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Urteil

1 K 1638/20.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:0706.1K1638.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Ausgleichzahlungen. Daher erweist sich der angefochtene Bescheid des Leiters der JVA C vom 24. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/ Main vom 1. Juli 2020 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Entscheidungserheblich kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche an. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für das mit Festsetzungsbescheid des Leiters der JVA C vom 19. März 2019 mitgeteilte Gesamtzeitguthaben zum 31. Dezember 2018 i.H.v. 600 Stunden, weil im hessischen Beamtenrecht keine Rechtsgrundlage für eine solche Entschädigung existiert. Das in § 1a HAZVO geregelte Lebensarbeitszeitkonto ist am 1. September 2009 mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 270) eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt betrug die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden pro Woche und ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. Rückwirkend zum 1. Juli 2007 erfolgt seitdem eine Gutschrift von einer Stunde pro Woche auf dem Lebensarbeitszeitkonto eines Beamten. Ausgeglichen wird dieses Lebensarbeitszeitkonto in der Weise, dass gem. § 1a Abs. 3 S. 1 HAZVO vom 15. Dezember 2009 in der Fassung vom 31. Dezember 2009 für die angesparten Stunden eine Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand oder vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des HBG (a.F.) gewährt wird. Eine Ausgleichszahlung für nicht gewährte Freistellung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Von diesem Grundsatz macht § 1a Abs. 4 HAZVO jedoch eine Ausnahme und sieht eine stundenbezogene Ausgleichszahlung für den Fall vor, dass aufgrund von Dienstunfähigkeit und nachfolgender Versetzung in den Ruhestand die Freistellung nicht gewährt werden konnte. Da der Kläger jedoch nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, greift diese Vorschrift in seinem Fall nicht ein. Eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung scheidet aus, da jede Analogie voraussetzt, dass im geltenden Recht eine planwidrige Lücke besteht. Nur dann kann eine fehlende gesetzliche Regelung durch den Rückgriff auf eine analog anzuwendende Bestimmung ersetzt werden. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Verordnungsgeber erfassten Fälle in der Verordnung tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Verordnungsregelung nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 18/12 –, Rn. 22, juris m.w.N.). Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 – 5 C 7/14 –, Rn. 14, juris). Mit dem Lebensarbeitszeitkonto wollte der Gesetz- und Verordnungsgeber einen Ausgleich für die von Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu Tarifangestellten geleistete Mehrarbeit schaffen und hat sich dabei dafür entschieden, die Mehrarbeit durch Freistellung vom Dienst auszugleichen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 HAZVO). Ein Ausgleich ist nur in den Fällen des § 1a Abs. 4 HAZVO möglich. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Beamten ihren - auf Lebenszeit angelegten - Dienst bis zum - von ihnen nicht zu beeinflussenden - Eintritt in den Ruhestand geleistet haben und an der Inanspruchnahme des Zeitguthabens aufgrund eines von ihnen nicht zu vertretenden Umstandes - Krankheit - gehindert waren. Eine Möglichkeit, die auf dem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Stunden durch von ihnen zu beeinflussendes Verhalten in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Weder ist es möglich, auf den Eintritt des Ruhestandes Einfluss zu nehmen, noch besteht die Möglichkeit, auf die Krankheit Einfluss zu nehmen. Aus dem Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich damit, dass der Verordnungsgeber nur solche Störfälle beseitigen wollte, die sich auf die Fälle von Krankheit und Dienstunfähigkeit beschränken, da nur insoweit der Beamte schutzbedürftig ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 1 A 2306/17 – LaReDa). Folglich sind diese Regelungen restriktiv anzuwenden und eine analoge Heranziehung für den vorliegenden Fall zu vereinen. Dies entspricht auch den „Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto“ vom 1. Dezember 2017 (StAnz. 2017, 1495), die als allgemeine Auslegungshinweise den Willen des Verordnungsgebers deutlich machen. In Ziff. V.6 der Richtlinien wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Ausgleichs in Geld ausdrücklich auf die in § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HAZVO genannten Fälle begrenzt sei. Eine Erweiterung des berechtigten Personenkreises würde damit auch dem gesetzgeberischen Willen widersprechen. Auch der neu eingeführte § 1a Abs. 1 S. 5 HAZVO (in der geltenden Fassung ab 30. Juni 2018) ist ein Indiz für diese Auslegung der Vorschrift. Er regelt, dass eine Zeitgutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto im Falle einer vorläufigen Dienstenthebung nicht (mehr) erfolgt. Wenn dem Dienstherrn schon nicht zugemutet werden kann, einen Beamten aufgrund eines schwerwiegenden Dienstvergehens - wie im vorliegenden Fall - länger im Dienst zu behalten, und dieser gehalten ist, eine vorläufige Dienstenthebung auszusprechen sowie keine Gutschrift mehr auf dem Lebensarbeitszeitkonto vorzunehmen, so kann diesem erst recht kein Auszahlungsanspruch nach Ende eines Disziplinarverfahrens zustehen. Auf dieser Grundlage kann dem Kläger im Wege der Analogie kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für das mit Festsetzungsbescheid des Leiters der JVA C vom 19. März 2019 mitgeteilte Gesamtzeitguthaben zum 31. Dezember 2018 i.H.v. 600 Stunden zuerkannt werden.Es besteht weder eine planwidrige Lücke, noch würden die genannten Grundsätze einen Zahlungsanspruch des Klägers rechtfertigen, da das Hindernis für die Realisierung des Freizeitausgleichs in der Sphäre des Klägers, nicht in der Sphäre der Beklagten liegt. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines nicht mehr nachholbaren Resturlaubs von 11 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010 zu. Nach nationalem Recht besteht keine gesetzliche Grundlage für den begehrten Urlaubsabgeltungsanspruch. Die Bestimmungen der HUrlVO vom 12. Dezember 2006 in der Fassung vom 1. Januar 2007 sehen keine Urlaubsabgeltung in denjenigen Fällen vor, in denen ein Beamter aus disziplinarrechtlichen Gründen aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, mit der Folge, dass damit sein Beamtenverhältnis nach § 21 Nr. 3 BeamtStG endet, und er den Erholungsurlaub im Umfang des § 5 HUrlVO nicht durch eine bezahlte Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen hat oder nehmen konnte. Als Anspruchsgrundlage für den Kläger kommt daher nur Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Betracht, der eine finanzielle Abgeltung des bezahlten Jahresurlaubs für den Fall der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vorsieht. Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG steht Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen gegen ihren Arbeitgeber zu. Der Mindesturlaub darf außer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) leitet aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch von Arbeitnehmern auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub her und hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 (- C 337/10 -, juris). Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt. Diese Grundsätze gelten auch für Beamte. Vorliegend kommt im Falle des Klägers als unmittelbare Anspruchsgrundlage Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Betracht, da die Richtlinie zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung im Jahr 2010 noch nicht in das deutsche Recht umgesetzt worden war (vgl. jetzt § 9 Abs. 4 HUrlVO n.F.). Grundsätzlich bedürfen Richtlinien zwar erst der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Jedoch hat der Bürger im jeweiligen Mitgliedsstaat nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die bei einer nicht fristgerechten Umsetzung die Möglichkeit, sich unmittelbar auf die aus der Richtlinie erwachsenden Rechte zu berufen, soweit die Richtlinie klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung kein gesonderter Ausführungsakt mehr erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – C-397/01 bis C-403/01 –, juris). Diese Voraussetzungen werden von Art. 7 RL 2003/88/EG erfüllt. Die Umsetzungsfrist war am 23. November 1996 verstrichen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a RL 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 als Vorgängerregelung zu RL 2003/88/EG). Jedoch liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch unmittelbar aus der Richtlinie deshalb nicht vor, weil eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub in seiner aktiven Dienstzeit zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 2 B 72/15 – juris Rn. 11 a.E.; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 3 ZB 15.1469 – juris Rn. 4 und Beschluss vom 29. Februar 2016 – 6 ZB 15.2493 – juris Rn. 12 a.E.). Denn der Zweck der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EU), die in Art. 7 RL 2003/88/EU Regelungen über den Mindesturlaub enthält, ist die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 18). Der Kläger war vorliegend nicht krankheitsbedingt gehindert, Urlaub zu nehmen; vielmehr konnte der Urlaub nicht genommen werden, weil der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben war. Während des Laufs einer vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren kann der Aspekt des Gesundheitsschutzes, der Ausgangspunkt für den Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs darstellt, aber von vornherein nicht in Frage kommen (vgl. VG München, Urteil vom 21. November 2017 – M 5 K 16.5271 –, Rn. 14 - 15, juris). Darüber hinaus ist der Urlaubsabgeltungsanspruch, sollte er denn bestanden haben, verfallen. Der Verfall des Urlaubsanspruchs tritt dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Der EuGH hatte insoweit einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten gebilligt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 –, juris). Gibt es hingegen – wie im Falle des § 9 Abs. 3 HUrlVO in seiner bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, der eine Verfallfrist von lediglich 9 Monaten vorsah – keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, so tritt nach Ansicht des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres ein. Dies leitet der EuGH aus dem sechsten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG her, in welchem den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitsgestaltung Rechnung getragen wird. Demnach findet bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Urlaubsanspruchs Berücksichtigung, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt. Nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, in Anspruch zu nehmen und zu gewähren. Daher ergibt sich vorliegend, dass der Kläger nach Ablauf des Jahres 2010, während er des Dienstes vorläufig enthoben war, bis zum 30. Juni 2012 Gelegenheit hatte, den Urlaubsanspruch geltend zu machen und als Folge dessen einen Urlaubsabgeltungsanspruch zu erlangen. Die Abgeltung beantragte der Kläger jedoch erst mit Schreiben vom 8. September 2019, sodass er mithin die Frist zur zeitnahen Geltendmachung nicht eingehalten hat. Somit kommt es auf die Frage, ob der Abgeltungsanspruch (auch) verjährt ist, nicht mehr an. 3. Schließlich besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Jahr 2010. § 4 Abs. 3 HAZVO (vom 13. Dezember 2003, zuletzt geändert durch VO vom 4.9.2008 (GVBl. I S. 326)) sieht für den Ausgleich von zusätzlich geleisteter Arbeitszeit im Rahmen eines Modells gleitender Arbeitszeit lediglich die Gewährung von Gleittagen vor, wählt also den Weg der Freistellung vom Dienst. Ebenfalls sieht der damals geltende § 85 Abs. 2 S. 2 HBG a.F. (sowie der vorliegend nicht anzuwendende § 61 HBG n.F.) für den Fall von Mehrarbeit ebenfalls nur einen Zeitausgleich vor. Der Kläger könnte allenfalls eine Mehrarbeitsentschädigung gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 HBG a.F. verlangen. Deren Zahlung setzt jedoch voraus, dass der vorrangige Zeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen unterbleiben muss. Wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, hat die Abgeltung der Mehrarbeit durch Dienstbefreiung Vorrang vor jeder finanziellen Abgeltung. Nur wenn zwingende dienstliche Gründe die Gewährung von Dienstbefreiung ausschließen, darf der Dienstherr Mehrarbeitsvergütung gewähren. Entsprechend eng ist das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Gründe“ auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 –, juris). Die einer Dienstbefreiung entgegenstehenden Gründe müssen ihre Ursache im Dienstbetrieb haben. Hingegen liegen keine zwingenden dienstliche Gründe vor, wenn die Gründe für die Unmöglichkeit der Dienstbefreiung bzw. des Freizeitausgleichs in der Person des Beamten liegen. Hier beruht der mangelnde Ausgleich des Arbeitszeitguthabens aus dem Jahr 2010 auf der vorläufigen Dienstenthebung am 4. Oktober 2010, die aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung des Klägers erfolgte. Hierbei handelt es sich um keinen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 85 Abs. 2 S. 3 HBG a.F., sondern um einen in der Person des Beamten liegenden Grund, der letztlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führte. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bzw. dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch herleiten. Wie sich aus der im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 (– C-303/98 –, juris) ergangenen Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, BVerwGE 143, 381-396) ergibt, ist ein Dienstherr, der einen Beamten regelmäßig über die gem. Art. 6 lit. b Richtlinie 2003/88/EG höchstens zulässigen 48 Wochenstunden hinaus Dienst verrichten lässt, nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 – C-429/09 –, juris) sowie des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausgleich verpflichtet. Beide Ansprüche sind auf Freizeitausgleich im gleichen Umfang gerichtet, in dem der Beamte über die 48 Stunden wöchentlich hinaus Dienst geleistet hat. Kann Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht genommen werden, ist jede Stunde entsprechend den Stundensätzen für Mehrarbeit auszugleichen. Der Billigkeitsanspruch kommt aber nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet hat. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, er habe regelmäßig Dienst über 48 Wochenstunden hinaus verrichtet. Überdies hat der Kläger nach der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs durch das an den Leiter der Justizvollzugsanstalt C gerichtete Schreiben vom 8. September 2019 eine rechtswidrige Zuvielarbeit in dem genannten Sinne nicht (mehr) geleistet bzw. nicht leisten können, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Beamtenverhältnis befand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da eine Kostenerstattung durch den Beklagten ausscheidet, bedurfte es keines Ausspruchs über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten richtet sich nach §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ausgleichszahlungen nach seiner disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger stand als Beamter in Diensten des Beklagten. Mit Urteil vom 19. April 2017 (Az. 28 A 1475/17.D) entfernte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Kläger gem. § 13 des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) aus dem Beamtenverhältnis. Eine am 29. Juni 2017 eingelegte Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (Az. 28 A 1475/17) zurück. Die Entscheidung wurde mit Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2019 (Az. 2 B 19/18) rechtskräftig. Ab dem 4. Oktober 2010 bis zum Ende des Disziplinarverfahrens war der Kläger gem. § 43 HDG vorläufig des Dienstes enthoben. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 8. September 2019 die Erteilung eines Dienstzeugnisses, die Auszahlung von nicht angetretenem Jahresurlaub im Jahr 2010 und von Mehrarbeitsstunden desselben Jahres sowie eine finanzielle Abgeltung seines Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto laut Feststellungsbescheid vom 19. März 2019 (vgl. Bl. 4 f. der Gerichtsakte) in Höhe von 600 Stunden zum Ablauf des 31. Dezember 2018. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 (Az. …, Bl. 6 der Gerichtsakte) lehnte der Leiter der JVA C die Anträge mit Ausnahme des Antrages auf Erteilung eines Dienstzeugnisses, welches dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 übersandt wurde, ab. Zur Begründung führte er aus, dass hinsichtlich der Regulierung der Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2010 keine Ansprüche mehr bestünden, da der Urlaub nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 S. 2 der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) bzw. unter Beachtung der längeren Verfallsfrist § 9 Abs. 3 HUrlVO verfallen sei. Weiterhin sei der Vergütungsanspruch für die geleistete Mehrarbeit mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt und mithin nicht durchsetzbar. Eine finanzielle Abgeltung des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto sei nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) nicht vorlägen. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 13. November 2019 Widerspruch (Bl. 9 f. der Gerichtsakte) ein, in welchem er hinsichtlich der finanziellen Abgeltung des Lebensarbeitszeitkontos ausführte, dass der Fall einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in der Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (HAZVO) nicht geregelt worden und mithin eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 1a Abs. 4 HAZVO geboten sei. Aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsbescheids vom 19. März 2019 lägen deshalb die Voraussetzungen für eine Vergütung von einem Zeitguthaben von 600 Stunden vor. Bezüglich der Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2010 wandte er ein, dass ein Verfall in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 3 HUrlVO nicht eingetreten sei. Insoweit finde § 203 BGB Anwendung. Die Verjährung sei durch die Verfahren vor dem VG Wiesbaden, dem Hessischen VGH sowie dem Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 203 S. 1 BGB gehemmt worden. Nach Maßgabe des § 203 S. 2 BGB sei eine Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eingetreten. Eine entsprechende Verjährung sei durch fristgemäße Beantragung der Abgeltung des Resturlaubs nach § 9 Abs. 4 S. 4 HUrlVO mit Schreiben vom 8. September 2019 nicht eingetreten. Dies gelte auch für die Verjährung von Ansprüchen nach § 13 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) auf Zahlung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit. Wegen entsprechender Verjährungshemmung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss sei auch dieser Anspruch nicht verjährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2020 (Az. …, Bl. 11 ff der Gerichtsakte) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es, der geltend gemachte Anspruch auf finanzielle Abgeltung der auf dem Lebenszeitkonto angesparten Stunden bestehe nicht. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto angesparte Stunden seien grundsätzlich zur Inanspruchnahme unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand vorgesehen. Auf Antrag des Beamten sei auch eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens in Form einer Freistellung vom Dienst möglich. Eine Auszahlung des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto sei hingegen nach Abschnitt V Nr. 6 der Richtlinie über das Lebensarbeitszeitkonto lediglich in den Ausnahmefällen vorgesehen, die in § 1a Abs. 4 HAZVO abschließend aufgeführt, vorliegend jedoch nicht erfüllt seien. Die analoge Anwendung des § 1a Abs. 4 HAZVO setze eine Regelungslücke voraus. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sei nicht davon auszugehen, dass eine analoge Anwendung der Ausnahmetatbestände für vorliegende Fälle vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber beabsichtigt gewesen sei. Im Gegenteil sei die Verordnung eng zu verstehen, da sich bei der Regelung auf Krankheit und Dienstunfähigkeit beschränkt worden sei. Inwieweit überdies eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einer Versetzung in den Ruhestand gleichstehe, werde vom Kläger nicht näher ausgeführt. Auch bestehe kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich des nicht angetretenen Jahresurlaubs nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 S. 1 HUrlVO, da der europarechtliche Mindesturlaub von 20 Tagen aus dem Jahr 2010 unter Beachtung der verlängerten Verfallsfristen des § 9 Abs. 3 HUrlVO mit Ablauf des 31. März 2012 bereits verfallen sei. Ebenso sei darüberhinausgehender Erholungsurlaub mit Ablauf des 30. September 2011 verfallen. Eine Verjährungshemmung sei nicht eingetreten, da der Urlaubszweck im Falle des Klägers nicht erreicht werden könne. Schließlich scheide eine Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 61 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) aus. Bei einer vorläufigen Dienstenthebung handele es sich nicht um einen zwingenden dienstlichen Grund, sondern vielmehr um einen in der Person des Beamten liegenden Grund. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten am 7. Juli 2020 per Fax übermittelt. Am 7. August 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung seines Widerspruchs vom 13. November 2019. Der Kläger beantragt, I. den Bescheid des Leiters der JVA C vom 24. Oktober 2019, Az. ….. und den Widerspruchsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/ Main – Der Generalstaatsanwalt – vom 1. Juli 2020, Az. ….., aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: 1. dem Kläger eine angemessene Entschädigung für das mit Festsetzungsbescheid des Leiters der JVA C vom 19. März 2019 mitgeteilte Gesamtzeitguthaben zum 31. Dezember 2018 i.H.v. 600 Stunden zu zahlen; 2. dem Kläger eine Vergütung für nicht mehr nachholbaren Resturlaub von 11 Urlaubstagen im Jahr 2010 zu zahlen. 3. dem Kläger eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Jahr 2010 zu zahlen, II. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären, III. dem Kläger zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2020. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Juli 2021 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2022 gewesen.