpächter die Flächen aufgebe. Ein dauerhafter Pachtzinsausfall sei zu befürchten. Auch in den Forstbetrieb werde eingegriffen. Durch die Reduzierung der Forstfläche werde die Bewirtschaftung in Frage gestellt. Der Landwirt L1. benötige den Prozessionsweg, um Flächen an der N3.---straße anzufahren. Am „Stammsitz“ der Erbengemeinschaft, dem Haus H. (N4.--------weg 217), einem Herrenhaus mit Gräfte, steige der Lärmpegel. Eine Lärmschutzprüfung habe nicht stattgefunden. Die Lärmschutzuntersuchung sei fehlerhaft, weil für die am N4.--------weg gelegenen Gebäude von einem Mischgebiet ausgegangen werde. Historisch gesehen sei das Ensemble Haus H. , Hofstelle L1. und N4.--------weg 216 als „Wohnen mit Landwirtschaft“ betrachtet worden. Die Inanspruchnahme der Fläche 1.3 sei nicht nachvollziehbar. Das Befahren des N.--------weges sei nicht hinzunehmen, es drohten Beschädigungen. Auch das Befahren des Q.----------weges durch Baugeräte sei zu vermeiden. Aufgrund von Einwendungen sowie von Stellungnahmen und Vorschlägen von Trägern öffentlicher Belange wurde das Deckblatt I in das Verfahren eingebracht. Neben Änderungen bei der Anschlussstelle X. Straße, der wassertechnischen Berechnung, der Erweiterung der Ausgleichsflächen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und einer Schadstoffabschätzung hat es eine Aktualisierung der Verkehrsprognose vom 11. September 2006 zum Gegenstand, die nunmehr auf das Prognosejahr 2020 abstellt. Als Folge ergaben sich Änderungen bei den aktiven Lärmschutzmaßnahmen; ferner wurde für den Bereich Bau‑km 5+100 bis Bau-km 7+300 eine offenporige Asphaltdeckschicht mit einem Korrekturwert von D StrO von -5 dB(A) vorgesehen. Die geänderten Planunterlagen lagen vom 21. Mai bis 21. Juni 2007 öffentlich aus. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 29. Juni 2007 Einwendungen und trugen vor: Die vorübergehende Inanspruchnahme des Flurstücks 133 sei nicht akzeptabel. Die Fläche werde vom Pächter, dem Landwirt L1. , benötigt, um für seinen Ferkelzuchtbetrieb die Gülle auszufahren. Eine Notwendigkeit der Inanspruchnahme sei nicht zu erkennen. Es sei unverständlich, dass lärmschonender Asphalt nur bis zur Höhe des K. vorgesehen sei. Die Lärmbelastung des Kaffeehauses N1. liege auf der Hand. Insbesondere die Außengastronomie werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Das Kaffeehaus N1. sei auch kulturhistorisch einzigartig. Auch das Haus H. und die Hofstelle L1. , Keimzelle sämtlicher Urbanisation in diesem Bereich und historisch erhaltenswert, seien von Lärm betroffen. Dadurch könne der landwirtschaftliche Betrieb bzw. dessen Vieh Schaden nehmen. Maßnahmen zum Erwerb bzw. dauernden oder vorübergehenden Beschränkungen im Bereich des Kaffeehauses N1. seien nicht hinnehmbar. Eine Baudurchfahrt zwischen dem Kaffeehaus und seiner Scheune werde zu keiner Zeit akzeptiert. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 verwiesen die Kläger darauf, dass die Planfeststellung mangelhaft sei, weil ein Biotop auf der Fläche Gemarkung Münster, Flur 132, Flurstück 39, nicht berücksichtigt sei. Die naturschutzrechtlichen Belange seien damit neu abzuwägen. In der Zeit vom 24. bis 27. Februar 2009 führte die Bezirksregierung Münster nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Für die Kläger nahm der Kläger zu 2. am 27. Februar 2009 teil. Die Einwendungen der Kläger wurden ausführlich erörtert. Als Ergebnis des Erörterungstermins und aus Anlass von Stellungnahmen und Einwendungen führte der Vorhabenträger die Deckblätter II bis X in das Verfahren ein. Die Kläger sind durch das Deckblatt III (Landschaftspflegerischer Begleitplan), das Deckblatt IV (Änderung der Rampenführung K1. und Lärmschutz für Außengastronomie der Gaststätte N1. ) und das Deckblatt V (Aufhebung des Bahnübergangs N4.--------weg /X2. Straße und Anbindung des N.--------weges an die N3.---straße ) betroffen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 übersandte der Beklagte den Klägern die Deckblätter IV und V und wies darauf hin, dass Einwendungen bis zum 24. Februar 2010 erhoben werden könnten. Die Fristsetzung erfolge gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW. Nach Ablauf der Einwendungsfrist seien Einwendungen gegen die Planänderungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG NRW). Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 trugen die Kläger vor: Sie hielten an ihren Einwendungen in Bezug auf die Inanspruchnahme oder vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken fest. Jegliche Beeinträchtigung des Betriebs des Kaffeehauses N1. sei zu vermeiden. Der Lärmschutzwall müsse höher ausgeführt und verlängert werden. Zur Not könne die nun geplante Lösung des Weges vom Q1. über den K1. zum N4.--------weg mitgetragen werden. Die Abbindung des N5.--------wegs von der X2. Straße sei die denkbar schlechteste Lösung. Es werde wertvolles Land der Kläger vernichtet. Das Kaffeehaus wäre nicht mehr werbewirksam angebunden. Auch der landwirtschaftliche Betrieb werde beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 übersandte der Beklagte den Klägern das Deckblatt III und wies darauf hin, dass Einwendungen bis zum 21. Juli 2010 erhoben werden könnten. Die Fristsetzung erfolge gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW. Nach Ablauf der Einwendungsfrist seien Einwendungen gegen die Planänderungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG NRW). Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 trugen die Kläger vor: Die nunmehr für den K1. geplante Rampe sei weniger belastend. Es sei aber nicht erkennbar, warum der K1. überhaupt aufrechterhalten werde. Bisher sei nur eine fiktive Lärmberechnung erfolgt. Wegen der Lärmschutzwand auf der anderen Seite der B 51 sei eine Schallreflexion möglich, so dass ein 3 m hoher Wall zur Lärmberuhigung nicht hinreichend beitrage. Im Hinblick auf die Wohnnutzung im ersten Obergeschoss des N6. sei über passive Lärmschutzmaßnahmen nachzudenken. Die Abbindung des N5.--------wegs von der B 64 bedeute einen Eingriff in den Gaststättenbetrieb. Denkbar sei, dass die Stadt Münster die Verkehrssicherungspflicht übernehme, das Eigentum könne bei der Erbengemeinschaft verbleiben. Mit Beschluss vom 30. September 2011 stellte die Bezirksregierung Münster den Plan für den Ausbau der B 51 bzw. den Neubau der B 481n im fraglichen Abschnitt fest. Gleichzeitig setzte sie den in § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG für Vorhaben des vordringlichen Bedarfs vorgesehenen Sofortvollzug vorübergehend aus, da Haushaltsmittel für die Realisierung des Vorhabens noch nicht bereit standen. Im Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass die Kläger für das Grundstück N4.--------weg 208 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen haben, um Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen. Hierzu gehörten auch die notwendigen Lüftungseinrichtungen. Art, Umfang und Durchführung der im Einzelnen notwendigen Schutzmaßnahmen richteten sich nach den Regelungen der 24. BImSchV i. V. m. den VLärmSchR 97. Außerdem bestehe bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte gegen den Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs durch den Verkehrslärm, der von dem hier planfestgestellten Bauabschnitt ausgehe; dabei sei nur auf den Immissionsgrenzwert am Tag abzustellen. Die durch die Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer hätten gegen den Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen sowie gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (NRW) für sonstige durch das Straßenbauvorhaben hervorgerufene unzumutbare Nachteile, die über das übliche Maß hinausgehen. Sofern sich Wege für die betroffenen Land-/Forstwirte durch die neue Straße/Ausbaumaßnahme erheblich verlängerten, stehe diesen nach dem Maßstab des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (NRW) ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. Dies sei etwa der Fall, wenn zusätzliche Wegstrecken für den land-/forstwirtschaftlichen Ablauf erheblich seien und dieser Nachteil dem Betroffenen billigerweise nicht zugemutet werden könne. Im Übrigen wies die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen der Kläger zurück und führte insbesondere aus: Den Klägern sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, die gesamten Planunterlagen einzusehen. Ihrer Forderung auf eine geänderte und mit ihnen abgestimmte Wegeführung für den K1. sei gefolgt worden. Auch den Einwendungen im Hinblick auf die Ausgleichsflächen sei mit dem Deckblatt III größtenteils nachgekommen worden. Der Einwendung zum Lärmschutz sei im Deckblatt IV weitgehend entsprochen worden. Durch die Änderungen der Verkehrsführungen im Zusammenhang mit der bisherigen Anbindung des N.--------weges und des Q.----------weges an die X2. Straße seien erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb der Gaststätte nicht zu erwarten. Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 7. bis 20. Dezember 2011 öffentlich aus. Am 18. Januar 2012 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 verzichtete der Beklagte auf die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke; Grundstücke der Kläger sind hiervon nicht betroffen. Mit Bescheid vom 14. August 2014 hob der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses teilweise für den Ausbau der B 51 auf. Den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte der Senat mit Beschluss vom 4. November 2014 ab (11 B 1075/14.AK). Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Der Abwägungsvorgang entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil der Beklagte nicht alles in die Abwägung eingestellt habe, was er nach Lage der Dinge hätte einstellen müssen, er einzelne Belange bei der Abwägung verkannt und dadurch verschiedene Belange objektiv falsch gewichtet habe. Die künftige Straße erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 FStrG und habe deshalb zwingend zur Bundesautobahn aufgestuft werden müssen. Dies sei bei der Offenlegung bewusst verschwiegen worden. Der Autobahncharakter der jetzt geplanten Teilstrecke ergebe sich jedenfalls aus der Gesamtschau der vorausgegangenen Teilabschnitte des Ausbaus der B 51. Es müsse von einem „Etikettenschwindel“ gesprochen werden, der zu einem Verfahrensfehler und zu einem Abwägungsfehler führe. Der Beklagte habe sich über Belange des Naturschutzes in eklatanter Weise hinweggesetzt. Das Biotop GB 4012/107 mit einer Größe von 0,3466 ha, eine seggen- und binsenreiche Nasswiese mit geschützten Pflanzen, die gemäß § 62 LSchG NRW unter Schutz stehe, werde überplant und de facto beseitigt. Dieser Aspekt sei nicht ausreichend beleuchtet und gewürdigt worden. Der Beklagte habe außer Acht gelassen, dass eine Umweltverträglichkeitsstudie ergeben habe, dass die B 51 im Bereich St. N7. aus städtebaulichen und landschaftsökologischen Gründen in Tunnellage habe geführt werden sollen. Alternative Trassenführungen seien nicht ausreichend geprüft und gewürdigt worden. Es hätte sich eine Variante aufgedrängt, die am Ende des zweiten Bauabschnitts für rund 1 km nach Osten abknicke und dann parallel zum Bahndamm nach dessen Unterquerung geführt werde, um in die planfestgestellte Trasse der B 481n einzumünden. Die prognostische Verkehrsbelastung und die daraus abzuleitenden Lärmimmissionen seien unzulänglich ermittelt. Die Prognose müsse bis ins Jahr 2026 reichen, das sei nicht der Fall. Die Aufstufungsverpflichtung zur Bundesautobahn sei nicht berücksichtigt. Die Einwohnerzahl der Stadt Münster sei zu niedrig angesetzt (250.000 statt 290.000). Im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses seien mit der Bundesverkehrszählung 2005 veraltete Daten zugrunde gelegt worden. Beim Lkw-Anteil sei mit Steigerungsraten von 65 bis 70 % zu rechnen. Mautbedingte Verlagerungsverkehre seien nicht hinreichend berücksichtigt. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass die auf der fehlerhaften Verkehrsprognose aufbauenden Lärmprognosen und die Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichend seien. Der Lärmschutz müsse sich an der Leistungsfähigkeit der Straße von 60.000 Kfz pro Tag orientieren. Im Rahmen des Abwägungsvorgangs habe die Beklagte verkannt, dass aus § 50 BImSchG auch folge, dass die Immissionsgrenzwerte nach Möglichkeit unterschritten würden. Im Hinblick auf die Kläger sei zunächst ein falscher Grunderwerbsplan offengelegt worden. Hierin liege ein Verfahrensfehler. Der Verlust von fast 1 ha Land sei für die Kläger besonders schmerzlich. Dies stelle einen erheblichen Einschnitt für den Bestand der Erbengemeinschaft dar, deren Mitglieder auf die jährlichen Ausschüttungen aus den Erträgen angewiesen seien. Die Reduzierung des Stammvermögens gefährde auch den Zusammenhalt der Erbengemeinschaft. Auch für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals habe die Erbengemeinschaft erhebliche Flächen abgeben müssen. Sie habe auch große Teilflächen für die bereits existierende Trasse der B 51 zur Verfügung gestellt sowie weitere Flächen zur Erschaffung von Straßenland in den Jahren 1969/1970. Die Erbengemeinschaft könne nicht alle 30 Jahre Flächen zur Verfügung stellen, ohne dass eine angemessene Kompensation gewährt werde. In der Abwägung sei überhaupt nicht berücksichtigt, dass die Kläger ein Sonderopfer erbringen müssten, weil sie quasi zeitgleich deutlich mehr als 1 ha Land je Projekt opfern sollten, nämlich für die B 51 und den Dortmund-Ems-Kanal. Zum Vermögen gehöre ein verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb (Hof L1. ), der auf sämtliche Flächen angewiesen sei, u. a. deshalb, weil die bei der Jungferkelzucht anfallende Gülle ausgefahren werden müsse. Die Abgabe der Flächen könne zu einer Existenzgefährdung des Betriebs führen. Zudem werde die verpachtete Eigenjagd reduziert. Die wirtschaftliche Existenz des Pächters und der Erbengemeinschaft seien nicht ernsthaft in den Abwägungsvorgang eingestellt und im Grunde nicht zur Kenntnis genommen worden. Darin liege ein Abwägungsdefizit und ein Abwägungsausfall. In diesem Zusammenhang sei auf das Schreiben des WLV-Landwirtschaftlicher Kreisverband Münster vom 6. April 2006 zu verweisen. Auch unabhängig vom Flächenentzug werde massiv in Eigentumsrechte der Kläger eingegriffen. Diese Beeinträchtigungen seien zwar in die Abwägung eingestellt, in ihrem objektiven Gewicht jedoch verkannt und nicht mit den öffentlichen Belangen zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht worden. Die Querung des K2. sei völlig überdimensioniert und erstrecke sich auf die Pachtflächen des landwirtschaftlichen Betriebs und des Biergartens der Kaffeewirtschaft N1. . Die Querung könne wegfallen, da sie kaum genutzt werde. Es gebe andere Möglichkeiten. Das Planbedürfnis sei nicht ernsthaft geprüft worden. Darin liege ein Abwägungsdefizit. Die Kläger seien insoweit nicht präkludiert, da es ihnen „unmissverständlich“ darum gegangen sei, eine flächenschonende Lösung zu finden. Die Ersetzung des Lärmschutzwalls im Bereich der Kaffeewirtschaft N1. durch eine bis zur Querung des H1. verlängerte Lärmschutzwand sowie die Verlängerung des offenporigen Asphalts über Bau-km 7+300 hinaus bis zum H2. dienten dem Lärmschutz für das Ausflugslokal. Zudem würde die Außengastronomie Einbußen verzeichnen, wenn sie direkt hinter einem Lärmschutzwall liege. Die beiden Wohnungen im Gebäude der Kaffeewirtschaft N1. seien im Zusammenhang mit den Lärmschutzmaßnahmen nicht gewürdigt worden. Da die auf der Ostseite der B 51 geplante Lärmschutzwand 2 m höher sei als der Lärmschutzwall komme es zu einer Mehrbelastung durch über den Wall herübergeworfene Schallwellen. Es sei nicht einschätzbar, ob dies bei der Lärmberechnung berücksichtigt sei. Die Planung eines Lärmschutzwalls statt einer effektiveren Lärmschutzwand führe zu einem Abwägungsausfall. Die gleiche Problematik stelle sich für den Hof L1. und das Haus H. . Es sei wegen des erhöhten Flächenverbrauchs besser, den N4.--------weg nicht an die N3.---straße anzubinden, sondern parallel zur X2. Straße bis zum Q2.----------weg zu führen. Es sei nicht geprüft worden, inwieweit die Abbindung des N.--------weges auch in die Wirtschaftsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes eingreife. Die eingeschränkte Anbindung des Prozessionswegs an die X2. Straße (kein Einfahren in Richtung Münster Innenstadt, kein Abbiegen aus Richtung U. ) führe zu erheblichen Umwegen und damit zu eigentumsrechtlichen Beeinträchtigungen für die Kleingartenanlage mit 80 Kleingärten und die beiden Wohnhäuser, die nicht in den Blick genommen worden seien. Dies führe zu einem Abwägungsdefizit mit entsprechendem Abwägungsausfall. Die Brücke über den Q2.----------weg in Höhe von km 7+600 könne von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer Höhe von 5 m nicht passiert werden. Dies sei jedoch für den landwirtschaftlichen Betrieb L1. notwendig. Die Kläger beantragen, 1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 12. August 2014 aufzuheben; 2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 12. August 2014 dahingehend abzuändern, dass a) die Querung K1. entfällt, b) der im Bereich des Gasthofs N1. geplante 3 m hohe und 105 m lange Lärmschutzwall durch eine Lärmschutzwand ersetzt wird, die der Höhe und Bauweise nach der Lärmschutzwand auf der gegenüberliegenden Straßenseite entspricht und die bis zur Querung des H1. verlängert wird, c) der Ausbau der B 51 mit offenporigem Asphalt (Flüsterasphalt) über Bau-km 7+300 hinaus bis zum H2. hin verlängert wird, d) auf die neue Anbindung des N.--------weges an die N3.---straße verzichtet wird und der N4.--------weg stattdessen parallel zur X2. Straße bis zur Anbindung des Q.----------weges an die X2. Straße (Ecke Q3. /X2. Straße, Höhe Haus Q2.----------weg Nr. 130) fortgeführt wird, um dort vor der Einmündung des Q.----------weges /X2. Straße an den Q2.----------weg angeschlossen zu werden, e) die Einmündung des Q.----------weges in die X2. Straße so ausgestaltet wird, dass ein Ausfahren in Richtung Innenstadt und ein Einbiegen aus Fahrtrichtung U. nach links ermöglicht wird, f) das Brückenbauwerk der Unterquerung Q2.----------weg (Höhe Bau-km 7+600) so ausgestaltet wird, dass es für landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höhe von 5 m passierbar ist. Die Kläger beantragen hilfsweise, zum Beweis der Tatsachen, dass eine Trasse, die - am nordöstlichen Ende des bereits umgesetzten zweiten B 51 Ausbauabschnitts für rund 1 km Richtung Osten abknickt, bis sie unter dem existierenden, ca. 7-8 m hohen Bahndamm (Umgehungsbahn) hindurchgeführt wird und - anschließend östlich parallel zum existierenden Bahndamm und der dort ebenfalls existierenden Hochspannungsfreileitung geführt wird, - dort zunächst die X. Straße und weiter nördlich die X2. Straße verknüpft und - anschließend die Bahntrasse nördlich des bisher geplanten Knotenpunktes B 51/B 481 (etwa an der bestehenden B 51-Kurve) quert und - dann die planfestgestellte Trasse der B 481n nutzt, wie auch auf S. 15 f. der Klagebegründung vom 2. März 2012 im Verfahren 11 D 12/12.AK skizziert (dort fälschlich mit Datum 20. Januar 2012 bezeichnet), a) verkehrlich geeignet ist, die Planziele, die lt. den Planungsunterlagen neben der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der B 51 selbst und der Schaffung einer neuen nördlichen Verbindung bis zum T. Damm (B 481) in der kleinräumigen verkehrlichen Entlastung der X. Straße und der X2. Straße sowie ihren Knoten mit der B 51 bestehen, zu erreichen; b) geeignet ist, bei einer Lärmgesamtbilanzierung (Untersuchung, welche Anzahl Anwohner/innen durch die B 51, Ortsumfahrung Münster, 3. Bauabschnitt innerhalb der Pegelbereiche der Tag- und Nacht-Lärmorien-tierungswerte der DIN 18005-1, Stand Juli 2002, betroffen sind) gegenüber der planfestgestellten Trasse zu einer reduzierten Anzahl von Lärmbetroffenen zu führen; c) geeignet ist, die Anzahl der durch die B 51, Ortsumfahrung Münster, 3. Bauabschnitt, luftschadstoffbetroffenen (PM 10 , PM 2,5 , NO x ) Personen gegenüber der planfestgestellten Trasse zu reduzieren; d) geeignet ist, die Anzahl der betroffenen Grundeigentümer und den Umfang der durch die B 51, Ortsumfahrung Münster, 3. Bauabschnitt, in Anspruch zu nehmenden Wohngrundstücke (Anzahl und Gesamtfläche in qm) gegenüber der planfestgestellten Trasse zu reduzieren; e) mit dem arten- und gebietsbezogenen Naturschutz in Übereinstimmung zu bringen ist; f) gegenüber der planfestgestellten Trasse zu reduzierten Gesamtkosten führt, wobei zu den Kosten auch die Aufwendungen für aktiven und passiven Schallschutz der beiden Varianten zählen, jeweils ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten; zum Beweis der Tatsache, dass im Zuge einer Trasse, die - am nordöstlichen Ende des bereits umgesetzten zweiten B 51 Ausbauabschnitts für rund 1 km Richtung Osten abknickt, bis sie unter dem existierenden, ca. 7-8 m hohen Bahndamm (Umgehungsbahn) hindurchgeführt wird und - anschließend östlich parallel zum existierenden Bahndamm und der dort ebenfalls existierenden Hochspannungsfreileitung geführt wird, - dort zunächst die X. Straße und weiter nördlich die X2. Straße verknüpft und - anschließend die Bahntrasse nördlich des bisher geplanten Knotenpunktes B 51/B 481 (etwa an der bestehenden B 51-Kurve) quert und - dann die planfestgestellte Trasse der B 481n nutzt, wie auch auf S. 15 f. der Klagebegründung vom 2. März 2012 im Verfahren 11 D 12/12.AK skizziert (dort fälschlich mit Datum 20. Januar 2012 bezeichnet), a) eine gleich leistungsfähige Verknüpfung mit der X2. Straße, wie sie planfestgestellt ist, einerseits kostengünstiger und andererseits flächensparender (weniger Versiegelung) ausgeführt werden kann, b) die bestehende Trasse der B 51 (als Kompensationsmaßnahme) entsiegelt werden könnte, so dass es ‑ auch unter Berücksichtigung von zuvor a) ‑ bei dieser Trasse zu einer geringeren Gesamtversiegelung kommt als bei der planfestgestellten Variante, ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten; zum Beweis der Tatsache, dass die Differenz zwischen den beiden Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand und Lärmschutzwall im Bereich Gasthof „N1. “) erheblich geringer sein wird und zwar so gering, dass eine die Kläger weniger belastende Maßnahme (Lärmschutzwand) unwesentlich teurer wird, ein Sachverständigengutachten eines vom Gericht zu bestimmenden öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters einzuholen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: In Bezug auf die durch das Deckblatt III vorgenommenen Änderungen des LBP-Konzepts hätten die Kläger keine Einwendungen erhoben; das diesbezügliche Klagevorbringen sei präkludiert. Das gelte auch für die erstmalig in der Klagebegründung unterstellte fehlerhafte Einstufung der Straßenbaumaßnahme. Das Vorbringen zu den Belangen des Naturschutzes und zur Verkehrsprognose sei nicht Gegenstand der jeweils befristet zu erhebenden Einwendungen gewesen, sondern sei mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 (außerhalb des Verfahrens) und vom 20. Juli 2010 (zum Deckblatt III) vorgetragen worden und deshalb präkludiert. Im Übrigen seien die Belange des Naturschutzes beachtet und die Verkehrsbelastung ausreichend ermittelt worden. Die Behauptung der Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs sei im Hinblick auf die Regelung im Deckblatt III präkludiert. Im Übrigen werde eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung nicht gesehen und sei auch vom Pächter nicht geltend gemacht worden. Bei einer eventuellen Reduzierung der Eigenjagd seien möglicherweise sich ergebende monetäre Nachteile im Entschädigungsverfahren zu klären. Auch mit dem Vortrag eines zu hohen Flächenbedarfs für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien die Kläger präkludiert. Die Einwendung, die Querung des K2. umzuplanen, sei durch das Deckblatt IV erfüllt worden; die Forderung, die Querung entfallen zu lassen, sei präkludiert. Die planfestgestellte Querung nehme durch ihre Ausgestaltung in hohem Maße Rücksicht auf das Eigentum der Kläger. Der zur Sicherstellung der Einhaltung der Lärmgrenzwerte für die Außengastronomie und das Erdgeschoss der Gaststätte „N1. “ geplante Lärmschutzwall sei auf der Grundlage des Ergebnisses des Erörterungstermins mit dem Deckblatt IV aufgenommen worden. Es bleibe im Obergeschoss eine Überschreitung des zulässigen Nachtwerts um 1 dB(A). Insoweit bestehe Anspruch auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach. Die geforderte Lärmschutzwand stehe wegen der vielfach höheren Baukosten (310.000 Euro bei 5,5 m Höhe und Verlängerung bis zum H2. ) gegenüber 6.200 Euro für den Wall in keinem Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Die lärmtechnische Berechnung weise unter Berücksichtigung der Walllänge von 105 m eine ausreichende Abschirmung für das Gebäude und den Außenbereich aus. Benachteiligungen durch reflektierenden Schall von der Lärmschutzwand an der Ostseite der B 51 seien nicht zu befürchten, da diese Wand hochabsorbierend gestaltet werde. Damit sei gewährleistet, dass lediglich sehr geringe, nicht wahrnehmbare Schallreflexionen aufträten. Für den Hof L1. und das Haus H. bestehe aufgrund der Entfernung zur B 51 kein Anspruch auf Lärmschutz. Daher stehe auch die Forderung nach Verlängerung des offenporigen Asphalts außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Die Schließung des technisch ungesicherten Bahnübergangs am N4.--------weg berücksichtige die Interessen der DB AG. Die Schließung diene insbesondere auch dem Schutz von Fußgängern und Radfahrern. Der jetzt vorgesehene Erschließungsweg sei für den Pächter der Hofstelle die kürzeste Verbindung zu den landwirtschaftlichen Flächen zwischen N3.---straße und Umgehungsstraße. Die nunmehr geforderte Anbindung an den Q2.----------weg sei aus Anlass der Anhörung zum Deckblatt V nicht geltend gemacht worden und daher präkludiert. Die teilweise Inanspruchnahme des Biotops stehe nicht entgegen; die Landschaftsbehörden hätten dem Deckblatt III zugestimmt, auch seitens der Naturschutzverbände seien keine Bedenken geäußert worden. Für die Kläger sei der Gesichtspunkt als Einwendung gegen das Deckblatt III präkludiert. Eine Anbindung des N.--------weges an den Q2.----------weg sei nicht sinnvoll, weil auch der technisch ungesicherte Bahnübergang am Q2.----------weg möglicherweise später geschlossen werde. Es sei zusätzliche Signal- und Steuerungstechnik zu berücksichtigen; das sei im Hinblick auf die Kosten unverhältnismäßig. Ein verkehrlicher „Vollanschluss“ des Q4.----------wegs an die X2. Straße würde Mehrkosten von mehr als 1 Mio. Euro verursachen, weil weitere Fahrstreifen und Signal- und Steuerungstechnik zur Berücksichtigung der Bahnstrecke erforderlich würden. Das sei gegenüber der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelung unverhältnismäßig. Die Forderung nach einer Aufweitung des Brückenbauwerks am Q2.----------weg bei Bau-km 7+585 sei präkludiert. Der Weg sei Teil des Jahrhunderte alten Prozessions- und Wallfahrtswegs zwischen Münster und U. , er sei im angesprochenen Teilausschnitt ausschließlich als Fußweg ausgewiesen, Eigentümerin sei die katholische Kirchengemeinde St. N7. . Eine Öffnung für den motorisierten Verkehr stehe den Bestrebungen der Kirchengemeinde entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Beiakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge des Beklagten im Verfahren 11 D 6/12.AK. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten ist aufzuheben, soweit Grundstücke der Kläger für die Verlegung des N.--------weges bis zur Anbindung an die N3.---straße (Deckblatt V) in Anspruch genommen werden. Im Übrigen hat der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag keinen Erfolg. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bleiben ebenfalls erfolglos, wobei über den Hilfsantrag d) aufgrund der Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht entschieden werden muss. A. Die Kläger bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Die streitbefangenen Grundstücke sind gemäß § 2032 Abs. 1 BGB ihr gemeinschaftliches Vermögen. Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, der Nachlass steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu. Vgl. nur Palandt-Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015, § 2032 Rdnr. 1. Daher sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft Kläger. B. Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011 in der Fassung, die er durch den Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 erhalten hat. Die Kläger haben diesen Planänderungsbescheid in ihre Klage einbezogen. Der festgestellte Plan und die nachträgliche Änderung verschmelzen zu einem einzigen Plan; es kommt inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Wollen die Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihnen also keine andere Wahl, als gegen diese Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 ‑ 9 A 31.07 ‑, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15, S. 2, m. w. N. Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 ‑ 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 ‑ 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319). Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2011 ist § 17 FStrG i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), i. V. m. den §§ 72 ff. VwVfG NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861). Hieran ändert der Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 nichts, da trotz des Entstehens einer einheitlichen Planungsentscheidung die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. C. Die Klage hat im Hinblick auf die planfestgestellte neue Anbindung des N.--------weges an die N3.---straße Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die durch das Deckblatt V ins Verfahren eingebrachte Aufhebung des Bahnüberganges N4.--------weg /X2. Straße und Anbindung des N.--------weges an die N3.---straße ist rechtswidrig. Der Beklagte ist für die Feststellung der Zulässigkeit dieses Teils des Vorhabens sachlich nicht zuständig. Diese Maßnahme ist einer isolierten Aufhebung zugänglich. Bei der Umplanung des N8. -ges durch das Deckblatt V handelt es sich um einen abtrennbaren Teil der Planung. Dass die Kläger die fehlende Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster weder im Anhörungsverfahren zum Deckblatt V noch im Klageverfahren gerügt haben, ist unerheblich. Die Rüge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt keiner Präklusion, weil in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die unabhängig von den konkreten Rechten und Interessen der Betroffenen den rechtlichen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bilden, eine Mitwirkung der Betroffenen nicht erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde, die sie in eigener Verantwortung zu wahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2009 ‑ 11 D 33/08.AK ‑, NWVBl. 2010, 116 (117); ferner BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 ‑ 9 A 14.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218, S. 250 f. Der Bezirksregierung Münster, die den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erlassen hat, sind gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 125), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 15. Februar 2011 (GV. NRW. S. 170; im Folgenden: DVO NRW), die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG übertragen worden. Sie ist damit zuständig für die Planfeststellung für den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen (§§ 17 Satz 1, 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FStrG). Die Bezirksregierung Münster hat im Zusammenhang mit der Planfeststellung für den Ausbau der B 51 und den Neubau der B 481n gleichzeitig die Abbindung des N.--------weges von der X2. Straße und seine Anbindung an die N3.---straße planfestgestellt. Zwar ist die Bezirksregierung Münster gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW auch zuständige Planfeststellungsbehörde für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Im Hinblick auf die Anbindung des N9. -wegs an die N3.---straße ist jedoch ein Planfeststellungsverfahren nach dem insoweit allein anwendbaren Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht durchgeführt worden. Der Anwendungsbereich der planungsrechtlichen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes erstreckt sich aber gemäß § 17 Satz 1 FStrG unmittelbar nur auf den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen. Eine Straße, die nicht Bundesstraße ist, darf im Grundsatz nur nach den planungsrechtlichen Vorschriften des Landesstraßenrechts, nicht aber nach Bundesfernstraßenrecht planfestgestellt werden. Vgl. zum umgekehrten Fall BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 ‑ 4 C 4.78 ‑, BVerwGE 61, 295 (297). Weder der N4.--------weg noch die durch dessen Abbindung betroffene X2. Straße oder die N3.---straße sind Bundesfernstraßen. Eine sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster für die Planung des N.--------weges lässt sich auch nicht mit dem Erfordernis der Planfeststellung notwendiger Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW begründen. Folgemaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen. Sie dürfen daher über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010 ‑ 9 A 12.09 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 212, S. 191 (zum gleichlautenden § 75 Abs. 1 Satz 1 Thür. VwVfG). Danach liegt eine Folgemaßnahme hier nicht vor. Die Umplanung des N1. -weges steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem planfestgestellten Ausbau der B 51 bzw. Neubau der B 481n. Dementsprechend hatte die Planfest-stellungsbehörde eine Umplanung des N.--------weges ursprünglich nicht vorgesehen, sondern mit dem Deckblatt V eine Forderung der Stadt Münster im Anhörungsverfahren aufgegriffen, eine verkehrssichere Lösung zur Einmündung des N.--------weges in die X2. Straße zu erarbeiten, die die Aufhebung des bestehenden Bahnüberganges in diesem Bereich und eine Anbindung des N9. -kottenweges an die N3.---straße beinhaltet. Die insbesondere beabsichtigte Aufhebung des unbeschrankten Bahnübergangs unmittelbar vor der Einmündung des N.--------weges in die X2. Straße hat keinen unmittelbaren Bezug zum Ausbau/Neubau der B 51/B 481n und ist daher keine Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Abbindung des N.--------weges von der X2. Straße ist auch nicht erforderlich, um ein Problem zu lösen, das durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit des N.--------weges entsteht. Zwar wird die X2. Straße in Höhe der Einmündung des N.--------weges aufgeweitet, so dass ein Abbiegen in den N4.--------weg aus Richtung U. sowie ein Einbiegen in die X2. Straße in Fahrtrichtung Münster aus verkehrstechnischen Gründen nicht mehr möglich sein wird. Das betrifft jedoch nicht die Funktionsfähigkeit des N.--------weges insgesamt und erfordert insbesondere nicht seine Abbindung von der X2. Straße. Vielmehr hat der Beklagte ein Vorhaben der Stadt Münster aus Anlass der Planfeststellung für den Ausbau/Neubau der B 51/B 481n „miterledigt“. Dass die Stadt Münster dies ausdrücklich gefordert hat, führt ebenfalls nicht zu einer rechtmäßigen Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge eines Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Dies gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit der Folgemaßnahme einverstanden ist. Die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne weiteres an andere abtreten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 ‑ 4 C 54.84 ‑, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3, S. 3, und vom 9. Februar 2005 ‑ 9 A 62.03 ‑, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10, S. 6. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster ergibt sich auch ersichtlich nicht aus § 78 Abs. 1 VwVfG NRW, da für die Neuanbindung des N.--------weges ein Planfeststellungsverfahren schon nicht zwingend notwendig sein dürfte und sie im Übrigen auch unabhängig vom Ausbau/Neubau der B 51/B 481n geplant werden kann. Abgesehen davon kommt der hier tätig gewordene Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen insoweit nicht als Vorhabenträger gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht. Gemäß § 43 Abs. 2 StrWG NRW nimmt der Landesbetrieb Straßenbau (nur) die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für das Land wahr, ist mithin nur für Landesstraßen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW) sowie ‑ in Nordrhein-Westfalen ‑ für Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) zuständig (§ 1 Abs. 2 DVO NRW). Der N4.--------weg und die N3.---straße sind weder Bundesfernstraßen noch Landesstraßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilbarkeit, Teilrechtswidrigkeit und damit auch Teilaufhebbarkeit von Planungsentscheidungen bleibt ein Rechtsmangel, der lediglich einen abtrennbaren Teil der Planung betrifft, auf diesen Teil beschränkt, so dass die Planfeststellungsentscheidung auch nur in diesem Umfang gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. Voraussetzung für die Teilaufhebung einer Planfeststellungsentscheidung wegen nur teilweiser Rechtswidrigkeit ist mithin, dass sich die fehlerbehaftete Regelung von der Gesamtregelung abtrennen lässt; dies hängt davon ab, ob die Planfeststellungsentscheidung auch ohne den aufzuhebenden Teil eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 7 B 118.91 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 12, S. 18, m. w. N. So liegt der Fall hier. Die Verlegung des N.--------weges ist ein unwesentlicher Randbereich der Planung, ohne den die Gesamtplanung Bestand haben kann. Wie die Ursprungsplanung ohne das Deckblatt V zeigt, war eine solche Planung auch vom Willen sowohl des Vorhabenträgers als auch der Planfeststellungsbehörde gedeckt. Die Kläger werden insoweit auch in ihren Rechten verletzt, weil sie wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG) unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen werden. Durch die geplante Anbindung des N.--------weges an die N3.---straße wird das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung Münster, Flur 39, Flurstück 132, zum Teil in Anspruch genommen. Lediglich aus Gründen der Klarstellung merkt der Senat noch an, dass von der teilweisen Aufhebung die Ausgestaltung des Brückenbauwerks der B 481n über die X2. Straße nicht berührt wird. D. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet über den festgestellten Mangel hinaus an keinem Rechtsfehler, der die Kläger i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher haben die Kläger als enteignend Betroffene wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 ‑ 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N. Der Senat überprüft den streitigen Planfeststellungsbeschluss unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen. Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 ‑ 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. N9. 1996 ‑ 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142. II. Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Soweit die Kläger auf ihr Einwendungsschreiben vom 6. April 2006 Bezug nehmen, wonach „der in der Offenlage befindliche Grunderwerbsplan offensichtlich falsch war“, ist dieser Mangel im laufenden Verfahren spätestens durch das Deckblatt III behoben worden. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass auch das aktuelle Grunderwerbsverzeichnis unzutreffend sei. III. Der von den Klägern im Klageverfahren erhobene Einwand, die B 51 sei zur Autobahn aufzustufen, trifft - ungeachtet der vom Beklagten vertretenen Auffassung, dass die Kläger mit dieser Einwendung gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind - nicht zu. Das erkennende Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 20. September 1999 ‑ 23 D 98/95.AK ‑ betreffend den vierstreifigen Ausbau der B 51 von Bau-km 3+740 bis Bau-km 5+100 auf S. 12 ausgeführt: „Die zur Prüfung dieser Behauptung gebotene Gesamtschau der planfestgestellten Trasse mit dem bereits fertiggestellten ersten Bauabschnitt der Ortsumgehung Münster und dem sich im Nordosten anschließenden Streckenabschnitt zeigt, dass die Straße insbesondere nicht als Verlängerung der Bundesautobahn 43 planerisch entwickelt wird. Dies erweist sich an der Verknüpfung der B 51 mit der X1. Straße im Süden von Münster. Hier stellt sich die Umgehungsstraße als Fortführung der alten Fahrbahn der B 51 (X1. Straße) dar, mit der sie über eine Kreuzung verknüpft ist. Die Verbindung zu dem als Autobahnzubringer zur A 1 und A 43 fungierenden Teil der B 51 erfolgt dagegen mittels zweier gebogener Verbindungsstreifen, die jeweils 90°-Winkel beschreiben.“ Diese Bewertung wird durch den nunmehr planfestgestellten Bauabschnitt der B 51 nicht in Frage gestellt, zumal sowohl die B 51 als auch die B 481n nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 15/3412, S. 42 Nr. 1646 und S. 46 Nr. 1817) im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Bundesstraßen aufgenommen und eingestuft sind. Hieran ist der Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. IV. Der Einwand, der Beklagte habe sich über Belange des Naturschutzes in eklatanter Weise hinweggesetzt, weil nicht ausreichend beleuchtet und gewürdigt worden sei, dass das Biotop GB 4012/107 auf dem Grundstück Gemarkung Münster, Flur 132, Flurstück 39, „überplant und de facto beseitigt“ werde, greift ‑ wiederum ungeachtet der Frage einer Präklusion gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ‑ nicht durch. Das im Eigentum der Kläger stehende östlich neben der bereits bestehenden Trasse der B 51 gelegene Grundstück Flur 132, Flurstück 39, kann nach Aufhebung der Verlegung des N.--------weges bis zur Anbindung an die N3.---straße (Deckblatt V) nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Senat hat daher keinen Anlass, dem Vortrag der Kläger in diesem Punkt noch weiter nachzugehen. V. Die Kläger machen Verstöße gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Ihre privaten Eigentümerbelange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Mit diesen Rügen dringen die Kläger nicht durch. 1. Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen der Kläger unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass, ‑ erstens ‑ eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass ‑ zweitens ‑ in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass ‑ drittens ‑ weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. grundlegend etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 ‑ 4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110 (122 f.). Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 ‑ 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1 (13). 2. Die Prüfung der Varianten des Ausbaus der B 51 lässt keinen Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger erkennen. Der Beklagte musste keine die Kläger weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung auszuscheiden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 ‑ 9 A 9.10 ‑, juris, Rdnr. 33. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (249 f.), m. w. N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung unterlaufen. Es liegt auf der Hand, dass die von den Klägern angeführte Alternativtrasse, die am Ende des zweiten Bauabschnitts der B 51 nach rechts abknicken, dann etwa einen Kilometer nach Osten führen, die Bahntrasse queren und dann nach links abknicken und parallel zum Bahndamm nach Norden geführt werden soll, nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Abgesehen von einem im Vergleich zur planfestgestellten Variante weitaus größeren Landschaftsverbrauch wären wegen des Verlassens der bisherigen Trasse unschwer erkennbar erhebliche Mehrkosten entstanden, da in diesem Falle ein Neubau der Straße erforderlich geworden wäre. Auch hätte die Verschwenkung eine kurvenreichere und bewegtere Linienführung zur Folge gehabt, was dem Charakter einer Bundesfernstraße widerspricht. Im Übrigen ließe sich die Alternativlösung auch nicht annähernd so verwirklichen, wie von den Klägern in der Klagebegründung skizziert: Laut Erläuterungsbericht vom 5. Dezember 2005, Seite 7 (vgl. Teil A: B 51.3 Mappe 1, Unterlage 1, auch Unterlage 7.1, Beiakte 2 zu 11 D 6/12.AK), erhält die B 51 einen Regelquerschnitt von 26,00 m Kronenbreite (RQ 26). Die vom Beklagten noch herangezogenen und bis 2013 für die Entwurfsgestaltung maßgeblichen Richtlinien für die Anlage von Straßen ‑ RAS - Teil Querschnitte (RAS-Q 96), eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Nr. 28/1996 vom 15. August 1996, VkBl. 1996, 481, sehen für den Straßenquerschnitt RQ 26 im Anhang unter 1.2.1 (Blatt 13) eine Bemessungsgeschwindigkeit von 100 bis 70 km/h vor. Die dafür erforderlichen Kurvenradien schließen die von den Klägern skizzierte Trassenführung mit einem scharfen Rechtsknick zum Verlassen der Bestandstrasse und einem scharfen Linksknick nach Unterquerung der Güterumgehungsbahn bereits offensichtlich aus. Zudem käme es wegen der Breite der Straße zu einem erheblichen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Werse-Ems-Niederung. Da die Trasse östlich der Güterumgehungsbahn über mehr als 3 km bis zur X2. Straße verlaufen soll, müsste bei einer Breite von 26 m eine Fläche von ca. 8 ha neu versiegelt werden. Hinzu käme, dass die Trasse hinter der Unterquerung des Bahndamms wegen der erforderlichen Kurvenradien nicht sofort scharf nach links abknicken könnte, sondern in einem Bogen wieder an den Bahndamm herangeführt werden müsste. Das Landschaftsschutzgebiet würde also nicht „nur an seinem äußersten Rand tangiert“, sondern in erheblichem Umfang durchschnitten. Des Weiteren stünde die kreuzungsfreie Verknüpfung mit der X2. Straße vor der zusätzlichen Schwierigkeit, dass die neue Trasse unmittelbar östlich des Bahndamms verliefe, so dass auf der Westseite kein Platz für Verbindungsrampen zur Verfügung stünde. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde beim Ausbau eines bereits vorhandenen Straßenzuges aus sachlich nachvollziehbaren Gründen gegen eine Planungsalternative entscheidet, die einer Neutrassierung gleichkommt, und diese Planungsalternative aus der weiteren Betrachtung ausscheidet. Jedenfalls musste sich die von den Klägern favorisierte Variante dem Plangeber nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen. In diesem Stadium der Planung bedarf es noch keiner exakten Ermittlung des jeweiligen Abwägungsmaterials. Dieses muss vielmehr „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene erste vorauswählende Entscheidung zulässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 (128), und vom 25. September 2002 - 9 A 5.02 -, juris, Rdnr. 41. Den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu dieser Alternativtrasse war nicht zu entsprechen. Die Frage, ob sich eine Variante als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt, ist eine Wertung der Planfeststellungsbehörde, die ‑ wie soeben dargelegt ‑ hier rechtlich nicht zu beanstanden ist. Diese Frage kann nicht durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Im Übrigen handelt es sich, soweit es um Tatsachen geht, um einen Beweisermittlungsantrag, weil durch ihn gerade erst die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgedeckt werden sollen. 3. Die Einwände der Kläger zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik und einer daraus resultierenden Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung greifen nicht durch. a) Abwägungsfehler bei den Gesichtspunkten des Lärmschutzes führen im Regelfall nicht zu einer Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2). Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rdnr. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334, veröffentlicht), und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 72. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem sich der Kläger gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange mit der Begründung wendet, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung des Vorhabens weit unterschätzt worden sei, die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird; Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose kann deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (328), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 145 f. Die Rüge der Kläger, der Verkehrsuntersuchung liege ein zu geringer Lkw-Anteil zu Grunde, weshalb die Lärmprognose zu gering ausgefallen sei, ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer solchen konzeptionell anderen Entscheidung aufzuzeigen, insbesondere nicht hinsichtlich einer anderen Trassenführung. Sollte eine größere Immissionsbelastung infolge eines höheren Lkw-Anteils entstehen, bestünden ohne Weiteres die Möglichkeiten entweder der Anordnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes oder der Erstreckung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz für passive Schallschutzmaßnahmen auch auf andere Gebäude, ohne dass es zu einer grundlegenden Umplanung des streitigen Vorhabens kommen müsste. b) Mit ihren Einwendungen gegen die Verkehrsprognose sind die Kläger zudem gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. N9. 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f. Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N. Eine diesen Anforderungen entsprechende Einwendungslast besteht nicht nur für die Geltendmachung eigener Rechte und Belange des Einwenders, sondern, sofern er sich als Enteignungsbetroffener auch auf öffentliche Belange berufen kann, ebenso für deren Geltendmachung. Für den Enteignungsbetroffenen bedeutet dies, dass er sich im Anhörungsverfahren auch unter Berufung auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegen das Vorhaben zur Wehr setzen kann. Diesem Einwendungsrecht korrespondieren eine Einwendungslast und die an sie anknüpfende Präklusion, die zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens, zum anderen dem Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 ‑ 9 A 14.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218, S. 253. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Im Einwendungsschreiben vom 6. April 2006 findet sich auf Seite 5 oben und auf Seite 8 Mitte nur der ‑ durch die Verkehrsprognose bestätigte ‑ Hinweis, dass die Umgehungsstraße zukünftig deutlich stärker frequentiert werde als bisher. Die vom Beklagten bei der Planung zu Grunde gelegte Verkehrsbelastung wird damit auch nicht ansatzweise in Frage gestellt. Auch im Einwendungsschreiben vom 29. Juni 2007 nach Auslegung des Deckblattes I wird nur die Lärmbelastung des Kaffeehauses thematisiert, ohne die zu Grunde liegende Verkehrsprognose anzugreifen. c) Unbeschadet des vorstehend Ausgeführten lässt sich zudem nicht feststellen, dass die Verkehrsprognose, soweit die Kläger hiergegen substantiierte Einwände im Klageverfahren geltend gemacht haben, fehlerhaft ist. Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 146, und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 38, sowie Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rdnr. 10. Grundlegende Einwände gegen die Methodik, die Grundlagen und das Gesamtergebnis der Verkehrsprognose, insbesondere hinsichtlich des prognostizierten (Gesamt-)DTV-Wertes, sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich. Die Kläger beanstanden zu Unrecht den zeitlichen Horizont der Verkehrsprognose. Die zeitliche Anknüpfung fügt sich in das Konzept ein, das dem Fernstraßenausbaugesetz i. d. F. des 5. Änderungsgesetzes zum Fernstraßenausbaugesetz vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574) zu Grunde liegt. Der durch dieses Gesetz verabschiedete Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen orientiert sich an der Verkehrsentwicklung, die der Bundesgesetzgeber bis zum Jahr 2015 erwartet. Daher wäre es sogar sachgerecht gewesen, sich für das hier planfestgestellte Vorhaben des vordringlichen Bedarfs bei der Verkehrsuntersuchung auf das Jahr 2015 zu beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. N9. 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17. Die Planfeststellungsbehörde hat durch das auf das Jahr 2020 bezogene ergänzende Gutachten vom 11. September 2006 sichergestellt, dass die Verkehrsprognose das zu erwartende Verkehrsaufkommen über den Prognosehorizont 2015 hinaus bis ins Jahr 2020 abbildet. Die auf das Jahr 2025 bezogene Ergänzung vom 28. Juli 2011 zeigt zudem, dass zwischen 2020 und 2025 nur mit marginalen Änderungen zu rechnen sein wird. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 30. N9. 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17. Der Einwand der Kläger, die Einwohnerzahl der Stadt Münster sei zu niedrig angesetzt worden, stellt die Ergebnisse der Verkehrsprognose nicht in Frage. Die IVV führt auf Seite 8 ihres Ergebnisberichts vom 11. September 2006 aus, der voraussichtlichen Entwicklung der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur im Untersuchungsraum seien (u. a.) die Daten der Stadt Münster zu Grunde gelegt worden. Auf Seite 12 wird darauf hingewiesen, dass die Strukturdaten (Einwohner, Arbeitsplätze etc.) an den neuen Prognosehorizont 2020 angepasst worden seien. Für die Berechnung des zukünftigen Verkehrsaufkommens darf auf die aus den Strukturdaten ableitbare wirtschaftliche Gesamtentwicklung eines bestimmten Raumes abgestellt werden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. N9. 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17 f. Auch der Einwand, im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses seien mit der Bundesverkehrszählung 2005 veraltete Daten zu Grunde gelegt worden, greift nicht durch. Der Ergebnisbericht vom 11. September 2006 konnte die im Jahr 2010 durchgeführte Straßenverkehrszählung noch nicht berücksichtigen. Laufende Aktualisierungen der bundesweiten Vorgaben können aus methodischen und praktischen Gründen heraus nicht gefordert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 147 f., und vom 30. N9. 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17. Die im Jahr 2010 durchgeführte Straßenverkehrszählung bestätigt im Übrigen die Prognose vom 11. September 2006. Sie ergab für den Abschnitt zwischen X. Straße und X2. Straße einen DTV von 20.518 mit einem Lkw-Anteil von 11,4 %. Die Prognose der IVV vom 11. September 2006 weist für den entsprechenden Prognose-Null-Fall 2020 einen DTV von 20.500 aus. Für den Planfall P-RE 2020 kommt der Ergebnisbericht vom 11. September 2006 auf einen Lkw-Anteil von 13 % tagsüber und 12 % nachts. Da die IVV gegenüber dem Prognose-Null-Fall fast eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens prognostiziert (von 20.500 auf 40.700 Kfz/24 h), bedeutet dies für den Lkw-Verkehr bei einem gegenüber der Straßenverkehrszählung aus dem Jahr 2010 (11,4 %) leicht steigenden Anteil in absoluten Zahlen mehr als eine Verdoppelung. Demgegenüber vermuten die Kläger beim Lkw-Anteil eine Steigerungsrate von (nur) 65 bis 70 %. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die IVV auch mautbedingte Verlagerungsverkehre hinreichend einbezogen. Im Ergebnisbericht vom 11. Sep-tember 2006 hat sie unter Zugrundelegung einer bundesweiten Untersuchung und einer darauf basierenden Ergänzung für Nordrhein-Westfalen aus November 2005 die mautbedingten Ausweichverkehre berücksichtigt und „wenig Auswirkung“ ermittelt (Ergebnisbericht vom 11. September 2006, S. 6). Der Einwand der Kläger, es werde bestritten, dass die der Verkehrsprognose zu Grunde liegenden Parameter zutreffend eingegeben worden seien, ist unsubs-tanziiert; ihm ist nicht weiter nachzugehen. Allein aufgrund pauschalen Bestreitens der Kläger besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, im Ausgangspunkt plausible und erläuterte gutachterliche Ansätze eines fachlich anerkannten Gutachterbüros ohne substanziellen Grund anzuzweifeln und eigens nachzuprüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 ‑ 2 A 2761/13 ‑, BauR 2014, 1765 = juris, Rdnr. 22; ferner etwa BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 ‑ 9 A 39.07 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201, Rdnr. 125. Bedenken an der Fachkompetenz und der Unparteilichkeit der IVV bestehen nicht. Die IVV ist ein seit Jahrzehnten im Bereich des Verkehrswesens tätiges Gutachterbüro, das bundesweit und ‑ wie dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist ‑ insbesondere in Nordrhein-Westfalen in einer Vielzahl von Fällen Planfeststellungsverfahren für Straßen durch die Erarbeitung von Fachbeiträgen begleitet hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2009 ‑ 11 D 45./06.AK ‑, juris, Rdnr. 138, und vom 24. März 2014 ‑ 11 D 31/11.AK ‑, juris, Rdnr. 72. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die IVV ein seit vielen Jahren etabliertes Gutachterbüro sei, das über große Erfahrung in der Erstellung von Verkehrsuntersuchungen und -prognosen verfüge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 156. d) Die Kläger greifen die auf der zutreffenden Verkehrsprognose beruhende lärmtechnische Unterlage nicht an. Zu Unrecht vertreten sie in diesem Zusammenhang die Auffassung, der Lärmschutz müsse sich an der Leistungsfähigkeit der Straße von 60.000 Kfz pro Tag orientieren. Vielmehr braucht sich der Lärmschutz im Straßenbau grundsätzlich nicht an möglichen Spitzenbelastungen, sondern nur an der vorausschätzbaren Durchschnittsbelastung auszurichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 ‑, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13, S. 37. Maßgeblich für den Schallschutz, den die Kläger beanspruchen können, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. Ver-ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung ‑ 16. BImSchV ‑) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146. Hiernach ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel bestimmte gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ergibt sich die für die Festlegung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte maßgebliche Gebietseinstufung aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sind solche Festsetzungen nicht vorhanden, gelten gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung für bauliche Anlagen im Außenbereich entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit die Werte nach Abs. 1 Nr. 1 für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime, nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete. Die Gaststätte „N1. “ liegt im Außenbereich (vgl. § 35 BauGB); das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV ist für bauliche Anlagen im Außenbereich nur die entsprechende Anwendung der Werte nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiets von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete von tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) in Betracht zu ziehen. Danach hat die Planfeststellungsbehörde für die Gaststätte „N1. “ zutreffend Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu Grunde gelegt. Mit dem im Rahmen des Deckblattes IV geplanten Lärmschutzwall werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im Bereich der Außengastronomieflächen eingehalten. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern erhobene Einwand, wegen der 2 m höheren Lärmschutzwand auf der Ostseite der B 51 komme es zu einer Mehrbelastung durch über den Wall herübergeworfene Schallwellen, so dass der 3 m hohe Lärmschutzwall nicht ausreichend sei, greift nicht durch. Die Lärmschutzwand erhält auf dem 3 m hohen unteren Teil eine hochabsorbierende Vorsatzschale; hierauf wird eine 2,5 m hohe transparente Wand angebracht (Lärmtechnische Unterlage, Teil A: B 51.3 Mappe 2, Unterlage 12.I vom 2. N9. 2007, S. X, Beiakte 9 zu 11 D 6/12.AK). Eine Pegelerhöhung durch Reflexionen ist deshalb schon nicht zu erwarten. Bei hochabsorbierenden Lärmschutzwänden werden bei der Berechnung des Beurteilungspegels Mehrfachreflexionen vernachlässigt (Kapitel 4.4.1.4.1 der RLS-90, auf die die Anlage 1 der 16. BImSchV verweist). Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 ‑ 7 A 11.10 ‑, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 59, S. 64. Für eine Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes N2.--------weg 208 hat der Beklagte wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes um 1 dB(A) nachts im Planfeststellungsbeschluss passiven Lärmschutz angeordnet (A. 5.2.2, S. 26). Rechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Der Beklagte durfte von der Anordnung weitergehender und die angesprochenen Immissionsgrenzwertüberschreitungen beseitigender, nach dem Stand der Technik möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG allerdings nur absehen, soweit die Kosten solcher Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Bei der entsprechenden Beurteilung darf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich billiger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. N9. 2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 (55 f.), m. w. N. An diesen Maßstäben hat sich der Beklagte grundsätzlich orientiert. Im Planfeststellungsbeschluss hat er auf Seite 109 ausgeführt, dass eine für den Vollschutz einer Wohnung im Obergeschoss notwendige Erhöhung des Walles von 3,0 m auf 4,0 m unverhältnismäßige Zusatzkosten für die Erstellung des Walles und zusätzlichen Grunderwerb verursachen würde. Die verbleibenden Lärmschutzreste bei einem Beurteilungspegel von 54 dB(A) nachts im planerischen Außenbereich könnten angemessen passiv geschützt werden. Allerdings hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss die zusätzlichen Kosten für den Vollschutz auch der Wohnung im Obergeschoss nicht exakt ermittelt. Das ist jedoch hier unschädlich. Im Jahr 2011 - dem Jahr der Planfeststellung - betrug der Durchschnittspreis eines Lärmschutzfensters 530 Euro pro Quadratmeter. Der durchschnittliche Preis einer (gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen) Lüftungseinrichtung betrug je Stück zwischen 476 und 546 Euro. Vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2012, Ziffer 3.7 und Tabelle 14 (S. 31 und 33). Da nur eine Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes N2.--------weg 208 zu schützen ist und hierfür geringe Kosten anfallen, durfte der Beklagte sich hier auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten für weiteren aktiven Lärmschutz berufen, auch ohne diese Kosten exakt ermittelt zu haben. Im Übrigen widerspräche eine Erhöhung des Lärmschutzwalls auf 4,0 m den ausdrücklich geäußerten Interessen der Kläger, die bereits durch einen 3,0 m hohen Lärmschutzwall die Außengastronomie der Gaststätte N1. beeinträchtigt sehen. Für die Forderung der Kläger, anstelle des Lärmschutzwalles eine Lärmschutzwand zu errichten, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Im Übrigen wären die Kosten für eine Lärmschutzwand wesentlich höher als für den planfestgestellten Lärmschutzwall. Das ergibt sich ohne weitere Sachverhaltsaufklärung aus der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ‑ Abteilung Straßenbau ‑ herausgegebenen allgemein zugänglichen Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2012. Danach (Ziffer 3.1.2) mussten nach Erhebungen der Straßenbauverwaltungen der Länder an Baukosten einschließlich Grunderwerbskosten bei einer Wallhöhe von 4 m für 1 m 2 wirksamer Abschirmfläche durchschnittlich 63 Euro gezahlt werden. Bei einer Wallhöhe von 3 m wie im vorliegenden Fall ergäben sich aufgrund des geringeren Wallvolumens noch niedrigere Kosten. Demgegenüber (Ziffer 3.2.3 und Tabelle 8) kostete eine Lärmschutzwand im Jahr 2011 durchschnittlich 367 Euro pro m 2 , folglich mindestens das Fünffache im Vergleich zu einem Lärmschutzwall. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der für den Lärmschutzwall erforderliche Boden an Ort und Stelle als Aushub zur Verfügung steht, was zu einer weiteren Kostensenkung führt. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, dass eine Lärmschutzwand „unwesentlich teurer“ sei als ein Lärmschutzwall, war daher nicht zu entsprechen; ihm liegt eine offensichtlich unzutreffende Tatsachenbehauptung zugrunde. Durch das mithin nicht zu beanstandende dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegende Lärmschutzkonzept wird ‑ im Wege einer Lärmsanierung ‑ für die Grundstücke der Kläger ‑ insbesondere für die Gaststätte N1. ‑ „Vollschutz“ erreicht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV stellen in Gebieten, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, sicher, dass auch zu Zeiten überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Straße nach dem derzeitigen Kenntnisstand Gesundheitsgefährdungen nicht zu besorgen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 ‑, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13, S. 39. Anspruch auf (weiteren) Lärmschutz besteht daher bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße grundsätzlich nur, wenn der von der neuen oder geänderten Straße ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 ‑ 4 C 9.95 ‑, BVerwGE 101, 1. Das ist bei den Grundstücken der Kläger ‑ wie dargelegt ‑ nicht der Fall. e) Aus § 50 BImSchG können die Kläger weitergehende Ansprüche nicht herleiten. § 50 Satz 1 BImSchG kommt in Bezug auf Verkehrslärm und sonstige Immissionen die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 ‑ 4 A 1.04 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186, S. 188. Da die Immissionsgrenzwerte für Lärm auf den Grundstücken der Kläger eingehalten werden bzw. passiver Lärmschutz festgesetzt worden ist, folgt aus § 50 Satz 1 BImSchG kein Anspruch der Kläger auf weitere Lärmschutzmaßnahmen. Der allgemeine Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG wendet sich als objektiv rechtliches Gebot an die für die Planungsentscheidung zuständige Stelle; er enthält aber für den Planbetroffenen kein subjektives öffentliches Recht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1981 ‑ 4 B 114.81 ‑, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 2. 4. Auch der Einwand der Kläger, der umfangreiche Eingriff in ihr Eigentum in Form eines „Sonderopfers“ sei nicht berücksichtigt worden, führt nicht zu einem Abwägungsmangel. Der Beklagte hat diesen Gesichtspunkt vielmehr abwägungsfehlerfrei behandelt. Er hat erkannt, dass dem planfestgestellten Vorhaben gewichtige private Belange gegenüberstehen und diese ausdrücklich in die Abwägung einbezogen. Hierzu führt er aus: „Solche Belange sind vor allem dadurch betroffen, dass aus privaten Grundstücken erhebliche Flächen benötigt werden …“ (PFB B. 5.3.12.1, S. 144). Sodann hat er das private Interesse der Einwender an dem unveränderten Erhalt ihrer Eigentumspositionen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung eines verkehrssicheren und leistungsfähigen Straßenzuges gegenübergestellt und ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen. Dabei hat er betont, dass eine alternative Trassenführung mit einer geringeren Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange nicht erkennbar sei und die Eingriffe durch das Vorhaben notwendig und auf ein Minimum reduziert seien (PFB B. 5.3.12.1, S. 145). Die Belastungen für die betroffenen Grundstückseigentümer würden nicht verkannt, seien aber unvermeidbar. Einwendungen, Forderungen und Vorschläge zu einer geringeren oder alternativen Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen seien in jedem Einzelfall untersucht worden. Alternative Lösungen hätten neue private Betroffenheiten durch die Inanspruchnahme von anderen Grundstücksflächen zur Folge (PFB B. 5.3.12.1, S. 145 f.). Die vom Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung erhobene Forderung nach einer Entschädigung in Ersatzland für den eintretenden Flächenverlust gehörte nicht zum Abwägungsprogramm der Planfeststellungsbehörde. Folgewirkungen der enteignenden Inanspruchnahme von Teilflächen des klägerischen Grundbesitzes für den Wert der restlichen Teilflächen sind bei der enteignungsrechtlichen Entschädigung für den Rechtsverlust und für andere Vermögensnachteile gemäß den §§ 10 f. des Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) im Enteignungsverfahren zu berücksichtigen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 9. 5. Auch der Vortrag, der Beklagte habe die Existenzgefährdung des Hofes L3. -mann bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt, greift ‑ wiederum ungeachtet der Frage einer Präklusion ‑ nicht durch. Der Beklagte hat sich im Planfeststellungsbeschluss mit der Frage der Existenzgefährdung und dem Flächenverlust mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe befasst; Abwägungsfehler sind hier nicht ersichtlich. Für den im Eigentum der Kläger stehenden Hof L1. geht der Beklagte bei einer bewirtschafteten Fläche von 53 ha vom Verlust einer Pachtfläche von 7.060 qm und damit von 1,33 % aus; eine Existenzgefährdung liege darin nicht, weil der Flächenverlust 5 % der Gesamtfläche nicht überschreite (PFB B. 5.3.12.7.1, S. 153 f.). Dass der Landwirt durch den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals zusätzlich 3 ha Pachtfläche verliere, sei auch im dortigen Planfest-stellungsverfahren zu berücksichtigen. Auf die Inanspruchnahme der Flächen für das Straßenbauvorhaben könne nicht verzichtet werden. Selbst unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Existenzgefährdung kämen andere Maßnahmen nicht in Betracht, ohne das planerische Ziel zu gefährden (PFB B. 5.3.12.7.1, S. 154). Ein Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile könne nur im Entschädigungsverfahren erfolgen (PFB B. 5.3.12.7.1, S. 155 f.). Allgemein verweist der Beklagte darauf, dass die sich aus der Inanspruchnahme von Grundeigentum ergebenden Entschädigungsfragen im Entschädigungsverfahren zu regeln seien (PFB B. 5.3.12.9, S. 156). Hierunter fiele gegebenenfalls auch eine Entschädigung für Nachteile bei einer eventuellen Reduzierung der von den Klägern verpachteten Eigenjagd. Die Kläger treten diesen Ausführungen ‑ ungeachtet der Frage, ob sie eine Existenzgefährdung des von ihnen verpachteten, aber nicht bewirtschafteten Hofes L1. überhaupt geltend machen können oder mit Einwendungen in diesem Punkt gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert sind ‑ nicht im Einzelnen entgegen, sondern verweisen darauf, dass sie bereits 1969/70 und aktuell für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals Flächen hätten abgeben müssen und daher ein „Sonderopfer“ erbringen müssten. Diesen Gesichtspunkt musste der Beklagte in die Abwägung nicht gesondert einstellen. Eine über die Inanspruchnahme der Flächen hinausgehende Beeinträchtigung der Kläger ergibt sich daraus nicht und folgt insbesondere nicht aus der emotionalen und wirtschaftlichen Bedeutung der „Erbengemeinschaft V. “ für die Kläger. Eine besondere ideelle Beziehung des Eigentümers zu seinem Grundstück ist nicht abwägungsrelevant. Die von den Klägern angeführten von ihnen bereits abgegebenen oder noch abzugebenden Flächen betreffen im Übrigen nicht das vorliegende Planfeststellungsverfahren. Außerdem hat der Beklagte die Tatsache, dass dem Hof L1. durch den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals zusätzlich 3 ha Pachtflächen verloren gehen, auf Seite 154 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich berücksichtigt und auf das dortige Planfeststellungsverfahren verwiesen. Selbst wenn zugunsten der Kläger angenommen wird, dass der Abwägungsvorgang insoweit fehlerhaft war, und weiter angenommen wird, dass der Fehler offensichtlich war, kann ausgeschlossen werden, dass sich die Planfeststellungsbehörde zu einer anderen Entscheidung veranlasst gesehen hätte. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 ‑ 9 A 16.03 ‑, juris, Rdnr. 29. Der Beklagte hat hierzu im Planfeststellungsbeschluss (S. 154) ausgeführt: „Auf die Inanspruchnahme der Flächen im Straßenbauverfahren kann nicht verzichtet werden, da die Flächen für das Bauvorhaben selbst und für artenschutzrechtliche Maßnahmen notwendig sind. Andere Maßnahmen kommen selbst unter dem Gesichtspunkt einer evtl. Existenzgefährdung des Einwenders nicht in Betracht, ohne das planerische Ziel zu gefährden, dessen Gewicht und Bedeutung für die verkehrlichen Ziele des Straßenbauvorhabens bei der Abwägung der kollidierenden Interessen überwiegt.“ E. Die Hilfsanträge sind unbegründet; der Hilfsantrag d) bedarf aufgrund der Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses keiner Entscheidung. I. Mit ihrer Forderung, die Querung K1. solle ganz entfallen (Hilfsantrag a)), sind die Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Nach Mitteilung des Deckblattes IV unter Hinweis auf den (auch) in § 73 Abs. 4 VwVfG NRW geregelten Einwendungsausschluss mussten die Kläger zur Vermeidung einer Präklusion erneut Einwendungen erheben, weil die durch diese Deckblätter vorgenommene Umplanung deshalb erfolgte, um ihren Eigentümerinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 ‑ 4 CN 1.13 ‑, BVerwGE 149, 88 (91 f.), für die mehrfache öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans. Die Kläger haben mit Schreiben vom 23. Februar 2010 jedoch erklärt, zur Not könne die nun geplante Lösung des Weges vom Q1. über den K1. zum N4.--------weg mitgetragen werden, mithin der Planung durch das Deckblatt IV in diesem Punkt sogar zugestimmt. Bereits im Einwendungsschreiben vom 6. April 2006 hatten sie den Erhalt des Überwegs ausdrücklich begrüßt. Erst mit Schreiben vom 20. Juli 2010, mithin lange nach Ablauf der im Hinblick auf Deckblatt IV geltenden Einwendungsfrist, trugen die Kläger vor, es sei nicht erkennbar, warum der K1. überhaupt aufrecht erhalten werde. Unabhängig davon ist ein Abwägungsmangel in Bezug auf die Querung K1. nicht ersichtlich. Die durch das Deckblatt IV eingebrachte und planfestgestellte Lösung hat zur Folge, dass die Westrampe des K. weiter von der Außengastronomie des Gasthofs „N1. “ entfernt liegt als derzeit. Ein mangelndes Verkehrsbedürfnis für den K1. haben die Kläger nur behauptet, jedoch in keiner Weise belegt. Demgegenüber hat die Stadt Münster im Erörterungstermin ausdrücklich eine Beibehaltung der Querung gefordert. II. Die Forderung, den Lärmschutzwall im Bereich des Gasthofs N1. durch eine Lärmschutzwand zu ersetzen und diese bis zur Querung des H1. zu verlängern (Hilfsantrag b)) und den Ausbau der B 51 mit offenporigem Asphalt ebenfalls bis zum H2. zu verlängern (Hilfsantrag c)), ist unbegründet. Wie oben festgestellt (C.V.2.d), S. 33 ff.) werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV im Bereich der Gaststätte N1. bis auf einen Nachtwert im Obergeschoss des Gebäudes N2.--------weg 208 (Überschreitung um 1 dB(A)) eingehalten. Dass der Beklagte insoweit keine weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen, sondern passiven Lärmschutz angeordnet hat (PFB, A. 5.2.2, S. 26), begegnet - wie oben dargelegt (D.V.3.d), S. 44) - keinen rechtlichen Bedenken, so dass auch dem entsprechenden Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen war. III. Auch die Forderung, die Einmündung des Q.----------weges in die X2. Straße so auszugestalten, dass ein Ausfahren in Richtung Innenstadt und ein Einbiegen aus Fahrtrichtung U. nach links ermöglicht werden (Hilfsantrag e)), hat keinen Erfolg. Ein Abwägungsfehler des Beklagten ist nicht ersichtlich. Gerade im Bereich der Einmündung des Q.----------weges in die X2. Straße entsteht ein neuer Kreuzungsbereich, so dass die von den Klägern geforderten Abbiegemöglichkeiten nur mit erheblichem Aufwand zu realisieren wären, zumal die Querung der unmittelbar südlich der X2. Straße verlaufenden Bahnstrecke berücksichtigt werden müsste. Der Beklagte hat die Einschränkungen erkannt und weist im Planfeststellungsbeschluss (S. 159) darauf hin, dass ein Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Fahrbeziehungen nicht bestehe. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Anbindung des Q.----------weges an die X2. Straße bleibt erhalten. Durch die eingeschränkten Abbiegemöglich-keiten ergeben sich in bestimmten Fahrkonstellationen Umwege von wenigen 100 m, die geringfügig und ohne weiteres hinzunehmen sind. Die von den Klägern geäußerte Vermutung, die über den Q2.----------weg erschlossene Kleingartenanlage verliere wegen dieser Umwege an Attraktivität, bleibt eine durch nichts belegte Spekulation. Im Übrigen lässt sich aus einem momentan eventuell vorhandenen Lagevorteil und dem bestehenden Anliegergebrauch kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsanbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2003 ‑ 9 A 54.02 ‑, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 14, S. 18, und Beschluss vom 21. Oktober 2003 ‑ 4 B 93.03 ‑, juris, Rdnr. 7, jeweils m. w. N. IV. Schließlich ist auch die Forderung, das Brückenbauwerk der Unterquerung des Q.----------weges (Bau-km 7+585) so auszugestalten, dass es für landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höhe von 5 m passierbar ist (Hilfsantrag f)), nicht begründet. Eine Anspruchsgrundlage hierfür gibt es nicht. Ein Abwägungsfehler des Beklagten in diesem Punkt ist nicht ersichtlich. Sollten sich ‑ wie die Kläger geltend machen und der Beklagte bestreitet ‑ für ihren Pächter, den Landwirt L1. , Umwege ergeben, weil er die Unterquerung der B 51 nicht mehr wie bisher mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren kann, ist unter Bezugnahme auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederum darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsanbindung besteht, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist. Im Übrigen spricht der Planfeststellungsbeschluss unter A. 5.10.4, S. 36, einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu, sofern sich Wege für die betroffenen Land-/Forstwirte durch die neue Straße/Ausbaumaßnahme erheblich verlängern. Erfasst wird hier ausdrücklich der Fall, dass zusätzliche Wegstrecken für den land-/forstwirtschaftlichen Betriebsablauf erheblich sind und dieser Nachteil dem Betroffenen billigerweise nicht zugemutet werden kann. F. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.