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Beschluss

4 A 10/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0201.4A10.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Chaudhry aus Köln wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.11.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Chaudhry aus Köln wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.11.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen, „ob das Gericht einen Terminverlegungsantrag berücksichtigen muss oder sich zumindest die Kenntnis zurechnen lassen muss, auch wenn dieser am Vortag um 17:55 Uhr eingeht und hierüber entscheiden muss“, und „ob ein Kläger, der ohne Verschulden einen gerichtlichen Termin versäumt in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt wird, wenn seine Verhandlungsunfähigkeit kurz bevor angekündigt worden ist“, ist schon nicht dargelegt, dass sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren stellen würden. Angesichts der umfassenden Prüfung durch das Berufungsgericht (§ 128 VwGO) wirkt ein etwaiger Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts in der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht fort. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2014 – 2 B 45.13, Buchholz 245 LandesBesR Nr. 4 = juris, Rn. 12, m. w. N. Insbesondere könnte eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht in einem – gegebenenfalls deshalb gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassenen – Berufungsverfahren geheilt werden. Im Übrigen ist die erste aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Soweit sie in allgemeiner Weise klärungsfähig ist, bedarf es zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Dass über einen gestellten Terminsverlegungsantrag zu entscheiden ist, ergibt sich ohne Weiteres aus § 173 Satz 1 i. V. m. § 227 Abs. 4 ZPO. Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger auch nicht im Zusammenhang damit auf, dass der Einzelrichter erst nach Verkündung seiner Entscheidung Kenntnis von dem Terminsverlegungsantrag erhalten hatte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es für die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unerheblich ist, wen innerhalb des Gerichts ein Verschulden trifft, ob den oder die zur Entscheidung berufenen Richter oder einen sonstigen Bediensteten; das Gericht ist insgesamt dafür verantwortlich, dass dem Gebot des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.2001 – 6 B 13.01 ‒, Buchholz 448.6 § 19 KDVG Nr. 6 = juris, Rn. 11, m. w. N. Auf die Beantwortung der zweiten aufgeworfenen Frage kommt es auch deshalb nicht an, weil der Kläger seine Verhandlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen hat, wie unten noch ausgeführt wird (Ziffer 3. des Beschlusses). 2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet leidglich, das angegriffene Urteil verstoße gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.1983 ‒ 4 C 44.83 ‒ und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4.3.2014 ‒ 6 A 377/13 ‒. Er bezeichnet jedoch weder einen in den zitierten Entscheidungen aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz, noch einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Der am Vorabend der mündlichen Verhandlung übersandte Verlegungsantrag musste das Gericht nicht zur Aufhebung des Termins veranlassen. Eine Terminsänderung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, das hierfür "erhebliche Gründe" vorliegen. Dies sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2017 – 2 B 69.16 ‒, juris, Rn. 7 ff., Ein ausreichender Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt sind. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1999 – 8 B 186.98 –, NVwZ-RR 1999, 408 f. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2017 ‒ 2 B 69.16 ‒, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 5.6.2012 – 17 E 196/12 –, juris, Rn. 17 f. Der am 9.11.2017 gestellte Terminverlegungsantrag beinhaltete keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es dem Gericht ermöglicht hätten, die Frage der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers selbst zu beurteilen. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Herzprobleme verwiesen, die ihm eine ausführliche Mitteilung seines Verfolgungsschicksals unmöglich machten. Diese Angabe stimmt bereits nicht mit der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 3.11.2017 mitgeteilten Diagnose ICD-10 M545 überein. Danach hatte der Arzt die Arbeitsunfähigkeit wegen Kreuzschmerzen festgestellt. Vgl. Definition der ICD-Codes: http://www.icd-code.de/icd/code/M54.#.html. Gleichfalls ist nicht erklärt, warum der Terminverlegungsantrag erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, obwohl die Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem 3.11.2017 bestand und ärztlich bescheinigt war. Im Übrigen beinhalten weder der Antrag noch die ärztliche Bescheinigung eine nähere Begründung dafür, warum dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sein soll. Angesichts dessen besteht auch kein Anhalt für eine Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts. Diese lässt sich insbesondere nicht aus dem Schluss des Gerichts von der Anwesenheit des Klägers an Gerichtsstelle am Sitzungstag nach Urteilsverkündung auf eine fehlende Verhandlungsunfähigkeit ableiten. Die Tatsache, dass der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit das Gericht aufgesucht hat, ist von seiner Seite aus erklärungsbedürftig. Es oblag nicht dem Gericht, eine Erklärung hierfür und für seine Verspätung zu finden. Der Kläger kann die Gehörsrüge auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht es nicht für nötig erachtet hat, ihn persönlich anzuhören. Das Gericht hatte der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Hinweise beigefügt, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO) und, dass seine Mandantschaft nicht persönlich geladen worden sei. Angesichts dessen musste der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen, dass das Gericht eine persönliche Befragung des Klägers nicht für erforderlich erachtet. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei, deren Anwalt selbst nicht verhindert war, wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2016 – 4 A 2077/16.A –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Daher wäre vom Kläger darzulegen gewesen, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht dennoch seine persönliche Anhörung für erforderlich hätte halten müssen. Dies ist jedoch nicht schlüssig erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung als wahr unterstellt und die Klage zum einen unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 27.3.2017 wegen Fehlens eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes und zum anderen wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes abgewiesen. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2017 ‒ 4 A 2288/17.A ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Hinsichtlich des Fehlens eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes hat der Kläger jedoch keine Einwände erhoben. Auch in Bezug auf die Möglichkeit inländischen Schutzes ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum diese entfallen sollte, weil die Familie des Klägers im Heimatland bedroht werde, wenn dies selbst während seines Auslandsaufenthaltes geschieht. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Mit der Rüge, es habe Veranlassung bestanden, die vorgelegten Unterlagen übersetzen zu lassen und zu würdigen, beanstandet der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 ‒ 4 A 2657/15.A ‒, juris, Rn. 14, m. w. N. Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts äußert, sind diese kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Das gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.