Beschluss
2 B 45/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare gilt das Bruttoprinzip; Nebentätigkeitsvergütungen dürfen brutto angerechnet werden.
• Die Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeihilfe kann durch Verordnung erfolgen; dies verletzt nicht den Wesentlichkeitsgrundsatz.
• Eine mögliche Ungleichbehandlung aufgrund des Bruttoprinzips kann nicht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege der Billigkeitsentscheidung ausgeglichen werden, wenn die gesetzlichen Regelungen dies vorsehen.
• Verfahrensrügen gegen die Berufungsinstanz sind unbegründet, wenn die beanstandeten Schriftsätze für die Entscheidung nicht verwertet wurden.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen auf Unterhaltsbeihilfe nach Bruttoprinzip • Bei Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare gilt das Bruttoprinzip; Nebentätigkeitsvergütungen dürfen brutto angerechnet werden. • Die Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeihilfe kann durch Verordnung erfolgen; dies verletzt nicht den Wesentlichkeitsgrundsatz. • Eine mögliche Ungleichbehandlung aufgrund des Bruttoprinzips kann nicht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege der Billigkeitsentscheidung ausgeglichen werden, wenn die gesetzlichen Regelungen dies vorsehen. • Verfahrensrügen gegen die Berufungsinstanz sind unbegründet, wenn die beanstandeten Schriftsätze für die Entscheidung nicht verwertet wurden. Der Kläger absolvierte den juristischen Vorbereitungsdienst im Saarland und übte daneben eine bezahlte Nebentätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei aus. Die Unterhaltsbeihilfe für Referendare belief sich auf monatlich 1.004,27 € brutto; der Beklagte wies darauf hin, dass Einkünfte aus Nebentätigkeit auf die Beihilfe anzurechnen seien, soweit sie 150 % der Unterhaltsbeihilfe übersteigen. Nach Vorlage von Verdienstbescheinigungen forderte der Beklagte Teilbeträge der Unterhaltsbeihilfe für vier Monate 2010 zurück. Das Verwaltungsgericht hob die Rückforderungsbescheide wegen vermeintlich fehlerhafter Billigkeitsabwägung auf; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage auf Berufung des Beklagten ab. Der Kläger rügte unter anderem Verstöße gegen rechtliches Gehör, Besetzungsmängel und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelungen zur Unterhaltsbeihilfe. • Der Kläger konnte nicht durch Setzung des Bruttoprinzips begünstigt werden; die Anrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen richtet sich nach Bruttobeträgen, weil dies in den anwendbaren beamtenrechtlichen Vorschriften und der saarländischen Verordnung zur Unterhaltsbeihilfe vorgesehen ist (§ 22 Abs. 4 JAG, § 92 Nr. 3 SBG, § 9 Nebentätigkeitsverordnung). • Die Gerichte verletzten nicht das rechtliche Gehör, weil der vom Kläger gerügte Schriftsatz des Beklagten in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht verwertet worden ist. Ebenso begründet eine solche Verfahrensführung keine Befangenheitsbesorgnis. • Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts war ausreichend begründet; es besteht keine Pflicht, nicht entscheidungserhebliche Vorbringen umfassend in den Gründen zu behandeln (§ 108 Abs.1 Satz 2 VwGO). • Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die hier aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes und zur Verweisungstechnik bereits geklärt sind; die Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeihilfe durch Verordnung verletzt nicht das Wesentlichkeitsprinzip. • Die Billigkeitsprüfung kann nicht dazu dienen, die Folgen des gesetzgeberisch gewählten Bruttoprinzips auszugleichen; eine etwaige relative Schlechterstellung gegenüber anderen Referendaren ist Folge der gesetzlichen Regelung und nicht auszugleichen. • Der Umfang der Rückforderung richtet sich nach der Differenz der brutto gewährten Unterhaltsbeihilfe und dem materiellrechtlich zustehenden Bruttobetrag gemäß der einschlägigen Verordnung (§ 6 S.1 Unterhaltsbeihilfeverordnung). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Beklagte durfte die auf Grundlage des Bruttoprinzips vorgenommene Anrechnung der Nebentätigkeitsvergütung und die daraus resultierende teilweise Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe vornehmen. Verfahrens- und Begründungsrügen des Klägers greifen nicht durch, weil die beanstandeten Schriftsätze nicht verwertet wurden und das Berufungsgericht die für die Entscheidung wesentlichen Fragen hinreichend dargelegt hat. Eine durch Gesetz gebotene oder verfassungsrechtlich gebotene andere Regelung der Höhe oder der Anrechnungsweise der Unterhaltsbeihilfe ist nicht ersichtlich; daher ist die Rückforderung in dem dargelegten Umfang materiellrechtlich gerechtfertigt.